{"status":"available","doknr":"OLD304255","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0831.3O284.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"3 O 284/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist selbstständiger Dachdecker-, Klempner-,\n\n3\n\nGas-, Wasserinstallateur- und Zentralheizungsbaumeister.\n\n4\n\nEr führte im Auftrag der bauleitenden Architekten\n\n5\n\nan dem B-Senioren-Zentrum in Castrop-Rauxel\n\n6\n\nKlempnerarbeiten aus. Die dazu erforderlichen Gerüste\n\n7\n\nwurden von der Beklagten aufgestellt.\n\n8\n\nAm 04.04.1997 nutzte der Kläger zur Durchführung der\n\n9\n\nDachdeckerarbeiten am vorgenannten Objekt eines dieser\n\n10\n\nGerüste. Als er über eine durchgefaulte Bohle dieses\n\n11\n\nGerüstes ging, gab diese nach, der Kläger stürzte und\n\n12\n\nverletzte sich erheblich. Unstreitig war die Fehlerhaftigkeit\n\n13\n\nder Bohle für die Beklagte erkennbar. Die zuständige\n\n14\n\nBau-Berufsgenossenschaft ließ durch einen Mitarbeiter\n\n15\n\nam 15.04.1997 die Unfallsteile besichtigen.\n\n16\n\nAuf den abschließenden Unfalluntersuchungsbericht der\n\n17\n\nBau-Berufsgenossenschaft sowie deren Schreiben vom\n\n18\n\n14.12.1997 an die Rechtsanwälte des Klägers wird Bezug\n\n19\n\ngenommen.\n\n20\n\nDie Bau-Berufsgenossenschaft erkannte den vorgenannten\n\n21\n\nUnfall des Klägers als Berufsunfall an und erbrachte\n\n22\n\ndarauf an diesen Zahlungen. Sie nahm Rückgriff bei der\n\n23\n\nHaftpflichtversicherung der Beklagten, der W,\n\n24\n\ndie darauf Zahlungen an die Unfallversicherung des Klägers\n\n25\n\nleistete. Mit Schreiben vom 17.04.1997 zeigte der\n\n26\n\nKläger der Beklagten den Unfall als Haftpflichtschaden\n\n27\n\nan.\n\n28\n\nDarüber korrespondierte die W mit den Rechtsanwälten\n\n29\n\ndes Klägers. Auf die Schreiben der W vom\n\n30\n\n24.06.1997, 30.06.1997, 23.07.1997, 03.12.1997,\n\n31\n\n22.10.1998, 05.11.1998, 09.02.1999, 08.02.1999 und\n\n32\n\n20.12.1999 sowie auf die anwaltlichen Schreiben des\n\n33\n\nKläger an die W vom 12.06.1997, 03.11.1997 und\n\n34\n\n17.12.1997 wird Bezug genommen.\n\n35\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte\n\n36\n\naus dem vorgenannten Unfall einen Anspruch auf Zahlung\n\n37\n\nvon Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM. Davon\n\n38\n\nlässt er sich 10.000,00 DM, die die W unstreitig\n\n39\n\nbereits gezahlt hat, in Abzug bringen.\n\n40\n\nDer Kläger beantragt,\n\n41\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein\n\n42\n\nangemessenes Schmerzensgeld abzüglich hierauf\n\n43\n\nbereits geleisteten 10.000,00 DM zu zahlen,\n\n44\n\nwobei der noch zu leistende Betrag in das Ermessen\n\n45\n\ndes Gerichts zu stellen und ab dem\n\n46\n\n21.05.1998 mit 8 % zu verzinsen ist;\n\n47\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte darüber\n\n48\n\nhinaus zum Ersatz des weiteren immateriellen\n\n49\n\nSchadens verpflichtet ist, sofern eine\n\n50\n\ndauernde, auf den Unfall vom 04.04.1997 zurückzuführenden\n\n51\n\nVerminderung der Erwerbsfähigkeit\n\n52\n\nim Tätigkeitsbereich als Dachdecker-,\n\n53\n\nKlempner-,Gas-/Wasserinstallateur und\n\n54\n\nZentralheizungsbaumeister von über 30 %\n\n55\n\neintritt;\n\n56\n\n3. festzustellen, dass die Beklagte über die\n\n57\n\nErsatzpflicht betreffend immaterieller\n\n58\n\nSchäden hinaus, auch zum Ersatz etwaiger\n\n59\n\nmaterieller Schäden verpflichtet ist, die\n\n60\n\nsich als Folge des Unfalls vom, 04.04.1997\n\n61\n\nergeben.\n\n62\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n63\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n64\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, Schmerzensgeldansprüche\n\n65\n\nstünden dem Kläger gegen sie nicht zu. Diese seien nach\n\n66\n\n§§ 106 Abs. 4, 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.\n\n67\n\nDer Kläger erwidert:\n\n68\n\nDer Schmerzensgeldanspruch sei nicht nach den Vorschriften\n\n69\n\ndes SGBVII ausgeschlossen. Die Voraussetzung\n\n70\n\ndes § 104 SGB VII würde nicht vorliegen. Es fehle an\n\n71\n\neinem Mindestmaß an gemeinsamer Organisation und Ver-\n\n72\n\nbundenheit sowie ein enger räumlicher und zeitlicher\n\n73\n\nZusammenhang zwischen den Dachdeckerarbeiten des Klägers\n\n74\n\nund dem Aufstellen des Gerüstes der Beklagten an\n\n75\n\nder UnfallsteIle. Die Parteien hätten dabei auch kein\n\n76\n\ngemeinsames Ziel verfolgt. Vielmehr habe lediglich jede\n\n77\n\nPartei die jeweils eigene vertragliche Verpflichtung\n\n78\n\ngegenüber dem Auftraggeber erfüllen wollen. Die Beklagte\n\n79\n\nhabe das Gerüst bereits einige Monate vor dem\n\n80\n\nUnfall fertiggestellt.\n\n81\n\nAußerdem habe der Inhaber der Beklagten den Unfall mit\n\n82\n\ndolus eventualis herbeigeführt. Er habe aus Zeit- und\n\n83\n\nMaterialersparnisgründen und somit mit Gewinnerzielungsabsicht\n\n84\n\nbewusst die deutlich verfaulte Bohle so\n\n85\n\neingebaut, dass von oben deren Zustand nicht erkennbar\n\n86\n\ngewesen sei. Zudem habe der Inhaber der Beklagten die\n\n87\n\nBohle zu Beweisvereitelungszwecken nach dem Unfall vernichtet.\n\n88\n\nIm Übrigen habe die W durch ihre Korrespondenz,\n\n89\n\ndie von ihr geleisteten Zahlungen. sowie die Erklärungen\n\n90\n\nihres zuständigen Sachbearbeiters den Schmerzensgeldanspruch\n\n91\n\ndes Klägers anerkannt.\n\n92\n\nAuf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom\n\n93\n\n05.11.1998 und 20.07.2000 wird Bezug genommen. Wegen\n\n94\n\ndes weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten\n\n95\n\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n96\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n97\n\nDie Klage ist nicht begründet .\n\n98\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf\n\n99\n\nZahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem\n\n100\n\nUnfall vom 04.04.1997. Ein solcher Anspruch ist gemäß\n\n101\n\n§§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3 und 4 SGB VII ausgeschlossen.\n\n102\n\nDenn der Unfall ist dadurch zustande gekommen, dass die\n\n103\n\nParteien vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf\n\n104\n\neiner gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben.\n\n105\n\nZu solchen Betriebsstätten gehören auch Baustellen. Es\n\n106\n\nreicht aus, dass Absprachen über die gemeinsame Nutzung\n\n107\n\ndes Gerüstes getroffen worden sind, sogar dass Dulden\n\n108\n\nsolcher Nutzung reicht aus (Jahnke, Versicherungsrecht\n\n109\n\n2000, 155 ff. m.w.N.).\n\n110\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hat das Gerüst,\n\n111\n\nauf dem der Kläger zu Fall gekommen war, auf der Baustelle\n\n112\n\nerrichtet, auf der auch der Kläger tätig war.\n\n113\n\nUnstreitig duldete die Beklagte zumindest, dass der\n\n114\n\nKläger dieses Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten\n\n115\n\nauf dieser Baustelle nutzte. Solange die Beklagte\n\n116\n\ndas Gerüst der Baustelle zur Verfügung stellte\n\n117\n\nund der Kläger diese mit Wissen und Wollen der Beklagten\n\n118\n\nfür seine Dachdeckerarbeiten auf dieser Baustelle\n\n119\n\nnutzte, lag eine gemeinsame Betriebsstätte bezüglich\n\n120\n\ndes Gerüstes vor. In Ausübung der von der Beklagten\n\n121\n\nzumindest geduldeten Nutzung des Gerüstes, nämlich\n\n122\n\nzur Durchführung der Dachdeckerarbeiten, ist der\n\n123\n\nKläger unstreitig vom Gerüst gefallen.\n\n124\n\nRechtsfolge ist gemäß § 106 Abs. 4 i.V.m. § 104 Abs. 1\n\n125\n\nSGB VII, dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem\n\n126\n\nKläger, insbesondere auf Zahlung von Schmerzensgeld,\n\n127\n\nausgeschlossen ist.\n\n128\n\nZu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, dass weitere\n\n129\n\nVoraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach\n\n130\n\n§§ 106, 104 SGB VII erforderlich seien, die nicht vorliegen\n\n131\n\nwürden. Eine weitere gemeinsame Organisation und\n\n132\n\nVerbundenheit sowie ein weitere engerer räumlicher und\n\n133\n\nzeitlicher Zusammenhang, als oben dargelegt, ist für\n\n134\n\neinen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII\n\n135\n\nnicht erforderlich. Solche weitergehenden Voraussetzungen\n\n136\n\nsind weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit\n\n137\n\ndem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Der Gesetzgeber\n\n138\n\nwollte nämlich mit der Regelung des § 106 Abs. 3 SGB\n\n139\n\nVII die Unfallgeschädigten schützen, indem er ihnen in\n\n140\n\nweitestgehendem Umfang Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft\n\n141\n\nzuspricht. Als Kompendium für diese weitgehenden,\n\n142\n\nkonkursfesten Ansprüche des Unfallgeschädigten\n\n143\n\ngegen die Betriebsgenossenschaft hat der Gesetzgeber\n\n144\n\ngewollt, dass der Schädiger selbst nicht, insbesondere\n\n145\n\nnicht auf Schmerzensgeld haftet, wenn die Berufsgenossenschaft\n\n146\n\nfür den Unfall eintreten muss. So\n\n147\n\nliegt der Fall hier. Zudem hat die Bau-Berufsgenossenschaft\n\n148\n\nden Unfall als Berufsunfall anerkannt.\n\n149\n\nDer Anspruchsausschluss nach §§ 106, 104 SGB VII ist\n\n150\n\nnicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass der Inhaber der\n\n151\n\nBeklagten den Unfall vorsätzlich mit dolus eventualis\n\n152\n\nherbeigeführt hat. Ein vorsätzliches Verhalten des Inhabers\n\n153\n\nder Beklagten hat der insoweit darlegungspflichtige\n\n154\n\nKläger nicht ausreichend substantiiert. Dagegen\n\n155\n\nspricht insbesondere der abschließende Unfalluntersuchungsbericht\n\n156\n\nder Berufsgenossenschaft, in dem es\n\n157\n\nheißt, dass die betroffene Gehbohle an der Oberseite\n\n158\n\nkeinerlei augenfällige Mängel aufwies, die auf ein Einbrechen\n\n159\n\nbeim Betreten schließen konnten. Die Lebenserfahrung\n\n160\n\nspricht demnach dafür, dass der Inhaber der Beklagten\n\n161\n\nbeim Verlegen der Bohle nicht erkannte, dass\n\n162\n\ndiese so morsch war, dass sie beim Begehen durchbrechen\n\n163\n\nkonnte und die Bohle nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich\n\n164\n\nverlegt hat. Dafür, dass der Inhaber der Beklagten\n\n165\n\nbeim Aufstellen des Gerüstes erkannte, dass die\n\n166\n\nBohle morsch war, und bewusst die morsche Seite nach\n\n167\n\nunten verlegte, um die Mangelhaftigkeit der Bohle zu\n\n168\n\nverschleiern, gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n169\n\nZU Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass die\n\n170\n\nW seinen Anspruch auf Schmerzensgeld anerkannt\n\n171\n\nhabe. Ein solches, die Beklagte verpflichtendes Anerkenntnis\n\n172\n\nexistiert nicht. Insbesondere aus dem eindeu-\n\n173\n\ntigen Wortlaut der Schreiben der W vom\n\n174\n\n03.12.1997, 22.10.1998 und 09.02.1999 ergibt sich, dass\n\n175\n\ndiese Vorschüsse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\n\n176\n\nund unter Rückzahlungsvorbehalt leistete. Angesichts\n\n177\n\ndieser eindeutigen schriftlichen Erklärungen konnte der\n\n178\n\nKläger nicht darauf vertrauen, dass die W durch\n\n179\n\nihre Zahlungen und mündlichen Erklärungen ihres Sachbearbeiters\n\n180\n\nzum Ausdruck brachte, dass sie die Schmerzensgeldansprüche\n\n181\n\ndes Klägers gegen die Beklagte dem Grunde oder der Höhe nach\n\n182\n\nanerkannte.\n\n183\n\nAus diesen Gründen war die Klage abzuweisen, ohne dass\n\n184\n\nes auf die weiteren Behauptungen und Ansichten der Parteien\n\n185\n\nankommt.\n\n186\n\nDie Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91\n\n187\n\nAbs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-08-31/3-o-284-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":5}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-08-31/3-o-284-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304255","retrieved":"2026-07-09 03:31:14.926331+00:00"}}