{"status":"available","doknr":"OLD304609","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0706.15O10.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"15 O 10/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n1 .\n\nein restliches Schmerzensgeld in Höhe von\n\n28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche\n\nMark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998 \n\nsowie\n\n2.\n\n2.9.130,00 DM\n\n(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig\n\nDeutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n10.02.1998 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet\n\nist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und \n\nimmateriellen Schaden anlässlich\n\ndes Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E\n\nauf der Kreuzung W- Straße/P-Straße\n\nzu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges\n\nauf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder\n\nVersorgungsträger.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreites tragen die\n\nKlägerin 44 % und die Beklagte 56 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die\n\nKlägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 4.000,00 DM.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n 2\n\nDie am ##.##.1928 geborene Klägerin macht Ansprüche anlässlich\n\n 3\n\neines Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E\n\n 4\n\ngeltend, bei dem sie erheblich verletzt wurde.\n\n 5\n\nDie volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig,\n\n 6\n\ndenn der Fahrer des bei ihr versicherten PKW\n\n 7\n\n##-## ### fuhr frontal in die linke Fahrerseite des von\n\n 8\n\nder Klägerin geführten PKW ##-## ###.\n\n 9\n\nDie Klägerin war seinerzeit in der Trinkhalle der Zeugin\n\n 10\n\nT auf Basis des Gesetzes für geringfügig\n\n 11\n\nBeschäftigte tätig.\n\n 12\n\nInfolge des Unfalles suchte sie zwecks Erstbehandlung\n\n 13\n\nam 23.01.1995 das Katholische Krankenhaus E\n\n 14\n\nauf. Dort wurde eine Schädelprellung diagnostiziert\n\n 15\n\n(BI. 28 d.A.) . Desweiteren bemühte sie erstmalig am\n\n 16\n\n24.01.1995 Frau Dr. C (BI. 59, Diagnose:\n\n 17\n\nunter anderem Quetschung rechte Hüfte, Zittern, Parkinson\n\n 18\n\nSyndrom), am 31.01.1995 Dr. S (BI. 116, Diagnose: \n\n 19\n\nKein Hinweis auf Rippenfraktur, Zustand nach\n\n 20\n\nSchleudertrauma der LWS, Beckenkontusion, Toraxkontusion),\n\n 21\n\nam 06.02.1995 Dr. D (BI. 43 ff. d.A.) und Frau\n\n 22\n\nDr. Q (BI. 121 d.A.) .\n\n 23\n\nUnter Bezugnahme auf die ärztlichen Befunde erachtet\n\n 24\n\ndie Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM abzüglich\n\n 25\n\ngezahlter 1.500,00 DM als angemessen.\n\n 26\n\nWeiter beansprucht sie Ersatz ihres Verdienstausfallschadens\n\n 27\n\nBis zum 27.04 .1995 (Bl. 38 d.A.) sei sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen, \n\n 28\n\nein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch am 08.03.1995 sei gescheitert\n\n 29\n\n(BI.89 d.A.), im September 1995 habe sie ihre Arbeit\n\n 30\n\nendgültig aufgegeben (BI. 11 d.A.). Sie geht davon aus,\n\n 31\n\ndass sie mindestens noch für weitere 5 Jahre für die\n\n 32\n\nZeugin T ohne den Unfall tätig gewesen wäre.\n\n 33\n\nUnter dieser Annahme berechnet sie gem. Klageschrift\n\n 34\n\nihren Verdienstausfall mit 27.360,00 DM.\n\n 35\n\nAuch der Haushaltsführungsschaden, der bisher nur in\n\n 36\n\nHöhe von 150;00 DM erstattet ist, sei zu ersetzen. Diesen\n\n 37\n\nbeziffert sie (BI. 13, 14 d.A.), unter Berücksichtigung\n\n 38\n\nder Zahlung, für 325 Tage mit 20.946,74 DM.\n\n 39\n\nSchließlich stünden zukünftige materielle und immaterielle\n\n 40\n\nSchäden zu erwarten.\n\n 41\n\nDie Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,\n\n 42\n\n1.\n\n 43\n\nan sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4%\n\n 44\n\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n 45\n\n2.\n\n 46\n\nan sie ,48.306,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\n\n 47\n\nzu zahlen,\n\n 48\n\nund\n\n 49\n\n3 .\n\n 50\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,\n\n 51\n\nihr jedweden materiellen und weiteren zukünftigen,\n\n 52\n\nnoch unbekannten immateriellen Schaden zu ersetzen,\n\n 53\n\nder ihr aus dem Unfallereignis vom 23. Januar 1995\n\n 54\n\nentstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf \n\n 55\n\neinen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch \n\n 56\n\nübergehen werden.\n\n 57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 58\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 59\n\nDie nicht angeschnallte Klägerin habe lediglich ein \n\n 60\n\nSchleudertrauma der LWS sowie einige Quetschungen erlitten.\n\n 61\n\nDie übrigen attestierten Verletzungen seien nicht unfallbedingt.\n\n 62\n\nEine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen habe\n\n 63\n\nseit dem 08.03.1995 nicht mehr vorgelegen.\n\n 64\n\nEin unfallbedingter Verdienstausfall sei wegen Lohnfortzahlung\n\n 65\n\nnicht eingetreten, ein Haushaltsführungsschaden\n\n 66\n\nnur in Höhe der gezahlten 150,00 DM.\n\n 67\n\nEin zukünftiger unfallbedingter Schaden stehe nicht zu\n\n 68\n\nbefürchten.\n\n 69\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n 70\n\nwird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze\n\n 71\n\nnebst der überreichten Unterlagen verwiesen.\n\n 72\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin\n\n 73\n\nT (Sitzungsniederschrift vom 08.06.2000)\n\n 74\n\nund Einholung eines neurologischen (Dr. M vom\n\n 75\n\n07.04.1999) und psychiatrischen (Dr. S vom\n\n 76\n\n10.11.1999) Gutachtens.\n\n 77\n\nZu Informationszwecken haben die Akten des Rechtsamtes\n\n 78\n\nder Stadt Dortmund ##/########/95 vorgelegen.\n\n 79\n\nE n t s c he i d u n g s g r ü n d e:\n\n 80\n\nDie Klage ist nach Maßgabe des Tenors erfolgreich.\n\n 81\n\nI.\n\n 82\n\nDie Kammer erachtet unter Berücksichtigung der ärztlichen \n\n 83\n\nBefunde und Gutachten ein Schmerzensgeld von\n\n 84\n\n30.000,00 DM als billig und angemessen. Darauf sind\n\n 85\n\nbisher nur 1.500,00 DM gezahlt; restliche 28.500,00 DM\n\n 86\n\nwaren zuzusprechen.\n\n 87\n\nEin anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin\n\n 88\n\nliegt nicht vor, denn es ist angesichts des Schadensbildes \n\n 89\n\ndes Audi (BI; 109 ff. d.A.) und fehlender Rippenbrüche\n\n 90\n\nauszuschließen, dass die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht\n\n 91\n\nangelegt hatte. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme \n\n 92\n\ngibt für die Behauptung der Beklagten nichts her.\n\n 93\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den\n\n 94\n\nbei ambulanter Untersuchung festgestellten Beeinträch-\n\n 95\n\ntigungen, soweit diese durch die eingeholten Gutachten\n\n 96\n\nbestätigt wurden, insbesondere die unfallbedingte Konversionsneurose,\n\n 97\n\ndie nach Auffassung der Kammer trotz\n\n 98\n\nBehandlungszugänglichkeit fortbestehen wird, zu berücksichtigen.\n\n 99\n\nInsoweit besteht eine MDE von 40%, die andauern wird.\n\n 100\n\nFür diese Konversionsneurose - das Unfallgeschehen ,wird,\n\n 101\n\nunbewusst zum Anlass genommen, latente innere Konflikte\n\n 102\n\nzu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade\n\n 103\n\nim Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen-\n\n 104\n\nist die Beklagte einstandspflichtig, denn bei dem\n\n 105\n\nUnfall hat es sich um ein Ereignis von einigem Gewicht gehandelt.\n\n 106\n\nII.\n\n 107\n\nAuch ein Verdienstausfall aus Gründen des Unfalles\n\n 108\n\nsteht fest, denn letztlich haben die unfallbedingten\n\n 109\n\nBeeinträchtigungen und deren Verarbeitung zum vorzeitigen.\n\n 110\n\nVerlust des Arbeitsplatzes geführt. Unter Berücksichtigung\n\n 111\n\nder Bekundungen der Zeugin T, die\n\n 112\n\nLohnfortzahlung nicht geleistet hat, geht die Kammer\n\n 113\n\ndavon aus, dass die Klägerin ohne den Unfall noch bis\n\n 114\n\nzum vollendeten 70. Lebensjahr, also bis Ende Juli 1998\n\n 115\n\ngearbeitet hätte.\n\n 116\n\nDer gem. § 287 ZPO geschätzte Verdienstausfall beläuft\n\n 117\n\nsich mithin auf 42 Monate x 600,00 DM= 25.200, 00 DM.\n\n 118\n\nIII.\n\n 119\n\nEin Haushaltshilfeschaden ist ebenfalls erwiesen, wenn\n\n 120\n\nauch nur bis einschließlich März 1995.\n\n 121\n\nUnter Berücksichtigung der dargelegten Wohn- und persönlichen\n\n 122\n\nVerhältnisse bemisst die Kammer den wöchentlichen\n\n 123\n\nAufwand mit 28 Stunden, die Stunde zu 15,00 DM.\n\n 124\n\nFür den Zeitraum 23.01.1995 bis 31.03.1995 sind mithin\n\n 125\n\n68 x 4 Stunden x 15,00 DM = 4.080,00 DM abzüglich ge-\n\n 126\n\nzahlter 150,00 DM = 3.930,00 DM zuzusprechen.\n\n 127\n\nIV.\n\n 128\n\nDem Feststellungsantrag war aus den Gründen zu I. zu\n\n 129\n\nentsprechen.\n\n 130\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,\n\n 131\n\n709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-06/15-o-10-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-06/15-o-10-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304609","retrieved":"2026-07-09 03:31:46.597793+00:00"}}