{"status":"available","doknr":"OLD300940","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0924.9T422.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"9 T 422/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 DM festge-\n\nsetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsge-\n\n 3\n\nricht mit Beschluss vom 19.02.01 die Zwangsverwaltung\n\n 4\n\nder im Eingang genannten Grundstücke an und bestellte\n\n 5\n\nden Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter.\n\n 6\n\nBei den im Eingang benannten Grundstücken handelt es\n\n 7\n\nsich um Teile des Bebauungsgebietes \"Bebauungsplan\n\n 8\n\nI \" der Stadt Unna. Auf dem Grundstück sollen\n\n 9\n\nDoppelhäuser, Reihen- und Einzelhäuser errichtet wer-\n\n 10\n\nden. Entsprechende Fundamente sind bereits auf einem\n\n 11\n\nGroßteil der Baugrundstücke angelegt. Die Firma C\n\n 12\n\nhatte sich mit Vertrag vom 18.02.1998\n\n 13\n\ngegenüber der Stadt Unna verpflichtet, alle Maßnahmen,\n\n 14\n\ndie zur Ersterschließung der Grundstücke erforderlich\n\n 15\n\nsind, durchzuführen und anschließend die Straßenflächen\n\n 16\n\nkostenfrei der Stadt Unna zu übertragen. Wegen der Ein-\n\n 17\n\nzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom\n\n 18\n\n18.02.1998, Bl. 37 ff. d. A. 9 T 420/01. Die Erschließungsmaßnah-\n\n 19\n\nmen wurden zu 60 % hergestellt und von der Stadt Unna\n\n 20\n\nabgenommen. Zur weiteren Durchführung der Er-\n\n 21\n\nschließungsmaßnahmen ist die Firma Busse Immobilien\n\n 22\n\nGmbH aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht\n\n 23\n\nmehr in der Lage.\n\n 24\n\nMit Schreiben vom 26. März 2001 hat der Beteiligte\n\n 25\n\nzu 3) beantragt, der Beteiligten zu l) aufzugeben, ihm\n\n 26\n\nzur Durchführung der weiteren Erschließungsmaßnahmen\n\n 27\n\nund Beräumung der Grundstücke, einen Kostenvorschuss von\n\n 28\n\n580.000,00 DM zu leisten. Zur Begründung hat er vorge-\n\n 29\n\ntragen, es sei beabsichtigt, im Rahmen der Zwangsver-\n\n 30\n\nwaltung die Erschließung gemäß dem Erschließungsvertrag\n\n 31\n\nvom 18.02.1998 durchzuführen sowie die Flurstücke ###,\n\n 32\n\n### und ### von Boden-, Schutt- und Müllablagerungen zu\n\n 33\n\nbefreien sowie die Schallschutzwand zum Nachbarflur-\n\n 34\n\nstück Nr. ### auf einer Länge von 20-25 m zu verlän-\n\n 35\n\ngern. Wegen der Einzelheiten und der zu erwartenden\n\n 36\n\nKosten wird Bezug genommen auf den Antrag vom 26. März\n\n 37\n\n2001, Bl. 34 d. A. 9T 420/01.\n\n 38\n\nMit Schreiben vom 11.04.2001 hat die Beteiligte zu 1)\n\n 39\n\nihr Einverständnis mit der Leistung eines Kostenvor-\n\n 40\n\nschusses in Höhe von 580.000,00 DM erklärt. Die Be-\n\n 41\n\nteiligte zu 2) hat nicht Stellung genommen.\n\n 42\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2001 hat\n\n 43\n\ndas Amtsgericht Unna den Antrag des Beteiligten zu 3)\n\n 44\n\nvom 26.03.2001 zurückgewiesen.\n\n 45\n\nGegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit\n\n 46\n\nSchreiben vom 10. Mai 2001 sofortige Beschwerde einge-\n\n 47\n\nlegt. Zur Begründung trägt er vor, eine Bebauung der\n\n 48\n\nGrundstücke durch ihn sei nicht beabsichtigt. Unter Be-\n\n 49\n\nrücksichtigung der bereits vorhandenen Bodenplatten\n\n 50\n\nliege der Wert der Parzellen nach Abschluss der Er-\n\n 51\n\nschließung bei etwa 1,8 bis 2 Mio. DM. Im derzeitigen\n\n 52\n\nZustand seien für die Parzellen ganz erhebliche Wertab-\n\n 53\n\nschläge vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten der Begrün-\n\n 54\n\ndung wird Bezug genommen auf das Schreiben des Betei-\n\n 55\n\nligten zu 3) vom 10. Mai 2001, Bl. 63 d. A. 9 T 420/01 sowie den\n\n 56\n\nSchriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom\n\n 57\n\n18.06.2001, Bl. 106 ff. d. A. 9 T 420/01.\n\n 58\n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zu-\n\n 59\n\nlässig, jedoch nicht begründet.\n\n 60\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Beteiligten\n\n 61\n\nzu 3) vom 26.03.2001, der Beteiligten zu l) aufzugeben,\n\n 62\n\neinen Vorschuss in Höhe von 580.000,00 DM zur Durchfüh-\n\n 63\n\nrung der Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, zurückgewie-\n\n 64\n\nsen.\n\n 65\n\nZwar ist dem Beteiligten zu 3) dahingehend zuzustimmen,\n\n 66\n\ndass es auch zur Erhaltung des Grundstücks im Rahmen\n\n 67\n\nder Zwangsverwaltung gehört, das Grundstück instandzu-\n\n 68\n\nsetzen, Gebäude zu unterhalten und unter Umständen so-\n\n 69\n\ngar angefangene Bauten zu vollenden (vgl.\n\n 70\n\nZeller/Stöber, ZVG, § 152 Rdn. 3.9; OLG Schleswig, ZIP\n\n 71\n\n1983 S. 1133). Nach § 152 ZVG hat der Verwalter das\n\n 72\n\nRecht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die\n\n 73\n\nerforderlich sind., um das Grundstück in seinem wirt-\n\n 74\n\nschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu\n\n 75\n\nbenutzen (OLG Schleswig a.a.O.). Er ist in diesem Rah-\n\n 76\n\nmen gehalten, alle nur möglichen Nutzungen aus dem\n\n 77\n\nGrundstück herauszuholen (OLG Schleswig a.a.O.). Die\n\n 78\n\ndem Beteiligten zu 3) danach obliegenden Rechte und\n\n 79\n\nPflichten erfassen jedoch entgegen seiner Auffassung\n\n 80\n\nnicht die Fortführung der Erschließungsmaßnahmen im\n\n 81\n\nvorliegenden Fall. Entscheidend für die Vornahme erheb-\n\n 82\n\nlicher Investitionen ist nämlich, ob die erforderlichen\n\n 83\n\nAufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu der\n\n 84\n\nHöhe der zu erwartenden Nutzungen und der Wertsteige-\n\n 85\n\nrung des Grundstücks stehen (vgl. OLG Schleswig\n\n 86\n\na.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da auch bei\n\n 87\n\nDurchführung der gesamten Erschließungsmaßnahmen die\n\n 88\n\nGrundstücke nicht derart instandgesetzt werden können,\n\n 89\n\ndass eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist. Denn\n\n 90\n\nauch bei Abschluss der Erschließungsmaßnahmen und\n\n 91\n\nDurchführung der Räumarbeiten ist nicht zu erwarten,\n\n 92\n\ndass der Beteiligte zu 3) aus den im Eingang benannten\n\n 93\n\nGrundstücken Nutzungen ziehen kann. Ebenfalls ist eine\n\n 94\n\nWertsteigerung der Grundstücke, die die Kosten der Er-\n\n 95\n\nschließungsmaßnahmen übersteigt, nicht zu erwarten.\n\n 96\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) ist die\n\n 97\n\nSituation nicht vergleichbar mit der Vorschusszahlung\n\n 98\n\nfür die Fertigstellung eines Bauvorhabens, da dieses\n\n 99\n\nregelmäßig vermietet werden kann und auf diese Weise\n\n 100\n\nEinnahmen aus dem Grundstück erzielt werden können.\n\n 101\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-09-24/9-t-422-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-09-24/9-t-422-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300940","retrieved":"2026-07-09 03:26:05.780554+00:00"}}