{"status":"available","doknr":"OLD302438","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0321.6O591.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"6 O 591/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n41.760,00 DM (i.W. einundvierzigtausendsiebenhundert-\n\nSechzig DeutscheMark) nebst 5 % Zinsen\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n\n18.01.2001 zu zahlen.\n\nDie Kostendes Rechtsstreits werden der Be-\n\nklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung insbesondere\n\nDurch selbstschuldnerische, unbefriste-\n\nte, unbedingte Bürgschaft einer deutschen\n\nSparkasse oder Großbank von 110% des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-\n\nbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist seit dem 30.06.2000 Insolvenzverwalter\n\n 3\n\nder Firma N, der Gemeinschuldnerin,.die am 14.04.2000\n\n 4\n\nEigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen\n\n 5\n\nÜberschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte.\n\n 6\n\nAm 20.04.2000 war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter\n\n 7\n\ngemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt worden.\n\n 8\n\nDie Gemeinschuldnerin baute Anlagen für Oberflächenbe-\n\n 9\n\nhandlungen, insbesondere im Ausland, unter anderem in\n\n 10\n\nSaudi-Arabien. Hierzu benötigte sie zum Teil Subunter-\n\n 11\n\nnehmer; die Beklagte war eine ihrer Subunternehmer. Die\n\n 12\n\nGemeinschuldnerin baute in Riyad mit Hilfe der Beklagten\n\n 13\n\nan einer Anlage, dem sogenannten Auftrag B.\n\n 14\n\nEs war vereinbart worden, dass die Beklagte gegen\n\n 15\n\nKostenerstattung die Maschinenanlage vor Ort in Betrieb\n\n 16\n\nnimmt und das Personal dort einweist. Dieser Auftrag\n\n 17\n\nsollte während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu\n\n 18\n\nEnde gebracht werden. Die Gemeinschuldnerin fragte bei\n\n 19\n\nder Beklagten am 17.05.2000 an, zu welchen Bedingungen\n\n 20\n\ndie Beklagte die Anlage in Betrieb nehme. Die Beklagte\n\n 21\n\nfaxte am 17.05.2000 an die Gemeinschuldnerin zurück und\n\n 22\n\nnannte ihre Bedingungen zur Erfüllung des Auftrages in\n\n 23\n\nSaudi-Arabien. Ferner machte sie zur Bedingung der Erfüllung,\n\n 24\n\ndass \"Zahlung für den\n\n 25\n\nKataphorese - GleichrIchter in Höhe von 41.760,00 DM\"\n\n 26\n\nneben den Kosten von 25.000,00 DM für den Auftrag\n\n 27\n\nB erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 26.05.2000\n\n 28\n\nund 29.05.2000 wurde der Beklagten von Seiten der Gemeinschuldnerin\n\n 29\n\nund des Klägers mitgeteilt, dass die\n\n 30\n\nZahlung für die Inbetriebnahme des Auftrages B\n\n 31\n\ngewährleistet sei; die Bezahlung der aus der Zeit vor\n\n 32\n\ndem 20.04.2000 stammenden Altforderung aber nicht be-\n\n 33\n\nglichen werden könne , weil dies eine Gläubigerbenach-.\n\n 34\n\nteiligung darstellen würde. Der Kläger drohte der Beklagten\n\n 35\n\nbei Nichterfüllung die Durchführung durch\n\n 36\n\nandere Firmen und die Berechnung der Mehrkosten, an. Die\n\n 37\n\nBeklagte blieb hartnäckig und verlangte per Fax vom\n\n 38\n\n30.05.2000 die Zahlung auch der 41.760,00 DM und für\n\n 39\n\nden Auftrag B 29.000,00 DM insgesamt\n\n 40\n\n70.760,00 DM. Der Kläger widersprach am 02.06.2000 er-\n\n 41\n\nneut und wies darauf hin, dass die Zahlung anfechtbar\n\n 42\n\nsei, falls sie erfolge. Die\" Beklagte bestand per Fax\n\n 43\n\nvom 05.06.2000 an den Kläger auf der Zahlung. Der Kläger\n\n 44\n\nerklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2000 an\n\n 45\n\ndie Beklagte, er werde die geforderten 70.760,00 DM\n\n 46\n\nunter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte\n\n 47\n\nzahlen, damit diese den Auftrag erfülle. Er überwies am\n\n 48\n\n19.06.2000 an die Beklagte die geforderte Summe mit dem\n\n 49\n\nZusatz \"Unter Vorbehalt der Rückforderung und der An-\n\n 50\n\nfechtung\".\n\n 51\n\nDie Beklagte erfüllte den Auftrag B in Riyadt\n\n 52\n\ndaraufhin. Aufgrund der Erfüllung dieses Auftrages wurden\n\n 53\n\nfür den KIäger und die Gläubiger weitere 300.000,00 DM fällig.\n\n 54\n\nMit Schreiben vom 04.12.2000 forderte der Kläger die\n\n 55\n\nRückzahlung der 41.760,00 DM bis zum 11.12.2000, weil\n\n 56\n\nDie Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr.2 InsO anfechtbar\n\n 57\n\nsei. Die Beklagte lehnte ab.\n\n 58\n\nDer Kläger verfolgt sein Ziel mit der vorliegenden\n\n 59\n\nKlage weiter. Er macht geltend, dass wegen der\n\n 60\n\nKomplexität und Spezialität der Anlage deren Inbetriebnahme\n\n 61\n\nund die Einweisung des Bedienungspersonals\n\n 62\n\neigentlich nur von der Beklagten mit vertretbarem Auf-\n\n 63\n\nwand für die Schuldnerin, auch wegen der Eilbedürftigkeit\n\n 64\n\ngeleistet werden konnten. Der Abnehmer der Anlage \n\n 65\n\nhabe schon gedrängt und mit Schadensersatzforderungen\n\n 66\n\ngedroht. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, die \n\n 67\n\nAltforderung zu bezahlen, um drohende Schäden von der\n\n 68\n\nGemeinschuldnerin abzuwenden.\n\n \n 69\n\nNeben den sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen sei auch\n\n 70\n\neine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Er hätte mit\n\n 71\n\ndem Betrag von 41.760,00 DM mehr Verbindlichkeiten bei\n\n 72\n\nden Insolvenzgläubigern tilgen können als ohne diesen\n\n 73\n\nBetrag. Deshalb müsse die Beklagte qemäß § 143 Abs. 1\n\n 74\n\nInsO die Zahlung wieder herausgeben.\n\n 75\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 76\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n 77\n\n41.760,00 DM. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz\n\n 78\n\nnach § 1 des Diskontsatz-Über-\n\n 79\n\nleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit\n\n 80\n\nzu zahlen;\n\n 81\n\nihm zu gestatten, Sicherheit durchselbst-:\n\n 82\n\nschuldnerische, unbedingte und unbefristete\n\n 83\n\nBürgschaft einer deutschen Sparkasse oder\n\n 84\n\nGroßbank zu leisten.\n\n 85\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 86\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 87\n\nDie Beklagte bestreitet, dass eine GIäubigerbenachteiligung\n\n 88\n\nim Sinne des § 129 InsO eingetreten sei. Bei\n\n 89\n\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise, die angebracht sei,\n\n 90\n\nseien die Befriedungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne\n\n 91\n\ndie angefochtene Rechtshandlung nicht günstiger gewesen\n\n 92\n\nals mit ihr. Denn ohne die Zahlung der 70.760,00 DM\n\n 93\n\nhätte sich bei unterstelltem Vortrag des Klägers die\n\n 94\n\nInbetriebnahme der Anlage bei Altaiseer nicht verwirk-\n\n 95\n\nlichen lassen, so behauptet sie. Erst durch die Inbetriebnahme\n\n 96\n\nseien für den Kläger 300.000,00 DM fällig\n\n 97\n\ngeworden. Damit stehe der Zahlung von 70.760,00 DM ein\n\n 98\n\nMittelzufluß von 300.000,00 DM gegenüber. Ohne die\n\n 99\n\nRechtshandlung stünden die Insolvenzgläubiger also\n\n 100\n\nwesentlich schlechter als jetzt da.\n\n 101\n\nFerner erhebt sie den Einwand der unzulässigen Rechts-\n\n 102\n\nausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des\n\n 103\n\nKlägers. Denn der Kläger sei auf ihre Forderung\n\n 104\n\nschließlich eingegangen, weil er mit möglichst geringem\n\n 105\n\nAufwand den Auftrag B habe fertig stellen\n\n 106\n\nwollen. Zehn namhafte Firmen in Deutschland, unter\n\n 107\n\nanderem eine vor Ort tätige Firma, hätten die Anlage in\n\n 108\n\nBetrieb nehmen und das Personal einweisen können. Die\n\n 109\n\nBeauftragung einer anderen Firma wäre für den Kläger\n\n 110\n\nmit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen, den der\n\n 111\n\nGeschäftsführer der Beklagten im Termin vorn 21.03.2001\n\n 112\n\nmit ca. 250.000,00 DM angab, während die Zahlung von\n\n 113\n\n70.760,00 DM für den Kläger der bequemere Weg gewesen\n\n 114\n\nsei, um an die Zahlung von 300.000,00 DM zu gelangen.\n\n 115\n\nDer Kläger beabsichtige, die Vorteile hieraus zu behalten,\n\n 116\n\ndie Nachteile jedoch nicht, sondern seine Gegen-\n\n 117\n\nleistung zurückzufordern.\n\n 118\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 119\n\nwird auf die zwischen den Parteien gewechsel-\n\n 120\n\nten, vorbereitenden Schriftsätze sowie die zu den Akten\n\n 121\n\ngereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.\n\n 122\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 123\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 124\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf\n\n 125\n\nRückgewähr des Betrages von 41. 760,00 DM nach § 143 \n\n 126\n\nAbs .1 InsO. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes\n\n 127\n\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Die Anfechtung\n\n 128\n\nerfolgt im Wege der Klage durch den Insolvenzverwalter\n\n 129\n\nund wurde innerhalb der Frist erhoben. Auch\n\n 130\n\ndie Zahlung vom 19.06.2000 auf die Altschuld, die mit\n\n 131\n\ndem Rechtsgeschäft, dem Auftrag B, nichts zu\n\n 132\n\ntun hatte, stellt eine Rechtshandlung im Sinne der genannten\n\n 133\n\nVorschrift dar. Die Rechtshandlung wurde nach\n\n 134\n\ndem Eröffnungsantrag vorgenommen; denn der Antrag auf\n\n 135\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens war am 14.04.2000 gestellt\n\n 136\n\nworden. Der Beklagten war bekannt, dass der Eröffnungsantrag\n\n 137\n\nund Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Denn\n\n 138\n\nder Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom\n\n 139\n\n29.05.2000 den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom\n\n 140\n\n20.04.2000 übersandt, wonach der Kläger zum vorläufigen\n\n 141\n\nInsolvenzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte\n\n 142\n\nhatte, daher positive Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung\n\n 143\n\ndes Insolvenzverfahrens; denn Insolvenzverfahren werden\n\n 144\n\nnur auf Antrag eröffnet. Die Beklagte, war im Hinblick\n\n 145\n\nauf die Erfüllung der Altverbindlichkeit, die aus der\n\n 146\n\nzeit vor Antragstellung herrührte, Konkursgläubigerin\n\n 147\n\nund hat durch die Zahlung Befriedigung erlangt. Diese\n\n 148\n\nVoraussetzungen werden von der Beklagten auch nicht in\n\n 149\n\nZweifel gezogen.\n\n 150\n\nDurch die Zahlung des Betrages von 41.760,00 DM trat\n\n 151\n\naber auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ein.\n\n 152\n\nInfolge der Zahlung von 41.760,00 DM fehlt nämlich dem\n\n 153\n\nKläger dieser Betrag, um die Forderungen der anderen\n\n 154\n\nInsolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzmasse\n\n 155\n\nwurde um diesen Betrag verkürzt, und hierdurch bereits\n\n 156\n\nist eine objektive Benachteiligung der übrigen Gläubiger\n\n 157\n\neingetreten.\n\n 158\n\nDer Kläger muss sich die aus der Abwicklung des Auf-\n\n 159\n\ntrages B erlangten 300.000,00 DM nicht anrech-\n\n 160\n\nnen lassen. Eine Benachteiligung der Gläubiger setzt\n\n 161\n\nvoraus, dass durch die Rechtshandlung der Zugriff der\n\n 162\n\nGläubiger auf das Vermögen des Schuldners bei wirtschaftlicher\n\n 163\n\nBetrachtungsweise beeinträchtigt wird.\n\n 164\n\nRechtshandlungen, sind dann nicht anfechtbar, wenn sich\n\n 165\n\nbei genauerem Hinsehen ergibt, dass die Gläubiger ohne\n\n 166\n\ndie Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht\n\n 167\n\nbesser stünden; dies ist z. B. der Fall, wenn ein wert-\n\n 168\n\nloser Gegenstand oder unpfändbare Gegenstände weggegeben\n\n 169\n\nwerden (vgl. Kreft in Heidelberger Kommentar zur\n\n 170\n\nInsolvenzordnung, 2. AufI., § 129, Randziff. 48 f.).\n\n 171\n\nUm Derartiges handelt es sich hier nicht . Zwar steht\n\n 172\n\ndie benachteiligende Rechtshandlung, die Zahlung der.\n\n 173\n\n41.760,00 DM, mit der weiteren Zahlung von 29.000,00 DM\n\n 174\n\nan die Beklagte im Zusammenhang und bewirkte, dass die\n\n 175\n\nBeklagte bereit war, ihre bereits zuvor bestehende Verpflichtung\n\n 176\n\naus dem Auftrag B zu erfüllen . Dies\n\n 177\n\nwar wiederum Ursache dafür, dass dem Kläger ein fälliger\n\n 178\n\nWerklohnanspruch in Höhe von 300.000,00 DM erwuchs.\n\n 179\n\nNur die Zahlung der 29.000,00 DM und die Erfüllung der\n\n 180\n\nWerklohnforderung in Höhe von 300.000,00 DM stehen in\n\n 181\n\nunmitteIbarem Zusammenhang und betreffen ein und denselben\n\n 182\n\nAuftrag; hingegen steht die Zahlung der\n\n 183\n\n41. 760,00 DM mit dem Auftrag B nicht in un-\n\n 184\n\nmittelbarem Zusammenhang, so dass der Vorteil, nämlich\n\n 185\n\nder Erhalt von 300.000,00 DM, nicht als Gegenleistung\n\n 186\n\nfür die bewirkte Vermögensminderung anzusehen ist. Eine\n\n 187\n\nVorteilsausgleichung, die durch die Rechtshandlung in\n\n 188\n\nursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen erlangt\n\n 189\n\nwurde, findet beim Wertersatzanspruch nicht statt\n\n 190\n\n(Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,\n\n 191\n\n2. Aufl., § 143, Randziff. 24 m. w. N.).\n\n 192\n\nDie Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung gemäß § 143\n\n 193\n\nAbs. 1 InsO ist, dass Dasjeniqe , was in anfechtbarer\n\n 194\n\nWeise erlangt wurde, zur Insolvenzmasse zurückzugeben\n\n 195\n\nist, d.h., die Beklagte muss die erhaltene Zahlung von\n\n 196\n\n41.760,00 DM wieder zurückzahlen.\n\n 197\n\nDem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er\n\n 198\n\nselbst die Zahlung vorgenommen hat; das Verhalten des\n\n 199\n\nKlägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben\n\n 200\n\n(§ 242 BGB). Als der Kläger die 41.760,00 DM zahlte,\n\n 201\n\nwar er noch vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwal-\n\n 202\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis und durfte nur im Ein-\n\n 203\n\nvernehmen mit der Gemeinschuldnerin handeln. Der Insolvenzanfechtung\n\n 204\n\nsteht nicht entgegen, dass der Kläger\n\n 205\n\ndiese Zahlung selbst vorgenommen hat . Dieses rechtfertigt\n\n 206\n\nsich aus der unterschiedlichen rechtlichen \n\n 207\n\nStellung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter\n\n 208\n\nund dem endgültigen Insolvenzverwalter (ebenso für\n\n 209\n\nSequester und Konkursverwalter, vgl. OLG Köln, ZIP\n\n 210\n\n1996, 1049, 1050; ferner BGH in WM 1986, 433; BGH in WM\n\n 211\n\n1992,1331) .\n\n 212\n\nEin rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten\n\n 213\n\ndes Klägers stellt das Verlangen, den Betrag von\n\n 214\n\n41. 760,00 DM zurückzuerhalten, deshalb nicht dar, weil\n\n 215\n\ndas Verhalten der Beklagten vor der letztlich vom \n\n 216\n\nKläger doch bewirkten Zahlung nahezu nötigenden Charak-\n\n 217\n\nter hatte. Die Beklagte war, weil der Kläger die Zahlung\n\n 218\n\nfür die Fortsetzung des Auftrages B garan-\n\n 219\n\ntiert hatte, verpflichtet, den Auftrag zu Ende zu führen.\n\n 220\n\nDemgegenüber hatte sie aufgrund des ihr bekannten\n\n 221\n\nInsolvenzantrages keinen Anspruch mehr auf Erfüllung\n\n 222\n\nder vollen Verbindlichkeit, sondern nur noch auf Teil-\n\n 223\n\nnahme am Insolvenzverfahren und Ausschüttung der Quote;\n\n 224\n\ndeshalb stellte das Verlangen der vollen Befriedigung\n\n 225\n\nund die Ankündigung, den Auftrag andernfalls nicht zu\n\n 226\n\nEnde zu führen, für den Kläger einen schweren Nachteil\n\n 227\n\ndar: Ihm drohten Schadensersatzansprüche der Gläubigerin\n\n 228\n\nin Saudi-Arabien in beträchtlicher Höhe und der\n\n 229\n\nAusfall der erhofften Restwerklohnforderung. Schon des-\n\n 230\n\nhalb kann das VerIangen, den Betrag zurückzuzahlen,\n\n 231\n\nnicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der\n\n 232\n\nangebliche Sinneswandel des Klägers vor der Zahlung\n\n 233\n\nkann nicht als treuwidriges Verhalten angesehen werden.\n\n 234\n\nEin Sinneswandel liegt nach Auffassung der Kammer nicht,\n\n 235\n\nvor. Der Kläger hat, wie der vorgelegte Schriftverkehr\n\n 236\n\nergibt, seine Auffassung nie aufgegeben, dass die Be-\n\n 237\n\nklagte nach Antrag auf Insolvenzeröffnung keinen An-\n\n 238\n\nspruch auf volle Befriedigung der Altforderung mehr\n\n 239\n\nhabe. Er war und blieb auch bei der Zahlung der\n\n 240\n\nMeinung, dass die Beklagte auf den über 29.000,00 DM\n\n 241\n\nhinausgehenden Teil der Zahlung keinem Anspruch habe,\n\n 242\n\nund hat dies dadurch kenntlich gemacht, dass er unter\n\n 243\n\nVorbehalt der Rückforderung wegen anfechtbar erlangter\n\n 244\n\nZahlung zahlte. Denn der Kläger befand sich in einer\n\n 245\n\nZwangslage, die die Beklagte ausgenutzt hat. Auch wenn\n\n 246\n\nder Kläger den Auftrag B mit Hilfe anderer\n\n 247\n\nFirmen hätte fertig steIlen können, wäre dies neben,\n\n 248\n\nzeitlicher Verzögerung doch nur mit einem wesentlich\n\n 249\n\nhöheren finanziellen Aufwand möglich gewesen, wie die\n\n 250\n\nÄußerung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin\n\n 251\n\nZeigte, was sich der Kläger in der gegebenen Situation\n\n 252\n\njedoch schwerlich leisten konnte.\n\n 253\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.\n\n 254\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91\n\n 255\n\nAbs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-21/6-o-591-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-21/6-o-591-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302438","retrieved":"2026-07-09 03:28:19.658518+00:00"}}