{"status":"available","doknr":"OLD305255","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0407.17T31.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-04-07","aktenzeichen":"17 T 31/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss\n\ndes Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten\n\ndes Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,\n\nder Klägerin auferlegt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes\n\n 3\n\nsind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß \n\n 4\n\n§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.\n\n 5\n\nDenn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen\n\n 6\n\nnicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass\n\n 7\n\nzur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom\n\n 8\n\n19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem\n\n 9\n\nSchreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen\n\n 10\n\nbis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung\n\n 11\n\nbesteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt\n\n 12\n\nwerden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt\n\n 13\n\nsich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den\n\n 14\n\nFällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich\n\n 15\n\ndie Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.\n\n 16\n\nAuch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer\n\n 17\n\nErfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem\n\n 18\n\nBehandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen\n\n 19\n\nwar. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz\n\n 20\n\nbzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch\n\n 21\n\nunter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.\n\n 22\n\nErfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich\n\n 23\n\ndas Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen\n\n 24\n\ndort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,\n\n 25\n\ndass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte\n\n 26\n\ndemgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende\n\n 27\n\nMitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.\n\n 28\n\nHinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs\n\n 29\n\nlag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das\n\n 30\n\nBestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft\n\n 31\n\nist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige\n\n 32\n\noder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche\n\n 33\n\nErklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von\n\n 34\n\nKopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt\n\n 35\n\nauch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.\n\n 36\n\nDa die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung\n\n 37\n\nder Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht\n\n 38\n\nvorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.\n\n 39\n\nDortmund, 07.04.2000\n\n 40\n\nLandgericht, 17. Zivilkammer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-04-07/17-t-31-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305255","retrieved":"2026-07-09 03:32:42.774907+00:00"}}