{"status":"available","doknr":"OLD303026","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0123.21T5.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"21 T 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten\n\nder Beschwerdeführerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 800 DM\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDie Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen\n\n 3\n\nMahnbescheid mit dem. nachfolgend beschriebenen Inhalt\n\n 4\n\nerwirkt: Hauptforderung: 8.000 DM, Nebenforderung 4 %\n\n 5\n\nZinsen ab Zustellung des Mahnbescheides. Der Antrags-\n\n 6\n\ngegner hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für die-\n\n 7\n\nsen Fall hatte die Antragstellerin bereits im Mahnan-\n\n 8\n\ntrag die Durchführung des streitigen Verfahrens bean-\n\n 9\n\ntragt, das Verfahren wurde an das Amtsgericht Dortmund\n\n 10\n\nabgegeben. Den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-\n\n 11\n\nlerin vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht Dortmund mit\n\n 12\n\nBeschluss vom 16.05.2000 mangels Erfolgsaussichten in\n\n 13\n\nder Sache zurückgewiesen.\n\n 14\n\nMit Übersendung des vorbezeichneten Beschlusses hat das\n\n 15\n\nAmtsgericht angefragt, ob das Verfahren auch ohne Be-\n\n 16\n\nwilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden\n\n 17\n\nsoll- Rechtshängigkeit sei eingetreten- oder ob der An-\n\n 18\n\ntrag zurückgenommen werden soll.\n\n 19\n\nDaraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz\n\n 20\n\nvom 07.07.2000: \" Der Antrag wird zurückgenommen.\"\n\n 21\n\nAuf Antrag des Antragsgegners vom 14.12.2000 hat das\n\n 22\n\nAmtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 20.12.2000 die\n\n 23\n\nKosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt.\n\n 24\n\nGegen diesen, ihr unter dem 28.12.2000 zugestellten,\n\n 25\n\nBeschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer -\n\n 26\n\nam gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenen soforti-\n\n 27\n\ngen Beschwerde vom 29.12.2000.\n\n 28\n\nDie Antragstellerin beantragt, den Kostenbeschluss auf-\n\n 29\n\nzuheben.\n\n 30\n\nMit der Antragsrücknahme sei der Mahnbescheid nicht zu-\n\n 31\n\nrückgenommen worden, sondern es sei nur zum Ausdruck\n\n 32\n\ngebracht worden, dass das streitige Verfahren nicht oh-\n\n 33\n\nne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durchgeführt v/er-\n\n 34\n\nden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf\n\n 35\n\ndie Beschwerdeschrift vom 29.12.2000 Bezug genommen.\n\n 36\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 269 Abs. 3 S. 5\n\n 37\n\nZPO, 577 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht\n\n 38\n\neingelegt.\n\n 39\n\nSie ist aber - im Ergebnis- nicht begründet.\n\n 40\n\nDie auf gerichtliche Anfrage nach Ablehnung der bean-\n\n 41\n\ntragten Prozesskostenhilfe erklärte Antragsrücknahme\n\n 42\n\nist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin\n\n 43\n\nlediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen\n\n 44\n\nVerfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen hat. In\n\n 45\n\ndiesem Sinne konnte und durfte die Antragstellerin die\n\n 46\n\ngerichtliche Anfrage verstehen.\n\n 47\n\nIm Ergebnis bleibt sie aber gleichwohl mit der Kosten-\n\n 48\n\nfolge des § 269 ZPO analog belastet.\n\n 49\n\nNach umstrittener Auffassung kann auf entsprechenden\n\n 50\n\nAntrag nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des\n\n 51\n\nstreitigen Verfahrens die Kostenfolge analog 269 ZPO\n\n 52\n\nangeordnet werden.\n\n 53\n\nDie Rücknahme des Streitantrages führt zu einem fakti-\n\n 54\n\nschen Ruhen des Verfahrens. Die entsprechende Anwendung\n\n 55\n\nder Vorschrift des § 269 ZPO ist gerechtfertigt, weil -\n\n 56\n\nanders als bei einem gewöhnlichen Ruhen des Verfahrens-\n\n 57\n\ndie Rechtshängigkeit entfällt, § 696 Abs. 4 ZPO. Die\n\n 58\n\nVorschrift dient dazu, eine einfache kostensparende Er-\n\n 59\n\nledigung der Sache zu ermöglichen. Dem Zweck würde aber\n\n 60\n\nnicht entsprochen, wenn der Antragsgegner nach Antrags-\n\n 61\n\nrücknahme keine Kostenerstattung verlangen könnte, son-\n\n 62\n\ndern darauf angewiesen wäre, selbst einen Antrag auf\n\n 63\n\nDurchführung des streitigen Verfahrens zu stellen.\n\n 64\n\nDenn dies widerspräche dem beiderseitigen Interesse an\n\n 65\n\neiner kostengünstigen Erledigung des Streits ( OLG Mün-\n\n 66\n\nchen, AnwBI 84, 371; KG , NJW-RR 93, 1472; LG Ber-\n\n 67\n\nlin, JurBüro 94, 6332; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1021; 01-\n\n 68\n\nzen in Wiezorek-Schütze, ZPO , 3.Aufl. § 696 Rn. 41;\n\n 69\n\nHartmann in Baumbach u.a. ZPO, 55. Aufl, § 696, Rz.l6).\n\n 70\n\nDie hiervon abweichende Auffassung, die die Kammer aus\n\n 71\n\nder dargestellten Interessenlage der Parteien nicht\n\n 72\n\nteilt, lässt eine entsprechende Anwendung des § 269 ZPO\n\n 73\n\nnicht zu, weil die Anhängigkeit der Sache nicht beendet\n\n 74\n\nsei und die Gefahr sich widersprechender Kostenent-\n\n 75\n\nscheidungen bestehe ( vgl. Fischer, MDR 94, 124 ff\n\n 76\n\n,125; OLG Stuttgart, MDR 90, 557; OLG Düsseldorf, MDR\n\n 77\n\n94, S. 417 ).\n\n 78\n\nNach weiterer abweichender Auffassung soll in Fällen\n\n 79\n\nder Rücknahme eines Streitantrages eine Kostenentschei-\n\n 80\n\ndung analog 91 a ZPO getroffen werden ( OLG Köln,\n\n 81\n\nRpfleger 82,158). Unabhängig von der Frage der Ver-\n\n 82\n\ngleichbarkeit der betroffenen Prozesssituationen, würde\n\n 83\n\ndie Zugrundelegung dieser Meinung aber im vorliegenden\n\n 84\n\nFall zu keiner anderen Entscheidung führen, insoweit\n\n 85\n\nkann auf die Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht\n\n 86\n\nder Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfebeschluss\n\n 87\n\nverwiesen werden.\n\n 88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n 89\n\nDie Feststellung des Beschwerdewertes beruht auf § 3\n\n 90\n\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-01-23/21-t-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-01-23/21-t-5-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303026","retrieved":"2026-07-09 03:29:12.757431+00:00"}}