{"status":"available","doknr":"OLD303240","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:0103.21S132.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-01-03","aktenzeichen":"21 S 132/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 17. August 2000\n\nabgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)\n\n 3\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht\n\n 4\n\nkein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung ver-\n\n 5\n\nbrauchter Zinsen in Höhe von 1.871,44 DM, der Bearbei-\n\n 6\n\ntungsgebühr in Höhe von 480,78 DM und der anteiligen\n\n 7\n\nRestschuldversicherung in Höhe von 608,10 DM zu.\n\n 8\n\nDer Anspruch gegen die Beklagte selbst ist nicht aus\n\n 9\n\n§ 467 S. 2 BGB begründet. Finanzierungskosten und Zin-\n\n 10\n\nsen sind keine Vertragskosten im Sinne dieser Bestim-\n\n 11\n\nmung, die der Verkäufer im Falle der Wandlung ersetzen\n\n 12\n\nmuss (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage,\n\n 13\n\nRdn. 320 m. w. N.).\n\n 14\n\nEin Anspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt\n\n 15\n\neines sogenannten Rückforderungsdurchgriffs gegen den\n\n 16\n\nKreditgeber besteht nicht. Es kann dahin stehen, ob die\n\n 17\n\nBeklagte aus dem vereinbarten Auftragsverhältnis über\n\n 18\n\ndie Ablösung der Finanzierung insoweit passivlegiti-\n\n 19\n\nmiert ist, oder ob der Anspruch unmittelbar gegen die\n\n 20\n\nfinanzierende Bank zu richten ist. Jedenfalls steht dem\n\n 21\n\nKläger aus den2mit dem Kauf verbundenen Kredit kein An-\n\n 22\n\nspruch auf Erstattung oder Freistellung wegen der an-\n\n 23\n\nteiligen Zinsen und Finanzierungskosten zu (vgl.\n\n 24\n\nReinking-Eggert, a. a. 0. Rdn. 320 und 321 mit der Dar-\n\n 25\n\nstellung des Meinungsstreites) . Der Anspruch scheitert\n\n 26\n\njedenfalls daran, dass der Gesetzgeber keine gesetz-\n\n 27\n\nliche Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Aus § 9 Abs. 3\n\n 28\n\nVerbrKrG in direkter Anwendung läßt sich ein solcher\n\n 29\n\nAnspruch nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung kann\n\n 30\n\nder Verbraucher die Rückzahlung des verbundenen Kredi-\n\n 31\n\ntes verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen\n\n 32\n\nKaufvertrag ihm gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-\n\n 33\n\nrung seiner Leistung berechtigen würden. Um diese Si-\n\n 34\n\ntuation geht es hier nicht. Es geht dem Kläger nicht um\n\n 35\n\ndie (weitere) Rückzahlung des Kredites an die Bank, son-\n\n 36\n\ndern um Erstattung der bereits gezahlten Raten. Son-\n\n 37\n\nstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der\n\n 38\n\nGesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Rückzahlung\n\n 39\n\nder bereits verbrauchten Zinsen und Finanzierungskosten\n\n 40\n\nim Falle der Wandlung eines verbundenen Geschäftes an-\n\n 41\n\nzuordnen (vgl. Reinking-Eggert a. a. 0.).\n\n 42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-01-03/21-s-132-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-01-03/21-s-132-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303240","retrieved":"2026-07-09 03:29:32.809197+00:00"}}