{"status":"available","doknr":"OLD306802","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:1005.9T517.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-10-05","aktenzeichen":"9 T 517/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den An- \n\n 3\n\ntrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens\n\n 4\n\nüber das Vermögen der Schuldnerin kostenpflichtig zurückge-\n\n 5\n\nwiesen. Zuvor hatte die Finanzbehörde das Konkurseröffnungs-\n\n 6\n\nverfahren für erledigt erklärt, nachdem die Steuerschuld der\n\n 7\n\nAntragsgegnerin, die in dem Antrag mit rd. 35.000,00 DM an-\n\n 8\n\ngegeben war, teils durch Ratenzahlungen, teils im Wege der\n\n 9\n\nForderungspfändung und im Wesentlichen durch Verrechnung mit\n\n 10\n\nAnfang 1999 festgesetzten Steuererstattungsansprüchen erlo-\n\n 11\n\nschen war.\n\n 12\n\nDa die Ermittlungen des Amtsgerichtes zum Zeitpunkt der Er-\n\n 13\n\nledigungserklärung keine \"weiteren\" Anhaltspunkte für eine\n\n 14\n\nZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbracht hatten und die\n\n 15\n\nSchuldnerin der Erledigungserklärung widersprach, hat das\n\n 16\n\nAmtsgericht den Konkursantrag mit der Begründung zurückge-\n\n 17\n\nwiesen, eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ließe sich nicht\n\n 18\n\nfeststellen.\n\n 19\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig\n\n 20\n\nund begründet.\n\n 21\n\nDas Amtsgericht hat bei der Zurückweisung des Antrages einen\n\n 22\n\nfalschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es seiner Ent-\n\n 23\n\nscheidung offensichtlich die zivilprozessualen Grundsätze\n\n 24\n\nüber die einseitige Erledigungserklärung zugrunde gelegt\n\n 25\n\nhat. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht an-\n\n 26\n\nwendbar. Zweifellos können die Beteiligten eines Konkursver-\n\n 27\n\nfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben und\n\n 28\n\nsich damit analog § 91 a ZPO der Kostenentscheidung des Ge-\n\n 29\n\nrichts unterwerfen. Widerspricht der Schuldner jedoch der\n\n 30\n\nErledigungserklärung, so sind die Grundsätze über die ein-\n\n 31\n\nseitige Erledigungserklärung schon deshalb nicht anwendbar,\n\n 32\n\nweil praktisch das gesamte Verfahren mit sämtlichen Ermitt-\n\n 33\n\nlungen fortzusetzen wäre, nur um festzustellen, ob im Zeit-\n\n 34\n\npunkt der Antragstellung eine Konkursgrund vorlag. Hierfür\n\n 35\n\nsind die Verfahrensvorschriften der Konkursordnung offen-\n\n 36\n\nsichtlich ungeeignet.\n\n 37\n\nDie Kammer folgt daher der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl.\n\n 38\n\nNJW-RR 94, 445 f.), wonach im Falle der einseitigen Erledi- .\n\n 39\n\ngungserklärung lediglich zu prüfen ist, ob der Eröffnungsan-\n\n 40\n\ntrag insbesondere mangels hinreichender Glaubhaftmachung des\n\n 41\n\nKonkursgrundes unzulässig war oder noch vor dem erledigenden\n\n 42\n\nEreignis durch Gegenglaubhaftmachung unzulässig geworden\n\n 43\n\nist. Beides ist hier nicht der Fall.\n\n 44\n\nOb das bloße Behaupten der eigenen Vollstreckungsforderungen und\n\n 45\n\nder Nachweis eines fruchtlosen Sachpfändungsversuchs zur\n\n 46\n\nGlaubhaftmachung ausreichnd sind, bedarf hier keiner Ent-\n\n 47\n\nscheidung. Maßgeblich ist vielmehr die Zusammensetzung der\n\n 48\n\nSteuerschuld. Die Kammer hält es für durchaus zutreffend,\n\n 49\n\ndass die Nichtabführung der Umsatzsteuer ein sehr aussage-\n\n 50\n\nkräftiges Indiz für die Prognose der (voraussichtlich dauer-\n\n 51\n\nhaften) Zahlungsunfähigkeit ist. Da es sich hier um einen\n\n 52\n\nbloßen Durchlaufposten handelt, weist das Einbehalten dieser\n\n 53\n\nGelder darauf hin, dass das Unternehmen einen Finanzbedarf\n\n 54\n\nhat, den es nur noch auf diese offensichtlich verfehlte Wei-\n\n 55\n\nse decken kann. Dieser Sachverhalt ist daher nicht wesent-\n\n 56\n\nlich anders zu behandeln, als die Nichtabführung der Arbeit-\n\n 57\n\nnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.\n\n 58\n\nVon daher war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin-\n\n 59\n\nreichend glaubhaft gemacht. Eine Gegenglaubhaftmachung ist\n\n 60\n\nnicht erfolgt. Der bloße Hinweis auf noch abzugebende Steuer-\n\n 61\n\nerklärungen stellte eine solche nicht dar.\n\n 62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-10-05/9-t-517-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-10-05/9-t-517-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306802","retrieved":"2026-07-09 03:35:00.125394+00:00"}}