{"status":"available","doknr":"OLD302341","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0330.8O587.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"8 O 587/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\njeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts\n\n3\n\nY eingetragener Verein, der sich der Zucht der\n\n4\n\nHunderasse \"Rhodesian Rigdeback\" verschrieben hat. Der\n\n5\n\nBeklagte ist Dachverband der deutschen Rassehunde-\n\n6\n\nZuchtvereine, und Hundesportverbände mit Sitz in E.\n\n7\n\nIn ihm sind etwa 150 - 160 Vereine mit etwa 500.000 Mitgliedern\n\n8\n\nzusammengeschlossen. Die Satzung des Beklagten\n\n9\n\nvom 06.03.1994 in der geänderten Fassung vom 09.11.1996\n\n10\n\nenthält unter § 4 Ziff. 4 Regelungen über die Aufnahme\n\n11\n\nals \"vorläufiges Mitglied\". Wegen der Einzelheiten wird\n\n12\n\nauf die genannte Regelung verwiesen (BI. 12 d.A.) . In § 5\n\n13\n\nZiff. 3 ist eine Streichung aus der Mitgliederliste geregelt u.a.\n\n14\n\nwie folgt:\n\n15\n\n\"Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung\n\n16\n\neintretende Kündigung durch den Vorstand. Sie er-\n\n17\n\nfolgt durch Vorstandsbeschluss in den Formen wie zu 2.\n\n18\n\nSie darf nur vorgenommen werden wenn\n\n19\n\n…\n\n20\n\nb) ein Mitglied die endgültige oder vorläufige Aufnahme\n\n21\n\nin den Verband durch falsche Angaben erschlichen hat.\n\n22\n\n…\n\n23\n\nWeiter heißt es in § 5ziff. 3 u.a.:\n\n24\n\nGegen die Streichung ist binnen Monatsfrist nach Zustellung\n\n25\n\ndes Vorstandsbeschlusses die Anrufung des VDH Schiedsgerichtes\n\n26\n\ngegeben.\n\n27\n\nIn der Aufnahmeordnung des Beklagten ist unter § 5 be-\n\n28\n\nstimmt, dass jeder Bewerber um die Mitgliedschaft zu erklären\n\n29\n\nhat, dass er jede Veränderung, die während des\n\n30\n\nAufnahmeverfahrens eintritt und Einfluss auf das Ergebnis\n\n31\n\nder Prüfung der Aufnahmevoraussetzung haben könnte. …\n\n32\n\n- unverzüglich mitteilen wird.\n\n33\n\nIn § 6 ist unter der Rubrik \"Verstöße\" u.a. ausgeführt,\n\n34\n\ndass bei schuldhaften Verstößen gegen die §§ 3 - 5 der\n\n35\n\nBewerber Gefahr läuft, dass seinem Aufnahmeantrag nicht\n\n36\n\nentsprochen wird. Weiter ist bestimmt, dass sich der Be-\n\n37\n\nwerber ebenfalls das Verhalten von Züchtern zurechnen\n\n38\n\nlassen muss, wenn diese während der Dauer des Aufnahmeverfah-\n\n39\n\nens entgegen § 34 züchten. In § 16 ist unter Ziff.I\n\n40\n\nbestimmt, dass Satzung und Ordnungen des Bewerbers mit\n\n41\n\nder Satzung und dem Ordnungswerk des Beklagten überein-\n\n42\n\nstimmen müssen. Weiter ist bestimmt, dass der Bewerber\n\n43\n\nggf. die entsprechenden rechtlichen Regelungen schaffen\n\n44\n\nund der AK gegenüber den Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung\n\n45\n\nund evtl. erforderlich werdender registerrechtlicher Eintragung erbringen muss.\n\n46\n\nIn § 34 der Aufnahmeordnung ist u.a. geregelt, dass in\n\n47\n\nder Zeit zwischen Beginn des Aufnahmeantrages auf vorläufige\n\n48\n\nMitgliedschaft und dem Wirksamwerden des Aufnahmebeschlusses\n\n49\n\nZuchtmaßnahmen grundsätzlich nicht gestattet sind.\n\n50\n\nDer Kläger beantragte am 28.04.1997 die Mitgliedschaft im\n\n51\n\nBeklagten.\n\n52\n\nAm 20.11.1997 wurde bei der Vorsitzenden des Klägers ein\n\n53\n\nWurf Welpen geboren, wobei streitig zwischen den Parteien\n\n54\n\nist, ob dies in Deutschland geschah. Im Oktober 1998 kam\n\n55\n\nes zu einem Wurf bei dem weiblichen Mitglied des Klägers\n\n56\n\nU.\n\n57\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.1998 übersandte der\n\n58\n\nKläger der anwaltlichen Vertretung des Beklagten ein\n\n59\n\nSchreiben, in dem ausgeführt wurde, dass It. Auskunft  des\n\n60\n\nKlägers sämtliche von dem Beklagten erbetenen Änderungen\n\n61\n\nauf der Mitgliederversammlung vom 04.10.1998 abgesegnet\n\n62\n\nworden seien. Das gelte auch für die erbetenen Änderungen\n\n63\n\nder Zuchtordnung. Zugleich wurde der Beklagte aufgefordert,\n\n64\n\nihn - den Kläger - als vorläufiges Mitglied sofort anzuerkennen.\n\n65\n\nIn einem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom\n\n66\n\n08.10.1998 an die anwaltliche Vertretung des Beklagten\n\n67\n\nwurde ausgeführt, dass im Nachgang zu dem Schreiben vom\n\n68\n\n06.10.1998 die Protokolle der Einladungen und Mitglieder-\n\n69\n\nversammlungen des Klägers übersandt würden, aus denen\n\n70\n\nsich die Durchführung sämtlicher Änderungen, wie vom Be-\n\n71\n\nklagten gewünscht, ergebe. Mitübersandt wurden Protokolle\n\n72\n\nüber außerordentliche Mitgliederversammlungen, des Klägers\n\n73\n\nvom 23.08.1998 und 04.10.1998 mit beigefügten Teilnehmerlisten.\n\n74\n\nZugleich wurden Einladungen zu diesen Mitgliederversammlungen\n\n75\n\nbeiqefüqt  (BI. 117 – 124 d.A.). In dem\n\n76\n\nProtokoll über die außerordentliche Mitgliederversammlung\n\n77\n\nvom 23.08.1998 wird unter der Rubrik \"Anwesende\n\n78\n\nMitglieder\" ausgeführt:\n\n79\n\n20 Personen (siehe Liste). In der anliegenden\n\n80\n\nTeilnehmerliste sind u.a. als Teilnehmer aufgeführt:\n\n81\n\nT, T2 und U.\n\n82\n\nIn dem Protokoll der außerordentlichen Mitgiiederversamm-\n\n83\n\nlung vom 04.10.1998 ist unter der Rubrik \"Teilnehmer\"\n\n84\n\nausgeführt: 18 Personen (siehe Liste). Weiter heißt es\n\n85\n\neinleitend: ;,Frau L begrüßte alle Anwesenden, stellte\n\n86\n\ndie Ordnungsgemäßheit der Einladung und Beschlussfähigkeit\n\n87\n\nder Versammlung fest. In der Teilnehmerliste\n\n88\n\nsind als Teilnehmer u.a. aufgeführt: T und\n\n89\n\nT2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf\n\n90\n\ndie in Kopie vorgelegten Protokolle über die genannten\n\n91\n\naußerordentlichen Mitgliederversammlungen verwiesen (vgl.\n\n92\n\nBI. 118 - 120 d.A. u. Bl. 122 - 124 d.A.).\n\n93\n\nUnstreitig ist zwischen den Parteien, dass zumindest\n\n94\n\nnicht alle Personen, die in den Teilnehmerlisten der Mitgliederversammlungen\n\n95\n\naufgeführt sind, körperlich anwesend waren.\n\n96\n\nStreitig ist zwischen den Parteien, ob diese Mitgliederversammlungen\n\n97\n\nüberhaupt stattgefunden haben bzw.\n\n98\n\nob die Mitglieder T und - bzgl. derjenigen\n\n99\n\nvom 23.08.1998 - U an den Mitgliederversammlungen -\n\n100\n\nin welcher Form auch immer - teilgenommen haben\n\n101\n\nund zu diesen geladen worden sind.\n\n102\n\nAm 12.02.1999 wurde der Kläger vorläufiges Mitglied im\n\n103\n\nBeklagten.\n\n104\n\nAm 27.02.2000 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten\n\n105\n\nstatt, auf dem u..a. eine neue Schiedsgerichtsordnung\n\n106\n\nverabschiedet wurde. Diese wurde am 17.07.2000 im\n\n107\n\nVereinsregister eingetragen. Weiterhin wurde in der Sat-\n\n108\n\nzung des Beklagten § 5 Ziff. 3 b dahingehend geändert,\n\n109\n\ndass eine Streichung aus der Mitgliederliste vorgenommen\n\n110\n\nwerden kann, wenn ein Mitglied die endgültige und vorläufige\n\n111\n\nAufnahme in den Verband durch falsche Angaben erreicht hat.\n\n112\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2000 teilte der Beklagte\n\n113\n\ndem Kläger mit, dass dieser durch Vorstandsbeschluss\n\n114\n\nvom 30.06./07.O1 (korrekt wohl 01.07.) 2000 als\n\n115\n\nvorläufiges Mitglied des Beklagten gestrichen wurde. Es\n\n116\n\nwurden diverse Gründe aufgeführt, wegen derer zur Vermei-\n\n117\n\ndung von Wiederholungen auf das genannte Schreiben ver-\n\n118\n\nwiesen wird (Bl. 45 - 47d.A ).\n\n119\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.09.2000 gerichtet an\n\n120\n\ndas Schiedsgerichts des Beklagten erhob der Kläger Klage\n\n121\n\nmit dem Antrag vorab festzustellen, dass das Schiedsge-\n\n122\n\nrichts mangels wirksamer Schiedsvereinbarung zur Entscheidung\n\n123\n\nüber den Streitfall nicht zuständig sei. Unter\n\n124\n\ndiesem Vorbehalt wurde weiter beantragt, festzustellen,\n\n125\n\ndass die Streichung des Klägers als vorläufiges Mitglied\n\n126\n\nvon der Mitgliederliste des Beklagten gemäß Vorstands-\n\n127\n\nbeschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen am 05.09.2000,\n\n128\n\nrechtsunwirksam sei. Zur Begründung wurde u.a. aufgeführt,\n\n129\n\ndie Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam.\n\n130\n\nAuch die Streichung des Klägers sei zu Unrecht erfolgt.\n\n131\n\nUnter dem 21.09.2000 wies das Schiedsgericht die Klage\n\n132\n\nab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei un -\n\n133\n\nschlüssig. Nach dem Vortrag des Klägers sei, das Schieds-\n\n134\n\ngericht weder zuständig noch existierte eine gültige Verfahrensordnung\n\n135\n\nfür Entscheidungen jenes Gerichts. Daher\n\n136\n\nsei eine Entscheidung, den Vortrag des Klägers als rich-\n\n137\n\ntig unterstellt, nicht möglich. Die Feststellung, ob das\n\n138\n\nSchiedsgericht des Beklagten zuständig und die Schiedsge -\n\n139\n\nrichtsordnung wirksam sei, sei vor dem Zivilgericht zu\n\n140\n\nerklären. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach Auf-\n\n141\n\nfassung Schiedsgerichtes für eine Entscheidung jenes Ge-\n\n142\n\nrichts ohnehin dann kein Raum mehr sei, wenn in gleicher\n\n143\n\nSache die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts ergangen\n\n144\n\nsei.\n\n145\n\nGegen diesen Urteilsspruch hat der Kläger Aufhebungsantrag beim\n\n146\n\nOLG Hamm gestellt, über den noch nicht entschieden ist.\n\n147\n\nDer Kläger trägt. Vor:\n\n148\n\nDie Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam, da sie\n\n149\n\nnicht von allen Mitgliedern einstimmig gefasst worden\n\n150\n\nsei. Auch die bei der Mitgliederversammlung nicht anwe-\n\n151\n\nsenden Mitglieder hätten zustimmen müssen. Zudem sei die\n\n152\n\nSchiedsvereinbarung widersprüchlich und irreführend. In\n\n153\n\nihr würde auch die Unparteilichkeit nicht gewahrt.\n\n154\n\nDie Satzung des Beklagten sei unwirksam, soweit darin ge-\n\n155\n\nregelt sei, dass bei einer Aufnahme durch falsche Angaben\n\n156\n\neine Streichung durch den Vorstand erfolgen könne. Eine\n\n157\n\nStreichung sei nur bei wertungsfreien, objektiv leicht\n\n158\n\nfeststellbaren Tatbeständen zulässig. Dies sei bei dieser Regelung\n\n159\n\nnicht der Fall.\n\n160\n\nDarüber hinaus habe er die vorläufige Mitgliedschaft im\n\n161\n\nBeklagten nicht durch falsche Angaben erreicht.\n\n162\n\nDie Zucht der Vorsitzenden des Klägers während des Auf-\n\n163\n\nnahmeverfahrens sei unter der Hoheit des luxemburgischen\n\n164\n\nVerbandes erfolgt . Der fragliche Wurf sei in dem Wohnsitz\n\n165\n\nder Vorsitzenden des Klägers in Luxemburg erfolgt.\n\n166\n\nDer Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei zwar wäh-\n\n167\n\nrend des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Es habe sich aber um\n\n168\n\neinen ungewollten und ungeplanten Wurf gehandelt, weshalb\n\n169\n\nkeine Züchtung vorliege.\n\n170\n\nDie Mitgliederversammlungen vom 23.08.1998 und 04.10.1998\n\n171\n\nhätten nach ordnungsgemäßer Einladung  stattgefunden. In\n\n172\n\nden Protokollen sei lediglich nicht zwischen körperlich\n\n173\n\nund nur telefonisch anwesenden Mitgliedern unterschieden\n\n174\n\nworden. Im übrigen sei nach seiner - des Klägers - Satzung\n\n175\n\nfür eine wirksame Beschlussfassung sogar die Anwesenheit\n\n176\n\neines einzelnen Mitglieds ausreichend.\n\n177\n\nDie Krankheit der Hündin \"C\" sei erst im\n\n178\n\nFrühjahr 2000, festgestellt und anschließend umgehend der\n\n179\n\nAufnahmekommission mitgeteilt worden.\n\n180\n\nDer Kläger beantragt,\n\n181\n\nfestzustellen, dass seine Streichung als vorläufiges\n\n182\n\nMitglied von der Mitgliederliste des Beklagten gemäß\n\n183\n\nVorstandsbeschluss vom 30.06./01.07.2000, zugegangen\n\n184\n\n05.09.2000, rechtsunwirksam ist.\n\n185\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n186\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n187\n\nEr trägt vor:\n\n188\n\nDie neue Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam, da diese\n\n189\n\neinstimmig durch alle anwesenden Mitglieder auf der\n\n190\n\nMitgliederversammlung beschlossen worden sei. Dies sei\n\n191\n\nauch aus aisreichend gewesen, da mit der neuen Schiedsge-\n\n192\n\nrichtsordnung lediglich eine bereits bestehende Regelung\n\n193\n\nüber das Schiedsgericht neu gefasst worden sei. Im übri-\n\n194\n\ngen sei in der Schiedsgerichtsordnung die Unparteilich-\n\n195\n\nkeit gewahrt worden und diese nicht irreführend. Die vorliegende\n\n196\n\nFeststellungsklage sei daher unzulässig.\n\n197\n\nSoweit in der Satzung eine Streichung bei Aufnahmeer-\n\n198\n\nschleichung durch falsche Angaben vorgesehen sei, so sei\n\n199\n\ndiese Regelung wirksam. Diese sei eindeutig und die zu-\n\n200\n\ngrunde liegenden Tatsachen seien leicht feststellbar.\n\n201\n\nDarüber hinaus habe sich der Kläger die vorläufige Mitgliedschaft\n\n202\n\nErschlichen. Deren Vorsitzende L habe\n\n203\n\nwährend des Aufnahmeverfahrens in Deutschland gezüchtet.\n\n204\n\nDer Wurf vom 20.11.1997 sei in Deutschland geboren worden.\n\n205\n\nMit dem Wurf bei dem weiblichen Mitglied U sei\n\n206\n\ngegen § 34, der Aufnahmeordnung verstoßen worden. Die Mit-\n\n207\n\ngliederversammlung vom 23.08.1998 und 04.10.1998 hätte\n\n208\n\nnicht stattgefunden. Die Mitglieder T und\n\n209\n\nU seien weder ordnungsgemäß geladen noch auf\n\n210\n\nder Mitgliederversammlung telefonisch zugeschaltet ge-\n\n211\n\nschweige denn anwesend gewesen.\n\n212\n\nBzgI. der Hündin \"C\" habe der Klägern noch\n\n213\n\nvor Abschluss des Aufnahmeverfahrens erfahren, dass diese\n\n214\n\nwegen einer Erkrankung nicht zuchttauglich sei.\n\n215\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes\n\n216\n\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der' Schriftsätze\n\n217\n\nder Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll\n\n218\n\nvom 30.03.2001 (Bl. 158 - 159 d.A.) verwiesen.\n\n219\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n220\n\nDie Klage ist zulässig aber unbegründet.\n\n221\n\nI.\n\n222\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht  des\n\n223\n\nBeklagten nicht die Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen.\n\n224\n\nInsofern kann dahinstehen, ob die neue Schiedsgerichtsordnung\n\n225\n\nwirksam ist.\n\n226\n\nWenn sie unwirksam wäre, würde eine Vorrangigkeit des\n\n227\n\nSchiedsgerichts nicht bestehen mit der Folge, dass die\n\n228\n\nKlage vor dem Zivilgericht ohne Zweifel zulässig wäre.\n\n229\n\nWäre sie wirksam, so würde sich die Zulässigkeit der Klage\n\n230\n\nvor dem Zivilgericht aus dem Schiedsspruch vom\n\n231\n\n21.09.2000 ergeben. In diesem wurde die vor dem Schiedsgericht\n\n232\n\nerhobene Klage als unschlüssig abgewiesen. In den\n\n233\n\nGründen hat jenes Gericht den Kläger eindeutig auf eine\n\n234\n\nKlage vor dem Zivilgericht verwiesen. Bei einer Klage vor\n\n235\n\ndem staatlichen Gericht kann die Rüge des Bestehens einer\n\n236\n\nSchiedsvereinbarung jedoch nicht erhoben werden, wenn bereits\n\n237\n\ndas Schiedsgericht eine Sachentscheidung\n\n238\n\n(endgültig) abgelehnt hat (vql. Zöller - Geimer, ZPO, 22.\n\n239\n\nAufl., 2001, § 1032 Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend\n\n240\n\nder Fall, und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidung mit\n\n241\n\nErfolg angefochten werden kann. Denn das\n\n242\n\nSchiedsgericht des Beklagten hat in der Entscheidung vom\n\n243\n\n21.09.2000 inhaltlich eine Entscheidung zur Sache abge-\n\n244\n\nlehnt und damit den Kläger vor ihm - dem Schiedsgericht - letztlich\n\n245\n\nrechtsschutzlos gestellt . Dies gilt umso mehr,\n\n246\n\nals es noch nicht einmal erwogen hat, von der in § 1040\n\n247\n\nAbs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen,\n\n248\n\nselbst über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu\n\n249\n\nentscheiden. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, dass eine\n\n250\n\nderartige Frage vor dem Zivilgericht zu klären ist.\n\n251\n\nII.\n\n252\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der\n\n253\n\nStreichungsbeschluss des Vorstandes des Beklagten vom\n\n254\n\n30.06./01.07.2000 ist zu Recht erfolgt.\n\n255\n\n1.\n\n256\n\nDie Berechtigung zur Streichung ergab sich aus der Regelung\n\n257\n\ndes § 5 Ziffer 3 b der Satzung des Beklagten in der\n\n258\n\nFassung vom 09.11.1996 bzw. in der geänderten Fassung vom\n\n259\n\n27.02.2000, nach der eine Streichung durch Vorstandsbeschluss\n\n260\n\nerfolgen kann, wenn ein Mitglied die endgültige\n\n261\n\noder vorläufige Aufnahme in den Beklagten durch falsche\n\n262\n\nAngaben erschlichen /erreicht hat.\n\n263\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist diese Regelung wirksam.\n\n264\n\nZwar mag es sein, dass eine Streichung der Mitgliedschaft\n\n265\n\ndurch den Vorstand nur an einfach gelagerte und\n\n266\n\nleicht feststellbare Tatbestände geknüpft werden darf\n\n267\n\n(vgl. hierzu Reichert/ van Look, Handbuch des Vereins und\n\n268\n\nVerbandsrechts , 6. Aufl., 1995, Rn. 696, 1631, 2834;\n\n269\n\nStöber , Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., 2000, Rn.\n\n270\n\n198; Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl .,\n\n271\n\n1999, Rn. 93). Dies wird jedoch in der Regelung des § 5\n\n272\n\nZiff. 3 b der Satzung des Beklagten auf  jeden Fall ge-\n\n273\n\nmacht .Für die Streichung wird – scheinbar teilweise ent-\n\n274\n\ngegen der Anwendung des Vorstandes des Beklagten – an das\n\n275\n\nVorhandensein falscher Angaben angeknüpft. Damit ist jedoch\n\n276\n\nzugleich geregelt, dass das Unterlassen ggf. erfor-\n\n277\n\nderlicher Angaben, insbesondere etwaiger Mitteilungen von\n\n278\n\nÄnderungen, kein Streichungsgrund ist. Dass zur Feststel-\n\n279\n\nlung, ob falsche Angaben gemacht wurden, ggf. Nachfor-\n\n280\n\nschungen anzustellen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen\n\n281\n\nsind, hindert nicht, dass es sich bei den Merkmal\n\n282\n\n\"falsche Angaben\" um einen leicht feststellbaren Tatbestand\n\n283\n\nhandelt. Denn auch andere in der Rechtsprechung und\n\n284\n\nin der Literatur anerkannte \"Streichungstatbestände\" wie\n\n285\n\nz.B. die Verlegung des Wohnsitzes, das unentschuldigte\n\n286\n\nFehlen bei einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstal-\n\n287\n\ntungen und der Beitragsrückstand trotz mehrmaliger erfolgloser\n\n288\n\nAnmahnungen können vor ihrer Feststellung Nachforschungen bzw.\n\n289\n\nBeweiserhebungen erforderlich machen,\n\n290\n\ndie vom Schwierigkeitsgrad her auch für die Feststellung\n\n291\n\nvon \"falschen Angaben\" erforderlich sind. So können bei\n\n292\n\nder Verlegung des Wohnsitzes Nachfragen beim Einwohnermeldeamt bzw.\n\n293\n\nbei Nachbarn erforderlich werden. Beim unentschuldigten\n\n294\n\nFehlen bei einer bestimmten Zahl von Vereinsveranstaltungen\n\n295\n\nkönnen Nachforschungen zu der Anzahl\n\n296\n\ndes Fehlens und zu den Gründen erforderlich werden. Bei\n\n297\n\nBeitragsrückständen können Nachforschungen bzgl. des Zahlungsweges\n\n298\n\nbzw. bzgl. der Einzahlungsnachweise erforderlich werden.\n\n299\n\n2.\n\n300\n\nDer Kläger hat seine vorläufige Mitgliedschaft durch fal-\n\n301\n\nsche Angaben erschlichen/erreicht.\n\n302\n\nFür eine Streichung dürfte irrelevant sein, ob die Vorsitzende\n\n303\n\ndes Klägers während des Aufnahmeverfahrens in\n\n304\n\nDeutschland gezüchtet hat, ob es zu einer Zucht bei dem\n\n305\n\nweiblichen Mitglied des Klägers U gekommen ist, und\n\n306\n\nob die Krankheit der Hündin \"C\" vor der vor-\n\n307\n\nläufigen Aufnahme des Klägers als Mitglied im Beklagten\n\n308\n\nfestgestellt wurde. Etwaige Versäumnisse des Klägers in\n\n309\n\ndiesem Zusammenhang dürften, keine \"Angaben\" gegenüber dem\n\n310\n\nBeklagten darstellen. Vielmehr dürften sie \"nur\"' ein Unterlassen\n\n311\n\ndes Klägers darstellen, das nachdem insoweit\n\n312\n\nklaren Wortlaut in § 5 Ziff. 3 b der Satzung des Beklag-\n\n313\n\nten mangels Vorliegen einer\"Angabe\" nicht zur Streichung\n\n314\n\nberechtigt.\n\n315\n\nAllerdings stellen die Mitteilungen des Klägers über das\n\n316\n\nZustandekommen der Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen,\n\n317\n\neine falsche Angabe dar, durch die die vorläufige Aufnahme\n\n318\n\nim Beklagten erschlichen/erreicht wurde.\n\n319\n\nMit dem anwaltlichen Schreiben vom 08.10.1998 wurden die\n\n320\n\nProtokolle über die Mitgliederversammlung vom 23.08.1998\n\n321\n\nund 04.10.1998 übersandt zum Zwecke des Nachweises der\n\n322\n\n\"Durchführung sämtlicher Änderungen\", die vom Beklagten\n\n323\n\ngewünscht wurden.\n\n324\n\nIm Hinblick auf die Frage, ob falsche Angaben gemacht\n\n325\n\nwurden, kann dahinstehen, ob die Mitgliederversammlungen\n\n326\n\nvom 23.08.1998 und 04.10.1998 überhaupt abgehalten wur-\n\n327\n\nden . Auf jeden Fall ergibt sich bereits aus dem Vorbringen\n\n328\n\ndes Klägers, dass diese Mitgliederversammlungen  zumindest\n\n329\n\nnicht in der Form abgehalten wurden, wie dies die\n\n330\n\nProtokolle wiedergeben.\n\n331\n\nAuch nach der Darstellung des Klägers waren bei beiden\n\n332\n\nMitgliederversammlungen nicht alle in den Teilnehmerli-\n\n333\n\nsten aufgeführten Mitglieder (körperlich) anwesend. Vielmehr\n\n334\n\nseien einige telefonisch zugeschaltet gewesen. Demgegenüber\n\n335\n\nergibt sich aus dem Inhalt der Protokolle, dass\n\n336\n\ndie in den Teilnehmerlisten aufgeführten Mitglieder anwesend\n\n337\n\nwaren. So heißt es zu dem Protokoll der Mitgliederversammlung\n\n338\n\nvom 23.08.1998 zu Beginn \"Anwesende Mitglieder\".\n\n339\n\nIn dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom\n\n340\n\n04.10.1998 ist unmittelbar nach Aufführung der teilneh-\n\n341\n\nmenden 18 Personen ausgeführt, dass Frau L alle\n\n342\n\n\"Anwesenden\" begrüßte. Demgemäß geben die Protokolle kei-\n\n343\n\nnesfalls den Ablauf der Versammlungen so wieder, wie sie\n\n344\n\ntatsächlich abgelaufen sind. Durch die Übersendung der\n\n345\n\nProtokolle mit dem Anschreiben vom 08.10.1998 unter Bezugnahme\n\n346\n\nauf das Schreiben vom 06.10.1998 hat der Kläger\n\n347\n\njedoch zum Ausdruck gebracht, dass die auf den Mitglie-\n\n348\n\nderversammlungen beschlossenen Satzungs- und Zuchtordnungsänderungen\n\n349\n\nunter den Förmlichkeiten zustande gekommen\n\n350\n\nsind, die auch protokollarisch festgehalten wurden.\n\n351\n\nDies war jedoch - wie bereits geschildert - tatsächlich\n\n352\n\nauch nachdem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.\n\n353\n\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Kläger die\n\n354\n\nMitgliederversammlung auch nur unter Beteiligung einer\n\n355\n\nPerson durchführen konnte. Denn gegenüber dem Beklagten\n\n356\n\nwurden durch die Übersendung der Protokolle zum Ausdruck\n\n357\n\ngebracht, dass die Satzungsänderungen unter den Förmlich-\n\n358\n\nkeiten herbeigeführt wurden, wie diese protokolliert wurden.\n\n359\n\nDies machte der Beklagte auch zur Grundlage seiner\n\n360\n\nAufnahmeentscheidung. In seiner Aufnahmeordnung ist unter\n\n361\n\n§ 16 zudem ausgeführt, dass der Bewerber u. a. \"den Nach-\n\n362\n\nweis ordnungsgemäßer Beschlussfassung zu erbringen hat.\n\n363\n\nDem Beklagten war es. damit weder aufgrund der eigenen\n\n364\n\nAufnahmeordnung gestattet noch zuzumuten, die Entscheidung\n\n365\n\nüber die Frage, ob der Kläger seine Satzung und\n\n366\n\nZuchtordnung wunschgemäß geändert hat, auf von diesem\n\n367\n\nÜbersandte Protokolle zu stützen, die den eigentlichen\n\n368\n\nAblauf des Zustandekommens der Änderungen unzutreffend\n\n369\n\nwiedergeben. Aufgrund der eigenen Aufnahmeordnung durfte\n\n370\n\nund musste sich der Beklagte nicht auf den nachträglichen\n\n371\n\nVersuch des Klägers einlassen, quasi durch\n\n372\n\n\"geltungserhaltende Reduktion\" das gerade noch Zulässige\n\n373\n\nzu tolerieren, wenn dies ihm nicht zugleich durch Vorlage\n\n374\n\neines entsprechenden Protokolls mitgeteilt worden war.\n\n375\n\nAus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger\n\n376\n\nvereinsintern vereinbart hat, dass eine Mitgliederversammlung\n\n377\n\nin der von ihm geschilderten Form durchgeführt\n\n378\n\nwerden kann. Darauf kommt es Überhaupt nicht an. Denn was\n\n379\n\nmöglicherweise vereinsintern machbar war, wurde dem Beklagten\n\n380\n\ngegenüber nicht offenbart, sondern vielmehr so\n\n381\n\ndargestellt, als seien die gewünschten Änderungen in der\n\n382\n\nprotokollierten Form zustande gekommen. Aus diesem Grunde\n\n383\n\nwar dem Kläger auch kein Schriftsatznachlass mehr zu gewähren.\n\n384\n\nDenn auf die Punkte, zu denen er noch vortragen\n\n385\n\nwollte, kam es für die Entscheidung nicht an.\n\n386\n\nIII .\n\n387\n\nDie Entscheidung über die Kosten der damit im Ergebnis\n\n388\n\nerfolglosen Klage ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die\n\n389\n\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-30/8-o-587-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-30/8-o-587-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302341","retrieved":"2026-07-09 03:28:11.011242+00:00"}}