{"status":"available","doknr":"OLD304207","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0906.3O244.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"3 O 244/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem\n\nStreitwert von 413.356,90 DM.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des\n\njeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit notariell beurkundeten Kaufvertragsangeboten vom\n\n3\n\n11.04.1995 bzw. 22.05.1995 bot die M (im Folgenden\n\n4\n\nM) der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin die im\n\n5\n\nWohnungsgrundbuch von Schwelm Blatt #### eingetragenen\n\n6\n\nEigentumswohnungen Nr. 50, 51 und 56 des Aufteilungsplans\n\n7\n\nzu einem Kaufpreis von jeweils 88.115,00 DM zum\n\n8\n\nKauf an. Diese Angebote nahmen die Klägerin bzw. der\n\n9\n\nEhemann der Klägerin, vertreten jeweils durch A, mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 18.04.1995 bzw. 24.05.1995 an.\n\n10\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Klägerin\n\n11\n\nund ihr Ehemann im April/Mai 1995 mit der C insgesamt sechs Bausparverträge mit Bausparsummen\n\n12\n\nvon jeweils 52.000,00 DM und, insoweit handelte\n\n13\n\ndie C im Namen und für\n\n14\n\nRechnung der Beklagten, drei Darlehensverträge über ein\n\n15\n\nVorausdarlehen in Höhe von jeweils 104.000,00 DM und\n\n16\n\neiner Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren. In der\n\n17\n\nvon der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin (Angaben\n\n18\n\ninsoweit in Klammern) unterschriebenen Vertragsurkunden\n\n19\n\nheißt es unter anderem wie folgt:\n\n20\n\n\"Die monatliche Zinsrate beträgt 619,66 DM\n\n21\n\n(593,66 DM) .\n\n22\n\nDie Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung\n\n23\n\nentspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung\n\n24\n\ndes Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.\n\n25\n\nDie Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den\n\n26\n\nzugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge\n\n27\n\nerfolgen . . . .\n\n28\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n29\n\n1. - 3. Jahr 78,00 DM,\n\n30\n\n4. - 6. Jahr 109,20 DM,\n\n31\n\n7. - 9. Jahr 150,80 DM,\n\n32\n\nab dem 10. Jahr 192,40 DM. . . .\"\n\n33\n\nGesichert wurden die Darlehen durch Eintragung jeweils\n\n34\n\neiner Grundschuld in Höhe von jeweils 104.000,00 DM zu\n\n35\n\nGunsten der C sowie durch die\n\n36\n\nGuthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen.\n\n37\n\nZudem musste die Klägerin bzw. der Ehemann der Klägerin\n\n38\n\nder Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden Mietpool)\n\n39\n\nbeitreten.\n\n40\n\nSämtliche Verträge wurden durch den Zeugen P\n\n41\n\nangebahnt. Er führte die Vertragsverhandlungen\n\n42\n\nmit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen persönlichen\n\n43\n\nKontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits\n\n44\n\nund der Beklagten bzw. der C\n\n45\n\nandererseits gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen\n\n46\n\nist streitig.\n\n47\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung\n\n48\n\nvon den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen,\n\n49\n\nSchadensersatz sowie Feststellung der weiteren\n\n50\n\nErsatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen.\n\n51\n\nSie und ihr Ehemann zahlten von September\n\n52\n\n1995 bis Mai 1998 an die Beklagte monatlich 2mal\n\n53\n\n619,66 DM und 593,66 DM insgesamt mithin 60.488,34 DM\n\n54\n\nund einmalig 13.000,00 DM an die Firma I. Von dem\n\n55\n\nMietpool erhielten sie monatlich 3mal 324,56 DM, insgesamt\n\n56\n\nmithin 32.131,44 DM. Wegen der Einzelheiten der\n\n57\n\nSchadensberechnung wird auf BI. 21 d.A. verwiesen. Am\n\n58\n\n10.05.2000 trat der Ehemann der Klägerin seine Rückabwicklungsansprüche\n\n59\n\nan die Klägerin ab.\n\n60\n\nDie Klägerin behauptet, der Zeuge P habe\n\n61\n\nwährend der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt:\n\n62\n\n1. Die Mieteinnahmen seien durch die\n\n63\n\nMitgliedschaft in den Mietpool garantiert und\n\n64\n\ndurch jährliche Mieterhöhungen verringere sich\n\n65\n\ndie persönliche Belastung.\n\n66\n\n2. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus\n\n67\n\nseien keine weiteren Zahlungen zu leisten. Die\n\n68\n\nlaufende Unterhaltung werde der Mietpool tragen.\n\n69\n\n3. Der Wert der Immobilien steige und sie können\n\n70\n\nnach einigen Jahren mit Gewinn weiterveräußert\n\n71\n\nwerden. Die Veräußerung der Immobilien sei\n\n72\n\nproblemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der\n\n73\n\nWiederverkaufswert auf höchstens 62.315,62 DM\n\n74\n\nfür jede Wohnung.\n\n75\n\n4. Es handele sich um ein Steuersparmodell auch\n\n76\n\nfür den Fall der Arbeitslosigkeit.\n\n77\n\nVerschwiegen habe der Vermittler,\n\n78\n\n5. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine\n\n79\n\nTilgung erfolge,\n\n80\n\n6. dass Ausfallrisikenl/Nachzahlungspflichten des\n\n81\n\nMietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand\n\n82\n\nbestünden,\n\n83\n\n7. dass die Bausparraten erheblich ansteigen\n\n84\n\nwürden,\n\n85\n\n8. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist\n\n86\n\nnicht sicher sei,\n\n87\n\n9. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells\n\n88\n\nund der streitigen versteckten Innenprovisionen.\n\n89\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n90\n\n1. die Beklagte zu verurteilen,\n\n91\n\na) an die Klägerin 41.356,90 DM nebst\n\n92\n\n4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\n\n93\n\nzu zahlen,\n\n94\n\nb) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten\n\n95\n\naus dem Darlehen mit der Beklagten zu den\n\n96\n\nKonto-Nrn. 1352569800, 1352469801 und\n\n97\n\n1369384300 freizustellen,\n\n98\n\nc) die an die Beklagte zur Sicherheit\n\n99\n\nvon der Klägerin abgetretenen Bausparguthaben\n\n100\n\nbei der C mit den\n\n101\n\nBausparvertrags-Nrn. 42011693/403,\n\n102\n\n4201693/404, 4201693/401, 4201693/402,\n\n103\n\n4224598/403 und 4224598/404 an die Klägerin\n\n104\n\nzurück abzutreten,\n\n105\n\nZug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher\n\n106\n\nErklärungen, die zur Übertragung des\n\n107\n\nim Wohnungsgrundbuch von des Amtsgerichts\n\n108\n\nSchwelm Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums\n\n109\n\nbestehend aus einem\n\n110\n\n3,2601/1.000 Miteigentumsanteil nach WEG verbunden\n\n111\n\nmit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan\n\n112\n\nmit Nr. 50 bezeichneten Wohnung,\n\n113\n\ngelegen im T, F-weg #, im Wohnungsgrundbuch\n\n114\n\ndes Amtsgerichts Schwelm\n\n115\n\nBlatt #### eingetragenen Wohnungseigentums\n\n116\n\nbestehend aus einem 3,206/1.000 Miteigentumsanteil\n\n117\n\nnach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum\n\n118\n\nan der im Aufteilungsplan mit\n\n119\n\nNr. 51 bezeichneten Wohnung, gelegen in\n\n120\n\nT, F-weg #,\n\n121\n\nim Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schwelm\n\n122\n\nBlatt #### eingetragenen Wohnungseigentums,\n\n123\n\nbestehend aus einem 3,206/1.000 Miteigentumsanteil\n\n124\n\nnach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum\n\n125\n\nan der im Aufteilungsplan mit\n\n126\n\nNr. 56 bezeichneten Wohnung, gelegen in\n\n127\n\nT, F-weg #, mit sämtlichen in den\n\n128\n\nGrundbüchern eingetragenen und nicht eingetragenen\n\n129\n\nBelastungen und Beschränkungen auf\n\n130\n\ndie Beklagte erforderlich sind,\n\n131\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet\n\n132\n\nist, der Klägerin sämtliche über den Monat\n\n133\n\nAugust 1998 hinausgehenden, noch künftig entstehenden\n\n134\n\nSchäden zu ersetzen, die im Zusammenhang\n\n135\n\nstehen mit dem Erwerb der aus dem\n\n136\n\nKlageantrag zu 1. c) ersichtlichen Immobilien.\n\n137\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n138\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n139\n\nSie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei\n\n140\n\nempfohlen worden, sich die Immobilien anzusehen. Die\n\n141\n\nRisikohinweise Anlage B 3 a) bis c) seien besprochen\n\n142\n\nworden und der Klägerin und ihrem Ehemann eine Foto-\n\n143\n\nkopie übergeben worden. Die Einzelheiten der Finanzierung\n\n144\n\nseien so mitgeteilt worden, wie sie in den Besuchsberichten\n\n145\n\nB 4 a) bis c) und 5 a) bis c) dargestellt sind.\n\n146\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n147\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n148\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund\n\n149\n\neinen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen\n\n150\n\naus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz\n\n151\n\nund Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten\n\n152\n\nZug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.\n\n153\n\n1 .\n\n154\n\nDie Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin\n\n155\n\nnicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag\n\n156\n\n(Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen\n\n157\n\narglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die\n\n158\n\nvon ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler\n\n159\n\n(Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken\n\n160\n\ndes Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit,\n\n161\n\nWert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung.\n\n162\n\nEiner Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.\n\n163\n\nBei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten\n\n164\n\ndes Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242\n\n165\n\nBGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung\n\n166\n\nnicht zugelassen (BGH NJW 1988, S. 1583). Es\n\n167\n\nfehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der\n\n168\n\ntypischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und\n\n169\n\nUnternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft\n\n170\n\nliegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen\n\n171\n\nVerträge mit entsprechender Risikoverteilung\n\n172\n\nliegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das\n\n173\n\nAufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage\n\n174\n\nändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes\n\n175\n\n(§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts.\n\n176\n\nOb es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes\n\n177\n\nGeschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz\n\n178\n\nhandelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es\n\n179\n\nsich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht\n\n180\n\ngesichert ist, aber lediglich der Zwischenfinanzierung\n\n181\n\nder durch ein Grundpfandrecht gesicherten\n\n182\n\nBauspardarlehen der C dient. Für\n\n183\n\neinen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2.\n\n184\n\nAlt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff\n\n185\n\nnach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt\n\n186\n\nsich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung\n\n187\n\nbanküblichen Bedingungen gewährten Realkredit.\n\n188\n\nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert.\n\n189\n\nDie Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird\n\n190\n\nbei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse\n\n191\n\nder Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den\n\n192\n\nWesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3\n\n193\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.\n\n194\n\n(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 8,44 %\n\n195\n\n(8,11 %) übersteigt den von der Bundesbank veröffentlichten\n\n196\n\nDurchschnittszinssatz für Realkredite mit\n\n197\n\nfünf jähriger Laufzeit in Höhe von 7,85 % nur unerheblich.\n\n198\n\nDahinstehen kann, ob der vereinbarte Zinssatz\n\n199\n\ninnerhalb der von der Bundesbank veröffentlichten\n\n200\n\nStreubreite liegt, denn dies ist kein geeignetes\n\n201\n\nKriterium zur Beurteilung der banküblichen Bedingungen.\n\n202\n\nMaßgebend ist allein, ob der vereinbarte Zinssatz den\n\n203\n\nDurchschnittszinssatz erheblich übersteigt. Dies ist\n\n204\n\nbei 7 % wie im vorliegenden Fall, nicht anzunehmen.\n\n205\n\n2 .\n\n206\n\nDie von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen\n\n207\n\nder Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der\n\n208\n\nBeklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als\n\n209\n\nErfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet\n\n210\n\ndie Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im\n\n211\n\nRahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages\n\n212\n\ntätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997,\n\n213\n\nS. 116, OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1999,\n\n214\n\n844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW\n\n215\n\n1999, 1578 ff. (1584)). Die behaupteten Täuschungshandlungen\n\n216\n\nzielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss\n\n217\n\ndes Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte\n\n218\n\ngeweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann\n\n219\n\nerst der zweite Schritt.\n\n220\n\n3 .\n\n221\n\nEs besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch\n\n222\n\nwegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung\n\n223\n\ndes Kreditvertrages (c.i.c.).\n\n224\n\na)\n\n225\n\nFalsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich\n\n226\n\nder Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht\n\n227\n\nsubstantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend\n\n228\n\nmacht, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass\n\n229\n\nes während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten\n\n230\n\nkeine Tilgung geben werde, widerspricht das dem\n\n231\n\nInhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten\n\n232\n\nKreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt:\n\n233\n\n\"Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung\n\n234\n\nentspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis\n\n235\n\nzur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung\n\n236\n\nerfolgt ... \"\n\n237\n\nb)\n\n238\n\nEine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit\n\n239\n\ndem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht.\n\n240\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\n241\n\nist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht\n\n242\n\nverpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der\n\n243\n\nvon ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären\n\n244\n\n(BGH NJW-RR 1992, 879, NJW-RR 1990, 876, NJW 91,\n\n245\n\n693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen\n\n246\n\nUmständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten\n\n247\n\nder Bank ergeben. Das kann etwa der Fall\n\n248\n\nsein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,\n\n249\n\nder Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über\n\n250\n\nihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen\n\n251\n\nzu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher\n\n252\n\nProjekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand\n\n253\n\nfür den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt,\n\n254\n\nwenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen\n\n255\n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen\n\n256\n\nErwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte\n\n257\n\nverwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen\n\n258\n\nRisiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung\n\n259\n\nvor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff.\n\n260\n\n(880) ). Derartige besondere Umstände sind hier nicht\n\n261\n\ngegeben.\n\n262\n\nSoweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch\n\n263\n\nauch als Partei des finanzierten Geschäfts (des\n\n264\n\nKaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese\n\n265\n\nBehauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar\n\n266\n\nFunktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer\n\n267\n\nwahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch\n\n268\n\nden im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund\n\n269\n\nAufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992,\n\n270\n\nS. 879 ff. (883)). Der Darlehensvertrag mit der\n\n271\n\nBeklagten war kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs.\n\n272\n\nUnstreitig hätten die Klägerin und ihr\n\n273\n\nEhemann auch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber\n\n274\n\nanstelle der Beklagten hinzuziehen können.\n\n275\n\nZu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört\n\n276\n\nferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer geschuldeten\n\n277\n\n\"Gesamtkosten\" in angemessenem Verhältnis\n\n278\n\nzum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW\n\n279\n\n1988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in seinem\n\n280\n\neigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines\n\n281\n\nFachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das\n\n282\n\nKreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages\n\n283\n\nim allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon\n\n284\n\nausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung\n\n285\n\nvorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und\n\n286\n\nin welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die\n\n287\n\nVermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen\n\n288\n\naufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko\n\n289\n\ndes Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber\n\n290\n\nzu prüfen und zu beurteilen ist.\n\n291\n\nAusnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn\n\n292\n\ndie Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet\n\n293\n\nist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere\n\n294\n\nder Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht\n\n295\n\nzugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein\n\n296\n\nversteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings\n\n297\n\ngrundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen,\n\n298\n\nob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit\n\n299\n\nnachgekommen ist.\n\n300\n\nVor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten\n\n301\n\nweder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel\n\n302\n\nund/oder einen daraus resultierenden unerwartet\n\n303\n\ngeringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht.\n\n304\n\nDie Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem\n\n305\n\nSinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über\n\n306\n\nverschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren\n\n307\n\nVor- und Nachteile informieren musste. Auch das war\n\n308\n\ngrundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann\n\n309\n\nselbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht\n\n310\n\nhätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinbaren\n\n311\n\nmüssen.\n\n312\n\nDie Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um\n\n313\n\neinen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen\n\n314\n\nJahren durch die Bausparverträge abgelöst werden\n\n315\n\nsollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und\n\n316\n\ndie Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im\n\n317\n\nInteresse der Bank (BGH NJW 1992, 1820). Eine Aufklä-\n\n318\n\nrungspflicht kann sich allenfalls dann ergeben, wenn\n\n319\n\nvon vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen\n\n320\n\nZahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier\n\n321\n\nangesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten\n\n322\n\nstreitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall.\n\n323\n\nEine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG\n\n324\n\nscheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind,\n\n325\n\nwenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich\n\n326\n\ndie Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\n\n327\n\nerfüllt, nur dessen Vorschriften\n\n328\n\nanwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende\n\n329\n\nRegelung (BGH NJW 2000, 521 ff. (522))\n\n330\n\nNach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf\n\n331\n\nan, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz\n\n332\n\nunterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen\n\n333\n\nsämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden.\n\n334\n\nDer Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG\n\n335\n\nfür Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\n336\n\nVerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der\n\n337\n\ndie Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite\n\n338\n\nvon vornherein unpassend angesehen hat. Sinn\n\n339\n\nund Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes\n\n340\n\nsowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten\n\n341\n\nkeine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2\n\n342\n\nHaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2\n\n343\n\nNr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich\n\n344\n\nbleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte\n\n345\n\nSchutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient\n\n346\n\nebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG\n\n347\n\nangestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher\n\n348\n\nvor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher\n\n349\n\nVerpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall\n\n350\n\nan Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei\n\n351\n\nder Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im\n\n352\n\nanderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen\n\n353\n\nGefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist,\n\n354\n\nrechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann\n\n355\n\naber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch\n\n356\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle\n\n357\n\nWertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft\n\n358\n\ndarstellt.\n\n359\n\nDie Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts\n\n360\n\nerfordern keine andere Auslegung von\n\n361\n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie\n\n362\n\nvom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts\n\n363\n\nnicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom\n\n364\n\n20.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht\n\n365\n\ndes Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite\n\n366\n\nnicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht\n\n367\n\naus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte\n\n368\n\nkein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber\n\n369\n\nging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte\n\n370\n\ndurch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie\n\n371\n\nerlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig\n\n372\n\ngeregelt werden konnten und sollten, auch soweit es\n\n373\n\nsich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521\n\n374\n\nff.) .\n\n375\n\nVon der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis\n\n376\n\nzur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den\n\n377\n\nVorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999\n\n378\n\n(NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht\n\n379\n\nkeinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten\n\n380\n\nvon der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG\n\n381\n\nausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und\n\n382\n\neine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im\n\n383\n\nInteresse der Parteien liegt.\n\n384\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO\n\n385\n\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n386\n\nberuht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-09-06/3-o-244-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-09-06/3-o-244-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304207","retrieved":"2026-07-09 03:31:10.198070+00:00"}}