{"status":"available","doknr":"OLD300161","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:1206.11S162.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"11 S 162/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 21.08.2001 verkündete\n\nUrteil des Amtsgerichts Unna wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab-\n\ngesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\nDie Beklagten sind gemäß § 535 Satz 2 BGBa.F. i.V.m. dem Mietvertrag\n\n 3\n\nvom 17.12.2000 zur Zahlung des Bruttomietzinses für den halben Monat\n\n 4\n\nFebruar und März 2001 verpflichtet. Der Mietvertrag ist wirksam. Der Ver-\n\n 5\n\ntrag ist nicht infolge Anfechtung nach § 142 BGB als Von Anfang an nich-\n\n 6\n\ntig anzusehen. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Vorhandensein ei-\n\n 7\n\nnes Swinger-Clubs in 1 km Entfernung zum Mietobjekt als Umweltbezie-\n\n 8\n\nhung noch als verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache anzusehen ist,\n\n 9\n\ndenn jedenfalls ist die Anfechtungsfrist des §121 BGB nicht eingehalten.\n\n 10\n\nDenn die Beklagten haben nach ihrem Vorbringen unmittelbar nach Ab-\n\n 11\n\nschluss des Vertrages von der Existenz des Clubs erfahren, so dass sie\n\n 12\n\nunverzüglich hätten anfechten müssen. In dem Schreiben vom\n\n 13\n\n18.12.2000 liegt jedenfalls keine solche Anfechtungserklärung i.S.v. § 143\n\n 14\n\nBGB. Denn eine solche müsste mindestens den tatsächlichen Grund der\n\n 15\n\nAnfechtung erkennen lassen. Davon kann bei dem Kündigungsschreiben\n\n 16\n\nnicht die Rede sein. In der Erklärung werden allein die einsame Lage des\n\n 17\n\nGrundstücks und die Angstgefühle der Beklagten zu 2) angesprochen.\n\n 18\n\nAber auch die in der Klageerwiderung noch innerhalb der Jahresfrist des\n\n 19\n\n§ 124 BGB erklärte Anfechtung berührt die Wirksamkeit des Vertrages\n\n 20\n\nnicht. Als arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB käme nur das Ver-\n\n 21\n\nschweigen eines Umstandes in Betracht, hinsichtlich dessen eine Aufklä-\n\n 22\n\nrungspflicht des Klägers besteht. Die Beklagten müssten nach Treu und\n\n 23\n\nGlauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine\n\n 24\n\nAufklärung erwarten dürfen. Dass die Existenz eines Swinger-Clubs in 1\n\n 25\n\nkm Entfernung zum Mietobjekt für den anderen Teil offensichtlich von\n\n 26\n\nausschlaggebender Bedeutung ist, so dass ungefragt darauf hingewiesen\n\n 27\n\nwerden muss, ist nicht anzunehmen. Neben dem Umstand, dass der Club\n\n 28\n\nin einiger räumlicher Entfernung zum Mietobjekt und nicht etwa Hauswand\n\n 29\n\nan Hauswand eingerichtet ist, ist hierbei von Bedeutung, dass dieser Um-\n\n 30\n\nstand den Beklagten jedenfalls nicht so bedeutsam erschien, dass er in\n\n 31\n\nder Kündigungserklärung aufgenommen wurde.\n\n 32\n\nDas Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einräumung\n\n 33\n\ndes formnichtigen Vorkaufsrechts, der Wirksamkeit des übrigen Mietver-\n\n 34\n\ntrages nicht entgegensteht. Zwar ist die Einräumung des Vorkaufsrechts\n\n 35\n\nfür das \"angemietete Objekt\" formnichtig, §§ 125, 504, 313 BGB.Das ge-\n\n 36\n\nsamte Rechtsgeschäft wäre jedoch nur dann nichtig, wenn die Bedeutung\n\n 37\n\nder nichtigen Vorkaufsabrede ergibt, dass die Parteien den Vertrag nicht\n\n 38\n\nohne die Vorkaufsklausel geschlossen hätten (BGH, DWW 94, 283). Die\n\n 39\n\nAuslegung des hypothetischen Parteiwillens zur Zeit des Vertragsschlus-\n\n 40\n\nses ergibt jedoch, dass das Vorkaufsrecht nicht diese entscheidende Be-\n\n 41\n\ndeutung hatte. Insoweit hat Berücksichtigung gefunden, dass das Objekt\n\n 42\n\nvon den Klägern über die Mäklerin zur Vermietung angeboten wurde und\n\n 43\n\ndass beim 1. Besichtigungstermin noch nicht über mögliche Vorkaufs-\n\n 44\n\nrechte gesprochen wurde. Dafür, dass den Beklagten das Vorkaufsrecht\n\n 45\n\nwichtig gewesen sein könnte, spricht zwar, dass die Beklagten nach den\n\n 46\n\nBekundungen der Zeugin I die Frage des Vorkaufsrechts aufge-\n\n 47\n\ngriffen haben, jedoch hat eben diese Zeugin ebenfalls bekundet, dass\n\n 48\n\nnach ihrem Eindruck das Vorkaufsrecht nur beiläufig \"als Bonbon\" aufge-\n\n 49\n\nnommen worden sei. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin,\n\n 50\n\ndie Maklerin, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Jedoch\n\n 51\n\nsprechen auch weitere Umstände dafür, dass nach dem hypothetischen\n\n 52\n\nParteiwillen der Mietvertrag nicht mit Einräumung des Vorkaufsrechts ste-\n\n 53\n\nhen und fallen sollte. Es erscheint vielmehr unplausibel, dass ein Firmen-\n\n 54\n\ninhaber, der einen geräuschträchtigen Geschäftsbetrieb inne hat, das auf\n\n 55\n\ndem Firmengelände befindliche Haus an einen Privatmann veräußert und\n\n 56\n\nsich dabei Immissionsschutzansprüchen ausgesetzt sieht. Das Mietver-\n\n 57\n\nhältnis bestand auch in den maßgeblichen Monaten fort, denn die\n\n 58\n\n3-monatige Kündigungsfrist begann nach der Vereinbarung der Parteien\n\n 59\n\nmit dem ursprünglichvereinbarten Mietbeginn.\n\n 60\n\nDie Beklagten schulden auch den Bruttomietzins. Auch wenn das Miet-\n\n 61\n\nverhältnis innerhalb des Abrechnungszeitraumes endete, ist der Kläger\n\n 62\n\nnicht zur vorzeitigen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, Abrech\n\n 63\n\nnungsreife ist noch nicht eingetreten.\n\n 64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-12-06/11-s-162-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-12-06/11-s-162-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300161","retrieved":"2026-07-09 03:24:51.926986+00:00"}}