{"status":"available","doknr":"OLD305690","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2000:0217.3O381.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"3 O 381/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger\n\nals Gesamtschuldner nach einem Streitwert von\n\n233.440,67 DM.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTa t b e s t a n d\n\n 2\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom\n\n 3\n\n15.11.1994 bot die B(im folgenden B) den Klägern die im Erbbaugrundbuch\n\n 4\n\nvon P Bl. 8235 eingetragene Eigentumswohnung\n\n 5\n\nNr. 25 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von\n\n 6\n\n164.221,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die\n\n 7\n\nKläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18 .11.199\n\n 8\n\nmit Bausparsummen von 96.000,00\n\n 9\n\nund 97.000,00 DM und, insoweit handelte die C\n\n 10\n\nim Namen und für Rechnung der\n\n 11\n\nBeklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen\n\n 12\n\nin Höhe von 193.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit\n\n 13\n\nvon fünf Jahren. In der von den Klägern\n\n 14\n\nunterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt:\n\n 15\n\n\"Die monatliche Zinsrate beträgt 1.182,12 DM.\n\n 16\n\nWährend der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen\n\n 17\n\nnicht getilgt.\n\n 18\n\nDie Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung\n\n 19\n\nentspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung\n\n 20\n\ndes Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.\n\n 21\n\nDie Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den\n\n 22\n\nzugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge\n\n 23\n\nerfolgen. ...\n\n 24\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n 25\n\n1. - 3. Jahr 145,50 DM,\n\n 26\n\n4. - 6. Jahr 203,70 DM,\n\n 27\n\n7. - 9. Jahr 281,30 DM,\n\n 28\n\nab dem 10. Jahr 358,90 DM. …\"\n\n 29\n\nGesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer\n\n 30\n\nGrundschuld in Höhe von 193.000,00 DM zu Gunsten der\n\n 31\n\nC sowie durch die Guthaben aus\n\n 32\n\nden vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten\n\n 33\n\ndie Kläger der Mieteinnahmegemeinschaft (im folgenden\n\n 34\n\nMietpool) beitreten.\n\n 35\n\nSämtliche Verträge wurden durch den Zeugen S angebahnt.\n\n 36\n\nEr führte die Vertragsverhandlungen mit den\n\n 37\n\nKlägern. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Klä-\n\n 38\n\ngern und der Beklagten bzw. der C\n\n 39\n\ngab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist\n\n 40\n\nstreitig.\n\n 41\n\nMit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Freistellung\n\n 42\n\nvon den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,\n\n 43\n\nSchadensersatz sowie Freistellung von der weiteren\n\n 44\n\nErsatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.\n\n 45\n\nSie zahlten seit Januar 1995 an die Beklagte \n\n 46\n\nmonatlich 1.182,12 DM und seit April 1997 an den\n\n 47\n\nMietpool monatlich 112,88 DM. Von dem Mietpool erhielten\n\n 48\n\nsie monatlich 592,38 DM. Wegen der weiteren\n\n 49\n\nEinzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 20 und\n\n 50\n\n21 d.A. verwiesen.\n\n 51\n\nDie Kläger behaupten, der Zeuge S habe während\n\n 52\n\nder Vertragsverhandlungen folgendes erklärt:\n\n 53\n\n1. Die Kläger hätten zwei Bausparverträge\n\n 54\n\nsieben Jahre ansparen müssen und dann kämen\n\n 55\n\nkeine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die\n\n 56\n\nBelastung von der Miete getragen werde, wobei\n\n 57\n\nnoch ein Gewinn übrig bleibe.\n\n 58\n\n2. Die Mieteinnahmen seien durch den Mietpool\n\n 59\n\nmit hunderten bzw. tausenden von Teilnehmern garantiert \n\n 60\n\nund durch jährliche Mieterhöhungen verringere\n\n 61\n\nsich die persönliche Belastung.\n\n 62\n\n3. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus\n\n 63\n\nseien keine weiteren Zahlungen zu leisten.\n\n 64\n\n4. Die monatliche Belastung betrage 1.182,12 DM\n\n 65\n\nZinsen und Tilgung sowie 145,50 DM vermögenswirksame\n\n 66\n\nLeistungen.\n\n 67\n\n5. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach\n\n 68\n\nfünf bis zehn Jahren mit hohem Gewinn weiterveräußert\n\n 69\n\nwerden. Die Veräußerung der Immobilie sei\n\n 70\n\nproblemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der\n\n 71\n\nWiederverkaufswert auf höchstens 142.171,20 DM.\n\n 72\n\n6. Es handele sich um ein Steuersparmodell mit\n\n 73\n\nerheblichen steuervorteilen.\n\n 74\n\nVerschwiegen habe der Vermittler,\n\n 75\n\n7. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine\n\n 76\n\nTilgung erfolge,\n\n 77\n\n8. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des\n\n 78\n\nMietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand\n\n 79\n\nbestünden,\n\n 80\n\n9. dass die Bausparraten erheblich ansteigen\n\n 81\n\nwürden,\n\n 82\n\n10. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist\n\n 83\n\nnicht sicher sei,\n\n 84\n\n11. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells\n\n 85\n\nund der streitigen versteckten Innenprovisionen.\n\n 86\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 87\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n 88\n\na) an die Kläger 20.440,67 DM nebst 4 %\n\n 89\n\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n 90\n\nb) die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus\n\n 91\n\ndem Darlehen mit der Beklagten zur Konto Nr.\n\n 92\n\n1241856488 freizustellen, das mit Wirkung\n\n 93\n\nzum 01.01.1999 von der Beklagten an\n\n 94\n\ndie C abgetreten wurde,\n\n 95\n\nc) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene\n\n 96\n\nBausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags-\n\n 97\n\nNr. #######/101 an die Kläger zurück abzutreten,\n\n 98\n\nZug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher\n\n 99\n\nErklärungen, die zur Übertragung des\n\n 100\n\nim Wohnungsgrundbuch von P, BI. 8235\n\n 101\n\neingetragenen Wohnungseigentums, bestehend\n\n 102\n\naus einem 1.243/100.000 Miteigentumsanteil\n\n 103\n\nnach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an\n\n 104\n\nder im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichneten\n\n 105\n\nWohnung, gelegen in P, mit sämtlichen im Grundbuch\n\n 106\n\neingetragenen und nicht eingetragenen\n\n 107\n\nBelastungen und Beschränkungen auf die Beklagte\n\n 108\n\nerforderlich sind,\n\n 109\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet\n\n 110\n\nist, den Klägern sämtliche über den Monat Dezember\n\n 111\n\n1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden\n\n 112\n\nSchäden zu ersetzen, die im Zusammenhang\n\n 113\n\nstehen mit dem Erwerb der streitgegenständlichen\n\n 114\n\nImmobilie.\n\n 115\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 116\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 117\n\nSie behauptet, den Klägern sei empfohlen worden, sich\n\n 118\n\ndie Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 3\n\n 119\n\nseien besprochen worden und den Klägern eine Fotokopie\n\n 120\n\nübergeben worden.\n\n 121\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der\n\n 122\n\nZeugen T und S. Wegen des Ergebnisses der\n\n 123\n\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom\n\n 124\n\n27.01.2000 Bezug genommen.\n\n 125\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 126\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 127\n\nAnspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss\n\n 128\n\n(im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach\n\n 129\n\nden Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung\n\n 130\n\nvon Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden\n\n 131\n\nzwischen objektiv unrichtigen Angaben (unten\n\n 132\n\na) und unterlassenen Hinweisen (unten b) .\n\n 133\n\na)\n\n 134\n\nMacht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er\n\n 135\n\nsich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten\n\n 136\n\nbedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und\n\n 137\n\nreklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den\n\n 138\n\nVertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein\n\n 139\n\nkönnen, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls\n\n 140\n\nverletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten\n\n 141\n\n(BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen\n\n 142\n\nder Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB\n\n 143\n\naber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem\n\n 144\n\nPflichtenkreis gehören (von Heymann in NJW 1999, 1578\n\n 145\n\nff. (1584), OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM\n\n 146\n\n1999, 844,OLG Zweibrücken WM 1999, 2022). Aus der von\n\n 147\n\nihr übernommenen Rolle als Kreditgeber ergeben sich für\n\n 148\n\ndie Beklagte nur Pflichten aus dem Kreditverhältnis,\n\n 149\n\nnicht jedoch hinsichtlich des Anlageobjekts, sofern\n\n 150\n\nnicht die unter b) genannten Voraussetzungen vorliegen,\n\n 151\n\nwas vorliegend nicht der Fall ist. Dahinstehen können\n\n 152\n\ndaher die behaupteten Falschangaben zur Höhe und Garantie\n\n 153\n\nder Mieteinnahmen, zur Steuerersparnis und zum Wert\n\n 154\n\nund Zustand der Immobilie. Die entsprechenden Erklärungen\n\n 155\n\nzielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages.\n\n 156\n\nSie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten\n\n 157\n\nerfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet\n\n 158\n\nwerden (BGH WM 1992, 602, von Heymann a.a.O., OLG\n\n 159\n\nKöln, Stuttgart, Zweibrücken jeweils a.a.O.).\n\n 160\n\nDie weitergehenden behaupteten Falschangaben über die\n\n 161\n\nFinanzierung haben die Kläger nicht beweisen können.\n\n 162\n\nDer Zeuge S hat keine ihre Angaben bestätigt. Die\n\n 163\n\nBeweislast dafür, dass der Vermittler falsche Angaben\n\n 164\n\ngemacht hat, obliegt den Klägern (Palandt § 282, 11).\n\n 165\n\nUnbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma\n\n 166\n\nI und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten\n\n 167\n\nFällen abgegeben haben. Angesichts der Aussage\n\n 168\n\ndes Zeugen S und der nachstehend aufgeführten Urkunden\n\n 169\n\nund Indizien lassen sich daraus keine sicheren\n\n 170\n\nSchlüsse auf den konkreten Inhalt der Vertragsverhandlungen\n\n 171\n\nzwischen den Klägern und dem Zeugen S ziehen.\n\n 172\n\nDa der Zeuge S die Behauptungen der Kläger\n\n 173\n\nnicht bestätigt hat, kommt es auch nicht auf die Beurteilung\n\n 174\n\nder Glaubhaftigkeit seiner Aussage an, so dass\n\n 175\n\nauch in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, welche\n\n 176\n\nAngaben die Vermittler in ähnlich gelagerten Fällen ge-\n\n 177\n\nmacht haben.\n\n 178\n\nGegen die Behauptungen der Kläger sprechen die von\n\n 179\n\nihnen unterschriebenen Risikohinweise B 3, die Besuchsberichte\n\n 180\n\nB 4 und 7, der Darlehensvertrag und der\n\n 181\n\nZeitablauf zwischen der Zahlungsaufnahme im Januar 1995\n\n 182\n\nund der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz und\n\n 183\n\nRückabwicklungsansprüchen im Mai 1999. Die monatlichen\n\n 184\n\nBelastungen ergeben sich offensichtlich und ohne\n\n 185\n\nweiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen\n\n 186\n\nDarlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag (Zinsrate\n\n 187\n\n1.182,12 DM, Sparrate von 145,50 DM bis 358,90 DM) und\n\n 188\n\ndem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern 739,00 DM).\n\n 189\n\nEine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO kam\n\n 190\n\nnicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für\n\n 191\n\ndie zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrschein-\n\n 192\n\nlichkeit besteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\n 193\n\nund der Würdigung der vorstehenden Indizien\n\n 194\n\nnicht der Fall, sondern eher das Gegenteil.\n\n 195\n\nLetztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 3,\n\n 196\n\nder Besuchsberichte B 4 und 7, der Mietpoolvereinbarung\n\n 197\n\nB 5 und des Darlehensvertrages nicht feststellen, dass\n\n 198\n\ndie behaupteten fehlerhaften Angaben des Zeugen S\n\n 199\n\nfür den Immobilienkauf der Kläger ursächlich waren.\n\n 200\n\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf\n\n 201\n\nBI. 8-10 der Entscheidungsgründe des Urteils des OLG\n\n 202\n\nHamm vom 22.03.1999, Az.: 31 U 169/98, Bezug genommen.\n\n 203\n\nb)\n\n 204\n\nDas Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur\n\n 205\n\neine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Kläger nach\n\n 206\n\nTreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte\n\n 207\n\nredlicherweise Aufklärung erwarten durften\n\n 208\n\n(Palandt § 276, 78).\n\n 209\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende\n\n 210\n\nBank grundsätzlich nicht verpflichtet, den\n\n 211\n\nDarlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten\n\n 212\n\nVerwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR\n\n 213\n\n1992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in Assmann/\n\n 214\n\nSchütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6\n\n 215\n\nRdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche\n\n 216\n\nRisiko der Vermögensanlage und die Bank das\n\n 217\n\nRisiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.\n\n 218\n\nDeshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert\n\n 219\n\nohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen\n\n 220\n\nkönnen sich Aufklärungs- und Hinweispflichten\n\n 221\n\nder Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die\n\n 222\n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung\n\n 223\n\noder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin\n\n 224\n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen \n\n 225\n\nwirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen\n\n 226\n\nGefährdungstatbestand für den Kunden\n\n 227\n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie\n\n 228\n\nsich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an\n\n 229\n\nden Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in\n\n 230\n\nschwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn\n\n 231\n\nsie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens\n\n 232\n\neinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer\n\n 233\n\nhat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen\n\n 234\n\nVoraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen\n\n 235\n\nder Ansicht der Kläger nicht vor.\n\n 236\n\nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der\n\n 237\n\nEigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung\n\n 238\n\nvon \"Innenprovisionen\". Bei steuersparenden Bauherren-\n\n 239\n\noder Erwerbermodellen hat sich der Anleger\n\n 240\n\nselbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber\n\n 241\n\nzu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten\n\n 242\n\nin angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden\n\n 243\n\nImmobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM\n\n 244\n\n1997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,\n\n 245\n\nwenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften,\n\n 246\n\ndie der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157\n\n 247\n\nff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende\n\n 248\n\nBaumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag\n\n 249\n\nbehaupten die Kläger nicht.\n\n 250\n\nDie Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich\n\n 251\n\naus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter\n\n 252\n\nanderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen\n\n 253\n\nnicht getilgt wird und dass die monatliche Rate\n\n 254\n\nansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen\n\n 255\n\nKreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis\n\n 256\n\nzur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird\n\n 257\n\nund die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert.\n\n 258\n\nEine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter\n\n 259\n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig.\n\n 260\n\nÜber ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte\n\n 261\n\nnicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen,\n\n 262\n\nwenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers\n\n 263\n\nübernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt,\n\n 264\n\nsich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die\n\n 265\n\ngesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen\n\n 266\n\nist und gleichsam als Partei des finanzierenden\n\n 267\n\nGeschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand\n\n 268\n\nschafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988,\n\n 269\n\n1583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend\n\n 270\n\nnicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischen-\n\n 271\n\nfinanzierung der Verkäufe aller Wohnungen der B und\n\n 272\n\nder Unternehmenstöchter der I und C2 ist\n\n 273\n\nsie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen\n\n 274\n\nNach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten.\n\n 275\n\nKonkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision\n\n 276\n\nder Beklagten (vgl. dazu von Heymann Rdn. 166)\n\n 277\n\noder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer (vgl.\n\n 278\n\ndazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte, sind weder\n\n 279\n\ndargelegt noch ersichtlich.\n\n 280\n\nEine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers\n\n 281\n\nzu erforschen und bei dem Vertragsabschluss\n\n 282\n\nzu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber\n\n 283\n\ngrundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH\n\n 284\n\nNJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich\n\n 285\n\ndas Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers.\n\n 286\n\nDahinstehen kann schließlich, ob der Kaufvertrag nach\n\n 287\n\n§138 BGB sittenwidrig ist oder den Klägern sonstige\n\n 288\n\nEinwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehen.\n\n 289\n\nEin Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs.\n\n 290\n\n3VerbrKG scheidet ,aus, weil diese Vorschrift nach § 3\n\n 291\n\nAbs. 2Nr. 2 VerbrKG auf das Darlehensverhältnis der\n\n 292\n\nParteien keine Anwendung findet. Bei dem den Klägern\n\n 293\n\nvon der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen\n\n 294\n\nhandelt es sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit\n\n 295\n\nund Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten und\n\n 296\n\nvon der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig\n\n 297\n\ngemachten sogenannten Realkredit, der von der Regelung\n\n 298\n\ndes § 9 VerbrKG ausgenommen ist. Unbeachtlich ist in\n\n 299\n\ndiesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung\n\n 300\n\nbestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung von\n\n 301\n\nRealkrediten im eigenen Interesse der Bank zwar üblich\n\n 302\n\nsein, gehört aber nicht zu den Wesensmerkmalen eines\n\n 303\n\nRealkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG (OLG\n\n 304\n\nHamm WM 1998, 1230 ff. (1233)). Der vereinbarte Zinssatz\n\n 305\n\nin Höhe von 8,66 % übersteigt den von der Bundesbank\n\n 306\n\nveröffentlichten Durchschnittszinssatz für Realkredite\n\n 307\n\nmit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 8,42 %\n\n 308\n\nnur unerheblich.\n\n 309\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO\n\n 310\n\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 311\n\nberuht auf § 709 ZPO .","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-02-17/3-o-381-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-02-17/3-o-381-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305690","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.032502+00:00"}}