{"status":"available","doknr":"OLD304992","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0518.15O52.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"15 O 52/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an\n\ndie Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche\n\nMark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet\n\nsind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen\n\nund immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin\n\naus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am\n\n14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch\n\nnicht auf einen Sozialversicherungsträger oder\n\nandere Dritte übergegangen ist.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu\n\n30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin\n\njedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 3.500,00 DM.\n\n1\n\nTa t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als\n\n 3\n\nFahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-\n\n 4\n\ncherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles\n\n 5\n\nvom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie\n\n 6\n\nals Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über\n\n 7\n\ndie Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren\n\n 8\n\nund zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren\n\n 9\n\nAusmaß streitig sind.\n\n 10\n\nSie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine\n\n 11\n\nGehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,\n\n 12\n\nSchulter- und Ellenbogenprellungen rechts,\n\n 13\n\neine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie\n\n 14\n\neine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden\n\n 15\n\nTinnitus rechts davongetragen.\n\n 16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 17\n\n1.\n\n 18\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n 19\n\nan die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von\n\n 20\n\n5.000,00 DM hinausgehendes angemessenes\n\n 21\n\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\n\n 22\n\nzu zahlen,\n\n 23\n\n2.\n\n 24\n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet\n\n 25\n\nsind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen\n\n 26\n\nund immateriellen Schaden zu ersetzen, der\n\n 27\n\nder Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten\n\n 28\n\nzu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen\n\n 29\n\nwird, soweit der Anspruch nicht auf einen\n\n 30\n\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen\n\n 31\n\nist.\n\n 32\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 34\n\nSie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte\n\n 35\n\nBetrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.\n\n 36\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird\n\n 37\n\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\n\n 38\n\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 39\n\nDie Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches\n\n 40\n\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T\n\n 41\n\neingeholt .\n\n 42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 43\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\n\n 44\n\nErfolg.\n\n 45\n\nDie Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3\n\n 46\n\nPflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld\n\n 47\n\nvon 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.\n\n 48\n\nAufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,\n\n 49\n\nden objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen\n\n 50\n\nDr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom\n\n 51\n\n12.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-\n\n 52\n\nachtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass\n\n 53\n\ndie Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,\n\n 54\n\neine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und\n\n 55\n\nTrommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung\n\n 56\n\nrechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-\n\n 57\n\ntom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus\n\n 58\n\nleidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus\n\n 59\n\nrechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,\n\n 60\n\nwobei sie im rechten Ohr allgemein ein \"Wattegefühl\"\n\n 61\n\nhabe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-\n\n 62\n\nzüglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten\n\n 63\n\nPatienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck\n\n 64\n\nerfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das\n\n 65\n\nbei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht\n\n 66\n\nfest, so dass die Kammer bei der Bemessung des\n\n 67\n\nSchmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge- \n\n 68\n\nrin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus\n\n 69\n\nrechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden\n\n 70\n\nlänger anhalten, müßte gegebenenfalls ein\n\n 71\n\nweiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit\n\n 72\n\ngreift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch\n\n 73\n\ndeswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,\n\n 74\n\ndass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch\n\n 75\n\neinmal verschlimmern können.\n\n 76\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte\n\n 77\n\ndes Verzuges.\n\n 78\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708\n\n 79\n\nNr. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-05-18/15-o-52-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-05-18/15-o-52-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304992","retrieved":"2026-07-09 03:32:19.760713+00:00"}}