{"status":"available","doknr":"OLD303407","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:1207.13O110.98KART.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"13 O 110/98 Kart.","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n63.569,32 DM (in Worten: dreiundsechzigtausendfünfhundertneunundsechzig\n\n32/100 Deutsche Mark) nebst 5,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998\n\nzu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 30 %\n\nder Klägerin, zu 70 % der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für\n\ndie Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 78.000,00 DM.\n\nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung\n\nder Beklagten gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von1.500,00 DM abzuwenden,\n\nwenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in\n\ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Beklagte betreibt einen Papierhandel in der Bundesrepublik\n\n 3\n\nDeutschland und in Benelux. Sie versendet seit\n\n 4\n\n1997 Rechnungen und Gutschriften an ihre in Deutschland\n\n 5\n\nansässigen Kunden über die Firma Q in W,\n\n 6\n\nNiederlande. Die Fa. Q erhält die für die\n\n 7\n\nRechnungsstellung erforderlichen Daten auf elektronischem\n\n 8\n\nWeg von der Beklagten. Auf der Grundlage dieser\n\n 9\n\nDaten erstellt sie die Rechnungen, druckt sie aus und\n\n 10\n\nversendet sich über die niederländische PTT-Post international\n\n 11\n\nzu einem Porto, das nach Behauptung der Beklagten\n\n 12\n\n85 Cent pro Brief beträgt.\n\n 13\n\nDie Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost\n\n 14\n\nPostdienst, teilte der Beklagten mit Schreiben\n\n 15\n\nvom 30.01.1997 und 31.01.1997 mit, sie werde die Briefsendung\n\n 16\n\naus den Niederlanden ausliefern, aber nach Art.\n\n 17\n\n25 § 3 Weltpostvertrag mit den für Inlandssendungen\n\n 18\n\ngeltenden Tarifen in Rechnung stellen. Mit Schreiben\n\n 19\n\nvom 03.02.1997 verlangte sie von der Beklagten Zahlung\n\n 20\n\neines Betrages von 4.022,00 DM für im Monat Januar 1997\n\n 21\n\nfestgestellte, aus den Niederlanden eingegangene Sendungen.\n\n 22\n\nDie Beklagte lehnte mit Schreiben vom\n\n 23\n\n13.02.1997 Zahlung ab. Die Klägerin bestand mit Schreiben\n\n 24\n\nvom 10.03.1998 auf Zahlung. Mit Schreiben vom\n\n 25\n\n06.03.1998 stellte sie für 97.700 Sendung einen Betrag\n\n 26\n\nin Höhe von 103.162,90 DM in Rechnung. Die Beklagte\n\n 27\n\nlehnte die Zahlung erneut mit Schreiben vom 25.03.1998\n\n 28\n\nab. Mit Schreiben vom 12.11.1998 verlangte die Klägerin\n\n 29\n\nvon der Beklagten für den Zeitraum Januar bis September\n\n 30\n\n1998 eingegangene Sendungen aus den Niederlanden unter\n\n 31\n\nBerücksichtigung der von der ausländischen Post für die\n\n 32\n\nSendung zu erwartenden Zahlung einen Betrag von\n\n 33\n\n144.611,43 DM. Auf den genauen Inhalt der vorgenannten\n\n 34\n\nSchreiben wird auf Blatt 49 bis 60, Blatt 251 und 256\n\n 35\n\nbis 259 d. A. Bezug genommen.\n\n 36\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des inlän-\n\n 37\n\ndischen Beförderungsentgeltes für im Jahr 1997 aus den\n\n 38\n\nNiederlanden eingelieferte Sendungen in Anspruch. Sie\n\n 39\n\nbegehrte zunächst Zahlung eines Betrages von\n\n 40\n\n103.162,90 DM für 97.700 Standardsendungen und verlangt\n\n 41\n\nnunmehr für 97.727 Sendungen die Zahlung von\n\n 42\n\n108.270,60 DM abzüglich 36.578,25 DM erhaltener End-\n\n 43\n\nvergütung aus dem Ausland.\n\n 44\n\nDie Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf Art. 25\n\n 45\n\n§ 3 S. 1 Weltpostvertrag 1989. Hierfür sei eine vorherige\n\n 46\n\nAufforderung des inländischen Absenders nicht erforderlich.\n\n 47\n\nDie Beklagte sei nach dem maßgeblichen materiellen\n\n 48\n\nAbsenderbegriff auch Absender der streitbefangenen\n\n 49\n\nSendungen. Dass diese nach vorhergehender\n\n 50\n\nelektronischer Datenübermittlung in den Niederlanden\n\n 51\n\nausgedruckt werden, stehe einer Anwendung von Art. 25\n\n 52\n\nWeltpostvertrag 1989 nicht entgegen. Die Geltendmachung\n\n 53\n\ndes Anspruchs auf Zahlung Inlandsgebühren abzüglich der\n\n 54\n\nvon der ausländischen Post bezahlten Endvergütung verstoße\n\n 55\n\nauch nicht gegen Vorschriften des EG-Vertrages.\n\n 56\n\nDie Klägerin errechnet einen Zahlungsanspruch von 71.692,35 DM \n\n 57\n\nentsprechend der Forderungsaufstellung Anlage K 24 a \n\n 58\n\n(Blatt 275 f.d.A.). Sie behauptet hierzu, ausser\n\n 59\n\nder Sendung des Typs \"Standard\" seien auch solche des\n\n 60\n\nTyps \"Kompakt\" verrechnet worden. Der Zahlungsanspruch sei auch\n\n 61\n\nnicht verjährt, da für Ansprüche aus Art. 25 § 3 Welt-\n\n 62\n\npostvertrag 1989 die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 II BGB\n\n 63\n\nund nicht die einjährige Verjährungsfrist aus \n\n 64\n\n§§ 24, 27 PostG 1989 Anwendung finde.\n\n 65\n\nDie Klägerin beantragt unter teilweiser Klagerücknahme\n\n 66\n\nnunmehr,\n\n 67\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 71.692,35 DM\n\n 68\n\nnebst 5,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998 zu zahlen.\n\n 69\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 70\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 71\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, das sogenannte\n\n 72\n\n\"non-physical-Remailing\" unterfalle nicht dem Tatbestand\n\n 73\n\ndes Art. 25 Weltpostvertrag. Aus der Vorschrift\n\n 74\n\nergebe sich auch kein Gebührenanspruch, sondern nur eine\n\n 75\n\nWahlmöglichkeit der Postverwaltung zwischen Zurücksendung\n\n 76\n\nund Vernichtung der Sendung im Fall der Zahlungsverweigerung\n\n 77\n\ndurch den Absender. Art. 25 Weltpostvertrag\n\n 78\n\nsei darüber hinaus europarechtswidrig, und zwar auch \n\n 79\n\ndann, wenn um eine Endvergütung gekürzte Inlandsgebühren\n\n 80\n\nverlangt würden. Die Beklagte bestreitet die Versendung\n\n 81\n\nvon Kompaktsendungen. Sie beruft sich für Zahlungsansprüche\n\n 82\n\nbetreffend Briefsendungen im Zeitraum\n\n 83\n\nvom 01.01.1997 bis 05.03.1997 auf Verjährung. § 24 Abs. 1 Nr. 1 \n\n 84\n\nPostG a.F. sei anwendbar, da auch auf Art. 25 § 3 Weltpostvertrag \n\n 85\n\ngestützte Forderungen Leistungsentgelte beträfen.\n\n 86\n\nAus der Fortgeltung der alten Entgeltgenehmigungen\n\n 87\n\nergebe sich konsequenterweise auch eine\n\n 88\n\nFortgeltung der auf diese ursprünglich anwendbaren Verjährungsregelungen.\n\n 89\n\nDas Verfahren wurde mit Beschluss vom 23.06.1999 gem.\n\n 90\n\n§ 148 ZPO analog ausgesetzt im Hinblick auf das Vorlageverfahren\n\n 91\n\nin dem Rechtsstreit 11 U (Kart.) 31/96 OLG Frankfurt.\n\n 92\n\nAuf Blatt 392 d.A. wird insoweit Bezug genommen.\n\n 93\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den\n\n 94\n\nvorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\n\n 95\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 96\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 97\n\nDie Klage ist zum Teil begründet.\n\n 98\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages\n\n 99\n\nwie tenoriert verlangen gem. Art. 25 § 3 Weltpostvertrag 1989.\n\n 100\n\nDie Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach der\n\n 101\n\nvorgenannten Vorschrift sind sämtlich gegeben. Art. 25\n\n 102\n\n§ 3 Weltpostvertrag 1989 gewährt als gesetzliche Anspruchs\n\n 103\n\ngrundlage einen Zahlungsanspruch und setzt keine\n\n 104\n\nVereinbarung zwischen dem Postunternehmen und dem inländischen\n\n 105\n\nAbsender voraus. Die Vorschrift erfasst auch\n\n 106\n\ndas sogenannte \"non-physical-Remailing\".\n\n 107\n\nDas Gericht folgt insoweit der herrschenden\n\n 108\n\nAuffassung in der Rechtsprechung und verweist\n\n 109\n\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Klägerin\n\n 110\n\nim Schriftsatz vom 13.11.2000 zitierten und teils\n\n 111\n\nvorgelegten gerichtlichen Entscheidungen. Die weiteren\n\n 112\n\nTatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Weltpostvertrag\n\n 113\n\nsind ebenfalls erfüllt. . \n\n 114\n\nDie Behandlung grenzüberschreitender Post als Inlandspost\n\n 115\n\nund die hieraus folgende Erhebung von Inlandsgebühren\n\n 116\n\nnach Art. 25 § 3 Weltpostvertrag 1989\n\n 117\n\nverstoßen auch nicht gegen den EG-Vertrag, wenn keine Übereinkunft\n\n 118\n\nder Postdienst der betreffenden Mitgliedsstaaten\n\n 119\n\nbetreffend die Festlegung von Endvergütungen bestehen\n\n 120\n\nund wenn von anderen Postdiensten entrichtete Endvergütungen\n\n 121\n\nvon den Inlandsgebühren in Abzug gebracht werden.\n\n 122\n\nAuf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes\n\n 123\n\nvom 10. Februar 2000 im Vorlageverfahren C - 147/97.\n\n 124\n\n(Blatt 402-417 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.\n\n 125\n\nDie dort genannten Voraussetzungen sind auch hier\n\n 126\n\ngegeben.\n\n 127\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.\n\n 128\n\nAuf den gesetzlichen Anspruch aus Art. 25 § 3\n\n 129\n\nWeltpostvertrag 1989 findet die einjährige Verjährungsfrist\n\n 130\n\nder §§ 24, 27 PostG, die nur vertragliche Ansprüche\n\n 131\n\nbetrifft, keine Anwendung. Im Übrigen wäre die Verjährung\n\n 132\n\nauch für den Zeitraum Januar bis Anfang März\n\n 133\n\n1997 rechtzeitig unterbrochen durch die Schreiben vom\n\n 134\n\n10.03.1997 und 06.03.1998 (Anlage K 11 und K 12 zur\n\n 135\n\nKlageschrift). Soweit in der Anlage K 11 als Datum des\n\n 136\n\nSchreibens 10.03.1996 angegeben ist, handelt es sich um\n\n 137\n\nein offensichtliches Schreibversehen, da die Klägerin\n\n 138\n\nmit diesem Schreiben erst auf das Schreiben der Beklagten\n\n 139\n\nvom 13.02.1997 reagiert.\n\n 140\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin ist aber nur begründet\n\n 141\n\nin Höhe eines Betrages wie tenoriert. Die Klägerin\n\n 142\n\nhat für die Versendung von Kompaktsendungen gem. Anlage\n\n 143\n\nK 24 a nicht rechtzeitig Beweis angetreten. Die Beklagte\n\n 144\n\nhat den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin bereits\n\n 145\n\nim Mai 1999 substantiiert bestritten. Angesichts\n\n 146\n\ndessen war die Vorlage von Meldebelegen und der hilfsweise\n\n 147\n\nBeweisantritt durch Zeugenbenennung erst drei Tage\n\n 148\n\nvor dem Termin zur mündlichen Verhandlung als verspätet\n\n 149\n\nim Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n 150\n\nZur Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand keine Veranlassung,\n\n 151\n\nda hiermit die Folgen verspäteten Vorbringens\n\n 152\n\nnicht behoben werden konnten. Aus der Forderungsaufstellung\n\n 153\n\nK 24 a verbleiben danach die geltend gemachten\n\n 154\n\nGebühren für Standardsendungen in Höhe von\n\n 155\n\n98.118,60 DM abzüglich der hierfür geleisteten Endvergütung\n\n 156\n\n·in Höhe von 34.549,28 DM.\n\n 157\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gem. § 286,\n\n 158\n\n288 BGB.\n\n 159\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 III ZPO.\n\n 160\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht\n\n 161\n\nauf §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-12-07/13-o-110-98-kart","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-12-07/13-o-110-98-kart","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303407","retrieved":"2026-07-09 03:29:53.643500+00:00"}}