{"status":"available","doknr":"OLD302501","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0315.3O490.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"3 O 490/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach\n\neinem Streitwert von 70.000 DM.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 3.500 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlich ge-\n\n 3\n\nnutzten Grundstücke Gemarkung S, Flur l, Flur-\n\n 4\n\nstücke ###, ### bis ###. Die Grundstücke grenzen an die\n\n 5\n\nB, ein Gewässer zweiter Ordnung, in der Unter-\n\n 6\n\nhaltungslast der Beklagten. Die im Jahre 1982 einge-\n\n 7\n\nbauten Drainagen der Grundstücke des Klägers münden in\n\n 8\n\ndie B.\n\n 9\n\nDer Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen,\n\n 10\n\nden Graben, die Seitenwände und das Gewässer zu reini-\n\n 11\n\ngen und den Pflanzenbewuchs des Ufers zu beseitigen.\n\n 12\n\nDies habe zu einer Verringerung der Fließgeschwindig-\n\n 13\n\nkeit des Wassers und damit einhergehend zu Ablagerungen\n\n 14\n\nam Ufer und im Gewässer geführt. Der Wasserstand sei\n\n 15\n\nangestiegen. Die Drainageaustritte seien versandet und\n\n 16\n\nverschlammt und die fachgerecht eingebauten Drainagen\n\n 17\n\nhätten deshalb das Grundwasser nicht mehr abführen kön-\n\n 18\n\nnen. Die Grundstücke seien dadurch stark verfeuchtet\n\n 19\n\nund landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar.\n\n 20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 21\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet\n\n 22\n\nist, dem Kläger, sämtliche Schäden zu ersetzen,\n\n 23\n\ndie durch die unzureichende bzw. unterlassene\n\n 24\n\nReinigung/ Unterhaltung der Vorflut \"B\"\n\n 25\n\nentstanden sind und zukünftig entstehen.\n\n 26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 28\n\nSie behauptet, die Drainage sei nicht funktionsfähig,\n\n 29\n\nweil sie kein Gefälle aufweise und die Einläufe in die\n\n 30\n\nAlte Lippe zu tief angelegt worden seien. Es handele\n\n 31\n\nsich um Sumpfwiesen, die immer feucht gewesen seien.\n\n 32\n\nIhre Mitarbeiter hätten die B zweimal im Jahr\n\n 33\n\ngereinigt und die Böschung zurückgeschnitten.\n\n 34\n\nEntscheidungsgründe\n\n 35\n\nDie Feststellungsklage ist nicht begründet.\n\n 36\n\nDer Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß\n\n 37\n\n§ 823 BGB, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht\n\n 38\n\nkommt. \n\n 39\n\nDer Beklagten obliegt zwar nach § 9.1Landeswassergesetz\n\n 40\n\n(LWG) die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, mithin nach\n\n 41\n\n§ 90 LWG die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Ge-\n\n 42\n\nwässerbettes .und des Ufers von Unrat, soweit es dem Um-\n\n 43\n\nfang nach geboten ist. Dahin stehen kann, ob die Be-\n\n 44\n\nklagte ihrer Gewässerunterhaltungspflicht in hin-\n\n 45\n\nreichendem Maße nachgekommen ist, denn bei den Schäden,\n\n 46\n\ndie der Kläger ersetzt verlangt, handelt es sich nicht\n\n 47\n\num Folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu\n\n 48\n\nderen Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.\n\n 49\n\nDie Beklagte war nicht verpflichtet, die Bachsohle\n\n 50\n\ndurch ständiges Ausbaggern so zu erhalten, dass die\n\n 51\n\nDrainageeinläufe in ausreichender Höhe über dem Wasser-\n\n 52\n\nspiegel liegen (BGH NJW 1994, Seite 3090 ff. (3092)).\n\n 53\n\nDie Aufsandung der Bachsohle ist hydraulisch bedingt.\n\n 54\n\nEs entspricht dem natürlichen und konstanten Gefälle\n\n 55\n\ndes Gewässers, die hydraulisch mögliche natürlich vor-\n\n 56\n\ngegebene Bachsohle zu erreichen. Es würde die Beklagte\n\n 57\n\nauch unverhältnismäßig belasten, wollte, man von ihr\n\n 58\n\nverlangen, die Bachsohle ständig ausbaggern zu lassen,\n\n 59\n\ndamit die Drainagerohre oberhalb des Wasserspiegels\n\n 60\n\nliegen. Laufende Eingriffe solcher Art in den vorge-\n\n 61\n\ngebenen, natürlichen Zustand für den Wasserablauf (§ 28\n\n 62\n\nWHG) gehen über das im Rahmen der Gewässerunterhaltung\n\n 63\n\nGebotene hinaus (BGH NJW 1994, Seite 3092). Überschwem-\n\n 64\n\nmungen hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, so dass die\n\n 65\n\nB in der Lage war, selbst starke Regenmengen\n\n 66\n\nvollkommen abzuführen.\n\n 67\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO\n\n 68\n\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-\n\n 69\n\nstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-15/3-o-490-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-03-15/3-o-490-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302501","retrieved":"2026-07-09 03:28:25.021427+00:00"}}