{"status":"available","doknr":"OLD302995","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0125.17S219.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"17 S 219/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am\n\n24.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts\n\nLünen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 2\n\n(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs . 1 ZPO)\n\n 3\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n 4\n\nDie Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutref-\n\n 5\n\nfenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend\n\n 6\n\nweist sie daraufhin, dass es dahinstehen kann, ob ein\n\n 7\n\nwichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien\n\n 8\n\ngeschlossenen Werkvertrages besteht. Gemäß § 649\n\n 9\n\nBGB kann der Besteller einer Werkleistung jederzeit den\n\n 10\n\nVertrag kündigen, er muss jedoch den Werklohnbezahlen .\n\n 11\n\nDavon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Unternehmer\n\n 12\n\nden wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat\n\n 13\n\n(vgl.Palandt, BGB, 60. Aufl., § 649 Rz. 4; Münchener\n\n 14\n\nKommentar zum BGB, 3. Aufl., § 649 Rz. 17).\n\n 15\n\nHier haben die Kläger aber keinerlei Grund für eine Kündigung gesetzt. \n\n 16\n\nDer Tod des Mitglieds der Gruppe \" M\" ist nicht durch die \n\n 17\n\nKläger schuldhaft herbeigeführt worden.\n\n 18\n\nEin Entfallen des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen\n\n 19\n\nDes Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt schon des-\n\n 20\n\nhalb nicht in Betracht, da eine ausdrückliche vertragli-che \n\n 21\n\nVereinbarung besteht. Hier ist in § 7 Abs. 1 des Ver-\n\n 22\n\ntrages vorgesehen, dass die Kündigung des Vertrages aus\n\n 23\n\nGründen, die in der Risikosphäre des Beklagten liegen,\n\n 24\n\nnicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt. Die Frage,\n\n 25\n\nob die M auftreten oder nicht, ist aber allein\n\n 26\n\ndem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen.\n\n 27\n\nVon dem Vergütungsanspruch sind die ersparten Aufwendungen abzuziehen.\n\n 28\n\nSoweit die Beklagte weitere ersparte Auf-\n\n 29\n\nwendungen in Höhe von 500,00 DM behauptet, ist dieser\n\n 30\n\nVortrag unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt. \n\n 31\n\nAuch soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die\n\n 32\n\nKläger es böswillig unterlassen hätten, anderweitig Ein-\n\n 33\n\nkünfte zu erzielen, weil sie eine andere zumutbare Veran-\n\n 34\n\nstaltung nicht wahrgenommen hätten, ist auch dies unsubstantiiert.\n\n 35\n\nBeweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Sie\n\n 36\n\nhat darzulegen, dass eine zumutbare andere Erwerbsmög-\n\n 37\n\nlichkeit, für die Kläger bestanden hat, (vgl. Münchener\n\n 38\n\nKommentar, a.a.O. Rz. 15).\n\n 39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-01-25/17-s-219-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-01-25/17-s-219-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302995","retrieved":"2026-07-09 03:29:09.615579+00:00"}}