{"status":"available","doknr":"OLD301963","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0518.21T23.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"21 T 23/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers vom 19.03.2001 gegen\n\nden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom\n\n12.03.2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe :\n\n 2\n\nDie Streitwertbeschwerde ist gemäß §25 Abs. 3 GKG zu-\n\n 3\n\nlässig, in der Sache jedoch unbegründet.\n\n 4\n\nZu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert für den\n\n 5\n\nRäumungsantrag auf der Basis der Nettomiete von\n\n 6\n\n520,00 DM mit insgesamt 6.240,00 DM ermittelt, also\n\n 7\n\nohne Berücksichtigung der Nebenkosten.\n\n 8\n\n1.\n\n 9\n\nInwieweit Mietzinsanteile in die Streitwertberechnung\n\n 10\n\nnach § 16 GKG einzubeziehen sind, ist in der Rechtspre-\n\n 11\n\nchung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei\n\n 12\n\nMutter, MDR 1995, 343 f).\n\n 13\n\nNach einer Auffassung ist der gesamte Bruttomietzins zu\n\n 14\n\nberücksichtigen (so OLG Hamm, OLG Report 2001, 38 f;\n\n 15\n\nZMR 1995, 359; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 114;\n\n 16\n\nOLG München, ZMR 1999, 171; LG Kiel WuM 1998, 45). Zur\n\n 17\n\nBegründung wird im Wesentlichen auf eine geänderte Ver-\n\n 18\n\nteuJ~ \n\n 19\n\nkehrsauffassung verwiesen, wonach der Begriff der \"Miete\"\n\n 20\n\neben nicht nur den Nettomietzins sondern auch die Ne-\n\n 21\n\nbenkosten erfaßt (\"Zweite Miete\"), zumal die Nebenko-\n\n 22\n\nsten mehr denn je in engem Zusammenhang mit der Ver-\n\n 23\n\npflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung\n\n 24\n\nstehen. Des Weiteren wird argumentiert, dass auch beim\n\n 25\n\nKündigungsgrund des § 554 BGB der Mietzinsrückstand un-\n\n 26\n\nter Einbeziehung ausstehender Nebenkosten ermittelt\n\n 27\n\nwird. Es gäbe keine überzeugenden Gründe für eine un-\n\n 28\n\nterschiedliche Handhabung bei der Ermittlung des Kündi-\n\n 29\n\ngungsgrundes und bei der Ermittlung des Wertes des\n\n 30\n\ndarauf gestützten Räumungsbegehrens.\n\n 31\n\nNach älterer höchstrichterlicher Auffassung sind nach\n\n 32\n\nden Umständen des Einzelfalls neben der Kaltmiete die\n\n 33\n\nnicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu berücksichti-\n\n 34\n\ngen, die verbrauchsabhängigen dagegen nicht (vgl.\n\n 35\n\nBGHZ 18, 169, 173). In diese - nach der Art der Neben-\n\n 36\n\nkosten differenzierende - Richtung geht auch eine Ent-\n\n 37\n\nscheidung des LG Saarbrücken (MDR 1994, 316), wonach\n\n 38\n\nbei der Streitwertberechnung nur solche Nebenkosten\n\n 39\n\neinzubeziehen sind, die nicht direkt der Versorgung des\n\n 40\n\nMieters dienen und daher nicht als bloße Durchlaufpo-\n\n 41\n\nsten anzusehen sind.\n\n 42\n\nSchließlich wird die Ansicht vertreten, wonach ledig-\n\n 43\n\nlich die Nettomiete zugrunde zu legen ist (OLG Köln,\n\n 44\n\nJurBüro 1996, 474; OLG Rostock JurBüro 1994, 735;\n\n 45\n\nLG Flensburg, Wum 1998, 44; LG Münster, Wum 1998, 43 f;\n\n 46\n\n\" \n\n 47\n\nLG Bochum Wum 1995, 548; Fischer in: Bub/Treier, Hand-\n\n 48\n\nbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VIII\n\n 49\n\nRandziffer 225).\n\n 50\n\n2.\n\n 51\n\nDie Kammer ist bisher der letztgenannten Auffassung ge-\n\n 52\n\nfolgt und hält hieran auch weiterhin fest. Die im\n\n 53\n\nGrundsatz von allen Meinungen anerkannte Erforderlich-\n\n 54\n\nkeit der Einfachheit und Klarheit der Streitwertfest-\n\n 55\n\nsetzung läßt sich nur erreichen, wenn sich die erfor-\n\n 56\n\nderlichen Grundlagen bereits aus dem Mietvertrag selbst\n\n 57\n\nergeben, so dass weitergehende Ermittlungen und Beweis-\n\n 58\n\naufnahmen hierzu nicht erforderlich sind. Vor diesem\n\n 59\n\nHintergrund erscheint eine Differenzierung zwischen\n\n 60\n\nverbrauchsabhängigen und nicht verbrauchsabhängigen Ne-\n\n 61\n\nbenkosten wenig praktikabel, weil die Mietverträge in\n\n 62\n\nder Regel eine Nebenkosten (-vorauszahlungs) Pauschale\n\n 63\n\nbenennen, ohne zwischen verbrauchsabhängigen und - un-\n\n 64\n\nabhängigen Kosten zu unterscheiden. Das Argument der\n\n 65\n\nfehlenden Praktikabilität läßt sich dementsprechend\n\n 66\n\nauch der Auffassung entgegenhalten, die eine Differenzie-\n\n 67\n\nrung danach vornehmen will, ob die jeweiligen Leistun-\n\n 68\n\ngen der Versorgung des Mieters dienen.\n\n 69\n\nPraktikabel erscheint nur eine Bewertung auf der Grund-\n\n 70\n\nlage der Netto- oder der Bruttomiete. Insoweit er-\n\n 71\n\nscheint der Kammer weiterhin der Ansatz des Nettomiet-\n\n 72\n\nzinses sachgerecht.\n\n 73\n\nSchon die übliche Vertragspraxis spricht dafür, dass\n\n 74\n\nder Verkehr unter\" Mietzins\" das Gebrauchsentgelt ohne\n\n 75\n\ndie besonders ausgewiesenen Nebenkosten versteht, was\n\n 76\n\nFolgen für die Auslegung des Begriffs in §16 GKG haben\n\n 77\n\nmuss. Die Nebenkosten stehen in der Regel als Voraus-\n\n 78\n\nzahlung unter dem Vorbehalt der Abrechnung und sind\n\n 79\n\nbeim Vermieter im Gegensatz zum eigentlichen Ge-\n\n 80\n\nbrauchsentgelt nur durchlaufende Posten. Die Mietver-\n\n 81\n\nträge trennen deshalb auch regelmäßig zwischen Haupt-\n\n 82\n\nund Nebenleistungen des Mieters und unterscheiden zwi-\n\n 83\n\nschen ihnen deutlich, so auch im vorliegenden Fall\n\n 84\n\n(vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3, des Mietvertrages vom 30.09.2000\n\n 85\n\nBl. 5 d.A..\n\n 86\n\nAuch der Hinweis darauf, dass in § 554 BGB der zur Kün-\n\n 87\n\ndigung berechtigende Mietrückstand unter Einschluss der\n\n 88\n\nNebenkosten zu berechnen ist, vermag letztlich nicht zu\n\n 89\n\nüberzeugen. Dass der Zahlungsrückstand im Falle des\n\n 90\n\n§ 554 BGB auf der Grundlage der Bruttomiete zu errech-\n\n 91\n\nnen ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern\n\n 92\n\naus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie gibt dem Vermie-\n\n 93\n\nter die Möglichkeit, sich ohne Einhaltung einer Frist\n\n 94\n\naus dem Vertragsverhältnis mit einem säumigen Mieter zu\n\n 95\n\nlösen, um weiteren finanziellen Schaden zu verhindern\n\n 96\n\noder doch zumindestens so gering wie möglich halten.\n\n 97\n\nEin solcher Schaden erwächst dem Vermieter aber auch\n\n 98\n\ndurch Nichtzahlung der Nebenkosten, denn sie stellen\n\n 99\n\nfür den Vermieter im Wesentlichen nur durchlaufene Gel-\n\n 100\n\nder dar, die er zur Begleichung von Forderungen Dritter\n\n 101\n\naufwenden muss. Solche Überlegungen sind aber für die\n\n 102\n\nBestimmung des Streitwerts nach § 16 GKG gerade nicht\n\n 103\n\nrelevant. Es bestehen vielmehr durchaus triftige\n\n 104\n\nGründe, der Streitwertberechnung allein die Nettomiete\n\n 105\n\nzugrunde zu legen. Nach § 535 Abs. 1 BGB stellt die\n\n 106\n\nZahlung des vereinbarten Mietzinses die Gegenleistung\n\n 107\n\nfür die Überlassung der vermieteten Sache dar. Die Ne-\n\n 108\n\nbenkosten schuldet der Mieter demnach als Gegenleistung\n\n 109\n\nfür die vom Vermieter zur erfüllenden Nebenpflichten.\n\n 110\n\nDementsprechend werden - wie oben ausgeführt - Miete\n\n 111\n\nund Nebenkosten getrennt aufgeführt. Im Übrigen ist\n\n 112\n\ndarauf hinzuweisen, dass die Berechnung einer Mietkau-\n\n 113\n\ntion nach § 550 b BGB ebenfalls allein auf der Grund-\n\n 114\n\nlage der Nettomiete erfolgt (vgl. Palandt/Weidenkaff,\n\n 115\n\n60. Auflage, § 550 b Rdn. 9). Auch die vielerorts üb-\n\n 116\n\nlichen Mietspiegel gehen von der Nettomiete aus. Wenn\n\n 117\n\naber schon im materiellen Mietrecht der Begriff \"Miete\"\n\n 118\n\nunterschiedlich verwendet wird, besteht auch einer von\n\n 119\n\nder Rechtsprechung zu § 554 BGB abweichenden Auslegung\n\n 120\n\ndes Begriffs \"Miete\" im Rahmen des § 16 GKG nichts ent-\n\n 121\n\ngegen.\n\n 122\n\nDass bei der Streitwertberechnung nach § 16 GKG von der\n\n 123\n\nNettomiete auszugehen ist, erscheint nicht zuletzt auf-\n\n 124\n\ngrund sozialer Erwägungen geboten. Insbesondere bei\n\n 125\n\nKlagen auf Räumung von Wohnraum spielen soziale Gründe\n\n 126\n\neine wesentliche Rolle. Bei den heute vielfach üblichen\n\n 127\n\nhohen Mieten ergeben sich im Allgemeinen ohnehin für\n\n 128\n\nRäumungsverfahren erhebliche Streitwerte. Dass aber der\n\n 129\n\nStreitwert in Mietsachen niedrig gehalten werden muss,\n\n 130\n\nist gesetzgeberischer Wille. Dies zeigt sich schon\n\n 131\n\ndarin, dass durch § 16 GKG i. V. m. §12 Abs. l GKG\n\n 132\n\neine von § 8 ZPO abweichende, zu einem niedrigeren\n\n 133\n\nStreitwert führende Regelung getroffen worden ist.\n\n 134\n\nSicherlich führt die Nichtberücksichtigung von Nebenko-\n\n 135\n\nsten zu Schwierigkeiten bei Inklusiv-Mieten. Denn eine\n\n 136\n\nexakte Herausrechnung von Nebenkosten ist oft nicht\n\n 137\n\nmöglich oder führte jedenfalls zu einem Aufwand, der\n\n 138\n\nbei der Streitwertfestsetzung gerade vermieden werden\n\n 139\n\nsoll. Es bleibt aber die Möglichkeit, in den Fällen, in\n\n 140\n\ndenen die Parteien selbst eine solche Inklusiv-Miete\n\n 141\n\nvereinbart haben, diese dann auch der Streitwertberech-\n\n 142\n\nnung zugrunde zu legen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro\n\n 143\n\n1992, 114). Daraus ergeben sich zwar für den kosten-\n\n 144\n\npflichtigen Prozessbeteiligten, der eine Inklusiv-Miete\n\n 145\n\nvereinbart hatte, gewisse Nachteile. Diese Nachteile\n\n 146\n\nsind aber der Ausfluss der Vertragsfreiheit der Par-\n\n 147\n\nteien.\n\n 148\n\nHinzu kommt folgendes: Bei einer Berechnung des Streit-\n\n 149\n\nwertes auf der Grundlage der Bruttomiete wird in Kauf\n\n 150\n\ngenommen, dass der Streitwert gar nicht der tatsächlich\n\n 151\n\nzu zahlenden Jahresmiete entspricht, weil nämlich Nach-\n\n 152\n\nzahlungs- bzw. Rückzahlungsansprüche, die sich erst\n\n 153\n\naufgrund der Jahresabrechnung ergeben, nicht be-\n\n 154\n\nrücksichtigt werden.\n\n 155\n\nNach alledem hat das Amtsgericht den Streitwert im Er-\n\n 156\n\ngebnis zu Recht an der Nettomiete orientiert, weshalb\n\n 157\n\ndie Streitwertbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen\n\n 158\n\nwar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-05-18/21-t-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-05-18/21-t-23-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301963","retrieved":"2026-07-09 03:27:37.184405+00:00"}}