{"status":"available","doknr":"OLD304206","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0906.3O11.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"3 O 11/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem\n\nStreitwert von 209.761,92 DM.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des\n\njeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom\n\n 3\n\n22.11.1995 bot die M (im Folgenden M) der Kläge-\n\n 4\n\nrin und ihrem Ehemann die im Wohnungsgrundbuch von V\n\n 5\n\nBlatt 17493 eingetragene Eigentumswohnung Nr. 1 des\n\n 6\n\nAufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 140.751,00 DM\n\n 7\n\nzum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die Klägerin und ihr\n\n 8\n\nEhemann mit notariell beurkundeter Erklärung vom\n\n 9\n\n30.11.1995 an.\n\n 10\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie im November 1995\n\n 11\n\nmit der C zwei Bausparverträge\n\n 12\n\nmit Bausparsummen von 84.000,00 DM und\n\n 13\n\n85.000,00 DM und, insoweit handelte die C\n\n 14\n\nim Namen und für Rechnung der Beklagten,\n\n 15\n\neinen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe\n\n 16\n\nvon 169.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von\n\n 17\n\nfünf Jahren. In der von der Klägerin und ihrem Ehemann\n\n 18\n\nunterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem\n\n 19\n\nwie folgt:\n\n 20\n\n\"Die monatliche Zinsrate beträgt 845,00 DM.\n\n 21\n\nWährend der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen\n\n 22\n\nnicht getilgt.\n\n 23\n\nDie Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung\n\n 24\n\nentspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung\n\n 25\n\ndes Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.\n\n 26\n\nDie Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den\n\n 27\n\nzugeteilten Bausparsummen der nachgenannten Bau-\n\n 28\n\nsparverträge erfolgen. ...\n\n 29\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n 30\n\n1. - 3. Jahr 127,50 DM,\n\n 31\n\n4. - 6. Jahr 178,50 DM,\n\n 32\n\n7. - 9. Jahr 246,50 DM,\n\n 33\n\nab dem 10. Jahr 314,50 DM. … \"\n\n 34\n\nGesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer\n\n 35\n\nGrundschuld in Höhe von 169.000,00 DM zu Gunsten der\n\n 36\n\nC sowie durch die Guthaben aus\n\n 37\n\nden vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten\n\n 38\n\ndie Klägerin und ihr Ehemann der Mieteinnahmegemeinschaft\n\n 39\n\n(im Folgenden Mietpool) beitreten.\n\n 40\n\nSämtliche Verträge wurden durch die Zeugen Q\n\n 41\n\nund T angebahnt. Sie führten die Vertragsverhandlungen\n\n 42\n\nmit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen\n\n 43\n\npersönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem\n\n 44\n\nEhemann einerseits und der Beklagten bzw. der C\n\n 45\n\nandererseits gab es nicht. Der Inhalt der\n\n 46\n\nVertragsverhandlungen ist streitig.\n\n 47\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung\n\n 48\n\nvon den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,\n\n 49\n\nSchadensersatz sowie Feststellung der weiteren\n\n 50\n\nErsatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.\n\n 51\n\nSie und ihr Ehemann zahlten seit Januar\n\n 52\n\n1996 an die Beklagte monatlich 845,00 DM. Von dem\n\n 53\n\nMietpool erhielten sie monatlich 412,46 DM. Wegen der\n\n 54\n\nEinzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 28\n\n 55\n\nd.A. verwiesen. Am 01.12.1999 trat der Ehemann der Klägerin\n\n 56\n\nseine Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab.\n\n 57\n\nDie Klägerin behauptet, die Zeugen Q und T hätten\n\n 58\n\nwährend der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt:\n\n 59\n\n1. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwei\n\n 60\n\nBausparverträge sieben Jahre ansparen müssen und\n\n 61\n\ndann kämen keine weiteren Belastungen auf sie\n\n 62\n\nzu, weil die Belastung von der Miete getragen\n\n 63\n\nwerde.\n\n 64\n\n2. Die Mieteinnahmen seien garantiert und\n\n 65\n\ndurch jährliche Mieterhöhungen alle drei verringere\n\n 66\n\nsich die persönliche Belastung.\n\n 67\n\n3. Aufgrund der Mietausschüttungen würden die\n\n 68\n\nKosten die Einnahmen nicht übersteigen.\n\n 69\n\n4. Der Wert der Immobilie sei von den finanzierenden\n\n 70\n\nInstituten überprüft worden und entspräche\n\n 71\n\ndem Wert der Immobilie. \n\n 72\n\n5. Der Wert der Immobilie steige und sie\n\n 73\n\nkönne nach einigen Jahren mit Gewinn weiter veräußert\n\n 74\n\nwerden. Die Veräußerung der Immobilie sei\n\n 75\n\nproblemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der\n\n 76\n\nWiederverkaufswert auf höchstens 79.192,32 DM.\n\n 77\n\n6. Es handele sich um ein Steuersparmodell.\n\n 78\n\nVerschwiegen hätten die Vermittler,\n\n 79\n\n7. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine\n\n 80\n\nTilgung erfolge,\n\n 81\n\n8. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des\n\n 82\n\nMietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand\n\n 83\n\nbestünden,\n\n 84\n\n9. dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden,\n\n 85\n\n10. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist\n\n 86\n\nnicht sicher sei,\n\n 87\n\n11. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells\n\n 88\n\nund der streitigen versteckten Innenprovisionen.\n\n 89\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 90\n\n1. die Beklagte zu verurteilen,\n\n 91\n\na) an die Klägerin 20.761,92 DM nebst\n\n 92\n\n4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n 93\n\nb) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten\n\n 94\n\naus dem Darlehen mit der Beklagten zur\n\n 95\n\nKonto-Nr. ########## freizustellen,\n\n 96\n\nc) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene\n\n 97\n\nBausparguthaben bei der C mit den Bausparvertrags-,\n\n 98\n\nNrn. #######/401 und #######/402 an die\n\n 99\n\nKlägerin zurück abzutreten,\n\n 100\n\nZug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher\n\n 101\n\nErklärungen, die zur Übertragung des\n\n 102\n\nim Wohnungsgrundbuch von V, Bl. 17493 eingetragenen\n\n 103\n\nWohnungseigentums, bestehend aus\n\n 104\n\neinem 224.258/1;000.000 Miteigentumsanteil\n\n 105\n\nnach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an\n\n 106\n\nder im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten\n\n 107\n\nWohnung, gelegen im V,\n\n 108\n\nX-str. #, Erdgeschoss links mit sämtlichen\n\n 109\n\nim Grundbuch eingetragenen und nicht\n\n 110\n\neingetragenen Belastungen und Beschränkungen\n\n 111\n\nauf die Beklagte erforderlich sind,\n\n 112\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet\n\n 113\n\nist, der Klägerin sämtliche über den Monat Dezember\n\n 114\n\n1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden\n\n 115\n\nzu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf\n\n 116\n\nder aus dem Klageantrag zu 1. c) ersichtlichen Immobilie.\n\n 117\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 118\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 119\n\nSie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei\n\n 120\n\nempfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die\n\n 121\n\nRisikohinweise Anlage B 3 seien besprochen worden und\n\n 122\n\nder Klägerin eine Fotokopie übergeben worden.\n\n 123\n\nDie Einzelheiten der Finanzierung seien der Klägerin\n\n 124\n\nund ihrem Ehemann so mitgeteilt worden, wie sie in dem\n\n 125\n\nBesuchsbericht Anlage B 4 dargestellt sind.\n\n 126\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 127\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 128\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund\n\n 129\n\neinen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen\n\n 130\n\naus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz\n\n 131\n\nund Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten\n\n 132\n\nZug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.\n\n 133\n\n1.\n\n 134\n\nDie Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin\n\n 135\n\nnicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag\n\n 136\n\n(Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen\n\n 137\n\narglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die\n\n 138\n\nvon ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler\n\n 139\n\n(Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken\n\n 140\n\ndes Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit,\n\n 141\n\nWert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung.\n\n 142\n\nEiner Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.\n\n 143\n\nBei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten\n\n 144\n\ndes Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242\n\n 145\n\nBGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung\n\n 146\n\nnicht zugelassen (BGH NJW 1988, S.1583). Es\n\n 147\n\nfehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der\n\n 148\n\ntypischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und\n\n 149\n\nUnternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft\n\n 150\n\nliegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen\n\n 151\n\nVerträge mit entsprechender Risikoverteilung\n\n 152\n\nliegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das\n\n 153\n\nAufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage\n\n 154\n\nändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes\n\n 155\n\n(§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts.\n\n 156\n\nOb es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes\n\n 157\n\nGeschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz\n\n 158\n\nhandelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es\n\n 159\n\nsich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht\n\n 160\n\ngesichert ist, aber lediglich der Zwischen-\n\n 161\n\nfinanzierung der durch ein Grundpfandrecht gesicherten\n\n 162\n\nBauspardarlehen der C dient. Für\n\n 163\n\neinen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2\".\n\n 164\n\nAlt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff\n\n 165\n\nnach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt\n\n 166\n\nsich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung\n\n 167\n\nbanküblichen Bedingungen gewährten Realkredit.\n\n 168\n\nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert.\n\n 169\n\nDie Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird\n\n 170\n\nbei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse\n\n 171\n\nder Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den\n\n 172\n\nWesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3\n\n 173\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff.\n\n 174\n\n(1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,7% übersteigt\n\n 175\n\nden von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz\n\n 176\n\nfür Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit\n\n 177\n\nin Höhe von 6,8% nur unerheblich. Dahinstehen kann,\n\n 178\n\nob der vereinbarte Zinssatz innerhalb der von der\n\n 179\n\nBundesbank veröffentlichten Streubreite liegt, denn\n\n 180\n\ndies ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der\n\n 181\n\nbanküblichen Bedingungen. Maßgebend ist allein, ob der\n\n 182\n\nvereinbarte Zinssatz den Durchschnittszinssatz erheblich\n\n 183\n\nübersteigt. Dies ist bei 13% wie im vorliegenden\n\n 184\n\nFall, nicht anzunehmen.\n\n 185\n\n2.\n\n 186\n\nDie von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen\n\n 187\n\nder Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der\n\n 188\n\nBeklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als\n\n 189\n\nErfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet\n\n 190\n\ndie Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im\n\n 191\n\nRahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages\n\n 192\n\ntätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997,\n\n 193\n\nS. 116, OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1999,\n\n 194\n\n844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW\n\n 195\n\n1999, 1578 ff. (1584)). Die behaupteten Täuschungshand-\n\n 196\n\nlungen zielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss\n\n 197\n\ndes Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte\n\n 198\n\ngeweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann\n\n 199\n\nerst der zweite Schritt.\n\n 200\n\n3.\n\n 201\n\nEs besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch\n\n 202\n\nwegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung\n\n 203\n\ndes Kreditvertrages (c.i.c.).\n\n 204\n\na)\n\n 205\n\nFalsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich\n\n 206\n\nder Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht\n\n 207\n\nsubstantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend\n\n 208\n\nmacht,\n\n 209\n\nes sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass\n\n 210\n\nes während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten\n\n 211\n\nkeine Tilgung geben werde, widerspricht das dem\n\n 212\n\nInhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten\n\n 213\n\nKreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt:\n\n 214\n\n\"Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung\n\n 215\n\nentspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis\n\n 216\n\nzur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung\n\n 217\n\nerfolgt…\n\n 218\n\nWährend der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen\n\n 219\n\nnicht getilgt .... \"\n\n 220\n\nb)\n\n 221\n\nEine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit\n\n 222\n\ndem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht.\n\n 223\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\n 224\n\nist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht\n\n 225\n\nverpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der\n\n 226\n\nvon ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären\n\n 227\n\n(BGH NJW-RR 1992, 879, NJW-RR 1990, 876, NJW 91,\n\n 228\n\n693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen\n\n 229\n\nUmständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten\n\n 230\n\nder Bank ergeben. Das kann etwa der Fall\n\n 231\n\nsein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,\n\n 232\n\nder Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über\n\n 233\n\nihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen\n\n 234\n\nzu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher\n\n 235\n\nProjekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand\n\n 236\n\nfür den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt,\n\n 237\n\nwenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen\n\n 238\n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen\n\n 239\n\nErwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte\n\n 240\n\nverwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen\n\n 241\n\nRisiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung\n\n 242\n\nvor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff.\n\n 243\n\n(880)). Derartige besondere Umstände sind hier nicht\n\n 244\n\ngegeben.\n\n 245\n\nSoweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch\n\n 246\n\nauch als Partei des finanzierten Geschäfts (des\n\n 247\n\nKaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese\n\n 248\n\nBehauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar\n\n 249\n\nFunktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer\n\n 250\n\nwahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch\n\n 251\n\nden im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund,\n\n 252\n\nAufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992,\n\n 253\n\nS. 879 ff. (883)). Der Darlehensvertrag mit der Beklagten\n\n 254\n\nwar kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs.\n\n 255\n\nUnstreitig hätten die Klägerin und ihr Ehemann\n\n 256\n\nauch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber anstelle\n\n 257\n\nder Beklagten hinzuziehen können.\n\n 258\n\nZu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört\n\n 259\n\nferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer ge-\n\n 260\n\nschuldeten \"Gesamtkosten\" in angemessenem Verhältnis\n\n 261\n\nzum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW\n\n 262\n\n1988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in\n\n 263\n\nseinem eigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines\n\n 264\n\nFachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das\n\n 265\n\nKreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages\n\n 266\n\nim allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon\n\n 267\n\nausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung\n\n 268\n\nvorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und\n\n 269\n\nin welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die\n\n 270\n\nVermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen\n\n 271\n\naufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko\n\n 272\n\ndes Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber\n\n 273\n\nzu prüfen und zu beurteilen ist.\n\n 274\n\nAusnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn\n\n 275\n\ndie Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet\n\n 276\n\nist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere\n\n 277\n\nder Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht\n\n 278\n\nzugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein\n\n 279\n\nversteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings\n\n 280\n\ngrundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen,\n\n 281\n\nob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit\n\n 282\n\nnachgekommen ist.\n\n 283\n\nVor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten\n\n 284\n\nweder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel\n\n 285\n\nund/oder einen daraus resultierenden unerwartet\n\n 286\n\ngeringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht.\n\n 287\n\nDie Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem\n\n 288\n\nSinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über\n\n 289\n\nverschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren\n\n 290\n\nVor- und Nachteile informieren musste. Auch das war\n\n 291\n\ngrundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann\n\n 292\n\nselbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht\n\n 293\n\nhätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinba-\n\n 294\n\nren müssen.\n\n 295\n\nDie Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um\n\n 296\n\nEinen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen\n\n 297\n\nJahren durch die Bausparverträge abgelöst werden\n\n 298\n\nsollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und\n\n 299\n\ndie Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im\n\n 300\n\nInteresse der Bank (BGH NJW 1992, 1820). Eine Aufklärungspflicht\n\n 301\n\nkann sich allenfalls dann ergeben, wenn\n\n 302\n\nvon vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen\n\n 303\n\nZahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier\n\n 304\n\nangesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten\n\n 305\n\nstreitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall.\n\n 306\n\nEine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG\n\n 307\n\nscheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind,\n\n 308\n\nwenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich\n\n 309\n\ndie Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\n\n 310\n\nerfüllt, nur dessen Vorschriften\n\n 311\n\nanwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende\n\n 312\n\nRegelung (BGH NJW 2000, 521 ff. (522)).\n\n 313\n\nNach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf\n\n 314\n\nan, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz\n\n 315\n\nunterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen\n\n 316\n\nsämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden.\n\n 317\n\nDer Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG\n\n 318\n\nfür Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\n 319\n\nVerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der\n\n 320\n\ndie Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite\n\n 321\n\nvon vornherein unpassend angesehen hat. Sinn\n\n 322\n\nund Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes\n\n 323\n\nsowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten\n\n 324\n\nkeine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2\n\n 325\n\nHaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2\n\n 326\n\nNr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich\n\n 327\n\nbleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte\n\n 328\n\nSchutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient\n\n 329\n\nebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG\n\n 330\n\nangestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher\n\n 331\n\nvor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher\n\n 332\n\nVerpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall\n\n 333\n\nan Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei\n\n 334\n\nder Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im\n\n 335\n\nanderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen\n\n 336\n\nGefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist,\n\n 337\n\nrechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann\n\n 338\n\naber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch\n\n 339\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle\n\n 340\n\nWertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft\n\n 341\n\ndarstellt.\n\n 342\n\nDie Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts\n\n 343\n\nerfordern keine andere Auslegung von\n\n 344\n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie\n\n 345\n\nvom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts\n\n 346\n\nnicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom\n\n 347\n\n20.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht\n\n 348\n\ndes Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite\n\n 349\n\nnicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht\n\n 350\n\naus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte\n\n 351\n\nkein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber\n\n 352\n\nging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte\n\n 353\n\ndurch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie\n\n 354\n\nerlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig\n\n 355\n\ngeregelt werden konnten und sollten, auch soweit es\n\n 356\n\nsich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521\n\n 357\n\nff. ) .\n\n 358\n\nVon der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis\n\n 359\n\nzur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den\n\n 360\n\nVorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999\n\n 361\n\n(NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht\n\n 362\n\nkeinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten\n\n 363\n\nvon der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Haus-\n\n 364\n\ntürWG ausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und\n\n 365\n\neine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im\n\n 366\n\nInteresse der Parteien liegt.\n\n 367\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO\n\n 368\n\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 369\n\nberuht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-09-06/3-o-11-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-09-06/3-o-11-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304206","retrieved":"2026-07-09 03:31:10.087955+00:00"}}