{"status":"available","doknr":"OLD114445","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:0922.10O138.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"10 O 138/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin des D 2-Mobil-Funknetzes.\n\n 3\n\nSie schließt entweder über ihr unterstellte Geschäftsstellen\n\n 4\n\noder über Vertragshändler Verträge mit Endkun-\n\n 5\n\nden über den Zugang zu dem von ihr betriebenen Netz ab.\n\n 6\n\nDie Verträge haben eine Laufzeit von 24 Monaten und\n\n 7\n\nenthalten jeweils eine Verlängerungsklausel. Die für\n\n 8\n\ndie Klägerin tätigen Händler erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit\n\n 9\n\nProvisionen, deren Höhe jeweils abhängig\n\n 10\n\nist von den Tarifen, die mit den Endkunden vereinbart\n\n 11\n\nwerden. Der Beklagte vermittelt u.a. Netzkartenverträge,\n\n 12\n\nund zwar für sämtliche Mobilfunknetzbetreiber\n\n 13\n\nin der Bundesrepublik, darunter auch für die Klägerin.\n\n 14\n\nIn einem Rundschreiben vom 01. März 1999 warb der Beklagte\n\n 15\n\nunter der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift\n\n 16\n\n\" Jetzt oft 2.000,00 bis 40.000,00 DM\n\n 17\n\nProvision für D-Netz-Kartenwechsel direkt\n\n 18\n\nvon Q alle 2 Jahre u.a. wie folgt:\n\n 19\n\n…\n\n 20\n\nWegen Überlastung versäumen immer mehr\n\n 21\n\nEntscheider, ihre D-Netz-Kartenverträge\n\n 22\n\nrechtzeitig zu kündigen und verschenken\n\n 23\n\ndadurch viel Geld. Alle 24 Monate bekommen\n\n 24\n\nsie oft hohe Beträge direkt von Q ausgezahlt.\n\n 25\n\nDie Minutenpreise können drastisch gesenkt werden.\n\n 26\n\nBeispiel für eine Flotte mit 26 Fahrzeugen:\n\n 27\n\nBei einer Grundgebühr von 29,95 DM (T-D1Telly\n\n 28\n\nLocal) mit tagsüber 0,68 DM/Min. zum\n\n 29\n\nnationalen Festnetz erhalten Sie von uns\n\n 30\n\nbei Abschluss eines 24-Monats-Vertrages\n\n 31\n\nDM 8.746,40 DM (incI. Mwst.)\n\n 32\n\nals provision, wahlweise per Scheck oder\n\n 33\n\nÜberweisung .... \"\n\n 34\n\nMit Schreiben vom 07. April 199 wandte sich der Beklagte \n\n 35\n\nunter anderem an die I KG in S\n\n 36\n\nund unterbreitete ihr mehrere schriftliche Angebote,\n\n 37\n\nin denen es unter anderem wie folgt heißt:\n\n 38\n\n\"Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes\n\n 39\n\nAngebot unterbreiten:\n\n 40\n\nBei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen\n\n 41\n\nim D 2 – Fun Tarif können wir Ihnen je Anschluss\n\n 42\n\neine einmalige Grundgebührenerstattung\n\n 43\n\nin Höhe von 266,80 DM (incl. Mwst.) anbieten.\n\n 44\n\nErstattungsbetrag: 28.014,00 DM\n\n 45\n\n…\"\n\n 46\n\n\"Den Betrag können Sie wahlweise als Scheck\n\n 47\n\nbzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten…\n\n 48\n\nIn einem weiteren Angebot heißt es wie folgt:\n\n 49\n\n\" Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes\n\n 50\n\nAngebot unterbreiten:\n\n 51\n\nBei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen\n\n 52\n\nim D 1 - Telly Local Tarif können wir Ihnen\n\n 53\n\nje Anschluss eine einmalige Grundgebüh-\n\n 54\n\nrenerstattung in Höhe von 313,20 DM (incl.\n\n 55\n\nMwst) anbieten.\n\n 56\n\nErstattungsbetrag: 32.886,00 DM\n\n 57\n\n....\n\n 58\n\nDen Betrag können Sie wahlweise als Scheck\n\n 59\n\nbzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten.\n\n 60\n\n…\"\n\n 61\n\nZu einem weiteren Angebot heißt es wie folgt:\n\n 62\n\n\"Für Ihren Betrieb können wir Ihnen folgendes\n\n 63\n\nAngebot unterbreiten:\n\n 64\n\nBei Abschluss von 105 Funktelefonanschlüssen\n\n 65\n\nin E-Plus-Service-Privat-Tarif können wir Ihnen\n\n 66\n\nje Anschluss eine einmalige Grundgebührenrstattung\n\n 67\n\nin Höhe von 336,40 DM (incl. Mwst) anbieten.\n\n 68\n\nErstattungsbetrag: 35.322,00 DM\n\n 69\n\nDen Betrag können Sie wahlweise als Scheck\n\n 70\n\nbzw. als Gutschrift auf Ihr Konto erhalten\n\n 71\n\n... \"\n\n 72\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Rund-\n\n 73\n\nschreiben vom 01. März 1999 sowie auf das Angebotsschreiben\n\n 74\n\nvom 07. April 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 75\n\nDie Klägerin hält die Werbung des Beklagten unter dem\n\n 76\n\nGesichtspunkt des übertriebenen Anlockens und des Verleitens\n\n 77\n\nzum Vertragsbruch für wettbewerbswidrig. Außerdem\n\n 78\n\nverstoße der Beklagte, wie sie meint, gegen die Bestimmungen\n\n 79\n\nder Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.\n\n 80\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 81\n\nI.\n\n 82\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n 83\n\n1.\n\n 84\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden\n\n 85\n\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\n\n 86\n\nbis zu DM 500.000,00, ersatzweise\n\n 87\n\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft\n\n 88\n\nbis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle\n\n 89\n\nbis zu zwei Jahren, zu unterlassen,\n\n 90\n\nim geschäftlichen Verkehr der Telekommunikation\n\n 91\n\nzu Zwecken des es Wettbewerbs\n\n 92\n\na)\n\n 93\n\ndie an Partner von D-Netz-Kartenverträgen gerichtete\n\n 94\n\nEmpfehlung der rechtzeitigen Kündigung\n\n 95\n\nvon D-Netz-Kartenverträgen mit dem Angebot\n\n 96\n\nzu verbinden, bei Abschluss eines neuen\n\n 97\n\n24-Monats-Vertrages eine Provision an den\n\n 98\n\nVertragspartner auszuzahlen und/oder mit einem\n\n 99\n\nsolchen Angebot für die Vertragskündigung\n\n 100\n\nzu werben,\n\n 101\n\ninsbesondere\n\n 102\n\nwenn dies mit dem blickfangmäßig herausgestellten\n\n 103\n\nHinweis\n\n 104\n\n\"jetzt oft 2.000,00 bis 40.000,00 DM Provision\n\n 105\n\nfür D-Netz-Kartenwechsel direkt von\n\n 106\n\nPetri alle zwei Jahre\"\n\n 107\n\nnach Maßgabe nachfolgend abgelichteten Rundschreibens\n\n 108\n\ngeschieht:\n\n 109\n\nund/oder\n\n 110\n\nb)\n\n 111\n\nKunden oder Interessenten für die Ausstattung\n\n 112\n\nmit einer Mehrzahl von Funktelefonanschlüssen\n\n 113\n\nin bestimmt bezeichneten Mobilfunktarifen eine\n\n 114\n\nErstattung von Grundgebühren in einem Gesamtbetrag,\n\n 115\n\nder sich aus der Multiplikation\n\n 116\n\nder Anzahl von Funktelefonanschlüssen mit dem\n\n 117\n\neinmaligen Erstattungsbetrag je Anschluss ergibt,\n\n 118\n\nanzubieten und/oder für ein solches Angebot\n\n 119\n\nzu werben,\n\n 120\n\ninsbesondere,\n\n 121\n\nwenn dies nach Maßgabe des nachfolgend abgelichteten\n\n 122\n\nAngebotsschreibens geschieht:\n\n 123\n\n2.\n\n 124\n\ndurch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer,\n\n 125\n\n(Verbreitungs-) Form, Inhalt, Namen und Anschriften\n\n 126\n\nder Adressaten und Empfänger sowie\n\n 127\n\nnach Zahl der Tathandlungen gegliederten Ver-\n\n 128\n\nzeichnisses ihr darüber Auskunft zu\n\n 129\n\nerteilen, in welchem Umfang die\n\n 130\n\nvorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten\n\n 131\n\nHandlungen begangen hat, und zwar unter Angabe\n\n 132\n\netwa betriebener Werbung, aufgeschlüsselt\n\n 133\n\nnach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen\n\n 134\n\npro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten\n\n 135\n\nund Verbreitungszeiten;\n\n 136\n\nII.\n\n 137\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet\n\n 138\n\nist, ihr allen Schaden zu erstatten, welcher ihr\n\n 139\n\ndurch die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten\n\n 140\n\nHandlungen entstanden ist und künftig noch\n\n 141\n\nentstehen wird.\n\n 142\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 143\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 144\n\nEr ist der Auffassung, seine Werbung sei nicht zu beanstanden.\n\n 145\n\nEr habe, wie er geltend macht, auf die Tarife\n\n 146\n\nder Netzbetreiber keinen Einfluss und könne in dem sich\n\n 147\n\nverstärkenden Wettbewerb nur so reagieren, dass er einen\n\n 148\n\nTeil seiner Provisionen, die er für die Vermittlung\n\n 149\n\nder Netz-Kartenverträge erhalte, an seine Kunden auskehre.\n\n 150\n\nEr greife auch nicht in bestehende Vertragsverhältnisse\n\n 151\n\nein und fordere auch nicht zum Vertragsbruch\n\n 152\n\nauf. Er gebe mit seiner Werbung Interessenten lediglich\n\n 153\n\ndie Möglichkeit, bei Ablauf ihres Altvertrages die veränderten\n\n 154\n\nKonditionen der Netzbetreiber miteinander zu\n\n 155\n\nvergleichen. Derartige Wechselangebote seien auch\n\n 156\n\ndurchaus üblich.\n\n 157\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n 158\n\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien\n\n 159\n\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 160\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 161\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 162\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche\n\n 163\n\nnicht zu.\n\n 164\n\nI.\n\n 165\n\nAnsprüche gem. §§ 1 Abs. 1, 2 ZugabeVO scheiden aus.\n\n 166\n\nFür Geldzugaben gilt gemäß § 1 Abs. 2 b ZugabeVO das\n\n 167\n\nZugabeverbot des § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht. Das gilt\n\n 168\n\nunabhängig von der Höhe des jeweiligen Geldbetrages.\n\n 169\n\nFür Geldzugaben gibt es - zugaberechtlich – keine Geringwertigkeitsgrenze.\n\n 170\n\nII.\n\n 171\n\nAuch Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz\n\n 172\n\n(§ 12 Rabattgesetz, § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 1 ff.\n\n 173\n\nRabattgesetz) scheiden aus. Bei den von dem Beklagten\n\n 174\n\nangekündigten Provisions- und Rückerstattungszahlungen\n\n 175\n\nhandelt es sich nicht Preisnachlässe im Sinne des § 1\n\n 176\n\nAbs. 2 Rabattgesetz. Aus der Sicht der von dem Beklag-\n\n 177\n\nten mit der Werbung angesprochenen Verbraucher handelt\n\n 178\n\nes sich um Zugaben, die unterschiedslos jedem Kunden,\n\n 179\n\nder sich für bestimmte Tarife entscheidet, gewährt wer-\n\n 180\n\nden. Sie sind Bestandteil des von dem Beklagten verlangten\n\n 181\n\nNormalpreises.\n\n 182\n\nBei den von dem Beklagten beworbenen Preisen handelt es sich\n\n 183\n\nauch nicht um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2, 2 Alternative\n\n 184\n\nRabattgesetz. Die Werbung des Beklagten enthält keinen Hinweis darauf, \n\n 185\n\ndass er die von der Klägerin beanstandeten Vergünstigungen nur\n\n 186\n\neinzelnen Kunden oder Kundengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit\n\n 187\n\nzu einem bestimmten Verbraucherkreis einräumt. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderungsschrift angegeben hat, dass seine Angebote überwiegend an Transport- und Speditionsunternehmen sowie Selbstständige gegangen seien,\n\n 188\n\nergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um den Hauptkundenkreis\n\n 189\n\ndes Beklagten. Abgesehen davon besteht hier kein Anhaltspunkt dafür, dass\n\n 190\n\ndie beworbenen Preise nur für die Kunden oder Kundengruppen gelte. Sollten, die die Werbeschreiben des Beklagten erhalten haben.\n\n 191\n\nIII.\n\n 192\n\nDer Klägerin stehen auch keine Ansprüche gem. § 1 UWG zu. Die Werbung des Beklagten verstößt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des \n\n 193\n\nübertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Ob ein Anlocken als übertrieben zu\n\n 194\n\nwerten ist, ist nicht allein vom Wert der Zuwendung abhängig.\n\n 195\n\nEs kommt auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls\n\n 196\n\nan, wobei Anlass und Zweck sowie die Person des Zuwendenden\n\n 197\n\nund Empfängers zu berücksichtigen sind\n\n 198\n\n(Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, Rdn. 90 zu § 1 UWG).\n\n 199\n\nDanach ist die hier in Rede stehende Werbung nicht zu\n\n 200\n\nbeanstanden.\n\n 201\n\nDer Wert der beworbenen Zuwendungen pro Anschluss\n\n 202\n\nstellt sich mit Beträgen zwischen 266,80 DM und 336,40 \n\n 203\n\nDM angesichts der Gesamtkosten bei einer Vertragslaufzeit\n\n 204\n\nvon 24 Monaten für die vornehmlich gewerblichen\n\n 205\n\nKunden der Beklagten nicht als ein \"blendender\" Betrag\n\n 206\n\ndar. Die Kunden werden hierdurch in ihrer Entschließungsfreiheit\n\n 207\n\nnicht eingeengt oder unsachlich beeinflusst.\n\n 208\n\nDer Beklagte wendet sich vornehmlich an Gewerbetreibende,\n\n 209\n\ndie vor einem Vertragsschluss Angebote der\n\n 210\n\nverschiedensten Anbieter einzuholen und diese auch\n\n 211\n\nsachgerecht zu prüfen pflegen. Es steht nicht zu erwarten,\n\n 212\n\ndass sie sich dabei allein durch die von dem Beklagten\n\n 213\n\nangekündigten Zuwendungen oder durch deren Höhe\n\n 214\n\nbeeinflussen lassen werden. Soweit es\n\n 215\n\nden Wert der Zuwendung anbelangt, ist hier\n\n 216\n\nzu berücksichtigen, dass auf dem Markt der Telekommunikation\n\n 217\n\nZuwendungen der verschiedensten Art mit einem\n\n 218\n\ndurchaus vergleichbaren Wert angeboten werden\n\n 219\n\n( zum Beispiel: Handy für 0,00 DM bei gleichzeitigem Abschluss\n\n 220\n\neines Kartenvertrags, Startguthaben, Wegfall\n\n 221\n\nder Grundgebühren über einen zumindest begrenzten Zeitraum, \n\n 222\n\nZahlung einer Aufwandentschädigung). Dem Wert dieser Zuwendungen\n\n 223\n\nkommt für sich betrachtet - keine besondere Bedeutung zu.\n\n 224\n\nEr stellt sich allenfalls als abrechnungsposition im Rahmen \n\n 225\n\nder Gesamtbewertung und Prüfung des jeweiligen Angebotes dar. \n\n 226\n\nDas gilt in besonderem Maße auch für den von dem Beklagten angesprochenen\n\n 227\n\nKundenkreis. Eine andere Bewertung unter dem\n\n 228\n\nGesichtspunkt des übertriebenen Anlockens ergibt sich\n\n 229\n\nhier auch nicht deshalb, weil die Zuwendungen nach Wahl\n\n 230\n\ndes Kunden auch ausgezahlt werden können. Hier ist zu\n\n 231\n\nberücksichtigen, dass eine derartige Zahlung erst nach\n\n 232\n\nEnde der Vertragslaufzeit möglich ist, nachdem dem betreffenden\n\n 233\n\nKunden zum Teil bereits erhebliche Kosten\n\n 234\n\nentstanden sind, so dass der Anlockeffekt, der von einem\n\n 235\n\nderartigen Angebot ausgeht, nach Auffassung der\n\n 236\n\nKammer gering zu veranschlagen ist.\n\n 237\n\nDie Werbung verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt\n\n 238\n\ndes Verleitens zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG. Die Abwerbung\n\n 239\n\nvon Kunden ist wettbewerbsrechtlich nicht zu\n\n 240\n\nbeanstanden. Das gilt auch dann, wenn die Kunden sich\n\n 241\n\nnoch in einer vertraglichen Bindung zu einem Mitbewerber\n\n 242\n\nbefinden. Der Beklagte wirkt mit seiner Werbung im\n\n 243\n\nÜbrigen auch nicht auf einen Vertragbruch hin. Seine\n\n 244\n\nAngebote gelten ausschließlich für den Fall, dass die befristet\n\n 245\n\nabgeschlossenen Verträge auslaufen. Der Hinweis\n\n 246\n\nauf Kündigungsrechte ist offensichtlich keine Aufforderung\n\n 247\n\nzum Vertragsbruch. Ob und inwieweit die Angebote\n\n 248\n\ndes Beklagten gegebenenfalls geeignet sind, im Einzelfall\n\n 249\n\nKunden der Klägerin zu veranlassen, sich bereits vor\n\n 250\n\nAblauf der Vertragslaufzeit aus dem Vertragsverhältnis\n\n 251\n\nzu lösen und mit dem Beklagten einen Vertrag zu schlie-\n\n 252\n\nßen, kann dahinstehen. Dabei handelt es sich um ein Risiko,\n\n 253\n\ndas dem Leistungswettbewerb immanent ist.\n\n 254\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\n\n 255\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-09-22/10-o-138-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-09-22/10-o-138-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114445","retrieved":"2026-07-09 00:06:18.694128+00:00"}}