{"status":"available","doknr":"OLD306254","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:1216.2O297.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-12-16","aktenzeichen":"2 O 297/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet\n\nist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für\n\neinen Rechtsstreit gegen die T Krankenversicherung\n\nauf Gegenseitigkeit, vertr. d. d. Vorstand, K-Str. , \n\nE mit folgendem Antrag\n\nzu gewähren:\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet\n\nist, dem Kläger nach Maßgabe der mit ihm abgeschlossenen\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Versicherungs-\n\nschein-Nr. #####/####über den 7. Juni 1999 hinaus\n\nLeistungen zu gewähren.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streit-\n\nwert von 12.208,60 DM die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechts-\n\n 3\n\nschutzversicherung für Selbstständige, der die ARB 94\n\n 4\n\nzugrunde liegen. Als Versicherungsumfang ist ein Pri-\n\n 5\n\nvat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz gemäß § 28 ARB\n\n 6\n\n94 vereinbart.\n\n 7\n\nDer Kläger war selbstständiger Industriemonteur und\n\n 8\n\nführte einen eigenen Betrieb mit fünf Mitarbeitern. Er\n\n 9\n\nerkrankte an Taubheitsgefühlen in der linken Hand und\n\n 10\n\nim linken Unterarm. Aufgrund dessen wurde er am 13.08.\n\n 11\n\nund am 02.10.1998 operiert. Beide Operationen blieben\n\n 12\n\nim Ergebnis erfolglos. Aufgrund der Erkrankung war der\n\n 13\n\nKläger arbeitsunfähig.\n\n 14\n\nBei der T Krankenversicherung unterhält der Kläger\n\n 15\n\neine Krankentagegeldversicherung; vereinbart ist ein\n\n 16\n\nKrankentagegeld von 200,00 DM pro Tag. Dieses Kranken-\n\n 17\n\ntagegeld zahlte die T Krankenversicherung dem Klä-\n\n 18\n\nger zunächst aufgrund seiner krankheitsbedingten Ar-\n\n 19\n\nbeitsunfähigkeit. Im März 1999 ließ die T Kranken-\n\n 20\n\nversicherung dem Kläger von ihrem Vertrauensarzt\n\n 21\n\nDr. T2 in L untersuchen. Dieser kam zu dem\n\n 22\n\nErgebnis dass die Erkrankung des Klägers voraussicht-\n\n 23\n\nlich auf Dauer bestehen werde und dass bei dem Kläger\n\n 24\n\ndaher eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Daraufhin teilte\n\n 25\n\ndie Signal Krankenversicherung dem Kläger mit Schreiben\n\n 26\n\nvom 08.03.1999 mit, dass sie von diesem Tag an von\n\n 27\n\neiner Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe und gemäß\n\n 28\n\n§ 15 MB/KT nur noch bis zum 07.06.1999 Krankentagegeld\n\n 29\n\nleisten werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem\n\n 30\n\nLandgericht Dortmund. Mit dem vor der Kammer unter dem\n\n 31\n\nAktenzeichen 2 0 210/99 anhängigen Rechtsstreit begehrt\n\n 32\n\ner die Feststellung, dass die T Krankenversiche-\n\n 33\n\nrung zur Leistung weiteren Krankentagegeldes über den\n\n 34\n\n07.06.1999 hinaus verpflichtet ist. Zur Begründung\n\n 35\n\nseines Anspruchs behauptet der Kläger, er sei zwar ar-\n\n 36\n\nbeitsunfähig, aber nicht berufsunfähig. In dem Rechts-\n\n 37\n\nstreit ist durch einen Beweisbeschluss der Kammer die\n\n 38\n\nEinholung eines schriftlichen Sachverständigengut-\n\n 39\n\nachtens zu der Frage angeordnet worden, ob der Kläger\n\n 40\n\nseit dem 08.03.1999 berufsunfähig ist.\n\n 41\n\nDie voraussichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits be-\n\n 42\n\nlaufen sich auf 12.208,60 DM. Mit Schreiben vom\n\n 43\n\n04.05.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten eine\n\n 44\n\nDeckungszusage für die Übernahme dieser Kosten. Dies\n\n 45\n\nlehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.1999 mit\n\n 46\n\nder Begründung ab, die Krankentagegeldversicherung des\n\n 47\n\nKlägers diene der Absicherung seines Verdienstes aus\n\n 48\n\nselbstständiger Tätigkeit; mithin handele es sich um\n\n 49\n\neine vertragliche Auseinandersetzung im Rahmen der be-\n\n 50\n\nruflichen Tätigkeit des Klägers. Hierbei verblieb die\n\n 51\n\nBeklagte mit endgültigem Ablehnungsschreiben vom\n\n 52\n\n28.05.1999.\n\n 53\n\nDer Kläger meint, er könne von der Beklagten die Über-\n\n 54\n\nnahme der Kosten des Rechtsstreites mit der T\n\n 55\n\nKrankenversicherung aus dem Rechtsschutzversicherungs-\n\n 56\n\nvertrag beanspruchen. Der Rechtsstreit hinsichtlich des\n\n 57\n\nKrankentagegeldes stelle eine Wahrnehmung rechtlicher\n\n 58\n\nInteressen aus seinem privaten und nicht aus seinem be-\n\n 59\n\nruflichen Bereich als selbstständig Tätiger dar. Der\n\n 60\n\nerforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der be-\n\n 61\n\nruflichen Tätigkeit und dem Anspruch aus der Kranken-\n\n 62\n\ntagegeldversicherung bestehe nicht. Die Krankentage-\n\n 63\n\ngeldversicherung sei unabhängig von einem bestimmten\n\n 64\n\nBeruf abgeschlossen worden und sichere nicht seine\n\n 65\n\nselbstständige Tätigkeit ab, sondern diene allgemein\n\n 66\n\nder Absicherung seines Lebensunterhaltes.\n\n 67\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 68\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet\n\n 69\n\nist, ihm bedingungsgemäßen Rechtsschutz für\n\n 70\n\neinen Rechtsstreit gegen die T Krankenver-\n\n 71\n\nsicherung auf Gegenseitigkeit, vertreten durch\n\n 72\n\nden Vorstand, K-Str.,\n\n 73\n\nE mit folgendem Antrag zu gewähren:\n\n 74\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte ver-\n\n 75\n\npflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit\n\n 76\n\nihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungsbe-\n\n 77\n\ndingungen gemäß Versicherungsschein-Nr.\n\n 78\n\n#####/#### über den 7. Juni 1999 hinaus Leistun-\n\n 79\n\ngen zu gewähren.\n\n 80\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 81\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 82\n\nSie meint, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe ge-\n\n 83\n\nmäß § 28 (3) ARB 94 nicht, da es bei dem Rechtsstreit,\n\n 84\n\nfür den der Kläger die Übernahme der Kosten begehrt,\n\n 85\n\nnicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus\n\n 86\n\nseinem privaten, sondern aus seinem beruflichen Bereich\n\n 87\n\nals selbstständig Tätiger gehe. Dies ergebe sich\n\n 88\n\ndaraus, dass das Krankentagegeld den Kläger als Unter-\n\n 89\n\nnehmer gegen Einkommensverluste wegen einer Arbeitsun-\n\n 90\n\nfähigkeit absichere. Allgemein biete das Krankentage-\n\n 91\n\ngeld Versicherungsschutz für einen Verdienstausfall\n\n 92\n\nwegen Arbeitsunfähigkeit; daher setze ein Anspruch auf\n\n 93\n\nKrankentagegeld eine Tätigkeit voraus, durch die ein\n\n 94\n\nVerdienst erzielt werde.\n\n 95\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf\n\n 96\n\nden Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\n\n 97\n\nBezug genommen.\n\n 98\n\nEntscheidungsgründe\n\n 99\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 100\n\nDem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend\n\n 101\n\ngemachte Anspruch auf Erteilung einer Kostendeckungszu-\n\n 102\n\nsage für den Rechtsstreit mit der T Krankenver-\n\n 103\n\nsicherung aus dem zwischen den Parteien bestehenden\n\n 104\n\nRechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1\n\n 105\n\nWG, 4, 28 ARB 94 zu.\n\n 106\n\nDer Versicherungsfall ist eingetreten. In der Weigerung\n\n 107\n\nder T Krankenversicherung, über den 07.06.1999\n\n 108\n\nhinaus Krankentagegeld zu bezahlen, liegt nach der Dar-\n\n 109\n\nlegung des Klägers ein Verstoß der T gegen ihr aus\n\n 110\n\ndem Krankentagegeldversicherungsvertrag obliegende\n\n 111\n\nRechtspflichten. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist\n\n 112\n\nauch nicht mutwillig, da eine Entscheidung über die Be-\n\n 113\n\ngründetheit der Forderung des Klägers auf Gewährung\n\n 114\n\nweiteren Krankentagegeldes erst durch die Einholung\n\n 115\n\neines schriftlichen Sachverständigengutachtens ge-\n\n 116\n\ntroffen werden kann. Schließlich ist der Rechtsstreit\n\n 117\n\ndes Klägers mit der T Krankenversicherung entgegen\n\n 118\n\nder Auffassung der Beklagten auch gemäß § 28 (3) ARB\n\n 119\n\nvon dem mit dem zwischen den Parteien geschlossenen\n\n 120\n\nRechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Versiche-\n\n 121\n\nrungsschutz umfasst, da es sich bei der Einforderung\n\n 122\n\ndes Krankentagegeldes um eine Interessenwahrnehmung im\n\n 123\n\nprivaten Bereich des Klägers und nicht in seinem beruf-\n\n 124\n\nlichen Bereich als selbstständig Tätiger handelt.\n\n 125\n\nAusschlaggebend ist insoweit, ob zwischen der Interes-\n\n 126\n\nsenwahrnehmung und der beruflichen Tätigkeit ein inne-\n\n 127\n\nrer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordne-\n\n 128\n\nter Bedeutung besteht. Dies ist, auch bei einem selbst-\n\n 129\n\nständig Tätigen, bei der Einforderung von Krankentage-\n\n 130\n\ngeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag\n\n 131\n\ngrundsätzlich nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe,\n\n 132\n\nVersicherungsrecht 1993, 827; OLG Köln, Versicherungs-\n\n 133\n\nrecht 1992, 1220; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht\n\n 134\n\n1997, 569; LG Hagen, Versicherungsrecht 1996, 1140 f.;\n\n 135\n\nHarbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. 1998, § 25\n\n 136\n\nARB 75 Nr. 24; anderer Ansicht LG Stuttgart, Versiche-\n\n 137\n\nrungsrecht 90, 418 f.; LG Düsseldorf, R + S 1993,\n\n 138\n\n186 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass der Ab-\n\n 139\n\nschluss einer Krankentagegeldversicherung sowie die Ge-\n\n 140\n\nwährung von Krankentagegeld unabhängig von einer be-\n\n 141\n\nstimmten Tätigkeit erfolgen. Es besteht kein spezi-\n\n 142\n\nfischer Zusammenhang zwischen einem Krankentagegeld-\n\n 143\n\nanspruch und einer speziellen, selbstständigen oder un-\n\n 144\n\nselbstständigen Tätigkeit. Ausschlaggebend für die Zu-\n\n 145\n\nordnung des Krankentagegeldanspruchs zum privaten Be-\n\n 146\n\nreich des Versicherungsnehmers ist zum Anderen, dass\n\n 147\n\nmit dem Krankentagegeld letztlich nicht der Verdienst,\n\n 148\n\nsondern der Lebensunterhalt abgesichert wird; dies er-\n\n 149\n\ngibt sich daraus, dass sich die Höhe des Krankentage-\n\n 150\n\ngeldes nicht nach der Höhe des Verdienstes, sondern\n\n 151\n\nallein nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und -\n\n 152\n\ntarif bemisst. Schließlich kommt hinzu, dass im Rahmen\n\n 153\n\nder Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall\n\n 154\n\nletztlich erst mit der ablehnenden Entscheidung des\n\n 155\n\nKrankenversicherers eintritt und zu diesem Zeitpunkt in\n\n 156\n\naller Regel die berufliche, hier selbstständige,\n\n 157\n\nTätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Harbauer\n\n 158\n\na.a.O.). Danach ist der von dem Kläger gegenüber der\n\n 159\n\nSignal Krankenversicherung geltend gemachte Kranken-\n\n 160\n\ntagegeldanspruch dessen privatem Bereich und nicht\n\n 161\n\nseiner beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, so dass die\n\n 162\n\nBeklagte für den über diesen Krankentagegeldanspruch\n\n 163\n\ngeführten Rechtsstreit Kostendeckungsschutz zu gewähren\n\n 164\n\nhat.\n\n 165\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 166\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 167\n\nfolgt aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-12-16/2-o-297-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-12-16/2-o-297-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306254","retrieved":"2026-07-09 03:34:09.777966+00:00"}}