{"status":"available","doknr":"OLD301637","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0627.5O156.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"5 O 156/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden\n\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 DM, wenn nicht\n\nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\n\nleistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag, der die Zeit-\n\n 3\n\nschrift \"W\" bundesweit\n\n 4\n\nherausgibt. Bei der Akquisition von Anzeigen arbeitet\n\n 5\n\nsie in der Weise, dass sie aus anderen Zeitschriften\n\n 6\n\nAnzeigen von Gewerbetreibenden herauskopiert und an-\n\n 7\n\nschließend diese anschreibt und anbietet, eine ent-\n\n 8\n\nsprechende Anzeige in ihrer Zeitschrift zu veröffent-\n\n 9\n\nlichen. So geschah es auch bei dem Beklagten, dem In-\n\n 10\n\nhaber eines regional im Raum E tätigen Mode-\n\n 11\n\nhauses. Die Klägerin sandte dem Beklagten ein Angebot\n\n 12\n\nvom 24.06.1998 zu. Gegenstand dieses Angebots war die\n\n 13\n\nSchaltung von Werbeanzeigen für sechs Ausgaben der\n\n 14\n\nZeitschrift W zu einem\n\n 15\n\nEinzelpreis von 2.750,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\n 16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Angebotschreibens\n\n 17\n\nwird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug\n\n 18\n\ngenommen (Blatt 5 d. A.). Der Beklagte nahm dieses An-\n\n 19\n\ngebot am 16.07.1998 an. Die Klägerin schaltete\n\n 20\n\ndaraufhin die entsprechenden anzeigen in ihren\n\n 21\n\nAusgaben.\n\n 22\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe eine Auflagenstärke\n\n 23\n\nvon jeweils 3.200 Exemplaren. Postrückläufe seien nicht\n\n 24\n\nzu verzeichnen gewesen. Sie ist der Ansicht, dass sie\n\n 25\n\nihre Vertragspflichten erfüllt habe und verlangt Be-\n\n 26\n\nzahlung von fünfmal 3.190,00 DM (brutto) =\n\n 27\n\n15.950,00 DM.\n\n 28\n\nSie beantragt,\n\n 29\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin\n\n 30\n\n15.950,00 DM nebst 12 % Zinsen aus jeweils\n\n 31\n\n3.190,00 DM seit dem 08.01.1998, 11.03.1999,\n\n 32\n\n13.05.1999, 11.07.1999, 12.09.1999 sowie\n\n 33\n\n50,00 DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.\n\n 34\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nEr ist der Ansicht, dass bereits kein Vertrag zustande-\n\n 37\n\ngekommen sei, da es an einer Vereinbarung über die we-\n\n 38\n\nsentlichen Vertragsmodalitäten gefehlt habe, weil un-\n\n 39\n\nstreitig das Vertragsdokument keinen Hinweis auf die\n\n 40\n\nAuflagenstärke der Zeitschrift enthalte. Außerdem meint\n\n 41\n\ner, der Vertrag sei sittenwidrig, da die Klägerin ein\n\n 42\n\nsogenannter \"Polizeiverlag\" sei, der als Trittbrett-\n\n 43\n\nfahrer den rechtlich ungeschützten Begriff \"Polizei\"\n\n 44\n\nausnutze, um Inserenten für seine Zeitschrift zu ge-\n\n 45\n\nwinnen, die in Wahrheit nur ein sogenannter\n\n 46\n\n\"Anzeigenfriedhof\" sei. Tatsächlich handele es sich\n\n 47\n\nnämlich bei der Zeitschrift der Klägerin nicht um ein\n\n 48\n\nseriöses Fachblatt, wie der Begriff \"Polizei\" in dem\n\n 49\n\nTitel vermuten lasse, sondern lediglich um ein inhalts-\n\n 50\n\nloses Anzeigenblatt, dass unaufgefordert den Polizeibe-\n\n 51\n\nhörden zugesandt und dort in der Regel aufgrund von be-\n\n 52\n\nstehenden ministeriellen Erlassen nach einer gewissen\n\n 53\n\nAufbewahrungszeit ungelesen vernichtet werde.\n\n 54\n\nAußerdem habe der Beklagte, vertreten durch den Verein\n\n 55\n\nDeutscher und ausländischer Kaufleute e. V., den\n\n 56\n\nVertrag rechtswirksam angefochten. Wolle man dies\n\n 57\n\nanders sehen, so ergebe sich das gleiche Ergebnis auch\n\n 58\n\naus dem Grundsatz der \"culpa in contrahendo\" in\n\n 59\n\nVerbindung mit der Verletzung der Informationspflicht\n\n 60\n\nder Klägerin dahingehend, dass die Anzeigen in der\n\n 61\n\n\"Zeitung\" der Klägerin letztlich überhaupt keinen\n\n 62\n\nWerbeeffekt hätten. Er, der Beklagte, sei nämlich bei\n\n 63\n\nVertragsschluss davon ausgegangen, dass der Zeitschrift\n\n 64\n\nein gewisser Werbeeffekt zukomme. Nur deshalb habe er\n\n 65\n\nden Vertrag abgeschlossen.\n\n 66\n\nWeiter hilfsweise macht er unter diesem Gesichtspunkt\n\n 67\n\nauch die Wandlungseinrede geltend.\n\n 68\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-\n\n 69\n\nstandes im Übrigen wird zudem auf das Protokoll der\n\n 70\n\nmündlichen Verhandlung vom 27.06.2001, sowie die\n\n 71\n\nwechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen\n\n 72\n\nBezug genommen.\n\n 73\n\nEntscheidungsgründe\n\n 74\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 75\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten\n\n 76\n\nauf Zahlung der geltend gemachten 15.950,00 DM. Zwar\n\n 77\n\nhaben die Parteien - entgegen der Ansicht des Be-\n\n 78\n\nklagten - am 16.07.1998 wirksam einen Vertrag über die\n\n 79\n\nErscheinung von sechs Werbeanzeigen in der Zeitschrift\n\n 80\n\n\"W\" geschlossen, da die\n\n 81\n\nKlägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24.06.1998 ein\n\n 82\n\nAngebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zugesandt\n\n 83\n\nhatte und der Beklagte dieses ausweislich seiner mit\n\n 84\n\nDatumsangabe versehenen Unterschrift auf dem Angebot am\n\n 85\n\n16.07.1998 angenommen hat. Soweit der Beklagte ab-\n\n 86\n\nweichend hiervon die Auffassung vertritt, es fehle be-\n\n 87\n\nreits an einem Vertragsschluss, weil die Parteien sich\n\n 88\n\nnicht über die Auflagenstärke und damit über eine\n\n 89\n\nwesentliche Vertragsqualität geeinigt hätten, vermag\n\n 90\n\ndie Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Einigung über\n\n 91\n\ndie Auflagenstärke an sich stellt keinen zwingend not-\n\n 92\n\nwendigen Bestandteil eines Anzeigenvertrages dar.\n\n 93\n\nGleichwohl kann die Klägerin keine Bezahlung vom Be-\n\n 94\n\nklagten verlangen, da der Beklagte der Klägerin zurecht\n\n 95\n\neinredeweise einen Verstoß gegen die vorvertraglichen\n\n 96\n\nAufklärungspflichten im Sinne der \"culpa in\n\n 97\n\ncontrahendo\" entgegenhält.\n\n 98\n\nDie Klägerin hat sich vorliegend allein mit dem Ange-\n\n 99\n\nbotschreiben vom 24.06.1998 an den Beklagten gewandt.\n\n 100\n\nSie hat darin den Abdruck der dort abgebildeten Werbe-\n\n 101\n\nanzeige in sechs Ausgaben der bundesweit erscheinenden\n\n 102\n\nZeitschrift \"Polizei plus Verkehrssicherheit\" zu einem\n\n 103\n\nPreis von jeweils 2.750,00 DM netto angeboten. Angaben\n\n 104\n\nzur Auflagenstärke und zu den näheren Einzelheiten des\n\n 105\n\nVertriebes der Zeitschrift enthielt das Angebots-\n\n 106\n\nschreiben vom 24.06.1998 nicht. Eine derartige Auf-\n\n 107\n\nklärung hat auch außerhalb des Angebotsschreibens un-\n\n 108\n\nstreitig nicht stattgefunden.\n\n 109\n\nDer Beklagte beruft sich vorliegend darauf, dass er bei\n\n 110\n\nAbschluss des Vertrages infolge des seriös er-\n\n 111\n\nscheinenden Titels der Zeitschrift und des nicht uner-\n\n 112\n\nheblichen Anzeigenpreises in Höhe von 2.750,00 DM netto\n\n 113\n\npro Anzeige davon ausgegangen sei, eine angemessene\n\n 114\n\nWerbewirkung erzielen zu können. Sei ihm damals von der\n\n 115\n\nKlägerin mitgeteilt worden, dass die Zeitschrift nahezu\n\n 116\n\nausschließlich kostenfrei an irgendwelche Drittpersonen\n\n 117\n\ngesandt würden, die überdies - soweit es\n\n 118\n\nPolizeibehörden betreffe - in der Regel per dienst-\n\n 119\n\nlicher Anweisung gehalten seien, die Zeitschriften un-\n\n 120\n\ngelesen zu vernichten, so hätte er den Vertrag niemals\n\n 121\n\nabgeschlossen.\n\n 122\n\nDies ist nachvollziehbar und überzeugend. Denn für den\n\n 123\n\nobjektiven Betrachter erweckt das Angebotsschreiben vom\n\n 124\n\n24.06.1998 in der Tat den Eindruck, als wenn es sich\n\n 125\n\nbei der Zeitschrift \"W\"\n\n 126\n\num eine Fachzeitschrift handele, die über einen fest\n\n 127\n\netablierten und interessierten Leser- und Abonenten-\n\n 128\n\nkreis in nennenswerter Größe in dem gesamten Bundesge-\n\n 129\n\nbiet verfügt. Dieser Eindruck wird einmal durch den be-\n\n 130\n\nsonders seriös klingenden Titel \"W\" und zum anderen auch durch den mit\n\n 131\n\n2.750,00 DM netto pro Anzeige doch nicht unerheblichen\n\n 132\n\nAnzeigenpreis hervorgerufen.\n\n 133\n\nDiese vom äußeren Anschein her ojektiv geweckte Er-\n\n 134\n\nwartung vermag die Zeitschrift des Klägers tatsächlich\n\n 135\n\naber nicht zu erbringen. Zwar hat die Klägerin ange-\n\n 136\n\nführt, die Zeugin T könne bezeugen, dass\n\n 137\n\ndie Zeitschrift in einer Stückzahl von 3.000 Exemplaren\n\n 138\n\nvertrieben werde und Postrückläufe nicht zu verzeichnen\n\n 139\n\ngewesen seien. Dies reicht aber keineswegs aus, um auch\n\n 140\n\neine nennenswerte Werbewirkung am Markt zu erzielen,\n\n 141\n\ndie der Beklagte zurecht von seinem Anzeigenauftrag\n\n 142\n\nerwarten durfte und tatsächlich auch erwartet hat.\n\n 143\n\nDenn der Geschäftsführer der Klägerin hat im Kammer-\n\n 144\n\ntermin selbst eingeräumt, dass es lediglich 10 bis 12\n\n 145\n\nAbonnenten der Zeitschrift gebe. Der Rest der Zeit-\n\n 146\n\nschriftenexemplare werde kostenlos und unaufgefordert\n\n 147\n\nan verschiedene Personen, Institutionen und\n\n 148\n\ninsbesondere Polizeibehörden versandt. Er weist wegen\n\n 149\n\nder Empfänger im einzelnen auf die im Kammertermin\n\n 150\n\nübergebene umfangreiche Adressenliste hin. Bei\n\n 151\n\nderartigen Personen und/oder Institutionen bzw.\n\n 152\n\nBehörden, denen ungebeten die Zeitschrift zugesandt\n\n 153\n\nwird, ist aber nicht davon auszugehen, dass diese die\n\n 154\n\nZeitschrift in einem Umfang tatsächlich auch zur\n\n 155\n\nKenntnis nehmen und lesen, wie man dies von einer\n\n 156\n\nFachzeitschrift annehmen und erwarten könnte. Hinzu\n\n 157\n\nkommt noch, dass ausweislich der von der Klägerin\n\n 158\n\nüberreichten Adressenliste auch in sehr großem Umfang\n\n 159\n\nPolizeibehörden zu den Adressaten der Zeitschrift\n\n 160\n\nzählen. Wie sich aus den von dem Beklagten vorgelegten\n\n 161\n\nUnterlagen ergibt, sind die Behörden des\n\n 162\n\nBundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden der meisten\n\n 163\n\nBundesländer jedoch von ihren dienstvorgesetzten\n\n 164\n\nMinisterien angewiesen, derartige\n\n 165\n\n\"Polizeizeitschriften\" nicht dienstlich zu verwenden\n\n 166\n\nund zu verteilen, sondern sie vielmehr ungelesen zur\n\n 167\n\nAbholung aufzubewahren und nach einer bestimmten Auf-\n\n 168\n\nbewahrungsfrist zu vernichten. Aus den der Kammer vom\n\n 169\n\nBeklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass\n\n 170\n\nderartige Erlasse oder zumindest eine dahingehende\n\n 171\n\ntatsächliche Praxis für die Behörden des\n\n 172\n\nBundesgrenzschutzes und folgender Bundesländer besteht:\n\n 173\n\nBayern, Berlin, Brandenburg, Hansestadt Hamburg,\n\n 174\n\nHessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nord-\n\n 175\n\nrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.\n\n 176\n\nDaraus folgt, dass ein erheblicher Teil der versandten\n\n 177\n\nExemplare ohne jemals einen Leser zu erreichen aller\n\n 178\n\nVoraussicht nach der Vernichtung zugeführt werden\n\n 179\n\ndürften. Das muss auch dann gelten, wenn - wie die\n\n 180\n\nKlägerin dargelegt hat - abweichend hiervon einzelne\n\n 181\n\nPolizeibedienstete Interesse an dem Erhalt der Zeit-\n\n 182\n\nschrift gegenüber der Klägerin signalisiert haben.\n\n 183\n\nDieser Umstand, dass nur 10 bis 12 Abonnenten vorhanden\n\n 184\n\nsind und die übrigen Exemplare in der dargestellten\n\n 185\n\nWeise versandt werden, hätte dem Beklagten redlicher-\n\n 186\n\nweise von der Klägerin bei Vertragsabschluss mitgeteilt\n\n 187\n\nwerden müssen. Dass die Klägerin diese Aufklärung\n\n 188\n\nunterlassen hat, stellt eine Pflichtverletzung im Sinne\n\n 189\n\nder \"culpa in contrahendo\" dar, die sie zum Schadenser-\n\n 190\n\nsatz gegenüber dem Beklagten verpflichtet.\n\n 191\n\nUnter dem Gesichtspunkt könnte der Beklagte das von der\n\n 192\n\nKlägerin aus dem zugrundeliegenden Anzeigenvertrag zu\n\n 193\n\nfordernde Entgelt unmittelbar nach Erhalt im Wege des\n\n 194\n\nSchadensersatzes zurückfordern. Nach dem Grundsatz von\n\n 195\n\n\"dolo agit\" soll aber niemand von einem anderes etwas\n\n 196\n\nverlangen können, dass er unmittelbar nach Erhalt an\n\n 197\n\ndiesen wieder zurückgeben müsste.\n\n 198\n\nMithin konnte die Klage vorliegend keinen Erfolg haben.\n\n 199\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.\n\n 200\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\n\n 201\n\nfolgt den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-06-27/5-o-156-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-06-27/5-o-156-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301637","retrieved":"2026-07-09 03:27:09.112430+00:00"}}