{"status":"available","doknr":"OLD303589","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:1120.14VI.QS73.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-11-20","aktenzeichen":"14 (VI) Qs 73/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Angeschuldigten vom 07. November 2000 gegen\n\nden Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 31. Oktober 2000 wird der\n\nBeschluss des Amtsgerichts aufgehoben.\n\nDer Angeschuldigten wird Rechtsanwalt F in Kamen als\n\nPflichtverteidiger beigeordnet.\n\n1\n\nGRÜNDE :\n\n 2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n 3\n\nEs liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO\n\n 4\n\nvor.\n\n 5\n\nIst dem Verletzten ein Verteidiger beigeordnet worden, so liegt in\n\n 6\n\naller Regel ein Fall der \"Unfähigkeit zur Selbstverteidigung\" vor,\n\n 7\n\nso dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet werden muss.\n\n 8\n\nNichts anderes gilt in den Fällen, in denen sich der Verletzte\n\n 9\n\n- wie vorliegend - auf eigene Kosten eines Beistandes bedient.\n\n 10\n\nIn beiden Fällen kann die Fähigkeit des Beschuldigten sich selbst\n\n 11\n\nzu verteidigen erheblich dadurch beeinträchtigt sein, dass er sich\n\n 12\n\neinem Verfahrensbeteiligten Verletzen gegenübersieht, der sich des\n\n 13\n\nfachkundigen Rats eines Rechtsanwalts bedient, (vgl. Klein-\n\n 14\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rz. 31; OLG Hamm, StV 1999, 11 f;\n\n 15\n\nNStZ-RR 1997, 78 ff).\n\n 16\n\nDas ist vorliegend der Fall. Beide Nebenkläger sind durch einen\n\n 17\n\nRechtsanwalt vertreten. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Es sind\n\n 18\n\nkeine besonderen Umstände ersichtlich, die es gerechtfertigt er-\n\n 19\n\nscheinen lassen, der Angeschuldigten keinen Pflichtverteidiger bei-\n\n 20\n\nzuordnen. Es handelt sich um einen relativ schweren Tatvorwurf. Die\n\n 21\n\nrechtliche Beurteilung der Tat ist schwierig. Unter anderem persön-\n\n 22\n\nliche Beziehungen zwischen Angeschuldigter und Nebenklägern und\n\n 23\n\nmögliche Vorfälle zwischen den Beteiligten aus der Vergangenheit\n\n 24\n\ndürften für das Verfahren eine wichtige Rolle spielen, da die Ange-\n\n 25\n\nschuldigte als Motiv für ihre Forderung sexuelle Übergriffe ihres\n\n 26\n\nVaters, des Nebenklägers, auf sie angibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-11-20/14-vi-qs-73-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-11-20/14-vi-qs-73-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303589","retrieved":"2026-07-09 03:30:11.645966+00:00"}}