{"status":"available","doknr":"OLD306606","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:1104.15O110.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-11-04","aktenzeichen":"15 O 110/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner\n\nan den Kläger ein restliches Schmerzensgeld von\n\n53.000,00 DM (i.W. dreiundfünfzigtausend Deutsche\n\nMark) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.8.1997 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet\n\nsind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen zukünftigen\n\nimmateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom\n\n21.8.1994 in E auf der S-allee in Höhe\n\nH-straße nach einer Haftungsquote in Höhe von\n\n60 % zu ersetzen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits ohne Gerichtskosten\n\ntragen der Kläger 34 % und die Beklagten 66 %.\n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger 38 % und die\n\nBeklagten 62%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger\n\ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.200,00 DM.\n\nDer Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn\n\nnicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit\n\nleisten. \n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDer am 29.06.1973 geborene Kläger macht gegenüber den\n\n 3\n\nBeklagten Ansprüche anläßlich seines Verkehrsunfalles\n\n 4\n\nvom 21.08.1994 in E auf der S-allee geltend.\n\n 5\n\nDie Parteien haben sich vorprozessual auf eine Haf-\n\n 6\n\ntungsverteilung von 60 zu 40 zu Gunsten des Klägers ge-\n\n 7\n\neinigt.\n\n 8\n\nDer Kläger ist von Beruf gelernter Stahlbauschlosser\n\n 9\n\nund arbeitete vor dem Unfall in der Zentralwerkstatt\n\n 10\n\nM der T AG. Nach dem Unfall nahm er dort\n\n 11\n\nseine Tätigkeit zwecks Wiedereingliederung für einen Monat\n\n 12\n\nim November 1995 auf und arbeitete dann nach\n\n 13\n\nzwischenzeitlichem Urlaub dort von Februar bei Mai\n\n 14\n\n1996. Nach Behandlung in einer Tagesklinik im Mai/Juni\n\n 15\n\n1996 wurde er nach E2 versetzt und führt\n\n 16\n\ndort leichte Arbeiten für ungelernte Arbeiter aus.\n\n 17\n\nDurch den Unfall ist der Kläger sehr erheblich verletzt\n\n 18\n\nworden, es bestehen Dauerschäden. Der Kläger verweist\n\n 19\n\nunter anderem auf das neurochirurgische Gutachten des\n\n 20\n\nProf. Dr. Q vom 14.04.1997, das nervenärztliche\n\n 21\n\nGutachten der Klinik C vom 26.09.1995, das\n\n 22\n\nGutachten der Augenklinik vom 28.02.1996 (Dauerschaden,\n\n 23\n\nder eine Beeinträchtigung des Gesamtsehvermögens in\n\n 24\n\nHöhe von 10 % bedeutet), das neurologische Gutachten\n\n 25\n\nDr. L vom 06.09.1996 und das psychiatrische Gutach-\n\n 26\n\nten N vom 07.03.1997.\n\n 27\n\nDas bisher gezahlte Schmerzensgeld von 37.000,00 DM ge-\n\n 28\n\nnüge den Verletzungen und fortdauernden schweren Beein-\n\n 29\n\nträchtigungen nicht. Im Hinblick auf eine Minderung der\n\n 30\n\nErwerbsfähigkeit von 50 %, einem Geruchsverlust, um-\n\n 31\n\nfängliche neurologische Ausfälle und Potenzstörungen\n\n 32\n\nsei bei einer Quote von 60 % jedenfalls an Schmerzens-\n\n 33\n\ngeld von insgesamt 60.000,00 DM zu zahlen.\n\n 34\n\nDarüber hinaus sei eine monatlich fällig werdende\n\n 35\n\nSchmerzensgeldrente zu zahlen.\n\n 36\n\nDen Feststellungsantrag betreffend einen zukünftigen\n\n 37\n\nmateriellen Schaden haben die Beklagten anerkannt und\n\n 38\n\nder Kläger hat diesen daher nach Anhängigkeit aber vor\n\n 39\n\nRechtshängigkeit zurückgenommen. Er verfolgt insoweit\n\n 40\n\nnoch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\n 41\n\nklagten betreffend allen zukünftigen immateriellen\n\n 42\n\nSchaden entsprechend der Quote.\n\n 43\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 44\n\n1.\n\n 45\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n 46\n\nan ihn ein über bereits gezahlte 37.000,00 DM hin-\n\n 47\n\nausgehendes, weiteres, in das Ermessen des Gerich-\n\n 48\n\ntes gestellte Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit\n\n 49\n\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 50\n\n2.\n\n 51\n\nDie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n 52\n\nan ihn eine monatliche Unfallrente in Höhe von\n\n 53\n\n300,00 DM zu zahlen.\n\n 54\n\n3.\n\n 55\n\nFestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet\n\n 56\n\nsind, als Gesamtschuldner ihm jedweden immateriel-\n\n 57\n\nlen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom\n\n 58\n\n21.08.1994 gegen 16.16 Uhr auf der Kreuzung\n\n 59\n\nS-allee/H-straße in E nach einer\n\n 60\n\nHaftungsquote in Höhe von 60% zu ersetzen,\n\n 61\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 62\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 63\n\nDie Beklagten behaupten, ein Schmerzensgeld von\n\n 64\n\n45.000,00 DM gezahlt zu haben und verweisen insoweit\n\n 65\n\nauf eine mit Schriftsatz vom 29.09.1999 überreichte\n\n 66\n\nAufstellung. Der Schmerzensgeldanspruch sei mithin aus-\n\n 67\n\nreichend reguliert. Daneben komme eine Rente nicht in\n\n 68\n\nBetracht.\n\n 69\n\nVon einem vollständigen Geruchsverlust, einer Erwerbs-\n\n 70\n\nunfähigkeit mit einem Grad von 50 % oder von Potenzstö-\n\n 71\n\nrungen sei nicht auszugehen. Auch könne nunmehr von\n\n 72\n\nSensibilitätsstörungen und anderen neurologischen Aus-\n\n 73\n\nfallerscheinungen nicht mehr ausgegangen werden.\n\n 74\n\nFür den Antrag zu 3.) fehle es an einem Rechtschutzin-\n\n 75\n\nteresse.\n\n 76\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Gut-\n\n 77\n\nachten. Insoweit wird verwiesen auf: Das radiologische\n\n 78\n\nGutachten vom 05.06.1998, das neurochirurgische Gutach-\n\n 79\n\nten vom 14.07.1998, das Gutachten über eine elektroence-\n\n 80\n\nphotografische Untersuchung vom 15.06.1998, das hals-nasen-\n\n 81\n\nohrenärztliche Gutachten vom 25.11.1998 und das fachu-\n\n 82\n\nrologische Gutachten vom 26.08.1999.\n\n 83\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n 84\n\nwird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze\n\n 85\n\nnebst der überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n 86\n\nZu Informationszwecken haben vorgelegen die Akten der\n\n 87\n\nStaatsanwaltschaft Dortmund 23 Js 1291/94.\n\n 88\n\nEntscheidungsgründe :\n\n 89\n\nDer Klage war nur nach Maßgabe des Tenors zu entspre\n\n 90\n\nchen.\n\n 91\n\nl.\n\n 92\n\nDie Kammer erachtet bei voller Haltung, ein Schmerzens\n\n 93\n\ngeld von 150.000.00 DM als gerechtfertigt. Bei einer\n\n 94\n\nQuote von 60 % sind daher 90.000,000 DM abzüglich ge-\n\n 95\n\nzahlter 37.000,00 DM zuzusprechen.\n\n 96\n\nMaßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die\n\n 97\n\nFeststellungen der vorerwähnten Gutachten, die schon\n\n 98\n\nder Kläger eingereicht hatte bzw. die die Kammer einge-\n\n 99\n\nholt hat. Aufgrund dieser überzeugenden Gutachten ste-\n\n 100\n\nhen ganz erhebliche und auch andauernde Folgen des Un-\n\n 101\n\nfalles fest.\n\n 102\n\nDas neurochirurgische Gutachten stellt im Zusammenhang\n\n 103\n\nmit dem radiologischen Gutachten fest: Schweres ge-\n\n 104\n\ndecktes Schädelhirntrauma mit traumatischer\n\n 105\n\nSubarachnoidalblutung und Hirnkontusionen links tem-\n\n 106\n\nporo-occipital und im linken Thalamus. Es konstatiert \n\n 107\n\neine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % auf Dauer seit \n\n 108\n\nNovember 1998 - nach einer Phase von zunächst 100% \n\n 109\n\nseit dem Unfall - und weist in der Beurteilung \n\n 110\n\n(Seite 11 ff. des Gutachtens) \n\n 111\n\nunter anderem darauf hin, für die nähere Zukunft\n\n 112\n\nsei eine wesentliche Veränderung des beschriebenen Zu-\n\n 113\n\nstandes nicht zu erwarten. Jedoch sei bei einer wesent-\n\n 114\n\nlichen Vorschädigung des Gehirns davon auszugehen, dass\n\n 115\n\nphysiologischerweise eintretende Alterungsvorgänge\n\n 116\n\nschwerere Auswirkungen haben werden, als dies normaler-\n\n 117\n\nweise zu erwarten stünde. Aufgrund der großen interin-\n\n 118\n\ndividuellen Streubreite sei eine Einzelfallvorhersage\n\n 119\n\nnicht möglich.\n\n 120\n\nDas hals-nasen- und ohrenärztliche Gutachten geht von\n\n 121\n\neiner Anosmie aus, die eine Minderung der Erwerbsfähig-\n\n 122\n\nkeit von 10 % begründet.\n\n 123\n\nDas fachurologische Gutachten bestätigt Beeinträchti-\n\n 124\n\ngungen auf urologischem Fachgebiet, die es zunächst mit\n\n 125\n\n20 % MDE und ab Juli 1997 mit 10 % MDE bemißt.\n\n 126\n\nDa der Abrechnung der Beklagten eine Zahlung in Höhe\n\n 127\n\nvon 45.000,00 DM nicht zu entnehmen ist, ist nur von\n\n 128\n\neinem Betrag in Höhe von 37.000,00 DM auszugehen.\n\n 129\n\nII.\n\n 130\n\nNeben dem Schmerzensgeld war für eine Schmerzens-\n\n 131\n\ngeldrente trotz der vorliegenden ganz erheblichen Be-\n\n 132\n\neinträchtigungen kein Raum, da die Kapitalisierung bei\n\n 133\n\nvoller Haftung einem Betrag von 102.954,00 DM (500 x 12\n\n 134\n\nx 17,159) gleich kommt, der Gesamtbetrag bei voller\n\n 135\n\nHaftung aber nur 150.000,00 DM beträgt.\n\n 136\n\nHätte die Kammer daher eine Rente zugesprochen\n\n 137\n\n(60 % = 61.772,40 DM), wäre für ein weiteres Schmer-\n\n 138\n\nzensgeld bei einem Gesamtbetrag von 90.000,00 DM (60 %\n\n 139\n\nvon 150.000,00 DM) kein Raum, da 37.000,00 DM gezahlt\n\n 140\n\nsind.\n\n 141\n\nIII.\n\n 142\n\nDie Feststellung zukünftiger Schadensersatzverpflich-\n\n 143\n\ntung der Beklagten betreffend den immateriellen Schaden\n\n 144\n\nist im Anschluß an die vorliegenden Gutachten ohne wei-\n\n 145\n\nteres entsprechend der Quote begründet.\n\n 146\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,\n\n 147\n\n708 Nr. 11, 709 und 712 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-11-04/15-o-110-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-11-04/15-o-110-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306606","retrieved":"2026-07-09 03:34:41.217685+00:00"}}