{"status":"available","doknr":"OLD306305","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:1210.3O183.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"3 O 183/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin\n\nnach einem Streitwert von 131.293,60 DM.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nMit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom\n\n 3\n\n25.04.1996 bot die M (im folgenden M) der Klägerin\n\n 4\n\neinen 1/2 Miteigentumsanteil an der im Wohnungsgrundbuch\n\n 5\n\nvon P Bl. 37099 eingetragenen Eigentumswohnung\n\n 6\n\nNr. 45 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis\n\n 7\n\nvon 90.506,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm\n\n 8\n\ndie Klägerin mit notariell beurkundeter Erklärung vom\n\n 9\n\n08.05.1996 an.\n\n 10\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie im April/\n\n 11\n\nMai 1996 mit der C zwei Bausparverträge\n\n 12\n\nmit Bausparsummen von 54.000,00 DM und\n\n 13\n\n55.000,00 DM und, insoweit handelte die C\n\n 14\n\nim Namen und für Rechnung der Beklagten,\n\n 15\n\neinen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe\n\n 16\n\nvon 109.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von\n\n 17\n\nfünf Jahren. In der von der Klägerin unterschriebenen\n\n 18\n\nVertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt:\n\n 19\n\n\"Die monatliche Zinsrate beträgt 504,12 DM.\n\n 20\n\nWährend der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen\n\n 21\n\nnicht getilgt.\n\n 22\n\nDie Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung\n\n 23\n\nentspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung\n\n 24\n\ndes Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.\n\n 25\n\nDie Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den\n\n 26\n\nzugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge\n\n 27\n\nerfolgen....\n\n 28\n\nDie monatliche Sparrate beträgt:\n\n 29\n\n1. - 3. Jahr 82,50 DM,\n\n 30\n\n4 . - 6. Jahr 115,50 DM,\n\n 31\n\n7 . - 9. Jahr 159,50 DM,\n\n 32\n\nab dem 10. Jahr 203,50 DM. \"\n\n 33\n\nGesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer\n\n 34\n\nGrundschuld in Höhe von 109.000,00 DM zu Gunsten der\n\n 35\n\nC sowie durch die Guthaben aus\n\n 36\n\nden vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem musste\n\n 37\n\ndie Klägerin der Mieteinnahmegemeinschaft (im folgenden\n\n 38\n\nMietpool) beitreten.\n\n 39\n\nSämtliche Verträge wurden durch die Zeugen N\n\n 40\n\n- den Bruder der Klägerin- und X angebahnt.\n\n 41\n\nSie führten die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin.\n\n 42\n\nEinen persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und\n\n 43\n\nder Beklagten bzw. der C gab es\n\n 44\n\nnicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig.\n\n 45\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung\n\n 46\n\nvon den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,\n\n 47\n\nSchadensersatz sowie Feststellung der weiteren\n\n 48\n\nErsatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.\n\n 49\n\nSie zahlte seit Juli 1996 an die Beklagte\n\n 50\n\nmonatlich 504,12 DM und an den Mietpool monatlich\n\n 51\n\n67,00 DM. Von dem Mietpool erhielt die Klägerin monatlich\n\n 52\n\n308,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der\n\n 53\n\nSchadensberechnung wird auf BI. 22 d.A. verwiesen.\n\n 54\n\nDie Klägerin behauptet, der Zeuge N habe während\n\n 55\n\nder Vertragsverhandlungen folgendes erklärt:\n\n 56\n\n1. Die Klägerin habe zwei Bausparverträge jeweils\n\n 57\n\nsieben Jahre ansparen müssen und dann kämen\n\n 58\n\nkeine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die\n\n 59\n\nBelastung von der Miete getragen werde, wobei\n\n 60\n\nnoch ein Gewinn übrig bleibe.\n\n 61\n\n2. Die Mieteinnahmen seien garantiert. Durch jährliche\n\n 62\n\nMieterhöhungen verringere sich die persönliche Belastung.\n\n 63\n\n3. über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus\n\n 64\n\nseien keine weiteren Zahlungen zu leisten.\n\n 65\n\n4. Die monatliche Belastung betrage 504,12 DM\n\n 66\n\nZinsen und Tilgung sowie 82,50 DM Vermögenswirksame\n\n 67\n\nLeistungen.\n\n 68\n\n5. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach\n\n 69\n\nfünf Jahren mit Gewinn weiterveräußert werden.\n\n 70\n\nDie Veräußerung der Immobilie sei jederzeit problemlos\n\n 71\n\nmöglich. Tatsächlich belaufe sich der\n\n 72\n\nWiederverkaufswert auf höchstens 73.920,00 DM.\n\n 73\n\n6. Es handele sich um ein Steuersparmodell.\n\n 74\n\nVerschwiegen habe der Vermittler,\n\n 75\n\n7. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine\n\n 76\n\nTilgung erfolge,\n\n 77\n\n8. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des\n\n 78\n\nMietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand\n\n 79\n\nbestünden,\n\n 80\n\n9. dass die Bausparraten erheblich ansteigen\n\n 81\n\nwürden,\n\n 82\n\n10. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist\n\n 83\n\nnicht sicher sei,\n\n 84\n\n11. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells\n\n 85\n\nund der streitigen versteckten Innenprovisionen.\n\n 86\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 87\n\n1. die Beklagte zu verurteilen,\n\n 88\n\na) an die Kläger 2.293,60 DM nebst 4 % Zinsen\n\n 89\n\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 90\n\nb) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten\n\n 91\n\naus dem Darlehen mit der Beklagten zur\n\n 92\n\nKonto-Nr. ########## freizustellen, das\n\n 93\n\nmit Wirkung zum 01.01.1999 von der Beklagten\n\n 94\n\nan die C abgetreten\n\n 95\n\nwurde,\n\n 96\n\nc) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene\n\n 97\n\nBausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags-Nr.\n\n 98\n\n#######/301 und #######/302 an die Klägerin\n\n 99\n\nzurück abzutreten,\n\n 100\n\nZug um Zug gegen kostenneutraler Abgabe sämtlicher\n\n 101\n\nErklärungen, die zur Übertragung des\n\n 102\n\nim Wohnungsgrundbuch von P, Bl. 37099\n\n 103\n\neingetragenen Wohnungseigentums, bestehend\n\n 104\n\naus einem 1.014/100.000 Miterbbaurechtsanteil\n\n 105\n\nnach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an\n\n 106\n\nder im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten\n\n 107\n\nWohnung mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen\n\n 108\n\nund nicht eingetragenen Belastungen\n\n 109\n\nund Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich\n\n 110\n\nsind,\n\n 111\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet\n\n 112\n\nist, der Klägerin sämtliche über den Monat\n\n 113\n\nDezember 1998 hinausgehenden, noch künftig\n\n 114\n\nentstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang\n\n 115\n\nstehen mit dem Kauf des im Wohnungsgrundbuch \n\n 116\n\nvon P, BI. 37099 eingetragenen\n\n 117\n\nWohnungseigentums, bestehend aus\n\n 118\n\neinem 1014/100.000 Miterbbaurechtsanteil nach\n\n 119\n\nWEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der\n\n 120\n\nim Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten Wohnung.\n\n 121\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 122\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 123\n\nSie behauptet, der Klägerin sei empfohlen worden, sich\n\n 124\n\ndie Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 6\n\n 125\n\nund 7 seien besprochen worden und der Klägerin eine\n\n 126\n\nFotokopie übergeben worden.\n\n 127\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der\n\n 128\n\nZeugen N, X, N2 und N3\n\n 129\n\nsowie U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\n\n 130\n\nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.1999\n\n 131\n\nBezug genommen.\n\n 132\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 133\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 134\n\nAnspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss\n\n 135\n\n(im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach\n\n 136\n\nden Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung\n\n 137\n\nvon Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu\n\n 138\n\nunterscheiden zwischen objektiv unrichtigen Angaben\n\n 139\n\n(unten a)) und unterlassenen Hinweisen (unten b)).\n\n 140\n\na)\n\n 141\n\nMacht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er\n\n 142\n\nsich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten\n\n 143\n\nbedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte\n\n 144\n\nAnpreisungen hinausgehen und die für den\n\n 145\n\nVertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein\n\n 146\n\nkönnen, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls\n\n 147\n\nverletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten\n\n 148\n\n(BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen\n\n 149\n\ndes Vermittlers muss die Beklagte einstehen, denn\n\n 150\n\nsie hat ihm die gesamten Vertragsverhandlungen bis zur\n\n 151\n\nUnterschriftsreife überlassen (BGH NJW-RR 1997, 116).\n\n 152\n\nDie Klägerin hat die von ihr behaupteten falschen Angaben\n\n 153\n\nnicht beweisen können. Der Zeuge N\n\n 154\n\nhat zwar ausgesagt, er habe seiner Schwester erklärt,\n\n 155\n\ndass der Wert der Immobilie steige und sie nach fünf\n\n 156\n\nJahren mit Gewinn weiter veräußert werden könne. Das\n\n 157\n\nGericht hat jedoch Zweifel an der Wahrheit der Aussage\n\n 158\n\ndes Zeugen. Sie widerspricht den Risikohinweisen B 6\n\n 159\n\nund B 7, die die Klägerin nach der Aussage des Zeugen\n\n 160\n\nunterschrieben hat. Er hat mit seiner Schwester auch\n\n 161\n\nüber den Inhalt dieser Urkunde gesprochen. Hinzu kommt,\n\n 162\n\ndass die Erklärung offensichtlich falsch ist und dies\n\n 163\n\ndem Zeugen auch bekannt gewesen sein muss, weil zahlreiche\n\n 164\n\nErwerbsnebenkosten und ein Disagio in Höhe von\n\n 165\n\n6.540,00 DM mitfinanziert wurden.\n\n 166\n\nDie weiteren Behauptungen der Klägerin hat der Zeuge\n\n 167\n\nnicht bestätigt. Die Zeugen X sowie N2 und\n\n 168\n\nN3 haben keine der Behauptungen der Klägerin\n\n 169\n\nbestätigt. Dass die Vermittler konkrete Steuerersparnisse\n\n 170\n\nversprochen haben, die über ihre tatsächlich\n\n 171\n\nerzielten Vorteile BI. 22 d.A. hinaus gehen, behauptet\n\n 172\n\ndie Klägerin selbst nicht. Ihr obliegt die Darlegungs - und\n\n 173\n\nBeweislast dafür, dass die Vermittler falsche Angaben\n\n 174\n\ngemacht haben {Palandt § 282, 11).\n\n 175\n\nUnbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma\n\n 176\n\nI und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten\n\n 177\n\nFällen abgegeben haben. Angesichts der nachstehend\n\n 178\n\naufgeführten Urkunden und Indizien lassen sich\n\n 179\n\ndaraus keine sicheren Schlüsse auf den konkreten Inhalt\n\n 180\n\nder Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und\n\n 181\n\nihrem Bruder sowie dem Zeugen X ziehen.\n\n 182\n\nGegen den Vortrag der Klägerin sprechen der von ihr\n\n 183\n\nunterschriebene Besuchsbericht B 5, die Mietpoolvereinbarung\n\n 184\n\nB 8, der Darlehensvertrag und der Zeitablauf\n\n 185\n\nzwischen der Zahlungsaufnahme im Juli 1996 und der\n\n 186\n\nerstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz - und\n\n 187\n\nRückabwicklungsansprüchen im November 1998. Die monatlichen\n\n 188\n\nBelastungen ergeben sich offensichtlich und ohne\n\n 189\n\nweiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen\n\n 190\n\nDarlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag\n\n 191\n\n(Zinsrate 504,12 DM, Sparrate von 82,50 DM bis\n\n 192\n\n203,50 DM) und dem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern\n\n 193\n\n357,00 DM). Die Risiken der Vermietbarkeit, der Instandhaltungsrücklage,\n\n 194\n\nder Steuerersparnis und des Immobilienmarktes\n\n 195\n\nsind in den Risikohinweisen auch für\n\n 196\n\neinen Laien verständlich dargestellt. Dass der Klägerin\n\n 197\n\ndie Risikohinweise bekannt waren, entnimmt das Gericht\n\n 198\n\nder Aussage des Zeugen N. Anhaltspunkte da-\n\n 199\n\nfür, dass er zu Lasten seiner Schwester die Unwahrheit\n\n 200\n\ngesagt haben könnte, gibt es nicht.\n\n 201\n\nEine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO kam\n\n 202\n\nnicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für\n\n 203\n\ndie zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit\n\n 204\n\nbesteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\n 205\n\nund der Würdigung der vorstehenden Indizien\n\n 206\n\nnicht der Fall, sondern eher das Gegenteil.\n\n 207\n\nLetztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 6\n\n 208\n\nund 7, des Besuchsberichts B 5, der Mietpoolvereinbarung\n\n 209\n\nB 8 und des Darlehensvertrages auch nicht feststellen,\n\n 210\n\ndass die behaupteten fehlerhaften Angaben der\n\n 211\n\nZeugen N und X für den Immobilienkauf\n\n 212\n\nder Klägerin ursächlich waren. Wegen der Einzelheiten\n\n 213\n\nder Begründung wird insoweit auf BI. 8-10 der Entscheidungsgründe\n\n 214\n\ndes Urteils des OLG Hamm vom 22.03.1999,\n\n 215\n\nAz.: 31 U 169/98, Bezug genommen.\n\n 216\n\nb)\n\n 217\n\nDas Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur\n\n 218\n\neine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Klägerin nach\n\n 219\n\nTreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte\n\n 220\n\nredlicherweise Aufklärung erwarten durften\n\n 221\n\n(Palandt § 276, 78).\n\n 222\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank\n\n 223\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet, den\n\n 224\n\nDarlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten\n\n 225\n\nVerwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR\n\n 226\n\n1992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in\n\n 227\n\nAssmann / Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6\n\n 228\n\nRdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche\n\n 229\n\nRisiko der Vermögensanlage und die Bank das\n\n 230\n\nRisiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.\n\n 231\n\nDeshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert\n\n 232\n\nohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen\n\n 233\n\nkönnen sich Aufklärungs- und Hinweispflichten\n\n 234\n\nder Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die\n\n 235\n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung\n\n 236\n\noder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,\n\n 237\n\nwenn sie einen zu den allgemeinen\n\n 238\n\nwirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden\n\n 239\n\nbesonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden\n\n 240\n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie\n\n 241\n\nsich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an\n\n 242\n\nden Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in\n\n 243\n\nschwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn\n\n 244\n\nsie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens\n\n 245\n\neinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer\n\n 246\n\nhat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen\n\n 247\n\nVoraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen\n\n 248\n\nder Ansicht der Klägerin nicht vor.\n\n 249\n\nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der\n\n 250\n\nEigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung\n\n 251\n\nvon \"Innenprovisionen\". Bei steuersparenden Bauherren-\n\n 252\n\noder Erwerbermodellen hat sich der Anleger\n\n 253\n\nselbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber\n\n 254\n\nzu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten\n\n 255\n\nin angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden\n\n 256\n\nImmobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM\n\n 257\n\n1997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten,\n\n 258\n\nwenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften,\n\n 259\n\ndie der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157\n\n 260\n\nff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende\n\n 261\n\nBaumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag\n\n 262\n\nbehaupten die Klägerin nicht.\n\n 263\n\nDie Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich\n\n 264\n\naus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter\n\n 265\n\nanderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen\n\n 266\n\nnicht getilgt wird und dass die monatliche Rate\n\n 267\n\nansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen\n\n 268\n\nKreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis\n\n 269\n\nzur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird\n\n 270\n\nund die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert.\n\n 271\n\nEine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter\n\n 272\n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig.\n\n 273\n\nÜber ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte\n\n 274\n\nnicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen,\n\n 275\n\nwenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers\n\n 276\n\nübernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt,\n\n 277\n\nsich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die\n\n 278\n\ngesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen\n\n 279\n\nist und gleichsam als Partei des finanzierenden\n\n 280\n\nGeschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand\n\n 281\n\nschafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988,\n\n 282\n\n1583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend\n\n 283\n\nnicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung\n\n 284\n\nder Verkäufe aller Wohnungen der B und\n\n 285\n\nder Unternehmenstöchter der I und C2 ist\n\n 286\n\nsie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen.\n\n 287\n\nNach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten.\n\n 288\n\nKonkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision\n\n 289\n\nder Beklagten (vgl.dazu von Heymann\n\n 290\n\nRdn. 166) oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer\n\n 291\n\n(vgl. dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte,\n\n 292\n\nsind weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n 293\n\nEine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers\n\n 294\n\nzu erforschen und bei dem Vertragsabschluss\n\n 295\n\nzu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber\n\n 296\n\ngrundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH\n\n 297\n\nNJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich\n\n 298\n\ndas Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers.\n\n 299\n\nDahinstehen kann die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG,\n\n 300\n\ndenn die Verkäuferin hat keine Aufklärungspflichten\n\n 301\n\nverletzt. Sie haftet weder nach den Grundsätzen der\n\n 302\n\nc.i.c. noch nach Gewährleistungsrecht. Sie war nicht\n\n 303\n\nverpflichtet, die Klägerin über eventuell versteckte\n\n 304\n\nInnenprovisionen und/oder den Wert der Immobilie aufzuklären.\n\n 305\n\nEs ist allein Sache des Käufers, sich anhand\n\n 306\n\nder wertbildenden Merkmale über den Wert der Kaufsache\n\n 307\n\nzu informieren. Über wertbildende Merkmale (Höhe der\n\n 308\n\nMiete, Bauzustand) ist die Klägerin in keiner Weise getäuscht\n\n 309\n\nworden. Innenprovisionen haben auf den Verkehrswert\n\n 310\n\neiner Eigentumswohnung keinen Einfluss.\n\n 311\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO\n\n 312\n\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 313\n\nberuht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-12-10/3-o-183-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-12-10/3-o-183-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306305","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.464789+00:00"}}