{"status":"available","doknr":"OLD300604","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:1030.21O144.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"21 O 144/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden, dem Klä-\n\nger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand \n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Ver-\n\n 3\n\nkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 4\n\nAm 20.0.1.2001 beführ der Kläger die etwa 5 m breite .An-\n\n 5\n\nliegerstraße S-Weg in M mit; seinem Pkw nebst\n\n 6\n\ndoppelachsigem Pferdsanhänger, um zu einer am Ende des\n\n 7\n\nS-Weg gelegenen Reithalle zu gelangen. Auf dem\n\n 8\n\nS-Weg ist eine Geschwindigkeit von 30 km/h vorgege-\n\n 9\n\nben, wobei als Mittel der Verkehrsberuhigung auf den\n\n 10\n\nbeiden Fahrbahnseiten wechselseitig Parkboxen ange-\n\n 11\n\nbracht sind. Gegenüber dem Hause S-Weg 16 a befindet\n\n 12\n\nsich eingelassen in die Randsteine des dort befind-\n\n 13\n\nlichen Bürgersteiges ein Hydrantendeckel, der etwa 2\n\n 14\n\nbis 3 cm in den Straßenbereich hineinragt und bei dem\n\n 15\n\nder angrenzende Stein in einer Ecke abgebrochen ist.\n\n 16\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Pro-\n\n 17\n\ntokoll genommenen Lichtbilder der beiden Parteien Bezug\n\n 18\n\ngenommen.\n\n 19\n\nDer Kläger behauptet, dass er auf Höhe des Hydranten-\n\n 20\n\ndeckels scharf rechts habe fahren müssen, da in der\n\n 21\n\nlinker Hand befindlichen Parkbox ebenfalls ein Pkw ge-\n\n 22\n\nstanden habe, so dass er wegen der Überbreite des An-\n\n 23\n\nhängers scharf am rechten Bordstein habe entlangfahren\n\n 24\n\nmüssen. Dabei seien die beiden rechten Reifen des An-\n\n 25\n\nhangers seitlich an die überragende Hydrantenkappe ge-\n\n 26\n\nraten und dadurch aufgeschlitzt worden, was sich durch\n\n 27\n\neinen lauten Knall bemerkbar gemacht habe. Der Kläger\n\n 28\n\nbegehrt insoweit Zahlung von 307,40 DM für zwei Ersatz-\n\n 29\n\nreifen sowie 50,00 DM Nebenkosten.\n\n 30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 31\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,40 DM nebst\n\n 32\n\n5 % Zinsen Über dem jeweiligen Basiszinssatz nach\n\n 33\n\ndem Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem\n\n 34\n\n06.04.2001 zu zahlen.\n\n 35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 37\n\nSie bestreitet den vom Kläger behaupteten Geschehensab-\n\n 38\n\nlauf und ist der Ansicht, dass der Kläger den Unfall\n\n 39\n\nselbst verschuldet habe, da er einen Seitenabstand zum\n\n 40\n\nBordstein habe einhalten müssen.\n\n 41\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den\n\n 42\n\nInhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst\n\n 43\n\nAnlagen verwiesen.\n\n 44\n\nEntscheidungsgründe :\n\n 45\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 46\n\nDer Kläger kann von der Beklagten kein Schadensersatz\n\n 47\n\ngemäß § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrs-\n\n 48\n\nsicherungspflicht verlangen, da eine solche Verlet-\n\n 49\n\nzungshandlung im Verhältnis zum Kläger als Kraftfahrer\n\n 50\n\nund Verkehrsteilnehmer im Bereich der Straße nicht\n\n 51\n\nfestgestellt werden konnte.\n\n 52\n\nDer Gemeinde obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf\n\n 53\n\nStraßen und für Bürgersteige, soweit für den sorgfälti-\n\n 54\n\ngen Benutzer die konkrete Gefahr nicht oder nicht\n\n 55\n\nrechtzeitig erkennbar war und auf die der Teilnehmer\n\n 56\n\nsich deshalb nicht bzw. nicht rechtzeitig einstellen\n\n 57\n\nkann (BGH in ständiger Rechtsprechung; Paland-Thomas,\n\n 58\n\nBGB, 62. Auflage, § 823 Rdn. 125).\n\n 59\n\nNach den von beiden Parteien überreichten und zwischen\n\n 60\n\nihnen unstreitigen Lichtbildern über die Unfallörtlich-\n\n 61\n\nkeiten konnte von einer Verletzung der Verkehrs-\n\n 62\n\nsicherungspflicht durch die Beklagte im Verhältnis zum\n\n 63\n\nKläger als Kraftfahrer nicht ausgegangen werden. Zwar\n\n 64\n\nragt der Hydrantendeckel minimal in den Verkehrsraum\n\n 65\n\nhinein, wobei ganz sicher auch der Zustand des angren-\n\n 66\n\nzenden Randsteines, der teilweise ausgebrochen ist,\n\n 67\n\nnicht als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann. Hierauf\n\n 68\n\nkann sich jedoch der Kläger als Kraftfahrer nicht beru-\n\n 69\n\nfen, da die Gemeinde nicht damit rechnen musste, dass\n\n 70\n\nein Kraftfahrer so nahe an den Bordstein heranfahren\n\n 71\n\nwürde, dass sich diese Gefahr auswirken konnte. Selbst\n\n 72\n\nwenn man also unterstellen würde, dass der Schaden an\n\n 73\n\nden Reifen des klägerischen Anhängers von dem schadhaf-\n\n 74\n\nten Randstein bzw. auf das Hineinragen des Hydranten-\n\n 75\n\ndeckels zurückzuführen wäre, so wäre jedenfalls dieser\n\n 76\n\nSchaden Überwiegend auf den Umstand zurückzuführen,\n\n 77\n\ndass der Kläger sich dem Bordstein beim Fahren in einem\n\n 78\n\nMaße näherte, dass die Beklagte hiermit nicht zu rech-\n\n 79\n\nnen brauchte. Der Kläger war nämlich gemäß § 2 StVO\n\n 80\n\nverpflichtet, nach rechts einen Sicherheitsabstand von\n\n 81\n\n0,5 m einzuhalten (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenver-\n\n 82\n\nkehrsrecht, 36. Auflage, § 2 StVO Rdn. 41). Diesen\n\n 83\n\nSicherheitsabstand hat der Kläger in einem solchen Maße\n\n 84\n\nunterschritten, dass er den Schadenseintritt aus-\n\n 85\n\nschließlich der eigenen Fahrweise und nicht der Beklag-\n\n 86\n\nten anlasten konnte.\n\n 87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-10-30/21-o-144-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-10-30/21-o-144-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300604","retrieved":"2026-07-09 03:25:35.409055+00:00"}}