{"status":"available","doknr":"OLD300717","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:1022.20AKTE15.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-10-22","aktenzeichen":"20 AktE 15/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichts- und die außergerichtlichen\n\nKosten werden der Antragstellerin auferlegt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nl.\n\n 3\n\nAm 09.02.1999 beschloss die W in ihrer\n\n 4\n\nHauptversammlung die Verschmelzung auf die E. \n\n 5\n\nDiese hat ihre Firmierung in E2 (Antragsgegnerin) geändert.\n\n 6\n\nDer Verschmelzung war im Sommer 1998 eine im Auftrag\n\n 7\n\ndes Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen durchge-\n\n 8\n\nführte Prüfung des Geschäftsbetriebs gemäß § 44 Abs. l\n\n 9\n\nKWG vorausgegangen. Die beauftragte Prüfungsgesell-\n\n 10\n\nschaft hatte festgestellt, dass nach dem Zwischenstand\n\n 11\n\nder Prüfung der Bestand der W gefährdet war.\n\n 12\n\nDas Bundesaufsichtsamt kündigte daraufhin an, kurzfri-\n\n 13\n\nstige Maßnahmen gemäß §§46 a, 46b KWG einzuleiten und\n\n 14\n\nordnete mit Schreiben vom 30. Juli 1998 ein Kreditver-\n\n 15\n\nbot gemäß § 46 Abs. l KWG sowie die Bestellung einer\n\n 16\n\nAufsichtsperson an.\n\n 17\n\nDurch diese vom Bundesaufsichtsamt erwogene Maßnahmen\n\n 18\n\ndrohte der W die völlige Einstellung des Ge-\n\n 19\n\nschäftsbetriebes. Das Bundesaufsichtsamt erklärte sich\n\n 20\n\njedoch bereit, von den erwogenen Maßnahmen abzusehen,\n\n 21\n\nwenn eine unbedingte und unbefristete Garantieerklärung\n\n 22\n\nin bilanzwirksamer Form abgegeben würde.\n\n 23\n\nDer Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raif-\n\n 24\n\nfeisenbanken BVR war bereit, eine solche Erklärung ab-\n\n 25\n\nzugeben, um das schon seit längerer Zeit verfolgte Ziel\n\n 26\n\nder Fusion beider Institute nicht zu gefährden. Diese\n\n 27\n\nZusagen und die dafür vorgesehenen Deckungsmittel waren\n\n 28\n\nBestandteil eines Konzepts zur Fortführung der Geschäf-\n\n 29\n\nte sowie der Kundenbeziehungen in einer organisatorisch\n\n 30\n\nund wirtschaftlich auf die Verhältnisse der Bank und\n\n 31\n\ndie regionale genossenschaftliche Bankenstruktur abge-\n\n 32\n\nstimmten Fassung.\n\n 33\n\nIm Vorfeld der Verschmelzung erstattete die D\n\n 34\n\nein Gutachten über den Wert der W-\n\n 35\n\nAktien. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekom-\n\n 36\n\nmen, dass der Wert einer Aktie im Nennwert von\n\n 37\n\n50,00 DM = 0,00 DM sei.\n\n 38\n\nGleichwohl bot die Antragsgegnerin den durch Verschmel-\n\n 39\n\nzung aussteigenden Aktionären der W\n\n 40\n\nGeschäftsanteile an ihr und/oder eine \"Vergütung\" je\n\n 41\n\nAktie von mindestens 50,00 DM je Aktie. Darüber hinaus\n\n 42\n\nerhielt jeder Aktionär, der Mitglied der Genossenschaft\n\n 43\n\nwurde, einen bedingten Zahlungsanspruch aus der zwi-\n\n 44\n\nschen der E und dem BVR damals noch abzuschließenden Besserungsabrede.\n\n 45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 3 des Ver-\n\n 46\n\nschmelzungsvertrages vom 02 .10 ./ 20 .10 .1998 verwiesen.\n\n 47\n\nDie Antragstellerin hält das Angebot für unzureichend\n\n 48\n\nund beantragt,\n\n 49\n\neine gerichtliche Festsetzung eines höheren Aus-\n\n 50\n\ngleiches durch bare Zuzahlung und gerichtliche\n\n 51\n\nNachprüfung der Abfindung.\n\n 52\n\nMit Verfügung vom 21.09.2000 hat das Gericht ihr aufge-\n\n 53\n\ngeben, konkrete Einwendungen gegen die Gutachten vorzu-\n\n 54\n\nbringen. Sie hat sich zunächst - teils in leicht pole-\n\n 55\n\nmischer Form - gegen die Richtigkeit des Verschmel-\n\n 56\n\nzungsprüfungsberichts der Firma L gewandt. Sie hat\n\n 57\n\nauf einzelne Punkte hingewiesen, aus der sich ihrer An-\n\n 58\n\nsicht nach Widersprüchlichkeiten ergäben und bemängelt,\n\n 59\n\ndass ihr das dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegen-\n\n 60\n\nde Gutachten von D nicht vorgelegen habe.\n\n 61\n\nDiese Unterlagen sind ihr sodann zugesandt worden. Mit\n\n 62\n\nSchreiben vom 25.02.2001 bemängelte sie, dass ihr eine\n\n 63\n\nStellungnahme zu diesem Gutachten nicht möglich sei,\n\n 64\n\nbevor ihr nicht die seit der Verschmelzung erstellten\n\n 65\n\nJahresabschlüsse vorgelegt würden. Sie hat deswegen\n\n 66\n\nausdrücklich beantragt,\n\n 67\n\nder Antragsgegnerin nach § 12 FGG aufzugeben,\n\n 68\n\ndie seit der Verschmelzung erstellten Jahresab-\n\n 69\n\nschlüsse im Volltext vorzulegen.\n\n 70\n\nSie rügt weiter, dass die Gutachter keine Bewertung der\n\n 71\n\nAntragsgegnerin vorgenommen hätten. Insoweit könne eine\n\n 72\n\nVerschmelzungsrelation nicht vorgenommen werden. Sie\n\n 73\n\nbeantragt deshalb,\n\n 74\n\nder Antragsgegnerin ebenfalls aufzugeben, auch\n\n 75\n\nbezüglich dieses Bewertungsobjektes Bewertungs-\n\n 76\n\nunterlagen verfügbar zu machen.\n\n 77\n\nDer gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre\n\n 78\n\nweist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Ver-\n\n 79\n\nschmelzung-Hauptversammlung seinerzeit Anlass hatte,\n\n 80\n\nein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen.\n\n 81\n\nDie Sonderprüfung hat jedoch nie stattgefunden.\n\n 82\n\nDer Vertreter der außenstehenden Aktionäre meint, dass\n\n 83\n\nmöglicherweise Regressansprüche gegen den Vorstand und\n\n 84\n\nAufsichtsrat bestehen könnten, die bilanziert hätten\n\n 85\n\nwerden und deshalb in den Unternehmenswert hätten ein-\n\n 86\n\ngerechnet werden müssen. Auffallend sei auch, dass die\n\n 87\n\nAntragsgegenerin selbst zum 30.06.1998 die in ihrem eigenen\n\n 88\n\nBestand befindlichen eigenen Aktien mit einem Betrag\n\n 89\n\nvon 330,00 DM pro Aktie bewertet hätten, die Aktien\n\n 90\n\ndann jedoch auf ein Erinnerungsbuchwert von 1,00 DM ab-\n\n 91\n\ngeschrieben hätte.\n\n 92\n\nDie Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe der von\n\n 93\n\nder Antragstellerin geforderten Unterlagen. Sie hält\n\n 94\n\ndas von ihr angebotene Abfindungsangebot für angemes-\n\n 95\n\nsen.\n\n 96\n\nII.\n\n 97\n\n1.\n\n 98\n\nGegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Be-\n\n 99\n\ndenken .\n\n 100\n\n2.\n\n 101\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Ver-\n\n 102\n\nbesserung des Umtauschverhältnisses (§§ 2 Nr. l, 15,\n\n 103\n\n305 UmwG).\n\n 104\n\na)\n\n 105\n\nDem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin\n\n 106\n\naufzugeben, die Jahresabschlüsse nach der Verschmelzung\n\n 107\n\nbekanntzugeben, brauchte nicht nachgegangen zu werden.\n\n 108\n\nGanz allgemein besteht im Spruchstellenverfahren nur\n\n 109\n\nein eingeschränkter Anspruch der Beteiligten auf Ein-\n\n 110\n\nsicht in die Geschäftsunterlagen der beteiligten Ge-\n\n 111\n\nsellschaften. Ein Einsichtsrecht der Aktionäre in die\n\n 112\n\nGeschäftsunterlagen der Gesellschaft ist dann auch nur\n\n 113\n\nunter besonderen Umständen gegeben, soweit nicht die\n\n 114\n\nVorschriften des Aktien- oder Umwandlungsgesetzes ein\n\n 115\n\nAuskunftsanspruch ausdrücklich regelt (vgl. OLG Düssel-\n\n 116\n\ndorf, AG 1999, 90).\n\n 117\n\nDarüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass für die\n\n 118\n\nBewertung der Bewertungsstichtag maßgebend ist. Die da-\n\n 119\n\nnach eingetretene tatsächliche Entwicklung kann zwar\n\n 120\n\nunter Umständen zur \"Verprobung\" oder\n\n 121\n\n\"Plausibilitätsprüfung\" herangezogen werden. Im vorlie-\n\n 122\n\ngenden Falle ist dies jedoch schon deshalb nicht mög-\n\n 123\n\nlich, weil die W mit der Verschmelzung\n\n 124\n\nuntergegangen ist und - wie die Antragsgegnerin zu\n\n 125\n\nRecht meint - die nach der Verschmelzung gemachten Ab-\n\n 126\n\nschlüsse schon wegen der Synergieeffekte keine Rück-\n\n 127\n\nschlüsse auf die Bewertung der übernommenen Gesell-\n\n 128\n\nschaft zulassen.\n\n 129\n\nb)\n\n 130\n\nDas Gericht hält den von den Gutachtern D\n\n 131\n\nermittelten Unternehmenswert der W für zu-\n\n 132\n\ntreffend und infolgedessen das Angebot der Antragsgeg-\n\n 133\n\nnerin für angemessen.\n\n 134\n\nNach §§ 12, 305 UmwG ist für die angemessene Abfindung\n\n 135\n\ndie Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft im\n\n 136\n\nZeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung\n\n 137\n\nzu berücksichtigen. Die Gutachter haben - wie auch der\n\n 138\n\nVerschmelzungsprüfungsbericht bestätigt hat - die Er-\n\n 139\n\nmittlung des Umtauschverhältnisses nach den anerkannten\n\n 140\n\nBewertungsgrundsätzen und -methoden ausgeführt, die\n\n 141\n\nheute in der Theorie und Praxis der Unternehmensbewer-\n\n 142\n\ntung als gesichert gelten. Nach Ansicht der Kammer ha-\n\n 143\n\nben die Sachverständigen die AG umfassend, vollständig\n\n 144\n\nund nachvollziehbar - gestützt auf Zahlenmaterial - be-\n\n 145\n\nwertet. Es war nicht Sache des Gerichts, die von den\n\n 146\n\nSachverständigen zugrunde gelegten Einzelpositionen zu\n\n 147\n\nüberprüfen oder sich Unterlagen und Belege zu bestimm-\n\n 148\n\nten Feststellungen vorlegen zu lassen. Insoweit hat\n\n 149\n\nsich das Gericht - abgesehen von den konkreten Einwen-\n\n 150\n\ndungen der Antragstellerin, auf die noch einzugehen\n\n 151\n\nsein wird - im Wesentlichen darauf beschränkt, die\n\n 152\n\naufgrund der angegebenen Zahlen gemachten Folgerungen\n\n 153\n\nzu überprüfen. Insoweit ergaben sich keine Zweifel an\n\n 154\n\nder Richtigkeit des Gutachtens.\n\n 155\n\nSoweit die Antragstellerin allgemeines Misstrauen gegen\n\n 156\n\ndie Verschmelzungsprüferin und die Gutachter zum Aus-\n\n 157\n\ndruck bringt, weil diese in fast allen Wirtschaftsprü-\n\n 158\n\nfungsskandale der letzten Jahre verwickelt seien, ge-\n\n 159\n\nnügt dies einer seriösen Auseinandersetzung mit den\n\n 160\n\nGutachten nicht. Wenn die Antragstellerin für sich in\n\n 161\n\nAnspruch nimmt, diesen Gutachtern nicht glauben zu kön-\n\n 162\n\nnen, was nicht zahlenmäßig nachvollzogen werden könne\n\n 163\n\nund wenn sie von\" Geheimgutachten\" der Firmen D\n\n 164\n\nspricht, so sind dies nur polemische Angriffe ohne sub-\n\n 165\n\nstantiellen Gehalt. Die Kammer verkennt zwar nicht,\n\n 166\n\ndass nach § 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung\n\n 167\n\ngilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nun-\n\n 168\n\nmehr gehalten sei, aufgrund solcher pauschaler Angriffe\n\n 169\n\ndas Gutachten in allen Einzelheiten nachzuprüfen, so-\n\n 170\n\nweit es davon überzeugt ist, dass die Sachverständigen\n\n 171\n\ndie entscheidenden Fragen einleuchtend und überzeugend\n\n 172\n\nnachvollziehbar richtig beantwortet haben. Darüber hin-\n\n 173\n\naus wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, kon-\n\n 174\n\nkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit bestimmter\n\n 175\n\nAussagen vorzubringen. Das Gericht ist davon überzeugt,\n\n 176\n\ndass die Antragstellerin - insbesondere vertreten durch\n\n 177\n\nihren aus anderen Verfahren bekannten Vorstand - inso-\n\n 178\n\nweit über ausreichende Sachkenntnis verfügt. Außerdem\n\n 179\n\nhätte sie sich des Rechtsrats dritter Personen bedienen\n\n 180\n\nkönnen. Das mag unter Umständen im konkreten Fall mit\n\n 181\n\nnicht kostendeckenden Auslagen verbunden gewesen sein.\n\n 182\n\nAls eine Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs AG,\n\n 183\n\ndie bekanntermaßen sich rege an Spruchstellenverfahren\n\n 184\n\nbeteiligt, wäre ihr eine solche finanzielle Belastung\n\n 185\n\nim Rahmen einer \"Mischkalkulation\" durchaus zuzumuten.\n\n 186\n\nJedenfalls ist es nicht Sinn eines Spruchstellenverfah-\n\n 187\n\nrens, kostenlos ein Gutachten in allen Details überprü-\n\n 188\n\nfen zu lassen, ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen\n\n 189\n\nUnrichtigkeit auch nur anzudeuten.\n\n 190\n\nSoweit der Antragstellerin allerdings konkrete Vorwürfe\n\n 191\n\ngegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben hat, hat\n\n 192\n\ndas Gericht diese - auch soweit sie bereits vor Ein-\n\n 193\n\nsicht der Antragstellerin in das Gutachten D\n\n 194\n\nerfolgt sind - im Einzelnen nachgeprüft. Sie geben je-\n\n 195\n\ndoch keinen Anlass, an der gutachterlichen Bewertung zu\n\n 196\n\nzweifeln. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä-\n\n 197\n\ngungen :\n\n 198\n\n3.\n\n 199\n\na)\n\n 200\n\nDie Antragstellerin weist darauf hin, dass nach dem\n\n 201\n\nGutachten die W ein haftendes Eigenka-\n\n 202\n\npital für 1998 in Höhe von 34,7 Mio DM benötige und zum\n\n 203\n\n30. Juni 2000 ein Fehlbetrag von 34,9 Mio DM bestehen\n\n 204\n\nsolle. Hieraus hätten die Gutachten errechnet, dass zur\n\n 205\n\nErfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen vom\n\n 206\n\n30. Juni 1998, also DM 66,67 Mio fehlten. DM 34,9 Mio +\n\n 207\n\n34,9 Mio ergeben aber - insoweit ist der Antragstelle-\n\n 208\n\nrin zuzustimmen - DM 69,6 Mio. Hierbei hat sie jedoch\n\n 209\n\nübersehen, dass die Gutachter (Blatt 21 des Gutachtens)\n\n 210\n\nberücksichtigt haben, dass von den erforderlichen Be-\n\n 211\n\nträgen DM 3,0 Mio durch nachrangige Verbindlichkeiten\n\n 212\n\nerbracht wurden und der noch erforderliche Betrag an\n\n 213\n\nhaftenden Kapital so entsprechend verringerte.\n\n 214\n\nb)\n\n 215\n\nDie Antragstellerin bemängelt, dass die Tochtergesell-\n\n 216\n\nschaften - mit Ausnahme der F - nicht bewertet\n\n 217\n\nworden seien, obgleich allein die Firma H Gesell-\n\n 218\n\nschaft für Grundbesitzhandel AG per 31.12.1997 über ein\n\n 219\n\nEigenkapital von mehr als DM 10 Mio verfügt habe.\n\n 220\n\nDieser Vorwurf gegen den Verschmelzungsprüfungsbericht\n\n 221\n\nder L ist ungerechtfertigt, da sich die Gutachter\n\n 222\n\nD ausführlich mit der Bewertung der Toch-\n\n 223\n\nterunternehmen auseinandergesetzt haben. Die Antrag-\n\n 224\n\nstellerin ist nach diesem allgemeinen Angriff das Gut-\n\n 225\n\nachten von D zur Verfügung gestellt wor-\n\n 226\n\nden. Konkrete Angriffe gegen die von diesen auf Seite\n\n 227\n\n10 ff, 22 ff, Ausführungen zu den Tochterfirmen sind nicht er-\n\n 228\n\nfolgt. \n\n 229\n\nc)\n\n 230\n\nDie Antragstellerin hat vor Einblick in das Gutachten\n\n 231\n\nvon D bemängelt, dass für sie die Ermitt-\n\n 232\n\nlung des Unternehmenwerts in Höhe von 0,00 DM für die\n\n 233\n\nAG nicht nachvollziehbar sei. Nach Erhalt des Gutachtens\n\n 234\n\nhat sie diesen Vorwurf nicht wiederholt. Das Gericht\n\n 235\n\nhat unabhängig von diesem Vorwurf das Gutachten - wie\n\n 236\n\nbereits oben ausgeführt - als vollständig nachvollzieh-\n\n 237\n\nbar und zutreffend beurteilt. Die Sachverständigen sind\n\n 238\n\nnach der von der Rechtsprechung anerkannten Methode der\n\n 239\n\nErtragswertberechnung - bezogen auf den Bewertungs-\n\n 240\n\nstichtag - ausgegangen. Sie haben nachvollziehbar dar-\n\n 241\n\ngestellt, dass die AG nicht mehr in der Lage war, aus\n\n 242\n\neigener Kraft positive Ergebnisse zu erzielen, sondern\n\n 243\n\ndass sie vielmehr im Referenzzeitraum 1994 bis 1997\n\n 244\n\nund im 1.Halbjahr 1998 durch die sehr hohen Aufwendun-\n\n 245\n\ngen und unter Berücksichtigung der Risiken aus dem Kre-\n\n 246\n\nditgeschäft gezwungen war, die vorhandenen stillen Re-\n\n 247\n\nserven im Grundvermögen in 1995 zum Ausgleich von Ver-\n\n 248\n\nlusten aus dem Jahr 1994 einzusetzen, und dass das zum\n\n 249\n\n30.06.1998 das bilanzielle Eigenkapital vollständig\n\n 250\n\naufgezehrt war und daher darüber hinaus ein nicht durch\n\n 251\n\nEigenkapital gedeckter Fehlbetrag vorlag und schließ-\n\n 252\n\nlich damit das bankenaufsichtsrechtliche erforderliche\n\n 253\n\nhaftende Eigenkapital nicht mehr vorhanden war, sondern\n\n 254\n\nein Fehlbetrag, der über dem nicht durch Eigenkapital\n\n 255\n\ngedeckten Fehlbetrag lag. Der Vorwurf, dass bei der Be-\n\n 256\n\nwertung Zuschüsse von 60 Mio DM durch Garantien der BVR\n\n 257\n\nnicht berücksichtigt worden seien, geht fehl, da die\n\n 258\n\nGutachter zu Recht ausgeführt haben, dass auch bei Be-\n\n 259\n\nrücksichtigung dieser Garantien sich das für 1998 nega-\n\n 260\n\ntive Ergebnis von über 60 Mio DM immer noch im negati-\n\n 261\n\nven Bereich bewegt (Blatt 33 des Gutachtens). Im Übri-\n\n 262\n\ngen sieht das Abfindungsangebot insoweit eine\n\n 263\n\n\"Besserungskiausel\" vor.\n\n 264\n\nd)\n\n 265\n\nEbenso unbeachtlich ist der Vorwurf, die bis zum\n\n 266\n\n31.12.1997 bestehenden Verlustvorträge seien nicht bei\n\n 267\n\nder Ableitung des Unternehmenswerts berücksichtigt wor-\n\n 268\n\nden. Hier haben die Gutachter zutreffend dargelegt,\n\n 269\n\ndass die Bank aus eigener Kraft überhaupt nicht in der\n\n 270\n\nLage gewesen sei, die gewerbesteuerlichen und körper-\n\n 271\n\nschaftsteuerlichen Verlustevorträge zu nutzen.\n\n 272\n\ne)\n\n 273\n\nDer Antragstellerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich\n\n 274\n\nauch behauptete Schadensersatzansprüche in die Unter-\n\n 275\n\nnehmesbewertung einzubeziehen sind. Grundsätzlich sind\n\n 276\n\nForderungen - ebenso wie Verbindlichkeiten - bei der\n\n 277\n\nBewertung zu berücksichtigen, weil sie zum Vermögen ge-\n\n 278\n\nhören. Dabei kann bei Bonität der Forderung eine Wert-\n\n 279\n\nberichtigung erfolgen. Dass eine Forderung eingeklagt\n\n 280\n\nwerden muss und dass das Klageverfahren noch nicht ein-\n\n 281\n\ngeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann keinen\n\n 282\n\nGrund darstellen, sie als Wert völlig zu vernachlässi-\n\n 283\n\ngen, weil dadurch die ausgeschlossenen Aktionäre be-\n\n 284\n\nnachteiligt würden. Dies gilt für Schadensersatzansprü-\n\n 285\n\nche jeglicher Art (OLG Düsseldorf AG 1991, 107 f.). al-\n\n 286\n\nso auch für die hier offenbar angesprochenen Ansprüche\n\n 287\n\naus §§ 93, 117 AktG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.\n\n 288\n\nVoraussetzung ist allerdings, dass sich solche Forde-\n\n 289\n\nrungen mit hinreichender Sicherheit im Spruchstellen-\n\n 290\n\nverfahren feststellen lassen und sie damit dem Vermögen\n\n 291\n\nder Gesellschaft zurechenbar sind (OLG Düsseldorf,\n\n 292\n\na.a.O.). Vorliegend ist für das Gericht jedoch nicht\n\n 293\n\nersichtlich, weshalb und in welcher Höhe Schadenser-\n\n 294\n\nsatzsansprüche bestehen könnten. Dass von der Hauptver-\n\n 295\n\nsammlung eine Sonderprüfung beschlossen worden ist,\n\n 296\n\nreicht hierfür nicht aus, weil diese bisher nicht\n\n 297\n\ndurchgeführt worden ist und auch offensichtlich auch\n\n 298\n\nnicht mehr durchgeführt werden soll. Es kann daher da-\n\n 299\n\nvon ausgegangen werden, dass realistische oder auch nur\n\n 300\n\nzu einem kleinen Teil zu realisierende Schadensersatz-\n\n 301\n\nforderungen nicht bestehen, zumal sie bisher auch noch\n\n 302\n\nnicht geltend gemacht worden sind.\n\n 303\n\ng)\n\n 304\n\nDie Antragstellerin bemängelt, dass die Gutachter davon\n\n 305\n\nabgesehen hätten, den Liquidationswert zu ermitteln.\n\n 306\n\nDie Sachverständigen haben ausgeführt und dies ist auch vom\n\n 307\n\nVerschmelzungsprüfer bestätigt worden, dass ein Liqui-\n\n 308\n\ndationswert nicht darstellbar sei. Nach Auffassung des\n\n 309\n\nGerichts ist hiermit gemeint, dass eine tatsächlich\n\n 310\n\ndurchgeführte Liquidation zu keinem positiven Wert ge-\n\n 311\n\nführt hätte.\n\n 312\n\nSolange die Antragstellerin keinen konkreten Hinweise\n\n 313\n\nauf eine andere Beurteilung geben kann, hat das Ge-\n\n 314\n\nricht zunächst keine Veranlassung, hier weitere Nach-\n\n 315\n\nforschungen anzustellen.\n\n 316\n\nAbgesehen davon gilt Folgendes:\n\n 317\n\nEs ist zwar richtig, dass der Liquidationswert, d.h.\n\n 318\n\ndie Summe der Einzelveräußerungspreise, im Regelfall\n\n 319\n\ndie Untergrenze des Unternehmenswerts darstellt, selbst\n\n 320\n\nwenn tatsächlich keine Liquidation durchgeführt worden\n\n 321\n\nist.\n\n 322\n\nDer BGH hat aber bereits für den Fall der Berechnung\n\n 323\n\neines Pflichtteilanspruchs nach § 2311 BGB entschieden,\n\n 324\n\ndass der den Ertragswert übersteigenden Liquidations-\n\n 325\n\nwert eines Unternehmens dann nicht für die Anteilsbe-\n\n 326\n\nwertung herangezogen werden könne, wenn der verbleiben-\n\n 327\n\nde Gesellschafter dem Ausscheidenden gegenüber nicht\n\n 328\n\nzur Liquidation verpflichtet oder das Unternehmen nicht\n\n 329\n\ntatsächlich liquidationsreif sei (BGH, WM 1973, 307).\n\n 330\n\nOb ein Unternehmen einen ertragslosen Betrieb liquidere\n\n 331\n\noder weiterführe, unterliege seiner unternehmerischen\n\n 332\n\nEntscheidung. Diesen Gedanken hat das Oberlandesgericht\n\n 333\n\nDüsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.01.1999 (AG\n\n 334\n\n1999, 325) aufgegriffen und - bezogen auf den dortigen\n\n 335\n\nFall - ausgeführt, dass es gerechtfertigt sein dürfte,\n\n 336\n\nin jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Ansatz des\n\n 337\n\nLiquidationswertes zu sachgerechten Ergebnissen führt.\n\n 338\n\nEine denkbare Liquidation der W wäre sowohl\n\n 339\n\nvolkswirtschaftlich als auch betriebswirtschaftlich un-\n\n 340\n\nsinnig und nicht gerechtfertigt. Der Wert einer Bank\n\n 341\n\nbesteht weniger in verwertbaren Anlagenvermögen, son-\n\n 342\n\ndern vielmehr in einem bei einer Liquidation nicht ver-\n\n 343\n\nwertbaren Kundenstamm, der Tätigkeit im Kredit- und son-\n\n 344\n\nstigen Bankgeschäften und insbesondere in dem in sie\n\n 345\n\ngesetzte Vertrauen der Kunden. Eine sinnvollere Verwer-\n\n 346\n\ntung als die Übernahme durch ein anderes Unternehmen\n\n 347\n\n- wie vorliegend - wäre schon deshalb wirtschaftlich\n\n 348\n\nnicht vertretbar gewesen, zumal durch diese Fortführung\n\n 349\n\ndie Garantiezusagen der BVR nicht erfolgt wären.\n\n 350\n\nh)\n\n 351\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es\n\n 352\n\nkeiner Bewertung der Antragsgegnerin. Dies folgt dar-\n\n 353\n\naus, dass der Unternehmenswert der W\n\n 354\n\nzutreffend mit 0,00 DM angesetzt worden ist und daher\n\n 355\n\neine Umtauschrelation nicht ermittelt zu werden\n\n 356\n\nbraucht.\n\n 357\n\n4.\n\n 358\n\nAuch der Hinweis des gemeinsamen Vertreters der außen-\n\n 359\n\nstehenden Aktionäre, dass die Antragsgegnerin die in\n\n 360\n\nihrem eigenen Bestand befindlichen eigenen Aktien der\n\n 361\n\nAG mit einem Betrag von 330,00 DM pro Aktie zum\n\n 362\n\n30.06.1998 bewertet hätten und sie erst mit dem Bilanz-\n\n 363\n\nstichtag auf ein Erinnerungswert von 1,00 DM abge-\n\n 364\n\nschrieben hätte, berechtigt zu keinem vernünftigen\n\n 365\n\nZweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Insoweit war\n\n 366\n\nder durch die Antragsgegnerin genommene Wertansatz\n\n 367\n\nzweifelsohne zu hoch. Dass sie dann auf den Wert von\n\n 368\n\n1,00 DM pro Aktie abgeschrieben wurde, ist die notwen-\n\n 369\n\ndige Konsequenz aus dem von dem Bundesaufsichtsamt für\n\n 370\n\ndas Kreditwesen mit Schreiben vom 30. Juni 1998 ausge-\n\n 371\n\nsprochene Kreditverbot gemäß § 46 Abs. 1 KBG.\n\n 372\n\nIII.\n\n 373\n\nZusammenfassend ist daher das Gericht der Ansicht, dass\n\n 374\n\ndas Gutachten der Sachverständigen D, das\n\n 375\n\nvon der L als Verschmelzungsprüferin geprüft wor-\n\n 376\n\nden ist, zutreffend ist. Das Gericht ist ferner der An-\n\n 377\n\nsicht, dass sich die Antragstellerin nicht ernsthaft\n\n 378\n\nmit den Gutachten auseinandergesetzt hat. Soweit sie\n\n 379\n\nansatzweise Bedenken konkretisiert hat, sind diese nach\n\n 380\n\nAnsicht des Gerichts nicht gerechtfertigt.\n\n 381\n\nDer Antrag auf eine höhere Festsetzung war daher zu-\n\n 382\n\nrückzuweisen.\n\n 383\n\nIV.\n\n 384\n\nNach § 312 UmwG sind Schuldner der Kosten grundsätzlich\n\n 385\n\ndie Übernehmenden oder neuen Rechtsträger. Die Kosten\n\n 386\n\nkönnen jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Betei-\n\n 387\n\nligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-\n\n 388\n\nspricht .\n\n 389\n\nDas Gericht hält es für billig, die Gerichtskosten der\n\n 390\n\nAntragstellerin aufzuerlegen. Der Umstand, dass sich\n\n 391\n\ndie Antragstellerin nicht ernsthaft mit dem Gutachten\n\n 392\n\nauseinandergesetzt hat und sie im Grunde lediglich eine\n\n 393\n\nkostenlose Überprüfung der Bewertungsgutachten errei-\n\n 394\n\nchen wollte, rechtfertigt diese Entscheidung. Es ist\n\n 395\n\nnicht Sinn des Spruchstellenverfahrens die kostenfreie\n\n 396\n\nÜberprüfung offensichtlich erfolgloser oder mutwilliger\n\n 397\n\nRechtsbehelfer zu fördern (OLG Düsseldorf, AG 1998,\n\n 398\n\n238).\n\n 399\n\nFür die Verteilung der außergerichtlichen Kosten war\n\n 400\n\n§ 13 a Abs. l Satz l FGG maßgebend, wonach das Gericht\n\n 401\n\nanordnen kann, dass die zur zweckentsprechenden Erledi-\n\n 402\n\ngung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antrag-\n\n 403\n\nstellerin ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn\n\n 404\n\ndies der Billigkeit entspricht. Entsprechend dem obigen\n\n 405\n\nGedanken ist das Gericht der Ansicht, dass nach diesem\n\n 406\n\nGrundsatz die Antragstellerin auch verpflichtet ist,\n\n 407\n\ndie außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu\n\n 408\n\ntragen.\n\n 409\n\nDer gemeinsame Vertreter der außenstehenden Vertreter\n\n 410\n\nkann gemäß § 308 UmwG Ersatz der angemessenen baren\n\n 411\n\nAuslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit von dei\n\n 412\n\nAntragsgegnerin verlangen. Seine Auslagen und die Ver-\n\n 413\n\ngütung werden gesondert festgesetzt werden.\n\n 414\n\nv.\n\n 415\n\nDer Geschäftswert wird ebenfalls gesondert festgesetzt\n\n 416\n\nInsoweit wird die Antragstellerin zunächst angeben müssen,\n\n 417\n\nwieviel Aktien die W besessen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-10-22/20-akte-15-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-10-22/20-akte-15-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300717","retrieved":"2026-07-09 03:25:45.877827+00:00"}}