{"status":"available","doknr":"OLD302092","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0502.21O338.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"21 O 338/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von\n\n2.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit\n\nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls\n\n 3\n\nauf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 4\n\nAm 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger als Kradfahrer auf\n\n 5\n\nder C- Straße in E bei einem Verkehrsunfall\n\n 6\n\neinen Sach- sowie Personenschaden, wobei aufgrund\n\n 7\n\neines zuvor geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht\n\n 8\n\nDortmund zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die\n\n 9\n\nBeklagte als Haftpflichtversicherer der am Unfall beteiligten\n\n 10\n\nFrau N zu 80 % für die Unfallfolgen\n\n 11\n\neintrittspflichtig ist. Wegen der Einzelheiten\n\n 12\n\nwird auf den Inhalt der informationshalber beigezogenen\n\n 13\n\nAkten 15 0 212/98 LG Dortmund Bezug genommen.\n\n 14\n\nDer Kläger erlitt durch den Unfall eine subcutale Oberarmfraktur,\n\n 15\n\nsowie eine hintere Schulterluxation mit\n\n 16\n\nHumeruskopfmehrfragmentbruch rechts. Der Kläger befand\n\n 17\n\nsich vom 06.09. bis 11.09.1998 im K Hospital\n\n 18\n\nin Hörde und wurde sodann im Zeitraum vom 14.09. bis\n\n 19\n\n25.09.1998 in der Klinik F in C behandelt.\n\n 20\n\nAnschließend erfolgten ambulante therapeutische\n\n 21\n\nBehandlungen. Der Kläger war unstreitig für die Zeit\n\n 22\n\nvom 06.09. bis 28.10.1998 arbeitsunfähig krank. Ausweislich\n\n 23\n\ndes inhaltlich zwischen den Parteien unstreitigen\n\n 24\n\nGutachtens des Herrn L vom 29.05.2000 \n\n 25\n\nergaben sich folgenden unfallbedingten Dauerschäden:\n\n 26\n\nreizlose Narbenbildungen, mäßige Muskelminderung der\n\n 27\n\nMuskulatur im Bereich der rechten Schulter und des\n\n 28\n\nrechten Oberarmes, Funktionsbeeinträchtigungen des\n\n 29\n\nSchultergelenkes sowie herabgesetzte Belastbarkeit des\n\n 30\n\nrechten Armes, Rückflussstörungen im Bereich der Vene\n\n 31\n\ndes rechten Armes (Krampfaderbildungen im rechten Unter-\n\n 32\n\nund Oberarm). Der Sachverständige schätzte die\n\n 33\n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Bäckermeister,\n\n 34\n\ndem ursprünglich erlernten Beruf, auf 20 % und\n\n 35\n\nin seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter mit\n\n 36\n\n10 % ein. Eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten,\n\n 37\n\nwobei vielmehr davon auszugehen sei, dass mit\n\n 38\n\nsekundärarthrotischen Veränderungen und erhöhten Verschleißerscheinungen\n\n 39\n\nals Spätschäden zu rechnen sei.\n\n 40\n\nDie Beklagte zahlte an den Kläger ohne Vorbehalt und\n\n 41\n\nVerrechnungsabrede auf den geltend gemachten materiellen\n\n 42\n\nSchaden in Form von Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden,\n\n 43\n\nPflegekosten und auf das Schmerzensgeld einen Betrag \n\n 44\n\nin Höhe von 30.000,00 DM.\n\n 45\n\nMit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines über bereits\n\n 46\n\ngezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres angemessenes\n\n 47\n\nSchmerzensgeld, wobei er die Abschlags- bzw.\n\n 48\n\nVorschussleistung der Beklagten in Höhe eines Betrages\n\n 49\n\nvon 4.559,80 DM auf Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden\n\n 50\n\nsowie Pflegekosten gemäß Aufstellung mit Schriftsatz\n\n 51\n\nvom 02.05.2001 (Bl. 115 d. A.) verrechnet.\n\n 52\n\nDer Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe\n\n 53\n\nvon mindestens 60.000,00 DM unter Berücksichtigung der\n\n 54\n\nvon ihm in der Klageschrift zitierten obergerichtlichen\n\n 55\n\nRechtsprechung (Bl. 10 der Klageschrift) für gerechtfertigt.\n\n 56\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 57\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über bereits\n\n 58\n\ngezahlte 25.440,20 DM hinausgehendes weiteres,\n\n 59\n\nin das Ermessen des Gerichts gestelltes\n\n 60\n\nSchmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen\n\n 61\n\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank\n\n 62\n\nseit dem 04.02.2000 zu zahlen.\n\n 63\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 64\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 65\n\nSie hält die von ihr geleistete Zahlung unter Be-\n\n 66\n\nrücksichtigung der unstreitigen Unfallfolgen für angemessen\n\n 67\n\nund ausreichend.\n\n 68\n\nDie Parteien streiten über die Angemessenheit\n\n 69\n\nund Höhe der vorn Kläger verrechneten materiellen Ansprüche,\n\n 70\n\nwobei insoweit wegen des weitergehenden Parteivorbringens\n\n 71\n\nauf den Inhalt der gegenseitig gewechselten\n\n 72\n\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen wird.\n\n 73\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 74\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 75\n\nDem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund des\n\n 76\n\nUnfallgeschehens vom 06.08.1998 keine weitergehenden\n\n 77\n\nSchadensersatzansprüche gemäß den §§ 7 I, 17, 18 StVG\n\n 78\n\ni. V. m. § 3 PflVG sowie den §§ 823, 843, 847 BGB zu,\n\n 79\n\nda die von der Beklagten geleistete Zahlung von\n\n 80\n\n30.000,00 DM sowohl die inzidenter geltend gemachten\n\n 81\n\nmateriellen Schadensersatzansprüche als auch den\n\n 82\n\nstreitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch des Klägers\n\n 83\n\naus dem Unfallgeschehen abdeckte.\n\n 84\n\nUnter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen\n\n 85\n\nVerrechnungserklärung blieb in jedem Fall eine\n\n 86\n\nZahlung der Beklagten auf die Schmerzensgeldforderung\n\n 87\n\ndes Klägers in Höhe von 25.000,00 DM. Ein weitergehender\n\n 88\n\nSchmerzensgeldanspruch steht dem Kläger aus dem\n\n 89\n\nSchadenereignis nicht zu.\n\n 90\n\nDurch das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten ein Ausgleich\n\n 91\n\nverschafft werden für die unfallbedingten erlittenen\n\n 92\n\nphysischen und psychischen Beeinträchtigungen und\n\n 93\n\nihm soll Gelegenheit verschafft werden, sich durch die\n\n 94\n\nSchmerzensgeldzahlung als Ersatz anderweitige Annehmlichkeiten\n\n 95\n\nbzw. Erleichterungen zu verschaffen. Dabei\n\n 96\n\nsoll bei der Höhe des Schmerzensgeldes auch die Frage\n\n 97\n\ndes Verschuldens des Verpflichteten sowie eine etwaiges\n\n 98\n\nMitverschulden des Verletzten und schließlich auch die\n\n 99\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien Berücksichtigung\n\n 100\n\nfinden (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 847 Rdn . 4 m, w. N.). \n\n 101\n\nIm vorliegenden Falle war das Verschulden der Versicherungsnehmerin\n\n 102\n\nder Beklagten nicht als erheblich anzusehen, wobei dem Kläger die eigene Betriebsgefahr bzw. Mitverursachung angelastet wurde.\n\n 103\n\nNach den vorliegenden Gutachten des Herrn L\n\n 104\n\nwar davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft in der\n\n 105\n\nFunktionsfähigkeit des rechten Armes beeinträchtigt ist\n\n 106\n\nund dass fernerhin die Narbenbildung verbleibt, wobei\n\n 107\n\ninsbesondere in der Belastbarkeit des rechten Armes\n\n 108\n\ndauerhafte Beeinträchtigungen bestehen bleiben.\n\n 109\n\nSchließlich besteht auch die Gefahr von Früharthrosen.\n\n 110\n\nUnter Berücksichtigung der Krankenhausdauer von sieben.\n\n 111\n\nWochen und der mit den darauf folgenden ambulanten Behandlungen\n\n 112\n\nverbundenen Beeinträchtigungen hält die Kammer\n\n 113\n\neinen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 DM\n\n 114\n\nfür angemessen und ausreichend, um die durch das Unfallgeschehen\n\n 115\n\nentstandenen körperlichen Beeinträchtigungen zu kompensieren, soweit dies möglich ist.\n\n 116\n\nAuf die zwischen den Parteien streitige Verrechnung der\n\n 117\n\nmateriellen Ansprüche kam es nicht an, da die Beklagte\n\n 118\n\nihre Zahlung nicht unter Rückzahlungsvorbehalt erbracht\n\n 119\n\nhatte, so dass der Kläger mit einer Rückforderung nicht\n\n 120\n\nzu rechnen braucht.\n\n 121\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-05-02/21-o-338-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-05-02/21-o-338-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302092","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.032232+00:00"}}