{"status":"available","doknr":"OLD301938","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0522.14XIII.QS10.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"14 (XIII) Qs 10/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 19.04.2001\n\ngegen des Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2001 \n\n(AZ: 78 Gs 509/01) als unbegründet verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem\n\nBeschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beschwerdeführerin ermittelt in dem Verfahren 170 Js 282/01 gegen\n\n 3\n\nden Beschuldigten wegen des Verdachts des Betrugs zu Lasten der\n\n 4\n\nX Bausparkasse AG.\n\n 5\n\nDie Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, in Absprache mit\n\n 6\n\ndem bereits rechtskräftig abgeurteilten M, der\n\n 7\n\nzum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Fa. C GmbH war, die Bausparkasse X durch unrichtige Angaben veranlaßt zu haben, \n\n 8\n\nDarlehn in Höhe von insgesamt 1.717.800,00 DM auszuzahlen.\n\n 9\n\nIn insgesamt 10 Einzelfällen soll der Beschuldigte als Mitarbeiter der\n\n 10\n\nGeschädigten den Abschluß von Darlehnsverträgen zwischen\n\n 11\n\ngutgläubigen und unbedarften Erwerbern von Eigentumswohnungen in\n\n 12\n\ndem Objekt T-ring in E und der Geschädigten vermittelt\n\n 13\n\nhaben, wobei er in Absprache mit der Verkäuferin dieser Wohnungen, der\n\n 14\n\nFa. C GmbH, jeweils wahrheitswidrig\n\n 15\n\nin den Darlehnsanträgen Eigenkapitalanteile der Erwerber angegeben\n\n 16\n\nhaben soll.\n\n 17\n\nAuf diese Weise habe er - gemeinschaftlich mit M - eine tatsächlich\n\n 18\n\nnicht gegebene Teilfinanzierung vorgetäuscht und der Geschädigten\n\n 19\n\nfalsche Angaben über die wahre Vermögenslage der Erwerber gemacht.\n\n 20\n\nDadurch habe er die Bausparkasse X zu einer Finanzierung\n\n 21\n\nveranlaßt, die diese bei Kenntnis der wahren Vermögenssituation der\n\n 22\n\nErwerber nicht vorgenommen hätte.\n\n 23\n\nFür die Vermittlung dieser Verträge zahlte die Geschädigte an den\n\n 24\n\nBeschuldigten insgesamt 12.544,00 DM an Provisionen aus. Zudem\n\n 25\n\nerhielt der Beschuldigte auf Veranlassung des bereits abgeurteilten\n\n 26\n\nM aus einer Darlehnsauszahlung der oben näher beschriebenen\n\n 27\n\nDarlehnsverträge unmittelbar einen Teilbetrag in Höhe von 16.000,00 DM.\n\n 28\n\nNach Auskunft der X Bausparkasse AG vom 16.03.2001\n\n 29\n\nbestehen mit einem Herrn K bei der Geschädigten 3\n\n 30\n\nDarlehnsverträge, ein Sparvertrag und 6 Lebensversicherungsverträge,\n\n 31\n\nwobei aufgrund der ergänzenden Mitteilung der Geschädigten vom\n\n 32\n\n21.03.2001 unklar geblieben ist, ob diese Verträge mit dem Beschuldigten\n\n 33\n\noder mit einem Herrn K bestehen. Letzterer hatte sich\n\n 34\n\nbezüglich der Lebensversicherungsverträge bereits mehrfach bei der\n\n 35\n\nA-Lebensversicherungs-AG nach den Rückkaufswerten\n\n 36\n\nerkundigt.\n\n 37\n\nAm 28.03.2001 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht\n\n 38\n\nDortmund gegen den Beschuldigten den Erlaß einer Arrest- und\n\n 39\n\nPfändungsanordnung gemäß § 111 b Abs. 2 u. 5, § 111 d Abs. 1 u. 2 StPO\n\n 40\n\nzur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes in\n\n 41\n\nHöhe von 28.544,00 DM. In Höhe dieses Anspruchs sollten in Vollziehung\n\n 42\n\ndes dinglichen Arrestes zur Sicherung der Ansprüche der Bausparkasse\n\n 43\n\nX als der Geschädigten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB\n\n 44\n\ngemäß §§ 111 d Abs. 2, 111 c Abs. 3 S. 3 StPO in Verbindung mit §§ 928,\n\n 45\n\n930, 829, 840, 851, 857 ZPO sämtliche Ansprüche und Rechte des\n\n 46\n\nBeschuldigten gegen die A- Lebensversicherungs-AG aus\n\n 47\n\nallen Lebensversicherungsverträgen gepfändet werden.\n\n 48\n\nMit Beschluß vom 11.04.2001 lehnte das Amtsgericht Dortmund den\n\n 49\n\nErlaß der beantragten Arrest- und Pfändungsanordnung mit der\n\n 50\n\nBegründung ab, es liege nach den bisherigen Angaben der\n\n 51\n\nStaatsanwaltschaft kein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO vor.\n\n 52\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden\n\n 53\n\nBeschwerde und führt zur Begründung aus, eine Abtretung der\n\n 54\n\nForderungen aus den Lebensversicherungsverträgen sei zu befürchten,\n\n 55\n\nda nach der Auskunft der Bausparkasse X bereits mehrfach nach\n\n 56\n\nden Rückkaufswerten der Lebensversicherungen gefragt worden sei.\n\n 57\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n 58\n\nDas Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit einer lediglich\n\n 59\n\nauf den Gesetzestext verweisenden Begründung - den Antrag der\n\n 60\n\nStaatsanwaltschaft zurückgewiesen.\n\n 61\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes gemäß §§ 111b\n\n 62\n\nAbs. 2 u. 5, 111 d Abs. 1 u. 2 StPO liegen nicht vor.\n\n 63\n\nGemäß § 111 b Abs. 2 StPO kann der dingliche Arrest unter den in § 111 d\n\n 64\n\nStPO festgelegten Voraussetzungen angeordnet werden, soweit Gründe\n\n 65\n\nfür die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen des Verfalls\n\n 66\n\nvon Wertersatz vorliegen (§§ 73, 73a StGB).\n\n 67\n\nDa es sich bei der Vorschrift um eine sogenannte \"Kann-Vorschrift\"\n\n 68\n\nhandelt, ist die Entscheidung über den Erlaß des Arrestes nach\n\n 69\n\npflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Insbesondere sollte von einer\n\n 70\n\nMaßnahme gemäß §111b StPO abgesehen werden, wenn der Verfall\n\n 71\n\nspäter voraussichtlich nicht angeordnet werden wird.\n\n 72\n\nEine spätere Anordnung des Verfalls käme zwar im vorliegenden Fall\n\n 73\n\ngemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht, da der Geschädigten aus\n\n 74\n\nder Tat ein Schadenersatzanspruch bzw. Rückforderungsanspruch\n\n 75\n\nerwachsen ist, durch dessen Erfüllung dem Beschuldigten der Wert des\n\n 76\n\naus der Tat Erlangten wieder entzogen würde. Die Erfüllung dieser\n\n 77\n\nAusnahmeregelung allein steht der Anordnung eines Arrestes aber nicht\n\n 78\n\nentgegen, da § 111b Abs. 5 StPO ausdrücklich eine Anwendung des\n\n 79\n\n§ 111b Abs.2 StPO auch für diesen Fall erlaubt, d.h. ein dinglicher Arrest\n\n 80\n\nkann auch angeordnet werden, wenn dem Verletzten aus der Tat ein\n\n 81\n\nAnspruch erwachsen ist. Das bedeutet, daß ein dinglicher Arrest auch zu\n\n 82\n\nGunsten des Verletzten möglich ist.\n\n 83\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung ist aber zu berücksichtigen, daß\n\n 84\n\ndas Strafverfahren grundsätzlich nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher\n\n 85\n\nForderungen dient und daß daher ein Arrest zu Gunsten des\n\n 86\n\nGeschädigten in aller Regel nicht angezeigt ist. Eine Maßnahme zu\n\n 87\n\nGunsten des Verletzten kommt daher nur in Betracht, wenn allein die\n\n 88\n\nMaßnahme nach § 111d StPO, d.h. im vorliegenden Fall die Anordnung\n\n 89\n\ndes dinglichen Arrestes, den Verletzten davor bewahrt, seiner Ansprüche\n\n 90\n\nverlustig zu gehen (vgl. Lemke in Heidelberger Kommentar zur\n\n 91\n\nStrafprozeßordnung, 2. Auflage Heidelberg 1999, § 111b, Rdn. 14 u. 15;\n\n 92\n\nim Ergebnis ebenso Kleinknecht / Meyer-Goßner, Kom. zur StPO, 44.\n\n 93\n\nAuflage München 1999, § 111d Rdn. 4).\n\n 94\n\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor.\n\n 95\n\nEs ist nicht erkennbar, daß nur durch die Anordnung des beantragten\n\n 96\n\nArrestes verhindert werden könnte, daß die Bausparkasse X ihre\n\n 97\n\neventuellen Ansprüche gegen den Beschuldigten verlöre. Bei der\n\n 98\n\nGeschädigten handelt es sich um ein erfahrenes\n\n 99\n\nWirtschaftsunternehmen, welches in der Lage ist, sich zur Durchsetzung\n\n 100\n\nseiner Rechte ohne besondere Schwierigkeiten des ordentlichen\n\n 101\n\nZivilrechtsweges zu bedienen, der ihm für die Durchsetzung seiner\n\n 102\n\nAnsprüche offen steht. Aufgrund der Erfahrung der Geschädigten in\n\n 103\n\nrechtsgeschäftlichen Dingen ist eine besondere Schutzbedürftigkeit der\n\n 104\n\nGeschädigten, die es erforderlich machen würde, die grundsätzliche\n\n 105\n\nTrennung, die zwischen dem Strafverfahren auf der einen und dem\n\n 106\n\nZivilverfahren auf der anderen Seite besteht und durch die ausdrückliche\n\n 107\n\ngesetzliche Regelung vom Gesetzgeber so gewollt ist, zu durchbrechen,\n\n 108\n\nnicht ersichtlich.\n\n 109\n\nZweifel an einer solchen besonderen Schutzwürdigkeit ergeben sich\n\n 110\n\nzudem daraus, daß die Geschädigte möglicherweise selbst Schuldnerin\n\n 111\n\nder Ansprüche des Beschuldigten sein könnte, deren Pfändung die\n\n 112\n\nStaatsanwaltschaft beantragt hat. So ergibt sich zumindest aus der\n\n 113\n\nAuskunft der Geschädigten vom 16.03.2001 nicht eindeutig, wer konkret\n\n 114\n\nVertragspartner der aufgeführten Lebensversicherung ist, sie selbst oder\n\n 115\n\ndie A- Lebensversicherungs-AG. Soweit die Geschädigte\n\n 116\n\nselbst Vertragspartnerin des Beschuldigten ist, wäre eine\n\n 117\n\nAufrechnungserklärung der Beschuldigten ein einfacheres Mittel als die\n\n 118\n\nAnordnung eines Arrestes. Bei einem eigenen Arrestantrag der\n\n 119\n\nGeschädigten im Zivilverfahren würden insoweit bereits Bedenken gegen\n\n 120\n\nein Rechtsschutzbedürfnis der Bausparkasse X bestehen.\n\n 121\n\nDer Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines dinglichen\n\n 122\n\nArrestes zu Gunsten der Geschädigten war darüber hinaus auch noch\n\n 123\n\naus anderen Gründen zurückzuweisen.\n\n 124\n\nDer dingliche Arrest gemäß §§ 111b Abs. 2, 111 d StPO kann allein in\n\n 125\n\ndas Vermögen des Beschuldigten angeordnet werden. Dies folgt bereits\n\n 126\n\naus der Tatsache, daß sich die Regelungen des Verfalls allein gegen den\n\n 127\n\nTäter oder Teilnehmer einer Tat richten können (vgl. Tröndle / Fischer,\n\n 128\n\nKom. zum StGB, 50. Aufl. München 2001, § 73 Rdn. 20). Nach dem\n\n 129\n\nAkteninhalt ist der Beschuldigte offensichtlich nicht Vertragspartner der in\n\n 130\n\nder Auskunft der Geschädigten vom 16.03.2001 aufgelisteten\n\n 131\n\nLebensversicherungsverträge. Es spricht alles dafür, daß die Rechte aus\n\n 132\n\ndiesen Verträgen dem im ergänzenden Schreiben der Geschädigten vom\n\n 133\n\n21.03.2001 erwähnten Herrn K zustehen; dort heißt es\n\n 134\n\nnämlich, daß Herr K nach den Rückkaufswerten seiner\n\n 135\n\nLebensversicherung gefragt hat.\n\n 136\n\nDarüber hinaus kam die Anordnung des von der Beschwerdeführerin\n\n 137\n\nbeantragten dinglichen Arrestes auch deshalb nicht in Betracht, da die\n\n 138\n\ngemäß § 111b Abs.2 StPO weiter erforderlichen Voraussetzungen des §\n\n 139\n\n111 d Abs. 2 StPO nicht vorliegen.\n\n 140\n\nGemäß § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit §917 ZPO ist für die\n\n 141\n\nAnordnung eines dinglichen Arrestes das Vorliegen eines Arrestgrundes\n\n 142\n\nerforderlich. Ein Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs.1 ZPO liegt vor,\n\n 143\n\nwenn zu besorgen ist, daß ohne die Verhängung eines Arrestes die\n\n 144\n\nVollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.\n\n 145\n\nAls Arrestgrund kann dabei nicht allein die Begehung der\n\n 146\n\nzugrundeliegenden Straftat(en) in Betracht kommen, denn dann würde §\n\n 147\n\n111 d Abs. 2 StPO nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 917\n\n 148\n\nZPO verweisen; vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der\n\n 149\n\nBeschuldigte in irgendeiner Weise nachteilig auf sein Vermögen\n\n 150\n\neinwirken wird. Hierfür genügt es beispielsweise nicht, wenn sich der\n\n 151\n\nBeschuldigte lediglich in schlechten Vermögensverhältnissen befindet,\n\n 152\n\ndenn durch den Arrest soll die Staatskasse bzw. der Geschädigte nicht\n\n 153\n\nbesser stehen, als sie bzw. er bei einer sofortigen Vollstreckung stehen\n\n 154\n\nwürde; insbesondere soll der Staatskasse bzw. dem Geschädigten kein\n\n 155\n\nVorrang vor anderen Gläubigern gesichert werden. Die Anordnung des\n\n 156\n\nArrestes setzt voraus, daß eine Verschlechterung der Vermögenslage\n\n 157\n\noder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des\n\n 158\n\nBeschuldigten bevorsteht; dabei kommt es allein auf objektive\n\n 159\n\nGesichtspunkte an, eine Vereitelungsabsicht des Beschuldigten ist nicht\n\n 160\n\nerforderlich (vgl. Lemke in Heidelberger Kommentar zur\n\n 161\n\nStrafprozeßordnung, 2. Auflage Heidelberg 1999, § 111d, Rdn. 6 u. 7).\n\n 162\n\nAllgemeingültige Kriterien für die Annahme eines Arrestgrundes i.S.d. §§\n\n 163\n\n111d Abs. 2 StPO, 917 ZPO lassen sich nicht aufstellen; es kommt\n\n 164\n\ninsoweit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. In diesem\n\n 165\n\nZusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich Anhaltspunkte dafür,\n\n 166\n\ndaß der Beschuldigte nachteilig auf sein Vermögen einwirken wird, auch\n\n 167\n\naus der Art und Ausführung der zugrundeliegenden Straftat(en) ergeben\n\n 168\n\nkönnen. Wird dem Beschuldigten beispielsweise eine Vereitelung der\n\n 169\n\nZwangsvollstreckung gem. § 288 StGB oder eine Pfandkehr nach § 289\n\n 170\n\nStGB vorgeworfen oder besteht der Verdacht, daß der Beschuldigte\n\n 171\n\nbereits die zugrunde liegende(n) Straftat(en) mit Veschleierungs- und\n\n 172\n\nVerdunklungshandlungen begangen hat, spricht naturgemäß viel dafür,\n\n 173\n\ndaß er auch versuchen wird, die spätere Vollstreckung eines\n\n 174\n\nVerfallsanspruchs bzw. einer Forderung eines Geschädigten auf irgend\n\n 175\n\neine Weise zu verhindern.\n\n 176\n\nIm vorliegenden Fall ist der erforderliche Arrestgrund jedenfalls nicht\n\n 177\n\ngegeben.\n\n 178\n\nAus dem bisherigen Ermittlungsstand ergibt sich kein objektiver\n\n 179\n\nGesichtspunkt dafür, daß der Beschuldigte dabei ist, Vermögenswerte\n\n 180\n\nbeiseite zu schaffen. Insbesondere hat der Beschuldigte bislang nicht\n\n 181\n\nkonkret versucht, seinen Sparvertrag aufzulösen bzw. seine bestehenden\n\n 182\n\nLebensversicherungsverträge - falls ihm diese Vermögenswerte\n\n 183\n\nüberhaupt zustehen - zu verwerten. Allein die Erkundigungen einer dritten\n\n 184\n\nPerson - und eine solche ist der von der Bausparkasse X\n\n 185\n\nbenannte K - nach den Rückkaufswerten von\n\n 186\n\nVersicherungsverträgen sind nicht ausreichend für die Annahme eines\n\n 187\n\nArrestgrundes, zumal bislang ungeklärt ist, in welchem Verhältnis Herr\n\n 188\n\nK zu dem Beschuldigten steht.\n\n 189\n\nZum einen ist durch keine Tatsache belegt, daß diese Erkundigungen\n\n 190\n\nvom Beschuldigten ausgehen. Zum anderen ist die Frage nach den\n\n 191\n\naktuellen Rückkaufswerten kein zwingendes Indiz dafür, daß eine\n\n 192\n\nVerwertung der Versicherungen bzw. eine Auflösung der Verträge\n\n 193\n\nbeabsichtigt ist. Eine solche Anfrage kann auch andere Gründe haben.\n\n 194\n\nGegen die objektive Annahme, die Anfrage nach dem Rückkaufswert\n\n 195\n\ndiene der Vorbereitung der Vermögensverschiebung, spricht hier\n\n 196\n\ninsbesondere die Angabe der Bausparkasse X, Herr K habe sich schon mehrfach nach den Rückkaufswerten erkundigt.\n\n 197\n\nOffensichtlich folgten der Jeweiligen Erkundigung keinerlei\n\n 198\n\nKonsequenzen, sondern es wurden im Gegenteil die\n\n 199\n\nVersicherungsverträge weiter fortgesetzt.\n\n 200\n\nMangels gegenteiliger Angaben der Bausparkasse X ist insoweit\n\n 201\n\nsogar davon auszugehen, daß die zwischen den Vertragsparteien\n\n 202\n\nvereinbarten Beiträge auch nach den Erkundigungen regelmäßig\n\n 203\n\nweiterbezahlt wurden und das Vermögen des Beschuldigten somit weiter\n\n 204\n\nvermehrt wird. Etwas Gegenteiliges ergibt sich zumindest aus dem\n\n 205\n\nbisherigen Ermittlungsergebnis nicht.\n\n 206\n\nAuch die Art und Weise der Begehung der zugrunde liegenden Straftaten\n\n 207\n\n- die einzelnen Täuschungen der jeweiligen Mitarbeiter der X\n\n 208\n\nBausparkasse wiesen keinerlei raffinierte Verschleierungs- oder\n\n 209\n\nVerdunklungstendenzen auf - läßt keinen Schluß darauf zu, daß der\n\n 210\n\nBeschuldigte in irgend einer Weise nachteilig auf sein Vermögen\n\n 211\n\neinwirken wird.\n\n 212\n\nSoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung darauf\n\n 213\n\nabstellt, der Beschuldigte werde nunmehr spätestens nach Akteneinsicht\n\n 214\n\ndurch seinen Verteidiger Sicherungsmaßnahmen einleiten, wenn er auf\n\n 215\n\ndiesem Wege von einem drohenden Arrest erfahren werde, stellt diese\n\n 216\n\nArgumentation - abgesehen davon, daß die Annahme rein spekulativ ist -\n\n 217\n\neinen unzulässigen Zirkelschluß dar. Denn die drohende Gefahr einer\n\n 218\n\nVermögensverschiebung durch den Beschuldigten kann nicht damit\n\n 219\n\nbegründet werden, daß dieser nach einem erfolglosen Antrag der\n\n 220\n\nStaatsanwaltschaft auf Anordnung eines Arrestes durch diese Maßnahme\n\n 221\n\nder Staatsanwaltschaft eine Lehre im negativen Sinn ziehen würde. Dies\n\n 222\n\nwürde im Ergebnis bedeuten, daß eine einmal beantragte\n\n 223\n\nSicherungsmaßnahme niemals abgelehnt werden dürfte.\n\n 224\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.\n\n 225\n\nDortmund, 22. Mai 2001\n\n 226\n\nLandgericht-XIII. Strafkammer\n\n 227\n\n- Wirtschaftsstrafkammer -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-05-22/14-xiii-qs-10-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-05-22/14-xiii-qs-10-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301938","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.144474+00:00"}}