{"status":"available","doknr":"OLD301388","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0801.20O143.93.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-08-01","aktenzeichen":"20 O 143/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n1.500.000,00 DM (i. W. einemillionfünfhundert-\n\ntausend Deutsche Mark), nebst\n\n9 5/8 (9,6250) % Zinsen vom 01.08.1991 bis\n\n26.08.1991\n\n9 3/4 (9,7500) % Zinsen vom 27.08.1991 bis\n\n25.09.1991\n\n9 7/8 (9,8750) % Zinsen vom 26.09.1991 bis\n\n29.11.1991\n\n9 11/16 (9,6875) % Zinsen vom 30.11.1991 bis\n\n26.12.1991\n\n10 9/16 (10,6525) % Zinsen vom 27.12.1991 bis\n\n26.01.1992\n\n10,5 % Zinsen vom 27.01.1992 bis 27.02.1992\n\n10 1/8 (10,1250) % Zinsen vom 28.02.1992 bis\n\n26.03.1992\n\n10 5/16 (10,3125) % Zinsen vom 27.03.1992 bis\n\n27.04.1992\n\n10,25 % Zinsen vom 28.04.1992 bis 27.05.1992\n\n10 3/16 (10,1875) % Zinsen vom 28.05.1992 bis\n\n28.06.1992\n\n10,25 % Zinsen vom 29.06.1992 bis 28.07.1992\n\n10,55 % Zinsen vom 29.07.1992 bis 31.08.1992\n\n10 3/8 (10,3750) % Zinsen vom 01.09.1992 bis\n\n30.09.1992\n\n9 3/8 (9,3750) % Zinsen vom 01.10.1992 bis\n\n15.12.1992\n\n9 5/16 (9,3125) % Zinsen vom 16.12.1992 bis\n\n28.12.1992\n\n4,0000 % Zinsen am 28.12.1992\n\n8,0000 % Zinsen vom 30.12.1992 bis 05.01.1993\n\n8,5625 % Zinsen vom 06.01.1993 bis 08.02.1993\n\n8,2500 % Zinsen vom 09.02.1993 bis 08.04.1993\n\n8,1000 % Zinsen vom 09.04.1993 bis 10.05.1993\n\n7,6000 % Zinsen vom 11.05.1993 bis 31.05.1993\n\n7,6250 % Zinsen vom 01.06.1993 bis 15.07.1993\n\n7,2500 % Zinsen vom 16.07.1993 bis 29.07.1993\n\n6,8750 % Zinsen vom 30.07.1993 bis 05.08.1993\n\n6,5000 % Zinsen vom 06.08.1993 bis 19.09.1993\n\n6,6875 % Zinsen vom 20.09.1993 bis 23.09.1993\n\n6,7000 °s Zinsen vom 24.09.1993 bis 08.11.1993\n\n4,0000 % Zinsen ab 09.11.1993 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklag-\n\nten zur Last.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 2.000.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, der früher\n\n 3\n\nMitglied ihres Aufsichtsrats war, Schadensersatz in\n\n 4\n\nHöhe von 1,5 Mio. DM.\n\n 5\n\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, welche zum\n\n 6\n\ndamaligen Zeitpunkt mit einem Grundkapital in Höhe von\n\n 7\n\n127.000.000,00 DM ausgestattet war. 51 % der ausgegebe-\n\n 8\n\nnen Aktien erwarb im Jahre 1987 die J AG,\n\n 9\n\ndie ihre Beteiligung an der Klägerin anschließend auf\n\n 10\n\n90 % aufstockte. J AG war eine 100 %ige\n\n 11\n\nTochter der P AG (im Folgenden: P AG), deren\n\n 12\n\nbeherrschender Gesellschafter der schweizer Geschäfts-\n\n 13\n\nmann S2 war.\n\n 14\n\nDie P AG unter Führung S2 widmete sich in erster Li-\n\n 15\n\nnie dem Erwerb von Unternehmen, die einige Jahre später\n\n 16\n\ngewinnbringend verkauft wurden. S2 war dabei sehr er-\n\n 17\n\nfolgreich und erwarb sich ein entsprechend großes An-\n\n 18\n\nsehen in der Wirtschaft. Dieses Ansehen verhalf ihm zu\n\n 19\n\neinem starken Durchsetzungsvermögen im Aufsichtsrat der\n\n 20\n\nKlägerin, deren Vorsitzender er war.\n\n 21\n\nDer damalige Vorstand der Klägerin bestand aus den\n\n 22\n\nHerren T, I5 und I. I5 und\n\n 23\n\nI, die zuvor für die P AG tätig waren, wurden im\n\n 24\n\nNovember 1989 zu Vorstandsmitgliedern der Klägerin be-\n\n 25\n\nrufen, T gehörte dem Vorstand bereits seit\n\n 26\n\n1985 an. Die Kompetenzen des Vorstandes der Klägerin\n\n 27\n\nwaren in ihrer Satzung geregelt. In § 10 der Satzung\n\n 28\n\nwar ein Katalog von Geschäften genannt, zu deren Vor-\n\n 29\n\nnahme bei Überschreiten einer vom Aufsichtsrat festge-\n\n 30\n\nlegten Wertgrenze der Vorstand der Zustimmung des Auf-\n\n 31\n\nsichtsrats bedürfen sollte, darunter auch der Gewährung\n\n 32\n\nvon Darlehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sat-\n\n 33\n\nzung in der Fassung vom 29.06.1990 verwiesen (K 15 rote\n\n 34\n\nAnlagenmappe).\n\n 35\n\nDer Vorsitzende des Aufsichtsrats war - wie bereits er-\n\n 36\n\nwähnt - S2, der auch hier ihm vertraute Person hinein-\n\n 37\n\nwählen ließ. Der Aufsichtsrat bestand aus 9 Personen;\n\n 38\n\nder Beklagte wurde am 29.06.1990 in den Aufsichtsrat\n\n 39\n\nberufen. Er war und blieb gleichzeitig Generaldirektor\n\n 40\n\nbei der P AG. Seine Stellung ergibt sich aus dem\n\n 41\n\nOrganigramm vom 15. März 1990 (Anlage 0 in der Anlagen-\n\n 42\n\nmappe) . Der Beklagte war zuständig für die Administra-\n\n 43\n\ntion, der Zeuge S war ihm unterstellt. Die\n\n 44\n\nAdministration umfasste u.a.:\n\n 45\n\nRechnungswesen, Controlling/EDV/Operating.\n\n 46\n\nIn dem Aufsichtsrat waren ferner die Zeugen L2,\n\n 47\n\nK, W.\n\n 48\n\nDer Aufsichtsrat hatte am 29.06.1990 (an dem Tage wurde\n\n 49\n\nder Beklagte in den Aufsichtsrat hineingewählt), am\n\n 50\n\n19.10.1990 und am 13.12.1990 sowie am 16.02.1991 ge-\n\n 51\n\ntagt. An diesen Sitzungen war jeweils der Beklagte an-\n\n 52\n\nwesend.\n\n 53\n\nAm 04.02.1991 gewährte die Klägerin - vertreten durch\n\n 54\n\nihren Vorstand - der P AG ein Darlehen in Höhe von 15\n\n 55\n\nMio. DM. Wegen dieses Darlehens sind die damaligen Vor-\n\n 56\n\nstandsmitglieder durch Urteil des Landgerichts Dortmund\n\n 57\n\nvom 02.12.1993 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe\n\n 58\n\nvon je 1,5 Mio. DM verurteilt worden (20 0 50/92 Land-\n\n 59\n\ngericht Dortmund). Das Urteil ist durch das Oberlandes-\n\n 60\n\ngericht Hamm am 10. Mai 1995 bestätigt worden (8 U\n\n 61\n\n59/94 OLG Hamm). Die hiergegen eingelegte Revision ist\n\n 62\n\nvom Bundesgerichtshof verworfen worden. Das Landgericht\n\n 63\n\nhatte festgestellt, dass die damaligen Vorstandsmit-\n\n 64\n\nglieder pflichtwidrig gehandelt hätten, weil sie ein\n\n 65\n\nungesichertes Darlehen gegeben und damit objektiv und\n\n 66\n\nsubjektiv pflichtwidrig gehandelt hätten. Außerdem sei\n\n 67\n\ndie Darlehenshingabe eine unzulässige verdeckte Ein-\n\n 68\n\nlagenrückgewähr gewesen.\n\n 69\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, es wäre zu der Gewährung\n\n 70\n\ndes Darlehens nicht gekommen, wenn der Beklagte seine\n\n 71\n\nihm als Aufsichtsratsmitglied zustehenden Obliegenhei-\n\n 72\n\nten nicht verletzt hätte.\n\n 73\n\nZu der Gewährung des Darlehens ist es wie folgt gekom-\n\n 74\n\nmen:\n\n 75\n\nIm Herbst 1990 beschloss der Vorstand der Klägerin auf\n\n 76\n\nVeranlassung der P AG, von deren Tochtergesellschaft,\n\n 77\n\nder P, deren mittelbare Beteili-\n\n 78\n\ngung an der International J (im Folgenden: J )\n\n 79\n\nzum Preis von 90 Mio. GBP zu übernehmen. Dazu\n\n 80\n\nsollte die Klägerin alle Anteile an einer G\n\n 81\n\n(im Folgenden: G)\n\n 82\n\nerwerben zu dem genannten Kaufpreis. Die G ver-\n\n 83\n\nmittelte über ihre 100 %ige Tochter, die O\n\n 84\n\ndie in I ansässig war, eine Beteiligung an der\n\n 85\n\nI7 (im Folgenden: I7), die\n\n 86\n\nihren Sitz in England hatte und ihrerseits alle Anteile\n\n 87\n\nan der J hielt.\n\n 88\n\nAm 19. Oktober 1990 beschloss der Aufsichtsrat der Klä-\n\n 89\n\ngerin nach Beratung, diesen Erwerb zu billigen unter\n\n 90\n\nder Bedingung, dass unter anderem ein unabhängiges Gut-\n\n 91\n\nachten eines Wirtschaftsprüfungsbüros die Angemessen-\n\n 92\n\nheit des Kaufpreises bestätige. Einen Kaufvertrag über\n\n 93\n\ndie einzigen drei Aktien der G, zu nominell je 1 US\n\n 94\n\n$ unterzeichneten die Vertragsparteien am 30.10.1990.\n\n 95\n\nAufgrund dieses Vertrages erbrachte die Klägerin eine\n\n 96\n\nAnzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 30 Mio. DM an\n\n 97\n\ndie P AG mit Wertstellung zum 30.10.1990.\n\n 98\n\nUnter dem 27. November 1990 ging dem Vorstand der Klä-\n\n 99\n\ngerin eine sogenannte Fairness Opinion der Wirt-\n\n 100\n\nschaftsprüfer D (im Folgenden: D)\n\n 101\n\naus M über die Angemessenheit der J -Transaktion\n\n 102\n\nzu. Hierin führen die Wirtschaftsprüfer u.a. aus, dass\n\n 103\n\nsie \"- wie vereinbart - weder so etwas wie eine Wirt-\n\n 104\n\nschaftsprüfung bei G, O oder I7 durchge-\n\n 105\n\nführt noch die geschäftlichen Unterlagen der Firma\n\n 106\n\nuntersucht\" hätten. Ihre Meinung beruhe \"ausschließlich\n\n 107\n\nauf Besprechungen mit Vorstandsmitgliedern und Mitar-\n\n 108\n\nbeitern der P2-Unternehmensgruppe,\n\n 109\n\nvon denen zwei ebenfalls Direktoren bei der I7 seien.\"\n\n 110\n\nDie vorgelegte \"Fairness Opinion\" erklärte die gesamte\n\n 111\n\nTransaktion - basierend auf diesen Informationen - als\n\n 112\n\n\"fair\".\n\n 113\n\nAm 29.11.1990 richteten die bei der Klägerin beschäf-\n\n 114\n\ntigten Herren K2 (zuständig als Projektleiter)\n\n 115\n\nund I2 (Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin)\n\n 116\n\nein gemeinsames Schreiben an den Vorstand, in welchem\n\n 117\n\nsie auf die Beschränkung des D-Gutach-\n\n 118\n\ntens und die Anforderungen des Aufsichtsratsbeschlusses\n\n 119\n\nvom 19.10.1990 hinwiesen.\n\n 120\n\nAnfang Dezember 1990 erstellte der Zeuge. L,\n\n 121\n\nder bei der Klägerin seit Ende 1988 als Abteilungslei-\n\n 122\n\nter für das Rechnungs- und Finanzwesen zuständig war,\n\n 123\n\nauf Veranlassung des Vorstandsmitglieds I5 eine Auf-\n\n 124\n\nstellung über die von der Klägerin der P AG gewährten\n\n 125\n\ntime-deposits. Am 10.12.1990 besprach er mit dem Zeugen\n\n 126\n\nS diese Aufstellung.\n\n 127\n\nUnstreitig ist, dass die Klägerin diese Time-Deposits\n\n 128\n\njeweils ungesichert an die P AG gegeben hatte. Sie be-\n\n 129\n\nliefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf 52.540.572,81\n\n 130\n\nGBP (= rund 153.090.000,-- DM einschließlich Zinsen).\n\n 131\n\nDieses Darlehen sollte mit 34.729.556,95 GBP (=\n\n 132\n\n100.800.000,00 DM) aus dem J-Kauf verrechnet werden.\n\n 133\n\nDementsprechend wurden die Darlehen zunächst\n\n 134\n\n\"zurückgeführt\" und auch buchungsmäßig bei den Banken\n\n 135\n\nerfasst. Sodann wurde der Kaufpreis für die I7 von\n\n 136\n\nI3 zurücküberwiesen, und zwar 45 Mio. GBP. Der\n\n 137\n\nüberschießende Betrag in Höhe von 7.540.572,81 GBP\n\n 138\n\nwurde als neues Darlehen deklariert. Darauf bezieht\n\n 139\n\nsich der auf der Anlage (Zusammenstellung der time-\n\n 140\n\ndeposits) handschriftliche Vermerk des Vorstandsmit-\n\n 141\n\nglied I5 (K 31).\n\n 142\n\nDer Beklagte bestreitet, vor der Aufsichtsratssitzung\n\n 143\n\nvom 13.12.1990 von dieser Aufstellung im Einzelnen ge-\n\n 144\n\nwusst zu haben. Ein von dem Beklagten unterschriebenes\n\n 145\n\nSchreiben an die I3 Aktiengesellschaft, in dem\n\n 146\n\nauf die u.a. Zusammenstellung Bezug genommen wird und\n\n 147\n\nin dem wegen eines anderen Dollarkurses die Summe um\n\n 148\n\n1,6 Mio. GBP reduziert worden ist, datiert erst vom\n\n 149\n\n18.12.1990.\n\n 150\n\nDer Beklagte bestreitet, vor der Aufsichtsratssitzung\n\n 151\n\nvom 13.12.1990 von der Aufstellung Kenntnis gehabt zu\n\n 152\n\nhaben. Er räumt aber ein, insgesamt über die time-depo-\n\n 153\n\nsits und die beabsichtigte Verrechnung vorher durch\n\n 154\n\nI5 unterrichtet worden zu sein.\n\n 155\n\nAm II. Dezember 1990 war es zu dem erneuten Abschluss\n\n 156\n\ndes Kaufs über die genannte Beteiligung gekommen, weil\n\n 157\n\nder Kaufvertrag vom 30.10.1990 nicht wirksam zustande\n\n 158\n\ngekommen war. Auf Seiten der Klägerin trat nunmehr als\n\n 159\n\nKäuferin die von ihr inzwischen zu diesem Zweck gegrün-\n\n 160\n\ndete I4 GmbH & Co. KG, vertreten durch\n\n 161\n\nI5 und T, auf.\n\n 162\n\nAm 13.12.1990 trat der Aufsichtsrat zusammen.\n\n 163\n\nIn dieser Sitzung wurde in Anwesenheit des Beklagten\n\n 164\n\nerörtert, dass die Klägerin zugesagte Kreditlinie in\n\n 165\n\nHöhe von 240,5 Mio. DM voll in Anspruch genommen worden\n\n 166\n\nseien.\n\n 167\n\nAußerdem kam es zu einer sehr kontroversen Auseinander-\n\n 168\n\nsetzung über das J-Geschäft. Die drei Arbeitnehmer-\n\n 169\n\nvertreter im Aufsichtsrat stimmten gegen die sechs üb-\n\n 170\n\nrigen Aufsichtsratsmitglieder der entsprechenden Vor-\n\n 171\n\nlage nicht zu. Laut Protokoll ist in der Aufsichtsrats-\n\n 172\n\nsitzung über die Zahlungsweise (Verrechnung der Time-\n\n 173\n\nDeposits) nicht gesprochen worden.\n\n 174\n\nIn der Folgezeit stellte sich heraus, dass sich die J\n\n 175\n\nin wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Deshalb\n\n 176\n\nwollte S2 die Klägerin veranlassen, der J eine fi-\n\n 177\n\nnanzielle Hilfe in Höhe eines mehrfachen Millionenbe-\n\n 178\n\ntrages zukommen zu lassen. Auf diesen Wunsch reagierten\n\n 179\n\ndie Beklagten, insbesondere T, ablehnend.\n\n 180\n\nUnter dem 01.02.1991 richtete der Vorstand der Klägerin\n\n 181\n\ndurch I5 und T ein Schreiben, in dem auf\n\n 182\n\neine beabsichtigte Erweiterung der Kapitalbasis bei J\n\n 183\n\nverwiesen war, an alle Mitglieder des Aufsichtsrats,\n\n 184\n\ndarunter auch an den jetzigen Beklagten.\n\n 185\n\nAnfang Februar 1991 kam es sodann zu der Darlehensver-\n\n 186\n\ngabe der Klägerin an die P AG, die die Valuta an die\n\n 187\n\nJ weiterreichte. Zu dieser Zeit befanden sich I5\n\n 188\n\nund I zu Gesprächen mit S2 in der T2. Sie\n\n 189\n\nbeschlossen dort, der P AG ein Darlehen in Höhe von 15\n\n 190\n\nMio. DM mit einer Kündigungsfrist von 48 Stunden und\n\n 191\n\neinem Zins von 10 % pro Jahr zu gewähren. Am Morgen des\n\n 192\n\n04.02.1991 ging ein Telefax des Vorstandsmitglieds I ein, \n\n 193\n\ndas an den Prokuristen L gerichtet\n\n 194\n\nund in dem eine Zahlungsinstruktion über den Betrag von\n\n 195\n\n15 Mio. DM enthalten war. I5 und I führten an-\n\n 196\n\nschließend u.a. ein Telefonat mit T. In die-\n\n 197\n\nsem Telefonat soll - nach der Aussage des Zeugen\n\n 198\n\nT – I5 ihm erklärt haben, dass dieses\n\n 199\n\nDarlehen mit dem Beklagten und W abgesprochen\n\n 200\n\nworden sei. T billigte daraufhin die Auszah-\n\n 201\n\nlung und veranlasste die Überweisung der 15 Mio. DM.\n\n 202\n\nIn der Folgezeit überschlugen sich die Ereignisse. Die\n\n 203\n\nwirtschaftliche Lage der Klägerin spitzte sich drama-\n\n 204\n\ntisch zu. Anfragen und Forderungen diverser finanzie-\n\n 205\n\nrender Bankinstitute häuften sich. Der Vorstand empfahl\n\n 206\n\nam 07.02.1991 den Banken die Bildung eines Pools zwecks\n\n 207\n\nUmschuldung und Sicherung der Kredite.\n\n 208\n\nAm 07.03.1991 verlangte die Klägerin vergeblich die\n\n 209\n\nRückzahlung des am 04.02.1991 gewährten Darlehens von\n\n 210\n\nder P AG. Diese ist in Vermögensverfall geraten. Der\n\n 211\n\nKlägerin steht lediglich ein Ausgleichsanspruch aus der\n\n 212\n\nMasse in Höhe von 15 °s im besten, 7 % im schlimmsten\n\n 213\n\nFalle zu.\n\n 214\n\nDie Klägerin hat die damaligen Mitglieder des Vorstan-\n\n 215\n\ndes und den jetzigen Beklagten auf Schadensersatz in\n\n 216\n\nHöhe von insgesamt 6 Mio. DM in Anspruch genommen, und\n\n 217\n\nzwar I5 für den ersten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM,\n\n 218\n\nI für den zweiten Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio.\n\n 219\n\nDM und T in Höhe von weiteren 1,5 Mio DM.\n\n 220\n\nDementsprechend sind - wie bereits oben ausgeführt -\n\n 221\n\ndiese in dem Verfahren 20 0 50/92 Landgericht Dortmund\n\n 222\n\nverurteilt worden. In dem jetzigen Verfahren wird der\n\n 223\n\nBeklagte auf den vierten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM in\n\n 224\n\nAnspruch genommen.\n\n 225\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine\n\n 226\n\nPflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt und be-\n\n 227\n\nhauptet hierzu;\n\n 228\n\nDer Beklagte sei von der Darlehenshingabe am 04.02.1991\n\n 229\n\nunterrichtet und damit einverstanden gewesen. Er hätte\n\n 230\n\ndies - so ihre Ansicht - verhindern können und müssen.\n\n 231\n\nAußerdem sei er vor der Aufsichtsratssitzung am\n\n 232\n\n13.12.1990 aufgrund der zuvor von S und I5\n\n 233\n\ngefertigten Zusammenstellung der time-deposits genaues-\n\n 234\n\ntens über deren Höhe unterrichtet gewesen. Es sei seine\n\n 235\n\nPflicht gewesen, dies in der Aufsichtsratssitzung den\n\n 236\n\nübrigen Aufsichtsratsmitgliedern mitzuteilen. Diese\n\n 237\n\nPflicht habe er auch gehabt, selbst wenn er die Zusam-\n\n 238\n\nmenstellung nicht vor der Aufsichtsratssitzung gesehen\n\n 239\n\nhätte, weil - was der Beklagte auch einräumt - ihm die\n\n 240\n\nbis dahin gegebenen time-deposits bekannt gewesen und\n\n 241\n\ner von I5 darüber unterrichtet worden war, dass\n\n 242\n\ndiese Gelder mit dem J-Geschäft verrechnet werden\n\n 243\n\nsollten.\n\n 244\n\nWenn der Beklagte den Aufsichtsrat am 13.12.1990 über\n\n 245\n\ndiese Darlehen und der beabsichtigten Verrechnung den\n\n 246\n\nAufsichtsrat aufgeklärt hätte - so meint die Kläge-\n\n 247\n\nrin -, hätten entweder der Aufsichtsrat das J-Ge-\n\n 248\n\nschäft nicht genehmigt, so dass es auch später nicht zu\n\n 249\n\ndem Darlehen von 04.02.1991 gekommen wäre. Aber selbst\n\n 250\n\nwenn der Aufsichtsrat am 13.12.1991 das Geschäft geneh-\n\n 251\n\nmigt hätte, wäre zumindest das frühere Vorstandsmit-\n\n 252\n\nglied T so sensibilisiert gewesen, dass er\n\n 253\n\nder Darlehenshingabe am 04.02.1991 nicht zugestimmt\n\n 254\n\nhätte.\n\n 255\n\nDie Klägerin beantragt dementsprechend,\n\n 256\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr 1,5 Mio. DM\n\n 257\n\nnebst den im Einzelnen angegebenen Zinsen (Blatt\n\n 258\n\n194 d.A.) seit dem 24.06.1991 zu zahlen.\n\n 259\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 260\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 261\n\nDer Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der\n\n 262\n\nerkennenden Kammer und bestreitet ein Rechtsschutzbe-\n\n 263\n\ndürfnis für die vorliegende Klage.\n\n 264\n\nIm Übrigen lässt er sich wie folgt ein:\n\n 265\n\nEr sei davon ausgegangen, dass der Aufsichtsrat, zumin-\n\n 266\n\ndest der Vorsitzende L2, von den im Jahre 1990 ge-\n\n 267\n\nwährten time-deposits unterrichtet gewesen seien, fer-\n\n 268\n\nner dass in der Aufsichtsratssitzung vor seiner Wahl in\n\n 269\n\nden Aufsichtsrat dem Vorstand eine generelle Genehmi-\n\n 270\n\ngung hierfür erteilt worden sei. Er habe sich aller-\n\n 271\n\ndings vergeblich bemüht, das entsprechende Protokoll\n\n 272\n\nder Aufsichtsratssitzung zu bekommen.\n\n 273\n\nIm Übrigen sei er immer verspätet über die Trans-\n\n 274\n\naktionen unterrichtet worden. So habe er auch immer\n\n 275\n\nerst mit erheblicher Verspätung die sogenannten Quar-\n\n 276\n\ntalsberichte erhalten. Die Aufstellung über die verge-\n\n 277\n\nbenen Darlehen von Anfang Dezember 1990, die er in Auf-\n\n 278\n\ntrag gegeben habe, habe er erst nach der Aufsichtsrats-\n\n 279\n\nsitzung vom 13.12.1990 gelesen. Das von ihm unter-\n\n 280\n\nschriebene Anschreiben datiere deshalb auch vom\n\n 281\n\n18.12.1990 (K 31). Am 12.12.1990, also einen Tag vor\n\n 282\n\nder Aufsichtsratssitzung, sei er in Zürich gewesen bei\n\n 283\n\nder Fa. G2, an 13.12.1990 in der Aufsichtsrats-\n\n 284\n\nsitzung in Zürich, so dass ihm das Schreiben erst am\n\n 285\n\n14.12.1990 zur Unterschrift vorgelegt worden sei.\n\n 286\n\nEr habe zwar generell von dem Darlehen gewusst, sei\n\n 287\n\naber auch deshalb nicht beunruhigt gewesen, weil Hauff\n\n 288\n\nschon vor der Aufsichtsratssitzung erklärt habe, dass\n\n 289\n\ndie Darlehen durch Verrechnung mit dem J-Geschäft zu-\n\n 290\n\nrückgeführt würden.\n\n 291\n\nDen Vorwurf der Klägerin, seit längerem von der finan-\n\n 292\n\nziellen \"Schieflage\"' der P AG gewusst zu haben, weist\n\n 293\n\ner entschieden zurück. Eine solche habe es zur Zeit der\n\n 294\n\nDarlehensgewährung nicht gegeben. Dies werde belegt\n\n 295\n\ndurch die noch - wie der Beklagte behauptet - nach dem\n\n 296\n\n04.02.1991 von verschiedenen Banken gewährten\n\n 297\n\nMillionenkredite. Bedenken wegen der Liquidität der\n\n 298\n\nP AG hätte er nicht haben müssen. Zwar sei ein großer\n\n 299\n\nTeil ihrer liquiden Mittel in der damals von ihr gehal-\n\n 300\n\ntenen B AG gebunden gewesen sei. Wegen des\n\n 301\n\nnach seiner Kenntnis unmittelbar bevorstehenden Ver-\n\n 302\n\nkaufes dieser Papiere sei dies aber ersichtlich eine\n\n 303\n\nvorübergehende Erscheinung gewesen.\n\n 304\n\nUnstreitig hat sich dies B-Geschäft zunächst zer-\n\n 305\n\nschlagen und ist erst Ende März 1991, allerdings zu\n\n 306\n\nanderen Bedingungen, zustande gekommen.\n\n 307\n\nDarüber hinaus - so die Behauptung des Beklagten - sei\n\n 308\n\nanhand er ab5ehbaren Zahlen des Jahresabschlusses 1990\n\n 309\n\neine Dividende für die P AG i.H.v. 13 Mio. DM zu erwar-\n\n 310\n\nten gewesen.\n\n 311\n\nIm Übrigen hätte eine Unterrichtung des Aufsichtsrates\n\n 312\n\nauch zu keinem anderen Verlauf des Geschehens geführt,\n\n 313\n\nda die Aufsichtsratsmitglieder ohnehin nicht anders ge-\n\n 314\n\nstimmt und dem Vorstand keine andere Anweisung gegeben\n\n 315\n\nhätten.\n\n 316\n\nSelbst wenn er in seiner Funktion als Generaldirektor\n\n 317\n\nder P AG weitergehende Informationen gehabt hätte,\n\n 318\n\nhätte er diese nicht an den Aufsichtsrat der Klägerin\n\n 319\n\nweitergeben dürfen, da er ansonsten gegen seine Ver-\n\n 320\n\nschwiegenheitspflicht gegenüber der P AG verstoßen\n\n 321\n\nhätte.\n\n 322\n\nEr ist weiter der Ansicht, als einfaches Aufsichtsrats-\n\n 323\n\nmitglied habe er nicht die Pflicht gehabt, den anderen\n\n 324\n\nAufsichtsratsmitgliedern Informationen zukommen zu\n\n 325\n\nlassen. Der Aufsichtsrat habe als Organ allgemeine Vor-\n\n 326\n\nstandsüberwachungspflichten, an denen das einzelne Mit-\n\n 327\n\nglied organschaftlich kollektiv mitzuwirken habe. Die-\n\n 328\n\nser Pflicht sei er nachgekommen.\n\n 329\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der\n\n 330\n\nZeugen F, S, T, L,\n\n 331\n\nW, I5, L2, E2 und K. Wegen\n\n 332\n\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Proto-\n\n 333\n\nkollniederschriften der Zeugen T und L\n\n 334\n\nvom 13.01.1999 und wegen der übrigen Aussagen auf die\n\n 335\n\nVernehmungsprotokolle der schweizerischen Gerichte Be-\n\n 336\n\nzug genommen.\n\n 337\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 338\n\nA.\n\n 339\n\nGegen die Zuständigkeit des Gerichts- bestehen keine Be-\n\n 340\n\ndenken.\n\n 341\n\nDie Frage der Zuständigkeit ist nach deutschem Recht zu\n\n 342\n\nprüfen (BGH NJW 1976, 1581). Die internationale Zustän-\n\n 343\n\ndigkeit unterscheidet sich zwar ihrem Wesen und nach\n\n 344\n\nihrer Funktion von der örtlichen Zuständigkeit (BGH NJW\n\n 345\n\n1979 1104). Nach ständiger höchstrichterlicher Recht-\n\n 346\n\nsprechung folgt sie jedoch grundsätzlich deren Regeln\n\n 347\n\n(BGHZ 69, 730, BGHZ 94, 157). Soweit daher nach den\n\n 348\n\nVorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand\n\n 349\n\nein deutsches Gericht zuständig ist, liegt -wenn keine\n\n 350\n\nabweichende Vorschriften bestehen- gleichzeitig die\n\n 351\n\nerforderliche internationale Zuständigkeit vor (BGHZ\n\n 352\n\n63, 219, 220). Dies hat das OLG Hamm bereits in der Be-\n\n 353\n\nrufungsinstanz in dem bereits erwähnten Verfahren\n\n 354\n\nI3./. I5, I und T (8 U 59/94)\n\n 355\n\nbestätigt. Ebenso bestätigt hat es die Zuständigkeit\n\n 356\n\ndes Landgerichts Dortmund. Diese folgt aus § 29 ZPO.\n\n 357\n\nDanach ist das Gericht des Erfüllungsortes für Strei-\n\n 358\n\ntigkeiten aus oder über ein Vertragsverhältnis örtlich\n\n 359\n\nzuständig. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch Klagen\n\n 360\n\nauf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung\n\n 361\n\nvon Haupt- und Nebenpflichten.\n\n 362\n\nDa die Klägerin ihren Sitz in E hat, hatte der\n\n 363\n\nBeklagte auch dort seine Aufgaben zu erfüllen. Bei\n\n 364\n\nKlagen aus Organhaftung ist Erfüllungsort der Gesell-\n\n 365\n\nschaftssitz (BGH NJW-RR 1992, 801) .\n\n 366\n\nMit Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit ist auch die\n\n 367\n\ninternationale gegeben.\n\n 368\n\nDer Klageantrag ist bestimmt genug.\n\n 369\n\nInsgesamt hat die Klägerin 6 Mio. DM von den drei Vor-\n\n 370\n\nstandsmitgliedern und dem Beklagten gefordert, wovon\n\n 371\n\nsie jeweils 1,5 Mio. DM von den bereits verurteilten\n\n 372\n\nVorstandmitgliedern zugesprochen bekam und nunmehr den\n\n 373\n\nletzten Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio. DM vom Beklag-\n\n 374\n\nten verlangt. Damit ist der Antrag ausreichend präzise\n\n 375\n\ngefasst.\n\n 376\n\nB.\n\n 377\n\nl.\n\n 378\n\nDer Anspruch gegen den Beklagten ist gem. §§ 116, 93\n\n 379\n\nAbs. 2 AktG in voller Höhe begründet; der Beklagte hat\n\n 380\n\nseine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt.\n\n 381\n\nBei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist\n\n 382\n\ndie über die Verweisung in § 116 AktG in § 93 Abs. 2\n\n 383\n\nSatz 2 AktG zum Ausdruck gekommene und in der Recht-\n\n 384\n\nsprechung des BGH anerkannte Verteilung der Darlegungs-\n\n 385\n\nund Beweislast berücksichtigt worden. Danach obliegt es\n\n 386\n\nder Gesellschaft, die ein Aufsichtsratmitglied auf\n\n 387\n\nSchadensersatz in Anspruch nimmt, lediglich der Vortrag\n\n 388\n\nund der Beweis dazu, dass ein bestimmtes Verhalten des\n\n 389\n\nAufsichtsratsmitglieds einen Schaden in bestimmter Höhe\n\n 390\n\nherbeigeführt hat. Dem in Anspruch genommenen Auf-\n\n 391\n\nsichtsratsmitglied obliegt es demgegenüber darzulegen\n\n 392\n\nund zu beweisen, dass er objektiv und subjektiv keinen\n\n 393\n\nPflichtverstoß begangen hat. Diese Verteilung der Dar-\n\n 394\n\nlegungs- und Beweislast entspricht der herrschenden\n\n 395\n\nMeinung (Hüffer Kommentar zu AktG § 93, Geßler Kommen-\n\n 396\n\ntar- zum Aktiengesetz § 39 Rz. 8 ff).\n\n 397\n\nGemäß § III AktG hat der Aufsichtsrat einer AG in\n\n 398\n\nerster Linie Überwachungsfunktion. Überwacht werden\n\n 399\n\nsoll die Geschäftsführung und, da diese damit betraut\n\n 400\n\nist, der Vorstand und seine Handlungen (Geßler a.a.O.\n\n 401\n\n§ III Rz. 2, Hüffer AktG, § III Rz. 2).\n\n 402\n\nGrundsätzlich ist der gesamte Aufsichtsrat als Organ\n\n 403\n\nfür die Ausübung seiner Überwachungsfunktion zuständig.\n\n 404\n\nJedes einzelne Aufsichtsratsmitglied muss jedoch seine\n\n 405\n\nVorstellungen von sachgerechter Kontrolle des Vorstan-\n\n 406\n\ndes auf dem Wege der Überzeugung der Aufsichtsratsmehr-\n\n 407\n\nheit durchsetzen (Geßler § III Rz. 8). Von besonderer\n\n 408\n\nBedeutung ist die Kontrolle über die Investitionspoli-\n\n 409\n\ntik des Vorstandes (Mertens in Kölner Kommentar zum Ak-\n\n 410\n\ntiengesetz § III Rz. 29). Der Beklagte hat folglich als\n\n 411\n\nAufsichtsratsmitglied die Pflicht gehabt, Kenntnisse\n\n 412\n\nüber das unrechtmäßige Handeln des Vorstandes dem ge-\n\n 413\n\nsamten Aufsichtsrat mitzuteilen. Vorzuwerfen ist dem\n\n 414\n\nBeklagten, dass er trotz Kenntnis der hohen ungesicher-\n\n 415\n\nten time-deposits an die P AG dies dem Aufsichtsrat\n\n 416\n\nnicht mitgeteilt hat, und der Klägerin dadurch ein\n\n 417\n\nSchaden entstanden ist.\n\n 418\n\nII.\n\n 419\n\nl. Schaden\n\n 420\n\nDie Klägerin hat einen Schaden in Höhe von 15 Mio. DM\n\n 421\n\ndadurch erlitten, dass dieser Betrag als Darlehen/time-\n\n 422\n\ndeposit an die P AG versprochen und bezahlt worden ist.\n\n 423\n\nDieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Kläge-\n\n 424\n\nrin ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die P AG\n\n 425\n\nzusteht. Ein Schaden entfiele nur, wenn dem eingetrete-\n\n 426\n\nnen Vermögensvorteil ein gleich hoher Vermögenszuwachs\n\n 427\n\noder eine ausreichende Sicherheit gegenüberstünde. Das\n\n 428\n\ntrifft hier nicht zu. Der Darlehensrückzahlungsanspruch\n\n 429\n\ngegen die P AG ist insofern schon nicht gleichwertig,\n\n 430\n\nweil er nicht in voller Höhe zu realisieren ist. Bisher\n\n 431\n\nhat lediglich die Vollstreckung gegen das frühere Vor-\n\n 432\n\nstandsmitglied T teilweise Erfolg gehabt.\n\n 433\n\nDarüber hinaus sind keine Zahlungen zu erwarten. Wegen\n\n 434\n\nder Bezifferung des Schadensersatzes kommt es auf die\n\n 435\n\nFrage nicht an, welche Quote der Klägerin auf dem Li-\n\n 436\n\nquidationsverfahren der P AG zu erwarten hat. Die Klä-\n\n 437\n\ngerin braucht sich auf eine Quote eines etwaigen An-\n\n 438\n\nspruchs, den sie zur Zeit nicht realisieren kann, nicht\n\n 439\n\nverweisen zu lassen. Dieser Anspruch, der nicht durch-\n\n 440\n\nsetzbar ist, mindert den Schaden in seiner Gesamthöhe\n\n 441\n\nvon 15 Mio. DM nicht. Der Schaden kann daher bedenken-\n\n 442\n\nfrei als viertrangiger Teil -nach vorangehenden 4,5\n\n 443\n\nMio. DM, die der ehemalige Vorstand zu ersetzen hat-\n\n 444\n\nausgeurteilt werden (siehe auch unten 4.).\n\n 445\n\nPflichtverstoß des Beklagten\n\n 446\n\na) Ein denkbarer Pflichtverstoß, der darin liegen\n\n 447\n\nkönnte, dass der Beklagte Kenntnis von dem Darlehen am\n\n 448\n\n04.02.1991 gehabt und nicht eingegriffen hat, ist nicht\n\n 449\n\nbewiesen. Die Kenntnis des Beklagten hätte insoweit die\n\n 450\n\nKlägerin beweisen müssen.\n\n 451\n\nZwar hat das ehemalige Vorstandsmitglied T\n\n 452\n\nals Zeuge glaubhaft bekundet, I5 habe ihm bei dem\n\n 453\n\nTelefongespräch am 04.02.1991 erklärt, die Vergabe des\n\n 454\n\nDarlehens sei mit dem Beklagten und dem weiteren Auf-\n\n 455\n\nsichtsratsmitglied W abgesprochen gewesen. Der\n\n 456\n\nZeuge L hat ebenso glaubhaft bestätigt, dass\n\n 457\n\nihm T dies nach dem Telefongespräch mitge-\n\n 458\n\nteilt habe.\n\n 459\n\nDamit ist jedoch keineswegs bewiesen, dass I5 bei\n\n 460\n\ndem Telefongespräch insoweit die Wahrheit gesagt hat.\n\n 461\n\nI5 als Zeuge vernommen (Bl. 146 d. A.) hat insoweit\n\n 462\n\neine Aussage verweigert. Der Zeuge I hat keinerlei\n\n 463\n\nAussage gemacht. Der Zeuge W hatte an das Tele-\n\n 464\n\nfonat oder an ein konkretes Darlehen von 15 Mio. DM\n\n 465\n\nkeine Erinnerung mehr.\n\n 466\n\nEs konnte auch nicht geklärt werden, ob der Beklagte\n\n 467\n\nggf. von anderer Seite von der beabsichtigten Vergabe\n\n 468\n\ninformiert worden war. Sowohl die Zeugen L2, der\n\n 469\n\nstellvertretende Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin\n\n 470\n\nim Februar 1991 war, E2 und I5 konnten darüber\n\n 471\n\nkeine Angaben machen. Der Zeuge E2 konnte sich\n\n 472\n\nlediglich an ein Darlehen von SFr 15 Millionen er-\n\n 473\n\ninnern, er wusste aber nicht, ob es sich dabei um das\n\n 474\n\nfragliche Darlehen handelte. Der Zeuge S\n\n 475\n\nmeinte sich an ein time-deposit zu erinnern, das von\n\n 476\n\nHerrn S2 in Auftrag gegeben und von den Zeugen T und I \n\n 477\n\ngezahlt worden sei. Von diesem soll\n\n 478\n\nder Beklagte aber keine Kenntnis gehabt haben. Dabei\n\n 479\n\nsteht allerdings nicht einmal fest, ob der Zeuge das\n\n 480\n\nrichtige Darlehen im Kopf hatte.\n\n 481\n\nFür den Beklagten spricht, dass der Zahlungsauftrag der\n\n 482\n\nP AG an die Klägerin von den Zeugen E2 und C2 stammt, die in A \n\n 483\n\nfür den Bereich Treasury zu-\n\n 484\n\nständig waren. Dies konnte der Zeuge S bestä-\n\n 485\n\ntigen. Er hat weiter ausgesagt, dass der Beklagte die-\n\n 486\n\nsen Beleg mit 99%,-iger Sicherheit erst nach dem\n\n 487\n\n04.02.1991 erhalten hat.\n\n 488\n\nZusammenfassend sieht es das Gericht daher nicht als\n\n 489\n\nerwiesen an, dass der Beklagte von der Vergabe des Dar-\n\n 490\n\nlehens vor oder am 04.02.1991 Kenntnis hatte.\n\n 491\n\nb) Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden,\n\n 492\n\ntrotz Kenntnis der Aufstellung über die time-deposits\n\n 493\n\nper 30.II./01.12.1990 (K 31) den Aufsichtsrat am\n\n 494\n\n13.12.1990 hierüber nicht unterrichtet zu haben.\n\n 495\n\nDer Zeuge L hat insoweit ausgesagt, dass er\n\n 496\n\ndie Aufstellung auf Veranlassung des Vorstandsmit-\n\n 497\n\ngliedes I5 erstellt habe. Bei den dort aufgeführten\n\n 498\n\nDarlehen habe es sich sämtlich um ungesicherte Einlagen\n\n 499\n\ngehandelt. Am 10.12. sei er in A gewesen und habe\n\n 500\n\nmit dem Zeugen S die Aufstellung besprochen.\n\n 501\n\nDabei sei auch besprochen worden, dass die Darlehen mit\n\n 502\n\nden 45 Millionen GBP aus dem J-Geschäft verrechnet\n\n 503\n\nwerden sollten, und zwar in der Weise, dass sämtliche\n\n 504\n\nDarlehen zunächst zurückgeführt und auch buchungsmäßig\n\n 505\n\nbei den Banken erfasst würden. Sodann sollte -wie es\n\n 506\n\nauch geschehen ist- der Kaufpreis für I7in Höhe von\n\n 507\n\n45 Millionen GBP zurücküberwiesen werden. Der über-\n\n 508\n\nschießende Betrag sollte als neues Darlehen in Höhe von\n\n 509\n\n7.540.522,81 GBP bestehen bleiben.\n\n 510\n\nDer Zeuge konnte aber nicht bestätigen, dass der Be-\n\n 511\n\nklagte bei diesem Gespräch zugegen gewesen war. Sein\n\n 512\n\nGesprächspartner bei finanziellen Fachfragen sei immer\n\n 513\n\nS und nicht der Beklagte gewesen.\n\n 514\n\nS hat dies insoweit bestätigt, dass der Be-\n\n 515\n\nklagte nur selten in C, durchschnittlich nur ein bis\n\n 516\n\nzwei Tage in der Woche, gewesen sei. Dass er bei der\n\n 517\n\nbesagten Aufstellung oder bei der Besprechung anwesend\n\n 518\n\nwar, an der I5den handschriftlichen Vermerk vom\n\n 519\n\n06.12. auf die Aufstellung gemacht hat, hat er nicht\n\n 520\n\nbestätigt. So kann die Kammer nur davon ausgehen, dass\n\n 521\n\nder Beklagte erst Kenntnis von dieser Zusammenstellung\n\n 522\n\nam 18.12.1990 hatte, als er den Brief an die Klägerin\n\n 523\n\nunterschrieb, in dem auf diese Aufstellung Bezug genom-\n\n 524\n\nmen und der Gesamtbetrag wegen eines anderen Dollarkur-\n\n 525\n\nses um rund 1,6 Millionen GBP reduziert worden war.\n\n 526\n\nc) Vorzuwerfen ist dem Beklagten aber, dass er der PAG\n\n 527\n\nungesicherte time-deposits in beträchtlicher Höhe gege-\n\n 528\n\nben hat und er hierüber den Aufsichtsrat in der Sitzung\n\n 529\n\nvom 13.12.1990 nicht unterrichtet hat.\n\n 530\n\nDass er Kenntnis von den time-deposits hatte, hat der\n\n 531\n\nBeklagte eingeräumt. Er war darüber hinaus durch die\n\n 532\n\nihm regelmäßig vorgelegten Quartalsberichte unterrich-\n\n 533\n\ntet. Selbst wenn ihm diese -wie der Zeuge L\n\n 534\n\nbestätigt hat- erst etwa einen Monat nach Quartals-\n\n 535\n\nschluss vorgelegt worden sind, so wusste er jedenfalls\n\n 536\n\nvor der Aufsichtsratssitzung am 13.12.1990, dass und in\n\n 537\n\nwelcher Höhe die time-deposits bestanden. Der Zeuge\n\n 538\n\nL hat auch anhand eines Quartalsberichtes\n\n 539\n\nüberzeugend in seiner Vernehmung dargelegt, dass die\n\n 540\n\nDarlehen hieraus ersichtlich seien.\n\n 541\n\nAbgesehen davon hat die Kammer auch keinen Zweifel\n\n 542\n\ndaran, dass der Beklagte in seinem Ressort\n\n 543\n\n\"Administration\" und als Vorgesetzter von S,\n\n 544\n\nzuständig für Rechnungswesen und das Controling, inso-\n\n 545\n\nweit umfassend unterrichtet war. Das hat insbesondere\n\n 546\n\nauch der Zeuge S in seiner Aussage bestätigt.\n\n 547\n\nDie Vergabe von ungesicherten Darlehen durch den Vor-\n\n 548\n\nstand der Klägerin an die P AG oder deren Töchter war\n\n 549\n\nrechtswidrig. Der Beklagte hätte dies wissen und den\n\n 550\n\nAufsichtsrat darüber unterrichten müssen.\n\n 551\n\nDass die Vergabe ungesicherter Darlehen ein Pflichtver-\n\n 552\n\nstoß des Vorstandes beinhaltet, hat das Oberlandesge-\n\n 553\n\nricht Hamm bereits in seiner Entscheidung I3 ./.\n\n 554\n\nI5 und andere bestätigt. Es hat insbesondere ausge-\n\n 555\n\nführt, dass der Vorstand gegen die in § 93 Abs. 3 Nr. l\n\n 556\n\nAktG besonders hervorgehobene Regelung (Verbot der Ein-\n\n 557\n\nlagenrückgewähr) verstoßen hat. Diese Feststeilungen,\n\n 558\n\ndie sich im Urteil auf das time-deposits vom 04.02.1991\n\n 559\n\nbeziehen, gelten entsprechend für die vorher gegebenen\n\n 560\n\nungesicherten Darlehen.\n\n 561\n\nEinlagenrückgewähr ist bei einer Aktiengesellschaft\n\n 562\n\njede Leistung an die Aktionäre oder ihnen gleichge-\n\n 563\n\nstellte Personen, die wegen der Mitgliedschaft erfolgt,\n\n 564\n\nwenn sie nicht aus Bilanzgewinn erfolgt oder ausnahms-\n\n 565\n\nweise besonders zugelassen ist (Hüffer a.a.O., § 57\n\n 566\n\nRz. 2). Die ungesicherten time-deposits sind eine ver-\n\n 567\n\ndeckte Rückgewähr der Einlage.\n\n 568\n\nDieser Ansicht steht nicht der Wortlaut des § 57 Abs. l\n\n 569\n\nSatz l AktG entgegen, der an die konkrete Einlage-\n\n 570\n\nleistung des Aktionärs anzuknüpfen scheint, entgegen.\n\n 571\n\nEine derartige Einschränkung würde dem Normzweck des\n\n 572\n\n§ 57 AktG entgegenlaufen. Diese Vorschrift verwirklicht\n\n 573\n\ndas Gebot der Kapitalerhaltung. Damit dient es sowohl\n\n 574\n\ndem Gesellschaftsgläubiger als auch dem einzelnen Ak-\n\n 575\n\ntionär. Es wird verhindert, dass die Grenze zwischen\n\n 576\n\nGesellschaft- und Gesellschaftsvermögen zugunsten ein-\n\n 577\n\nzelner Aktionäre unter Verletzung des Grundsatzes der\n\n 578\n\nGleichbehandlung verschoben wird. Darüber hinaus\n\n 579\n\nsichert § 57 AktG die Kompetenzverteilung innerhalb der\n\n 580\n\nAktiengesellschaft, da gemäß § 119 Abs. l Nr. 2 AktG\n\n 581\n\ndie Entscheidung über die Gewinnverwendung in die un-\n\n 582\n\nentziehbaren Zuständigkeiten der Hauptversammlung\n\n 583\n\nfällt.\n\n 584\n\nAuch Darlehensgewährungen können und sind im vorliegen-.\n\n 585\n\nden Falle als Einlagenrückgewähr zu betrachten. Zwar\n\n 586\n\nhat gemäß § 607 BGB die Gesellschaft als Darlehensgebe-\n\n 587\n\nrin ein Rückzahlungsanspruch gegen den Aktionär.\n\n 588\n\nAndererseits trifft die Gesellschaft das Insolvenz-\n\n 589\n\nrisiko des Darlehensnehmers. Auch der Normzweck des\n\n 590\n\n§ 57 Abs. l AktG stützt diese Annahme. Die Vorschrift\n\n 591\n\ndient dem Gläubiger und dem Minderheitsaktionär. Der\n\n 592\n\nEntzug liquider Mittel aus der Gesellschaft führt dazu,\n\n 593\n\ndass die Haftungsgrundlage geschmälert wird. Der Satz\n\n 594\n\nbesteht in einer Ungewissen Forderung aus § 607 BGB.\n\n 595\n\nDas Risiko der Realisierung würde auf die Gläubiger ab-\n\n 596\n\ngewälzt.\n\n 597\n\nAber auch systematische Überlegungen sprechen für eine\n\n 598\n\nEinlagerückgewähr. Nach § 27 Abs. l AktG bestehen\n\n 599\n\nstrenge Mitteilungs- und Prüfungspflichten für den\n\n 600\n\nFall, dass die grundsätzliche Bareinlagenverpflichtung\n\n 601\n\ndurch eine Sacheinlage ersetzt wird. Diesem Fall ver-\n\n 602\n\ngleichbar ist, dass die zunächst gezahlte Bareinlage in\n\n 603\n\nein Darlehen umgewandelt wird, so dass anstelle der\n\n 604\n\nliquiden Mittel nunmehr eine Forderung steht. Die Rege-\n\n 605\n\nlungen der §§ 27, 57 AktG stehen im Kontext mit dem\n\n 606\n\nGrundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Ihr\n\n 607\n\ngemeinsames Ziel ist die Sicherung der Gläubiger, so\n\n 608\n\ndass die systematischen Überlegungen auf beide Vor-\n\n 609\n\nschriften anzuwenden sind.\n\n 610\n\nGleichwohl wäre die Hingabe der Darlehen erlaubt und\n\n 611\n\nkeine unzulässige Einlagerückgewähr, wenn es sich hier\n\n 612\n\num ein Rechtsgeschäft gehandelt hätte, wie es die Klä-\n\n 613\n\ngerin zum damaligen Zeitpunkt auch mit einem außen-\n\n 614\n\nstehenden Dritten abgeschlossen hätte oder hat.\n\n 615\n\nDabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Klägerin\n\n 616\n\neine angemessene oder sogar günstige Verzinsung zuge-\n\n 617\n\nflossen ist. Die besondere Kondition der Darlehen war\n\n 618\n\njedoch die Tatsache, dass sie ungesichert vergeben wor-\n\n 619\n\nden waren. Lütter (Kölner Kommentar § 57 Rz. 28) sieht\n\n 620\n\nin der ungesicherten Kreditvergabe den Standardfall\n\n 621\n\neiner unzulässigen Einlagenrückgewähr. Dieser Ansicht\n\n 622\n\nist auch das OLG Hamm in seiner bereits zitierten Ent-\n\n 623\n\nscheidung (I3 ./. I5 und andere) gefolgt. Bei\n\n 624\n\neinem vergleichbaren Dritten, so das OLG, hätten die\n\n 625\n\ndamaligen Beklagten als ordentlich nach kaufmännischen\n\n 626\n\nMaßstäben handelnde Vorstandsmitglieder ganz unabhängig\n\n 627\n\nvon der nicht im Einzelnen einschätzbaren Bonität des\n\n 628\n\nSchuldners das Darlehen ohne Sicherheit nicht gegeben\n\n 629\n\nund auch nicht geben dürfen.\n\n 630\n\nDer Einwand des Beklagten, er sei davon ausgegangen,\n\n 631\n\ndass der Aufsichtsrat in einer vor seinem Eintritt in\n\n 632\n\ndas Gremium gefassten Beschluss die Gewährung solcher\n\n 633\n\nDarlehen generell genehmigt hätte, kann ihn schon des-\n\n 634\n\nhalb nicht entlasten, weil auch der Aufsichtsrat nicht\n\n 635\n\nbefugt gewesen wäre, den Vorstand zu einer Einlagen-\n\n 636\n\nrückgewähr zu ermächtigen. Abgesehen davon räumt der\n\n 637\n\nBeklagte selbst ein, einen entsprechenden Beschluss\n\n 638\n\nniemals gesehen zu haben, da man ihm trotz Verlangens\n\n 639\n\ndie Protokolle früherer Aufsichtsratssitzungen nicht\n\n 640\n\nzur Einsicht gegeben hätte.\n\n 641\n\nZusammenfassend ist die Kammer daher der Ansicht, dass\n\n 642\n\nder Beklagte seine Kenntnis über das rechtswidrige Ver-\n\n 643\n\nhalten des Vorstandsaufsichtsrats spätestens in der\n\n 644\n\nSitzung vom 13.12.1990 hätte mitteilen müssen. Soweit\n\n 645\n\ner sich darauf beruft, der Aufsichtsrat hätte von die-\n\n 646\n\nsen ungesicherten Darlehen gewusst, hat er dies nicht\n\n 647\n\nbeweisen können. Der Zeuge L2, damaliger Aufsichts-\n\n 648\n\nratsvorsitzender, hat zwar ausgesagt, dass die von der\n\n 649\n\nKlägerin in den S2-Konzern gesteckten Gelder in den\n\n 650\n\nBerichten an den Aufsichtsrat als Festgeldanlagen\n\n 651\n\ndeklariert worden seien. Darunter habe aber niemand\n\n 652\n\neine konzerninterne Verschiebung von Geldern gesehen,\n\n 653\n\nsondern man sei davon ausgegangen, dass es sich um bei\n\n 654\n\nBanken liegenden Festgeldern gehandelt hätte. Erst\n\n 655\n\nspäter, als der Vorfall mit der J bekannt geworden\n\n 656\n\nsei, sei dem Aufsichtsrat bewusst gewesen, dass die\n\n 657\n\nGelder an den S2-Konzern geflossen seien.\n\n 658\n\nDie Pflicht des Beklagten, den Aufsichtsrat zu unter-\n\n 659\n\nrichten, wird dadurch verstärkt, dass er in der Auf-\n\n 660\n\nsichtsratssitzung vom 13.12. die heftige Diskussion um\n\n 661\n\ndie Frage des Ankaufes des J-Projekts mitbekommen\n\n 662\n\nhat. Die Vertreter der Arbeitnehmer hatten größte Be-\n\n 663\n\ndenken und brachten dies deutlich zum Ausdruck, ob der\n\n 664\n\nausgehandelte Preis für die Transaktion angemessen sei\n\n 665\n\n(Punkt 3 der Hauptversammlung, Bl. 19 des Protokolls).\n\n 666\n\nSie wiesen darauf hin, dass die 2-seitige Stellungnahme\n\n 667\n\nvon D3 sich ausschließlich auf\n\n 668\n\nAngaben der Verkäuferin stütze und deshalb von der Er-\n\n 669\n\nmittlung eines \"fairen\"' Preises nicht ausgegangen wer-\n\n 670\n\nden könne. Bei dieser Diskussion wäre der Beklagte ob-\n\n 671\n\njektiv verpflichtet gewesen, sein Wissen darüber, dass\n\n 672\n\nerhebliche Darlehen an die P AG geflossen waren und\n\n 673\n\ndiese mit dem J -Geschäft verrechnet werden sollten zu\n\n 674\n\noffenbaren, zudem er in der Aufsichtsratssitzung erfah-\n\n 675\n\nren hat, dass die Kreditlinie der Klägerin mit\n\n 676\n\n240,5 Mio. DM zum damaligen Zeitpunkt erschöpft war.\n\n 677\n\nSomit war dem Beklagten ein objektiver Pflichtenverstoß\n\n 678\n\nvorzuwerfen. Der Beklagte hat aber auch subjektiv vor-\n\n 679\n\nwerfbar gehandelt. Davon muss zumindest mangels Exkul-\n\n 680\n\npation ausgegangen werden.\n\n 681\n\nDer Sorgfaltsmaß5tab für ein Aufsichtsratsmitglied be-\n\n 682\n\nstimmt sich nach § III Abs. l AktG. Dem Aufsichtsrat\n\n 683\n\nsteht die Aufgabe zu, \"die Geschäftsführung\" zu über-\n\n 684\n\nwachen. Dies bedeutet nicht nur eine in die Vergangen-\n\n 685\n\nheit bezogene Kontrolle der Vorstandstätigkeit, viel-\n\n 686\n\nmehr ist die Überwachung auch präventiv angelegt, sie\n\n 687\n\nmuss in die Zukunft hineinwirken (ausführlich hierzu\n\n 688\n\nHenze in NJW 1998, 3309 m. w. N.). Die Kontrolle be-\n\n 689\n\nzieht sich nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte,\n\n 690\n\nsondern erstreckt sich auch auf grundsätzliche Fragen\n\n 691\n\nder zukünftigen Geschäftspolitik. Um diese Aufgaben er-\n\n 692\n\nfüllen zu können, kann der Aufsichtsrat beratende Ge-\n\n 693\n\nspräche mit dem Vorstand führen, er kann die Erstattung\n\n 694\n\nzusätzlicher Berichte nach § 90 Abs. 3 Satz l AktG ver-\n\n 695\n\nlangen oder ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § III\n\n 696\n\nAbs. 4 Satz 2 AktG anordnen; er kann auch auf die Ab-\n\n 697\n\nlösung des Vorstandes hinwirken (§ 84 Abs. 3 Satz l\n\n 698\n\nund 2 AktG).\n\n 699\n\nDer Einwand des Beklagten, als einzelnes Aufsichtsrats-\n\n 700\n\nmitglied hätte ihn diese Pflicht nicht getroffen, ist\n\n 701\n\nunbeachtlich. Wenn der Vorstand seine Geschäftsfüh-\n\n 702\n\nrungspflichten verletzt hat, hat sowohl der Aufsichts-\n\n 703\n\nrat als auch jedes einzelne Mitglied einzuschreiten\n\n 704\n\n(Mertens in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz § 116\n\n 705\n\nRz. 16). Dazu umfasst die Pflicht der Mitglieder jeden-\n\n 706\n\nfalls die Information des Aufsichtsrats (Mertens\n\n 707\n\na.a.O.).\n\n 708\n\nWenn der Beklagte sich über den Umfang seiner Aufgaben\n\n 709\n\nals Aufsichtsratsmitglied nicht im Klaren war, hätte er\n\n 710\n\nnotfalls auch Rechtsrat einholen müssen. Entsprechendes\n\n 711\n\ngilt für den Einwand, er habe sich wegen seiner\n\n 712\n\nStellung bei der P AG in einem Interessenkonflikt be-\n\n 713\n\nfunden. In seinem Aufgabenbereich als Aufsichtsratsmit-\n\n 714\n\nglied der Klägerin war er verpflichtet, allein die\n\n 715\n\nInteressen dieser Gesellschaft wahrzunehmen. Die Recht-\n\n 716\n\nsprechung hat zu Recht entschieden, dass man sich auf\n\n 717\n\neine mögliche Interessenkollision nicht zurückziehen\n\n 718\n\nkann. Solche Interessenkollisionen sind grundsätzlich\n\n 719\n\nnicht in dem Sinne entlastend, dass die Pflichterfül-\n\n 720\n\nlung gegenüber der einen die Pflichtverletzung gegen-\n\n 721\n\nüber der anderen Gesellschaft rechtfertigen könnte\n\n 722\n\n(Mertens in Kölner Kommentar § 93 Abs. 22, BGH WM 1980\n\n 723\n\n173, BGH ZIP 1984, 578) .\n\n 724\n\nSoweit sich der Beklagte darauf beruft, von einer gene-\n\n 725\n\nrellen Genehmigung der time-deposits durch den Auf-\n\n 726\n\nsichtsrat ausgegangen zu sein, kann ihn dies nicht ent-\n\n 727\n\nlasten. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, hier weitere\n\n 728\n\nNachforschungen anzustellen. Er räumt selbst ein, die\n\n 729\n\nAufsichtsratsprotokolle, in denen er die generelle Zu-\n\n 730\n\nstimmung vermutet hatte, nicht eingesehen zu haben. Dem\n\n 731\n\nEinwand, dass er sie verlangt aber nicht bekommen habe,\n\n 732\n\nist entgegenzuhalten, dass er als Aufsichtsratsmitglied\n\n 733\n\nhierauf hätte intensiver drängen müssen.\n\n 734\n\nAber selbst wenn eine Genehmigung vorgelegen hätte,\n\n 735\n\nhätte er bei der besonderen Situation der Diskussion\n\n 736\n\nüber das J -Geschäft und der Kenntnis des ausgeschöpf-\n\n 737\n\nten Kreditrahmens die Frage der time-deposits zur\n\n 738\n\nSprache bringen müssen.\n\n 739\n\nUrsächlichkeit\n\n 740\n\nSein Verhalten ist ursächlich für den eingetretenen\n\n 741\n\nSchaden.\n\n 742\n\nHätte der Beklagte in der Aufsichtsratssitzung vom\n\n 743\n\n13.12.1990 die Problematik angesprochen, wäre nach An-\n\n 744\n\nsicht der Kammer entweder bereits in dieser Sitzung das\n\n 745\n\nJ -Geschäft nicht genehmigt und damit auch das Dar-\n\n 746\n\nlehen vom 04.02.1991 nicht gegeben worden. Aber selbst\n\n 747\n\nwenn der Aufsichtsrat in der Sitzung nicht anders ent-\n\n 748\n\nschieden hätte, so wäre doch das Vorstandsmitglied\n\n 749\n\nT bei seiner Entscheidung am 04.02.1991 so\n\n 750\n\nsensibilisiert gewesen, dass er nicht ohne ausdrück-\n\n 751\n\nliche Zustimmung des Aufsichtsrats seine Zustimmung zu\n\n 752\n\ndem Darlehen gegeben hätte. Dass T die Mög-\n\n 753\n\nlichkeit gehabt hätte, sich zum damaligen Zeitpunkt\n\n 754\n\nnicht von den anderen Vorstandsmitgliedern\n\n 755\n\n\"überstimmen\" oder \"überrennen\" zu lassen, hat das OLG\n\n 756\n\nHamm bereits ausführlich in dem bereits zitierten Ur-\n\n 757\n\nteil ausgeführt. Insoweit wird hierauf verwiesen. Der\n\n 758\n\nEinwand des Beklagten, auch dann, wenn er sich pflicht-\n\n 759\n\ngemäß verhalten habe, wäre der Geschehensablauf nicht\n\n 760\n\nanders gewesen, ist grundsätzlich als Berufung auf\n\n 761\n\nrechtmäßiges Alternativverhalten beachtlich. Jedoch\n\n 762\n\nträgt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei\n\n 763\n\neinem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten\n\n 764\n\nwäre, der Schädiger, hier also der Beklagte. Der Be-\n\n 765\n\nklagte hat den hypothetischen Vorgang, wie er sich zu-\n\n 766\n\ngetragen hätte, wenn er in der Aufsichtsratssitzung ak-\n\n 767\n\ntiv geworden wäre zwar vorgetragen, jedoch nicht bewei-\n\n 768\n\nsen können. Der als Zeuge vernommene Aufsichtsratsvor-\n\n 769\n\nsitzende L2 hat bekundet, dass der Aufsichtsrat\n\n 770\n\nnicht darüber unterrichtet gewesen sei, dass die erste\n\n 771\n\nAnzahlung für das J-Geschäft durch Verrechnung mit\n\n 772\n\nden time-deposits erfolgen sollte. Er hat weiter ausge-\n\n 773\n\nsagt, dass er Anfang 1991 seine Zustimmung zu einer\n\n 774\n\nweiteren Überweisung des Kaufpreises versagt hätte, be-\n\n 775\n\nvor das Thema nicht in einer Aufsichtsratssitzung be-\n\n 776\n\nhandelt worden wäre.\n\n 777\n\nDieses Verhalten L2 spricht gerade nicht für den\n\n 778\n\nVortrag des Beklagten, bestärkt vielmehr das Gericht in\n\n 779\n\nder Auffassung, dass L2 bereits in der Aufsichts-\n\n 780\n\nratssitzung am 13.12.1990 gegen den Kauf und die Ver-\n\n 781\n\nrechnung gestimmt hätte.\n\n 782\n\nAuch der als Zeuge vernommene K, ebenfalls\n\n 783\n\ndamals Aufsichtsratsmitglied, hat ausgesagt, dass ihm\n\n 784\n\nnichts von den sogenannten konzerninternen Darlehen\n\n 785\n\noder time-deposits bekannt gewesen sei, ebensowenig wie\n\n 786\n\nvon der Verrechnungsabrede. Er konnte sich nur daran\n\n 787\n\nerinnern, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass Über-\n\n 788\n\nschussliquidität bei erstklassigen Banken angelegt wor-\n\n 789\n\nden sei. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er sicher\n\n 790\n\ninterveniert.\n\n 791\n\nAber selbst wenn es in dieser Aufsichtsratssitzung zu\n\n 792\n\nkeinem anderen Abstimmungsverhältnis gekommen wäre, so\n\n 793\n\nist die Kammer doch der Ansicht, dass T\n\n 794\n\n-sensibilisiert durch die Diskussion in dieser Auf-\n\n 795\n\nsichtsratssitzung- das Darlehen vom 04.02.1991 entweder\n\n 796\n\nabgelehnt oder die Zustimmung des Aufsichtsrats einge-\n\n 797\n\nholt hätte. Es mag zwar möglich sein, dass die Zeugen\n\n 798\n\nL2 und K aus Eigeninteresse ihre Aussagen\n\n 799\n\n\"geschönt\" haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass\n\n 800\n\nder Beklagte für seine Behauptung, dass sein Fehlver-\n\n 801\n\nhalten nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei,\n\n 802\n\nbeweispflichtig geblieben ist. Im Ergebnis bleibt daher\n\n 803\n\nfestzuhalten, dass der Einwand des rechtmäßigen Alter-\n\n 804\n\nnativverhaltens dem Beklagten hinsichtlich der Ursäch-\n\n 805\n\nlichkeit seines Verhaltens für den Schadenseintritt\n\n 806\n\nnicht zum Erfolg verhelfen kann.\n\n 807\n\nHöhe des Schadens\n\n 808\n\nDer Beklagte ist daher zum Schadensersatz in der gel-\n\n 809\n\ntend gemachten Höhe verpflichtet. Wegen der Bezifferung\n\n 810\n\ndes Schadensersatzes kommt es auf die möglicherweise\n\n 811\n\nnoch streitige Frage nicht an, welche Quote die Kläge-\n\n 812\n\nrin aus dem Liquidationsverfahren der P AG zu erwarten\n\n 813\n\nhat. Die Klägerin braucht sich auf diese Quote und de.\n\n 814\n\ndortigen Anspruch, den sie zur Zeit nicht realisieren\n\n 815\n\nkann, nicht verweisen lassen. Dies hat das OLG bereits\n\n 816\n\nin seinem zitierten Urteil ausgeführt. Dieser Anspruch,\n\n 817\n\nder nicht durchsetzbar ist, mindert den Schaden in\n\n 818\n\nseiner Gesamthöhe von 15 Mio. DM nicht. Der Beklagte\n\n 819\n\nwar daher zu dem viertrangigen Teil des Schadens -nach\n\n 820\n\nvorangegangenen 4,5 Millionen, zu verurteilen.\n\n 821\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden\n\n 822\n\nAnwendung des § 849 BGB. Die Inanspruchnahme von Kredit\n\n 823\n\nund die Zinshöhe hat die Klägerin durch die Vorlage\n\n 824\n\nentsprechender Unterlagen bis zum 08.11.1993 bewiesen.\n\n 825\n\nVon diesem Zeitpunkt an kann sie nur, da sie einen\n\n 826\n\nhöheren Schaden nicht nachgewiesen hat, den gesetz-\n\n 827\n\nlichen Zinssatz verlangen.\n\n 828\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Ent-\n\n 829\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n\n 830\n\n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-08-01/20-o-143-93","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-08-01/20-o-143-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301388","retrieved":"2026-07-09 03:26:47.168491+00:00"}}