{"status":"available","doknr":"OLD302482","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0316.8O57.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"8 O 57/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines\n\nvom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\n\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von\n\n500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu\n\neiner Dauer von 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu\n\n6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen\n\nVertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende\n\noder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf\n\nGeschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese\n\nnicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-\n\ngewerbes abgeschlossen werden:\n\n„Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag) AW = DM\"\n\nin der Form des im Folgenden angefügten Kontoauszugs\n\nvom 07.05.1999 zur Kontonummer ###########.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-\n\nlegt, jedoch außer den Kosten, die durch die\n\nAnrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf\n\nentstanden sind. Diese trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 22.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist ein Verein i .S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AGBG,\n\n 3\n\nzu dessen Aufgabe es gehört, die Rechte der Verbraucher\n\n 4\n\nwahrzunehmen.\n\n 5\n\nDie Beklagte betreibt ein Kreditinstitut. In ihren Allge-\n\n 6\n\nmeinen Geschäftsbedingungen ist unter der Rubrik \"Kosten\n\n 7\n\nder Bankdienstleistungen\" in Ziff. 12 (Zinsen, Entgelte\n\n 8\n\nund Auslagen) Folgendes geregelt:\n\n 9\n\n\"(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft\n\n 10\n\nDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkunden-\n\n 11\n\ngeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus\n\n 12\n\ndem 'Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Pri-\n\n 13\n\nvatkundengeschäft' und ergänzend aus dem 'Preis- und Lei-\n\n 14\n\nstungsverzeichnis' . - Wenn ein Kunde einen dort aufge-\n\n 15\n\nführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in An-\n\n 16\n\nspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung ge-\n\n 17\n\ntroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preis-\n\n 18\n\naushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen\n\n 19\n\nZinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten\n\n 20\n\nLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mut-\n\n 21\n\nmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Um-\n\n 22\n\nständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten\n\n 23\n\nsind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem\n\n 24\n\nErmessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestim-\n\n 25\n\nmen . \"\n\n 26\n\nBei der Beklagten existiert ein sog. \"internes Preisver-\n\n 27\n\nzeichnis\" und als Buch gebundene, nur für den internen\n\n 28\n\nGebrauch bestimmte \"Richtlinien für die Eröffnung und\n\n 29\n\nFührung von Konten und Depots\".\n\n 30\n\nBzgl. der Entgeltberechnung für die Abwicklung von Nach-\n\n 31\n\nlässen ist in dem \"internen Preisverzeichnis\" Folgendes\n\n 32\n\nausgeführt:\n\n 33\n\n\"Behandlung von Nachlässen; Konto ########\n\n 34\n\nje nach Umfang der Arbeit und bis zu TDM 100\n\n 35\n\nnach Wert des Nachlasses Richtwert 2 %o\".\n\n 36\n\nIn den nur für den internen Gebrauch vorgesehenen Richt-\n\n 37\n\nlinien ist Folgendes zu diesem Thema ausgeführt:\n\n 38\n\n\"Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein\n\n 39\n\nEntgelt, Anhaltspunkte für die Höhe des Entgeltes ergeben\n\n 40\n\nsich aus dem Konditionenverzeichnis. Entgelte der Kredit-\n\n 41\n\ninstitute sind in der letzten Zeit kritisch diskutiert\n\n 42\n\nworden. Bei Entgelten zur Abwicklung von Nachlässen wird\n\n 43\n\nunter anderem eingewandt, die Bank sei gesetzlich ver-\n\n 44\n\npflichtet, die Meldung an das Finanzamt vorzunehmen und\n\n 45\n\ndürfe dafür kein Entgelt berechnen. Um diese Diskussion\n\n 46\n\nnicht zu verschärfen, sollte diese Tätigkeit bei dem\n\n 47\n\nNachweis der Höhe des Entgeltes außer Acht gelassen wer-\n\n 48\n\nden.\n\n 49\n\nBeanstandet ein Kunde das Pauschalentgelt, so muss die\n\n 50\n\nBank im Einzelnen darlegen, wie sie die Höhe des Entgel-\n\n 51\n\ntes berechnet hat. Die Bank darf dieses Entgelt nach\n\n 52\n\nNr. 12 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\n 53\n\ndingungen einseitig festlegen. Da die Regelung auf § 315\n\n 54\n\nBGB verweist, muss das Entgelt dem billigen Ermessen, al-\n\n 55\n\nso im Zweifel dem Arbeitsaufwand entsprechen. Es ist des-\n\n 56\n\nhalb einer Aufschlüsselung des Entgeltes nach Arbeitsauf-\n\n 57\n\nwand (Zeitaufwand der Mitarbeiter/Stundensatz; Pauschale\n\n 58\n\nfür Verwaltungskosten, Einschaltung der ZRA in schwieri-\n\n 59\n\ngen Fällen, dauernde Überwachung der Konten, Schließung\n\n 60\n\nund Abrechnung der Konten, Legitimationsprüfung bei Er-\n\n 61\n\nben, Prüfung der Nachlassunterlagen, Beratung der Er-\n\n 62\n\nben/Bevollmächtigten, Zinsabschlagsteuer usw.) vorzuneh-\n\n 63\n\nmen . \"\n\n 64\n\nDie Beklagte berechnet gegenüber den Erben ihrer Kunden\n\n 65\n\nwiederkehrend ein Entgelt für die Nachlassbearbeitung.\n\n 66\n\nIn einem Nachlassfall (E) stellte die Fi-\n\n 67\n\nliale Q der Beklagten in dem dem Urteil in Kopie\n\n 68\n\nangefügten Kontoauszug vom 07.05.1999 zu Konto-Nr.\n\n 69\n\n########### u.a. eine Gebühr für die Nachlassbearbeitung\n\n 70\n\nin Rechnung, und zwar mit folgenden Ausführungen;\n\n 71\n\n\"900/51\n\n 72\n\nGebühr Nachlassbearbeitung\n\n 73\n\nEURO 86,72. AW= DM 22.04 169,61\"\n\n 74\n\nDer Kläger hält ein derartiges Vorgehen für unzulässig.\n\n 75\n\nEr behauptet:\n\n 76\n\nIn dem Nachlassfall Dahms habe die Beklagte die Gebühr\n\n 77\n\nnur für die Finanzamtsmeldung gemäß § 33 Erbschaftssteu-\n\n 78\n\nergesetz erhoben. Über diese Meldung und gebührenfreie\n\n 79\n\noder anders abgegoltene Geschäftsvorgänge, wie Überwei-\n\n 80\n\nsung oder Kontoauflösung, hinaus habe sie keinerlei Tä-\n\n 81\n\ntigkeit entwickelt.\n\n 82\n\nDer Kläger ist der Ansicht, bzgl. der Bearbeitung von\n\n 83\n\nNachlässen verwende die Beklagte Allgemeine Geschäftsbe-\n\n 84\n\ndingungen in der Form, dass sie diese quasi \"im Kopf ge-\n\n 85\n\nspeichert habe\"'. Insoweit sei eine Überprüfung nach dem\n\n 86\n\nAGB-Gesetz möglich. Eine Gebührenerhebung aufgrund derar-\n\n 87\n\ntiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei unzulässig, da\n\n 88\n\ndie Beklagte die Gebühr zum einen für die Erfüllung einer\n\n 89\n\neigenen, ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtung erhebe\n\n 90\n\nund zum anderen nicht inhaltlich differenziere.\n\n 91\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 92\n\nwie erkannt.\n\n 93\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 94\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 95\n\nSie behauptet:\n\n 96\n\nDie für die Kontoführung in Nachlassfällen zuständigen\n\n 97\n\nMitarbeiter seien darüber unterrichtet, dass die in Nach-\n\n 98\n\nlassfällen gesetzlich angeordneten Meldungen an das Fi-\n\n 99\n\nnanzamt nicht als Grundlage für die Berechnung des Ent-\n\n 100\n\ngeltes genommen werden dürfen. Ihre Mitarbeiter seien\n\n 101\n\ndarüber unterrichtet worden, dass sie in jedem Einzelfall\n\n 102\n\ndarlegen müssen, wie sie die Höhe des Entgeltes berechnet\n\n 103\n\nhaben. Es sei deshalb eine Aufschlüsselung des Entgeltes\n\n 104\n\nnach Arbeitsaufwand (z.B. Zeitaufwand der Mitarbeiter/\n\n 105\n\nStundensatz, Pauschale für Verwaltungskosten, Einschal-\n\n 106\n\ntung der zentralen Rechtsabteilung in schwierigen, strei-\n\n 107\n\ntigen Fällen, dauernde Überwachung der Konten, Ermittlung\n\n 108\n\nder Erben, Bearbeitung von Anfragen bei Reklamationen,\n\n 109\n\ninsbesondere bei Daueraufträgen, Lastschriften, Beerdi-\n\n 110\n\ngungskosten und Entzug von Vollmachten, Prüfung und Bear-\n\n 111\n\nbeitung der Verträge zugunsten Dritter) vorzunehmen.\n\n 112\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, Prüfungsmaßstab für die Be-\n\n 113\n\nrechtigung von Gebühren für Nachlassbearbeitungen sei le-\n\n 114\n\ndiglich die Regelung in Ziff. 12 Abs. 1 Satz 3 ihrer All-\n\n 115\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen, da diese Regelung Rechts-\n\n 116\n\ngrund für die Gebührenerhebung sei. Diese Bestimmung ih-\n\n 117\n\nrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht zu bean-\n\n 118\n\nstanden, da sie den Vorgaben des § 315 BGB genüge. Die\n\n 119\n\nRegelung sei nach § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Vielmehr\n\n 120\n\nsei nur bei einzelnen Kunden eine Überprüfung im Rahmen\n\n 121\n\ndes § 315 BGB möglich.\n\n 122\n\nAufgrund der Unüberschaubarkeit des anfallenden Dienst-\n\n 123\n\nleistungsbedarfs im heutigen Massenverkehr könne sie\n\n 124\n\nnicht alle von ihr zu erbringenden Leistungen absehen.\n\n 125\n\nIhr müsse daher die Möglichkeit freigehalten werden, für\n\n 126\n\nnicht von ihr erfasste Dienstleistungen Entgelt zu ver-\n\n 127\n\nlangen.\n\n 128\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan-\n\n 129\n\ndes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze\n\n 130\n\nder Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsproto-\n\n 131\n\nkoll vom 16.03.2001 (Bl. 107 - 110 d.A.) verwiesen.\n\n 132\n\nEntscheidungsgründe\n\n 133\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n 134\n\nI.\n\n 135\n\nDie Beklagte hat es gemäß den §§ 9, 13, 17 Nr. 3 AGBG zu\n\n 136\n\nunterlassen, die folgende oder dieser inhaltsgleiche\n\n 137\n\nKlauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu verwenden,\n\n 138\n\nsoweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines\n\n 139\n\nHandelsgewerbes abgeschlossen werden:\n\n 140\n\n\"Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag)\n\n 141\n\nAW = DM\n\n 142\n\nin der Form des dem Tenor angefügten Kontoauszuges\n\n 143\n\nvom 07.05.1999 zu Kontonummer #########.\"\n\n 144\n\n1.\n\n 145\n\nBei der von der Beklagten erhobenen Gebühr für Nachlass-\n\n 146\n\nbearbeitung handelt es sich um eine aufgrund von Allge-\n\n 147\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhobene Ge-\n\n 148\n\nbühr. Diese Gebühr wird - entgegen der Ansicht der Be-\n\n 149\n\nklagten - nicht aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 1\n\n 150\n\nSatz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben,\n\n 151\n\nsondern aufgrund \"im Kopf gespeicherter Allgemeiner Ge-\n\n 152\n\nschäftsbedingungen\" . Dies ergibt sich insbesondere aus\n\n 153\n\nden diesbzgl. Ausführungen in dem \"internen Preisver-\n\n 154\n\nzeichnis\" und in den nur für den internen Gebrauch be-\n\n 155\n\nstimmten Kontoführungsrichtlinien. Insbesondere in Letz-\n\n 156\n\nteren heißt es eindeutig:\n\n 157\n\n\"Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein\n\n 158\n\nEntgelt\". Damit wird klar, dass die Beklagte für die Be-\n\n 159\n\narbeitung bzw. Abwicklung eines Nachlasses grundsätzlich\n\n 160\n\nGebühren erhebt, und zwar weil sie dies ihren Mitarbei-\n\n 161\n\ntern zumindest durch das \"interne Preisverzeichnis\" und\n\n 162\n\ndurch die nur für den internen Gebrauch bestimmten Richt-\n\n 163\n\nlinien vorgibt. Für ihre Mitarbeiter sind damit die Ge-\n\n 164\n\nbühren für die Bearbeitung bzw. die Abwicklung von Nach-\n\n 165\n\nlässen \"im Kopf gespeichert\". Soweit die Beklagte darauf\n\n 166\n\nabhebt, dass Rechtsgrund letztlich die Regelung in § 12\n\n 167\n\nAbs. 1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei,\n\n 168\n\nda sie aufgrund der Unüberschaubarkeit des anfallenden\n\n 169\n\nDienstleistungsbedarfs nicht alle von ihr zu erbringenden\n\n 170\n\nLeistungen absehen könne, so trifft dieser Einwand er-\n\n 171\n\nsichtlich nicht zu.\n\n 172\n\nDie Nachlassbearbeitung bzw. -abwicklung ist sowohl in\n\n 173\n\nihren Richtlinien als auch in ihrem \"internen Preisver-\n\n 174\n\nzeichnis\" typisiert erfasst. In Letzterem ist zudem gere-\n\n 175\n\ngelt, dass eine Gebühr für eine derartige Tätigkeit auch\n\n 176\n\nerhoben wird. Durch die Anweisungen in den beiden genann-\n\n 177\n\nten internen Regelungen ist die Gebühr für die Nachlass-\n\n 178\n\nbearbeitung/-abwicklung bei den Mitarbeitern \"im Kopf ge-\n\n 179\n\nspeichert\" .\n\n 180\n\n2.\n\n 181\n\nDie Gebühr wird zudem i. S.d. § 8 AGBG aufgrund von Be-\n\n 182\n\nstimmungen erhoben, die von Rechtsvorschriften abweichen\n\n 183\n\nbzw. diese ergänzen, wobei dahinstehen kann, ob die Be-\n\n 184\n\nklagte die Gebühr (auch) für (bloße) Meldungen an das Fi-\n\n 185\n\nnanzamt erhebt.\n\n 186\n\nSoweit die Beklagte unter der Bezeichnung Gebühr für\n\n 187\n\nNachlassbearbeitung Entgelt für die Umstellung von Konten\n\n 188\n\nauf den oder die Erben berechnet, handelt es sich um ein\n\n 189\n\naufgrund von Preisnebenabreden erhobenes Entgelt für zu\n\n 190\n\nden eigentlichen Vertragspflichten gehörende Neben-\n\n 191\n\nleistungen.\n\n 192\n\nGemäß §§ 1922 ff., 1967 ff. BGB geht mit dem Tod des Erb-\n\n 193\n\nlassers dessen Vermögen (incl. Verbindlichkeiten) kraft\n\n 194\n\nGesetzes auf den oder die Erben über. Der Erbe tritt da-\n\n 195\n\nmit an die Stelle des Erblassers, dem früheren Kunden der\n\n 196\n\nBeklagten. Etwaige buchhalterische Anpassungen der damit\n\n 197\n\nkraft Gesetzes geänderten Vertragsverhältnisses stellen\n\n 198\n\ndamit Nebenleistungen der Beklagten im Hinblick auf das\n\n 199\n\nneue - kraft Gesetzes begründete - Vertragsverhältnis\n\n 200\n\ndar. Soweit in diesem Zusammenhang Entgelte aufgrund der\n\n 201\n\n\"im Kopf gespeicherten\" Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\n 202\n\nder Beklagten erhoben werden, handelt es sich um eine –\n\n 203\n\nnach den §§9-11 AGBG kontrollfähige - Preisnebenabrede\n\n 204\n\nbei Nebenleistungen.\n\n 205\n\nSoweit die Gebühr für etwaige darüber hinausgehende Tä-\n\n 206\n\ntigkeiten der Beklagten erhoben wird, etwa bei der Er-\n\n 207\n\nmittlung von Erben, handelt es sich bei den \"im Kopf ge-\n\n 208\n\nspeicherten\" Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag-\n\n 209\n\nten um i .S.d. § 8 AGBG \"von Rechtsvorschriften abweichen-\n\n 210\n\nde\" Regelungen. Denn die maßgeblichen Rechtsvorschriften\n\n 211\n\ngehen davon aus, dass der Leistungsumfang, für den ein\n\n 212\n\nEntgelt berechnet werden soll, von vornherein bestimmt\n\n 213\n\nbzw. zumindest bestimmbar ist. Dies ist jedoch bei den\n\n 214\n\nLeistungen, die die Beklagte ihrer Gebühr für Nachlassbe-\n\n 215\n\narbeitung/-abwicklung zugrunde legt, nicht der Fall. Zu-\n\n 216\n\nmindest für den außenstehenden Kunden ist nicht erkenn-\n\n 217\n\nbar, für welche Tätigkeit die Beklagte die Gebühr für die\n\n 218\n\nNachlassbearbeitung/-abwicklung nun erheben will.\n\n 219\n\n3.\n\n 220\n\nDie \"im Kopf gespeicherten\" Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\n 221\n\ngungen der Beklagten über die Erhebung der Gebühr für die\n\n 222\n\nNachlassbearbeitung/-abwicklung sind nach § 9 AGBG wegen\n\n 223\n\nVerstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (vgl.\n\n 224\n\nhierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 9 AGBG\n\n 225\n\nRn. 15).\n\n 226\n\nInsbesondere für den außenstehenden Kunden bleibt voll-\n\n 227\n\nkommen unklar, für welche Leistungen die Beklagte die Ge-\n\n 228\n\nbühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung erhebt. In\n\n 229\n\nden internen Richtlinien ist von einer Aufschlüsselung\n\n 230\n\ndes Entgeltes nach \"Arbeitsaufwand\" die Rede, wobei auch\n\n 231\n\nbei diesem auf eine \"Pauschale für Verwaltungskosten\"\n\n 232\n\nverwiesen wird. Demgegenüber wird in dem internen Preis-\n\n 233\n\nverzeichnis nicht nur auf den Umfang der Arbeit, sondern\n\n 234\n\nauch auf den Wert des Nachlasses abgestellt.\n\n 235\n\nAngesichts dieser insbesondere für den außenstehenden\n\n 236\n\nKunden vollkommen undurchsichtigen Gebührengestaltung bej\n\n 237\n\nder Nachlassbearbeitung/-abwicklung, und zwar sowohl im\n\n 238\n\nHinblick auf die abgegoltene Tätigkeit als auch im Hin-\n\n 239\n\nblick auf das dafür berechnete Entgelt hat die Beklagte\n\n 240\n\nes unterlassen, die Gebühr so zu erheben, wie dies in den\n\n 241\n\nNachlassfall \"E\" geschehen ist.\n\n 242\n\nII.\n\n 243\n\nDie Entscheidung über die Kosten des damit erfolgreichen\n\n 244\n\nRechtsstreites ergibt sich aus den §§ 91, 92, 281 Abs. 3\n\n 245\n\nSatz 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus\n\n 246\n\nden §§ 708 Nr. II, 709 ZPO, wobei das Gericht hinsicht-\n\n 247\n\nlich des Hauptausspruches die Sicherheitsleistung auf\n\n 248\n\n20.000,00 DM und hinsichtlich der Kosten auf 2.000,00 DM\n\n 249\n\nfestgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-16/8-o-57-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-16/8-o-57-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302482","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.361504+00:00"}}