{"status":"available","doknr":"OLD306372","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:1202.15O212.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"15 O 212/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner\n\nan den Kläger 13.598,86 DM (i.W. dreizehntausend-\n\nfünfhundertachtundneunzig 86/100 Deutsche Mark)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.1998 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten\n\nzu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar,\n\nfür den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 17.600,00 DM.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung\n\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in\n\nHöhe von 950,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte\n\nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten zu 1.) als\n\n 3\n\nFahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtver-\n\n 4\n\nsicherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsun-\n\n 5\n\nfalles vom 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr in E auf\n\n 6\n\nder C- Straße.\n\n 7\n\nEr behauptet, die Beklagte zu 1.) sei, ohne zu blinken\n\n 8\n\nund ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, von\n\n 9\n\neinem Parkstreifen aus angefahren, habe dadurch die\n\n 10\n\nZeugin D zu einer Vollbremsung genötigt, wo-\n\n 11\n\ndurch der dahinter mit seinem Krad fahrende Kläger\n\n 12\n\nebenfalls eine Vollbremsung habe machen müssen, wobei\n\n 13\n\ner gestürzt sei.\n\n 14\n\nDer Kläger, der seinen Schaden in der Klage näher dar-\n\n 15\n\nlegt beantragt,\n\n 16\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n 17\n\nan den Kläger 18.173,82 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\n 18\n\ndem 27.10.1998 zu zahlen.\n\n 19\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 21\n\nSie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe ordnungsgemäß\n\n 22\n\nden Blinker gesetzt und sei ohne Behinderung des nach-\n\n 23\n\nfolgenden Verkehrs vom Parkstreifen aus angefahren.\n\n 24\n\nDie Beklagten bestreiten einzelne Schadenspositionen\n\n 25\n\nder Höhe nach.\n\n 26\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird\n\n 27\n\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien ge-\n\n 28\n\nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 29\n\nDie Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1.) ge-\n\n 30\n\nhört, die Zeugen D, G und C2 ver-\n\n 31\n\nnommen sowie ein mündlich erstattetes Gutachten des\n\n 32\n\nSachverständigen T eingeholt.\n\n 33\n\nAuf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.\n\n 34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n de\n\n 35\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-\n\n 36\n\nfange Erfolg.\n\n 37\n\nDer Kläger kann von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1\n\n 38\n\nBGB, §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG 80 % seines Schadens er-\n\n 39\n\nsetzt verlangen.\n\n 40\n\nAufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Be-\n\n 41\n\nklagte zu 1.) plötzlich vom Parkstreifen losgefahren\n\n 42\n\nist, als die Zeugin D mit ihrem Pkw schon so\n\n 43\n\nnah war, dass sie ein Auffahren nur durch eine sehr\n\n 44\n\nstarke Angleichsbremsung hat verhindern können. Ob die\n\n 45\n\nBeklagte zu 1.) dabei geblinkt hat, ist nicht erwiesen.\n\n 46\n\nDies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen D\n\n 47\n\nund C2 und wird bestätigt durch die nach-\n\n 48\n\nvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sach-\n\n 49\n\nverständigen T, der in einem Weg-Zeit-\n\n 50\n\nDiagramm das Fahrverhalten der Beteiligten festgehalten\n\n 51\n\nhat. Als die Beklagte zu 1.) sich entschloß anzufahren,\n\n 52\n\nwar die mit ca. 50 km/h fahrende Zeugin D nur\n\n 53\n\nnoch 50 m entfernt und für die Beklagte zu 1.) sicht-\n\n 54\n\nbar. Ob die Beklagte zu 1.) nach dem Anfahren noch ein-\n\n 55\n\nmal abgebremst hat, kann dahinstehen, da die Zeugin\n\n 56\n\nD, hätte sie nicht stark gebremst, auf das an-\n\n 57\n\nfahrende Fahrzeug der Beklagten zu 1.) aufgefahren\n\n 58\n\nwäre. Der ursprünglich ebenfalls mit ca. 50 km/h\n\n 59\n\nfahrende Kläger fuhr zur Zeugin D mit einem\n\n 60\n\nausreichendem Abstand von ca. 26m. Er hat auf das Auf-\n\n 61\n\nleuchten der Bremslichter am Fahrzeug D mit\n\n 62\n\neinem Zeitverzug von ca. 0,5 Sekunden durch eine Voll-\n\n 63\n\nbremsung reagiert. Dabei hat das Vorderrad seines\n\n 64\n\nKrades blockiert, wodurch er zu Fall kam. Hätte er un-\n\n 65\n\nmittelbar auf das Aufleuchten der Bremslichter des\n\n 66\n\nFahrzeugs D reagiert, so hätte eine starke \n\n 67\n\nAngleichungsbremsung ausgereicht, wobei allerdings auch\n\n 68\n\ndie Vorderradbremse hätte betätigt werden müssen mit\n\n 69\n\nder Folge, dass das Bremsmanöver auch nicht sicher be-\n\n 70\n\nherrschbar gewesen wäre. Die Kammer leitet aus dem\n\n 71\n\nZeitverzug von 0,5 Sekunden jedoch kein schuldhaftes\n\n 72\n\nVerhalten des Klägers her, da im dichten Stadtverkehr\n\n 73\n\nkeine Veranlassung besteht, auf jedes Aufleuchten eines\n\n 74\n\nBremslichtes des Vordermannes gleich mit einer starken\n\n 75\n\nAngleichbremsung zu reagieren. Vielmehr muß dem Kläger\n\n 76\n\nhier zugebilligt werden, zunächst den Grund für das\n\n 77\n\nBremsmanöver des Vordermannes zu erfassen. Dass er dann\n\n 78\n\nbeim Erkennen der Situation, die Zeugin D macht\n\n 79\n\nfür ihn nicht vorhersehbar eine sehr starke Angleich-\n\n 80\n\nbremsung, mit einer Vollbremsung reagieren muß, kann\n\n 81\n\nihm nicht vorgeworfen werden. Dass der Kläger bereits\n\n 82\n\ndas Anfahren der Beklagten zu 1.) hätte sehen können,\n\n 83\n\nsteht nicht fest.\n\n 84\n\nDie Beklagte zu 1.) hat danach gegen §§ 10 StVO ver-\n\n 85\n\nstoßen, dem Kläger ist ein schuldhaftes Verhalten nicht\n\n 86\n\nanzulasten. Allerdings war der Verkehrsunfall für ihn\n\n 87\n\nnicht unabwendbar, so dass eine Abwägung der Verur-\n\n 88\n\nsachungs- bzw. Verschuldensbeiträge zu einer Quotelung\n\n 89\n\nder Ersatzpflicht im Verhältnis 80 : 20 zu Lasten der\n\n 90\n\nBeklagten führt.\n\n 91\n\nErstattet verlangen kann der Kläger:\n\n 92\n\nFahrzeugschaden 10.577,30 DM\n\n 93\n\nWertminderung 1.000,00 DM\n\n 94\n\nSachverständigenkosten L 1.231,28 DM.\n\n 95\n\nAufgrund der Anhörung des Klägers und der Aussage des\n\n 96\n\nZeugen G geht die Kammer davon aus, dass wenn der\n\n 97\n\nKläger sich korrekt verhalten hätte und er dem Sachver-\n\n 98\n\nständigen G eine Nachbesichtigung ermöglicht\n\n 99\n\nhätte, von vornherein Sachverständigenkosten in Höhe\n\n 100\n\nvon nur 1.231,28 DM entfallen wären. Davon, dass der\n\n 101\n\nSachverständige G, der bei einer Nachbesichtigung\n\n 102\n\neinen um mehrere 1.000,00 DM höheren Schaden festge-\n\n 103\n\nstellt hätte, diese Nachbesichtigung nicht zusätzlich\n\n 104\n\nin Rechnung gestellt hätte, sondern es als Service-\n\n 105\n\nleistung aufgefaßt hätte, kann nach Meinung der Kammer\n\n 106\n\nnicht ausgegangen werden. Es wären daher dieselben\n\n 107\n\nKosten entstanden, die der Sachverständige V in\n\n 108\n\nRechnung gestellt hat. Die zusätzlichen Kosten von\n\n 109\n\n629,18 DM kann der Kläger nicht beanspruchen.\n\n 110\n\nPauschale 40,00 DM\n\n 111\n\nGemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer den Zeitwert der be-\n\n 112\n\nschädigten Kleiderstücke wie folgt:\n\n 113\n\nLederkombi 2.500,00 DM\n\n 114\n\nHandschuhe 120,00 DM\n\n 115\n\nHelm 750,00 DM\n\n 116\n\nStiefel 700,00 DM\n\n 117\n\nVisier 80,00 DM\n\n 118\n\nDen Betrag für die Abreißvisiere kann der Kläger nicht\n\n 119\n\nbeanspruchen, da die vorgelegte Rechnung ausweist, dass\n\n 120\n\ner sie erst nach dem Verkehrsunfall erworben hat.\n\n 121\n\nInsgesamt beläuft sich der\n\n 122\n\nSchaden des Kläger damit auf 16.998,58 DM\n\n 123\n\nwovon er 80% = 13.598,86 DM\n\n 124\n\nverlangen kann.\n\n 125\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichts-\n\n 126\n\npunkt des Verzuges.\n\n 127\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709, 708\n\n 128\n\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-12-02/15-o-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-12-02/15-o-212-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306372","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.551898+00:00"}}