{"status":"available","doknr":"OLD114487","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:0915.6O219.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"6 O 219/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz\n\n 3\n\nin Höhe von 192.160,45 DM.\n\n 4\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks \n\n 5\n\nQ-straße 35 a in V, eingetragen im Grundbuch von\n\n 6\n\nV, G1. Dieses Grundstück\n\n 7\n\nist ein Hinterliegergrundstück und hat keine eigene\n\n 8\n\nVerbindung zur Straße. Der Weg zur Straße sowie die\n\n 9\n\nFrisch- und Abwasserleitungen verlaufen vielmehr über\n\n 10\n\ndas Grundstück der Beklagten, Q-Straße 35, Flur ##,\n\n 11\n\nFlurstück ###, welches die Klägerin den Beklagten mit\n\n 12\n\nnotariellem Kaufvertrag vom 06.03.1992 verkauft hatte.\n\n 13\n\nEine Vereinbarung wegen eines Wegerechts in Form einer\n\n 14\n\nDienstbarkeit wurde zwischen den Parteien nicht ge-\n\n 15\n\ntroffen. lm Kaufvertrag wurde die Eintragung in das\n\n 16\n\nBaulastverzeichnis zitiert und in § 3 heißt es unter\n\n 17\n\nanderem: \"Die aus dem Baulastverzeichnis hervorgehende\n\n 18\n\nBelastung wird jedoch zur Duldung von den Käufern über-\n\n 19\n\nnommen . \"\n\n 20\n\n1992 beabsichtigte die Klägerin, das Einfamilienhaus\n\n 21\n\nauf dem Grundstück Q-Straße 35a aufzustocken und\n\n 22\n\nvier Mietwohnungen zu errichten. Im Oktober 1992\n\n 23\n\nforderte die Klägerin die Beklagten auf, aufgrund des\n\n 24\n\nVertrages eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.\n\n 25\n\nDie Beklagten teilten am 06.01.1993 mit, dass sie keine\n\n 26\n\nGrunddienstbarkeit wünschten, wohl aber zu einer\n\n 27\n\nschuldrechtlichen Vereinbarung wegen der gewünschten\n\n 28\n\nNutzungseinräumung gegen Kostenbeteiligung von 2/3\n\n 29\n\nbereit: seien. Die Klägerin verlangte im April 1993 die\n\n 30\n\nUnterzeichnung der vom Notar entworfenen schuldrecht-\n\n 31\n\nlichen Dienstbarkeit durch die Beklagten. Aufgrund der\n\n 32\n\nBauarbeiten, die die Klägerin auf dem Hinterlieger-\n\n 33\n\ngrundstück ausführen ließ, kam es in der Folgezeit zu\n\n 34\n\nStreitigkeiten. Die Beklagten, untersagten der Klägerin\n\n 35\n\ndaraufhin im Juni 1993 die Benutzung der Zufahrt für\n\n 36\n\nBaufahrzeuge. Es kam zu einem Verfahren vor dem Amts-\n\n 37\n\ngericht Unna (3 bC 27/93), in welchem die Parteien am\n\n 38\n\n18.06.1993 eine vorläufige Einigung über die Ausführung\n\n 39\n\nder Bauarbeiten erzielten und die Klägerin versprach,\n\n 40\n\nden früheren Zustand der Zuwegung auf ihre Kosten\n\n 41\n\nwiederherzustellen, falls dieser durch Baufahrzeuge\n\n 42\n\nbeschädigt werde. Das Amtsgericht Unna ging von einem\n\n 43\n\nNotwegerecht zugunsten der Klägerin aus.\n\n 44\n\nMit Schreiben vom 12.08.1993 an die Bevollmächtigten\n\n 45\n\nder Klägerin forderten die Prozeßbevollmächtigten der\n\n 46\n\nBeklagten, die Klägerin solle nicht einseitig Ansprüche\n\n 47\n\nreklamieren, andererseits aber selbst bestehende Ver-\n\n 48\n\npflichtungen nicht erfüllen. Sie schlugen vor, eine\n\n 49\n\neinvernehmliche Regelung über sämtliche Punkte, über\n\n 50\n\ndie zur Zeit Streit bestehe, herbeizuführen, weil die\n\n 51\n\nFrage der schuldrechtlichen Dienstbarkeit nicht losge-\n\n 52\n\nlöst werden könne. Mit Schreiben vom 25.08.1993\n\n 53\n\nforderten sie für die Beklagten Abhilfe wegen der von\n\n 54\n\nden Baufahrzeugen angerichteten Schäden. Mit Schreiben\n\n 55\n\nvom 26.09.1993 forderten die Bevollmächtigten der\n\n 56\n\nKlägerin die Beklagten auf, vorab die schuldrechtliche\n\n 57\n\nDienstbarkeit abzugeben und zur Verfügung zu stellen,\n\n 58\n\nsodann könne alles andere erörtert werden, und drohten\n\n 59\n\nKlageerhebung an. Mit Schreiben vom 11.10.1993 er-\n\n 60\n\nklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten\n\n 61\n\nhierauf, dass diese keine Geschenke an die Klägerin zu\n\n 62\n\nverteilen hätten und sie die von der Klägerin unter-\n\n 63\n\nschriebene Erklärung über die schuldrechtliche Dienst-\n\n 64\n\nbarkeit vom 14.04.1993 nicht separat unterschreiben.\n\n 65\n\nwürden, insbesondere wegen der Verhältnisse, die sich\n\n 66\n\nin der Zwischenzeit geändert hätten, und forderten\n\n 67\n\nKlärung verschiedener Fragen, bevor eine gemeinsame Be-\n\n 68\n\nsprechung zwecks Vereinbarung stattfinden könne. Auf\n\n 69\n\ndieses Schreiben antworteten die Bevollmächtigten der\n\n 70\n\nKlägerin mit Schreiben vom 25.03.1994, dessen Beant-\n\n 71\n\nwortung hätte aufgeschoben werden müssen, da sich die\n\n 72\n\nFertigstellung des Bauvorhabens der Klägerin zeitlich\n\n 73\n\nerheblich verschoben habe. Sie baten um einen Be-\n\n 74\n\nsprechungstermin zur Regelung der Angelegenheit. Diese\n\n 75\n\nBesprechung fand am 14.04.1994 im Büro der Prozessbe-\n\n 76\n\nvollmächtigten der Beklagten statt. Hierauf schrieben\n\n 77\n\ndie Bevollmächtigten der Klägerin am 21.04.1994, dass\n\n 78\n\nder Beklagte zu 1.) nunmehr die Wasserleitung zum Hause\n\n 79\n\nder Klägerin abgesperrt habe, was sie allerdings nicht\n\n 80\n\nweiter vertiefen wollten, um den Streit nicht zu ver-\n\n 81\n\nschärfen. Bezüglich des Wegerechtes erklärten sie die\n\n 82\n\nBereitschaft der Klägerin, für jede der vier Eigentums-\n\n 83\n\nwohnungen für die Benutzung und Unterhaltung der Zu-\n\n 84\n\nwegung ein Entgelt von 60,00 DM pro Monat zu zahlen,\n\n 85\n\nvorausgesetzt, es werde auch Einvernehmen bezüglich der\n\n 86\n\nVerlegung der Wasserleitung erzielt. Mit Schreiben vom\n\n 87\n\n29.04.1994 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Be-\n\n 88\n\nklagten auf die Besprechung Bezug und gaben die Vor-\n\n 89\n\nstellungen der Beklagten zur Einigung in sechs Punkten\n\n 90\n\nbekannt.\n\n 91\n\nMit Schreiben vom 24.05.1994 erklärte die Klägerin den\n\n 92\n\nBeklagten, dass sie bereit sei, den Verkauf an diese\n\n 93\n\nrückabzuwickeln einschließlich angefallener Kosten ab-\n\n 94\n\nzüglich gezogener Nutzungen, und bat darum, deren\n\n 95\n\nForderungen bekannt zu geben. Daraufhin bezifferten die\n\n 96\n\nBeklagten mit Schreiben vom 31.05.1994 ihre Kosten auf\n\n 97\n\n666.604,10 DM und erklärten, gegen Zahlung von\n\n 98\n\n650.000,00 DM zurückzuverkaufen. Per Fax vom 13.06.1994\n\n 99\n\nforderte die Klägerin Nachweis der Kosten und der Ab-\n\n 100\n\nrechnung und Vorlage von Unterlagen, Mietverträge\n\n 101\n\nu.s.w.. Mit Schreiben vom 15.07.1994 teilten die\n\n 102\n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten den Bevoll-\n\n 103\n\nmächtigten der Klägerin mit, dass die Beklagten die ge-\n\n 104\n\nforderten Unterlagen der Klägerin unmittelbar zugesandt\n\n 105\n\nbzw. zur Verfügung gestellt hätten, und setzten Frist\n\n 106\n\nzur Erklärung zum Vergleichsangebot. Gleiches geschah\n\n 107\n\nmit Schreiben vom 07.09.1994, 28.11.1994 und\n\n 108\n\n06.01.1995, ohne dass eine Antwort erteilt wurde.\n\n 109\n\nNach Anwaltswechsel forderten die Prozessbevoll-\n\n 110\n\nmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.1997\n\n 111\n\ndie Einräumung eines Notwegerechtes und drohten Klage\n\n 112\n\nan. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilten\n\n 113\n\nmit Schreiben vom 13.05.1997 mit, dass eine Einigung\n\n 114\n\nüber sämtliche Punkte erforderlich sei. Daraufhin erhob\n\n 115\n\ndie Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.1997 gegen die\n\n 116\n\nBeklagten Klage vor dem Landgericht Dortmund, die Be-\n\n 117\n\nklagten zur Duldung zu verurteilen, dass die Klägerin\n\n 118\n\neine Frischwasser- und eine Abwasserleitung verlege und\n\n 119\n\nunterhalte sowie die Bewohner ihres Grundstücks die Zu-\n\n 120\n\nwegung betreten und überqueren dürften und mit Fahr-\n\n 121\n\nzeugen benutzen dürften. In diesem Verfahren schlossen\n\n 122\n\ndie Parteien am 11.02.1998 einen Vergleich auf Wider-\n\n 123\n\nruf. Die Beklagten widerriefen mit Schriftsatz vom\n\n 124\n\n19.02.1999 und unterbreiteten der Klägerin gleichzeitig\n\n 125\n\neinen geänderten Vergleichsvorschlag (6 0 460/97).\n\n 126\n\nIn der Folgezeit verkauften die Beklagten ihr Grund-\n\n 127\n\nstück an die Eheleute Y, die mit der Klägerin\n\n 128\n\nam 21.07.1998 eine notarielle Vereinbarung über die\n\n 129\n\nEinräumung eines Wegerechtes und Leitungsrechtes gegen\n\n 130\n\nEntgelt trafen und das Wegerecht dinglich im Grundbuch\n\n 131\n\nabsichern ließen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin\n\n 132\n\nübereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluß\n\n 133\n\nvom 28.12.1998 wurde über die Kosten des Rechtsstreits\n\n 134\n\nentschieden. In dem Beschluss ging die Kammer von einem\n\n 135\n\nNotwegerecht zugunsten der Klägerin und einem Zurückbe-\n\n 136\n\nhaltungsrecht der Beklagten aus, weshalb es die Kosten\n\n 137\n\nim Verhältnis von 55 % zu Lasten der Klägerin und 45 %\n\n 138\n\nzu Lasten der Beklagten verteilte.\n\n 139\n\nMit Schreiben vom 24.02.1999 forderte die Klägerin\n\n 140\n\nSchadensersatz von den Beklagten in der jetzt geltend\n\n 141\n\ngemachten Höhe und setzte Frist bis zum 10.03.1999.\n\n 142\n\nDie Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 01.04.1994\n\n 143\n\nbis zum 30.04.1998 Erstattung entgangener Mieteinnahmen\n\n 144\n\nvon den Beklagten. Sie behauptet, ihr seien Mietein-\n\n 145\n\nnahmeverluste in Höhe von 204.430,45 DM (netto Kalt-\n\n 146\n\nmieten) aufgrund des Verhaltens der Beklagten ent-\n\n 147\n\nstanden. Die Beklagten hätten sich beharrlich ge-\n\n 148\n\nweigert, die Klägerin bzw. ihre Mieter auf das hinter-\n\n 149\n\nliegende Grundstück zu lassen, und die Wasserversorgung\n\n 150\n\nfür das hinterliegende Grundstück über einen im Haus\n\n 151\n\nder Beklagten befindlichen Regulator abgestellt. Sie\n\n 152\n\nhabe im März 1994 auf ihrem Grundstück vier Wohnungen\n\n 153\n\nerrichtet, welche bereits im Februar/März 1994 zur Ver-\n\n 154\n\nmietung angeboten worden seien. Es hätten sich als\n\n 155\n\nInteressentin vor allem auch das Immobilienbüro\n\n 156\n\nI aus V mit Schreiben vom. 12.03.1994 ge-\n\n 157\n\nmeldet. Sämtliche Wohnungen wären im April 1994 ver-\n\n 158\n\nmietet worden, hätten nicht die Beklagten Ende März\n\n 159\n\n1994 die Wasserzufuhr zu ihrem Grundstück gesperrt. Die\n\n 160\n\nWasserzufuhr hätten sie gesperrt, als sie bemerkt\n\n 161\n\nhätten, dass die ersten Mieter mit der Inneneinrichtung\n\n 162\n\ndes vollständig erstellten Hauses begannen, so dass die\n\n 163\n\nEheleute F der Klägerin am 27.03.1994 mitgeteilt\n\n 164\n\nhätten, die Wohnung wegen der fehlenden Wasserzufuhr\n\n 165\n\nnicht mieten zu können. Sie versuche seit April 1994\n\n 166\n\nvergeblich, das Gebäude Q-Straße 35a nutzbar zu.\n\n 167\n\nmachen. Nicht nur die Eheleute F, sondern auch die\n\n 168\n\nFamilie L hätten den Mietvertrag wegen der\n\n 169\n\nfehlenden Wasserzufuhr nicht unterzeichnet. Die Wasser-\n\n 170\n\nleitung sei nicht eingefroren, sondern von den Be-\n\n 171\n\nklagten gesperrt worden. Rechtsanwalt X habe\n\n 172\n\nRechtsanwalt D telefonisch zugesagt, auf den Be-\n\n 173\n\nklagten zu 1.) einzuwirken, und dafür Sorge zu tragen,\n\n 174\n\ndass die Wasserzufuhr wieder freigegeben werde. Die Be-\n\n 175\n\nklagten hätten jegliche Einigung über den Notweg und\n\n 176\n\ndie Notwegrente abgelehnt, weil sie hieran nicht\n\n 177\n\ninteressiert gewesen seien, so dass es nicht zu einer\n\n 178\n\nVereinbarung gekommen sei.\n\n 179\n\nEs seien die Beklagten gewesen, die den Vorschlag\n\n 180\n\nunterbreiteten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wes-\n\n 181\n\nhalb sie - die Klägerin - das Schreiben vom 24.05.1994\n\n 182\n\nan die Beklagten, habe richten lassen. Deren Forderung\n\n 183\n\nsei jedoch mit 170 .000,00 DM über dem Kaufpreis über-\n\n 184\n\nhöht gewesen. Unterlagen habe sie niemals erhalten,\n\n 185\n\nweshalb keine Einigung über den Rückkauf erfolgt sei.\n\n 186\n\nEs treffe nicht zu, dass sie drei Jahre nichts unter-\n\n 187\n\nnommen habe. Die Beklagten hätten im Verfahren 7 O\n\n 188\n\n17/95 LG Münster unhaltbare Forderungen gestellt. Sie\n\n 189\n\nhabe versucht, das Grundstück anderweitig zu er-\n\n 190\n\nschließen, was die Beklagten durch Nachbarwiderspruch\n\n 191\n\nverhindert hätten, wie die Ordnungsverfügung der Stadt\n\n 192\n\nUnna vom 29.09.1997 zeige. Auch hiergegen hätten die\n\n 193\n\nBeklagten Widerspruch eingelegt, über welchen wegen des\n\n 194\n\nVerkaufs der Beklagten nicht mehr entschieden worden\n\n 195\n\nsei.\n\n 196\n\nSie hätte für die Wohnung Nr.1 1.192,00 DM (91,69 m2), \n\n 197\n\nfür die Wohnung Nr.2 1.317,55 DM (101,35 m2), für die\n\n 198\n\nWohnung Nr. 3 937,70 DM (72,13 rm2) und für die Wohnung\n\n 199\n\nNr. 4 724, 8O DM (55,76 m2) an Kaltmiete erzielt, so\n\n 200\n\ndass der entgangene Mietzinsgewinn monatlich\n\n 201\n\n4.172,00 DM, jährlich 50.064,00 DM ergeben hätte. Der\n\n 202\n\nMieteinnahmeverlust für die Zeit vom 01.04.1994 bis\n\n 203\n\n30.04.1998 betrage daher 204.430,45 DM. Hiervon sei ein\n\n 204\n\nBetrag von 12.250,00 DM abzuziehen, der den Beklagten\n\n 205\n\nals angemessene Notwegerente für die Erhaltung des\n\n 206\n\nWeges sowie die Benutzung durch die Mieter zu zahlen\n\n 207\n\nsei.\n\n 208\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 209\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n 210\n\nan sie 192.180,45 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem\n\n 211\n\n11.03.1999 zu zahlen.\n\n 212\n\nDie Beklagten, beantragen,\n\n 213\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 214\n\nSie bestreiten, die Wasserzufuhr zum Haus gesperrt zu\n\n 215\n\nhaben, und behaupten, dass diese im Winter zugefroren\n\n 216\n\nsei und die Wasseruhr geplatzt sei, weshalb die\n\n 217\n\nGelsenwasser die Wasseruhr abmontiert und die Leitung\n\n 218\n\ntotgelegt habe. Sie hätte wegen der Kosten, die sie für\n\n 219\n\ndie Neuinstallation einer Wasseruhr hätten tragen\n\n 220\n\nmüssen, eine neue Wasseruhr abgelehnt.\n\n 221\n\nDie Wohnungen der Klägerin seien unvermietbar gewesen\n\n 222\n\nund stünden noch heute leer. Die Klägerin habe im Jahre\n\n 223\n\n1995/1996 notwendige Reparaturen unterlassen, weshalb\n\n 224\n\nein Einbruchsversuch erfolgt sei und der Schaden bis\n\n 225\n\nheute nicht repariert sei, vielmehr die Ausgangstür nur\n\n 226\n\nmit Brettern zugenagelt sei.\n\n 227\n\nDie Klägerin treffe ein hundertprozentiges Mitver-\n\n 228\n\nschulden, weil sie beim Verkauf des Grundstücks an die\n\n 229\n\nBeklagten gewußt habe, dass die Überfahrt über das von\n\n 230\n\nihnen gekaufte Grundstück nötig war. Die Klägerin habe\n\n 231\n\nca. drei Wochen vor dem Vertragsschluß erklärt, ihr\n\n 232\n\nHaus würde ohne Veränderungen verkauft oder vermietet.\n\n 233\n\nDaraufhin habe der Beklagte zu 1. ) ihr erklärt, dass er\n\n 234\n\ngegen die Überfahrt eines neuen Eigentümers nichts ein-\n\n 235\n\nzuwenden hätte. Die Klägerin habe damals allerdings be-\n\n 236\n\nreits gewußt, dass sie ihr Gebäude aufstocken wolle,\n\n 237\n\ndenn sie habe bereits einen Bauantrag gestellt. Die\n\n 238\n\nWohnungen sollten als Eigentumswohnungen verkauft\n\n 239\n\nwerden, wie sich aus dem Schreiben ihres damaligen Be-\n\n 240\n\nvollmächtigten vom 21.04.1994 ergebe.\n\n 241\n\nIn der Folgezeit sei die Klägerin völlig untätig ge~\n\n 242\n\nblieben, was eine Verletzung ihrer Schadensminderungs-\n\n 243\n\npflicht darstelle. Zumindest hätte die Klägerin aus der\n\n 244\n\nzu ihren Gunsten eingetragenen Baulast vorgehen können\n\n 245\n\nund müssen.\n\n 246\n\nEs treffe auch nicht zu, dass sich die Beklagten ge-\n\n 247\n\nweigert hätten, an einer Lösung mitzuwirken. Hierzu\n\n 248\n\nseien sie immer bereit gewesen. Sie seien allerdings\n\n 249\n\nberechtigt gewesen, sich nicht den einseitigen\n\n 250\n\nForderungen der Klägerin zu beugen, sondern auf eine\n\n 251\n\nGesamtlösung zu dringen. Diese hätten sie, wie sich aus\n\n 252\n\ndem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe, immer ange-\n\n 253\n\nboten, ohne dass die Klägerin hierauf eingegangen wäre.\n\n 254\n\nVielmehr habe sie monatelang geschwiegen und dann\n\n 255\n\nschließlich nach der Besprechung vom 14.04.1994 das\n\n 256\n\nGrundstück zurückkaufen wollen. Ihr Angebot, zum Preis\n\n 257\n\nvon 650.000,00 DM das Grundstück zurückzuverkaufen, sei\n\n 258\n\nannehmbar gewesen, weil sie es später im Jahre 1998 zu\n\n 259\n\ndiesem Preis verkauft hätten. Aus den Unterlagen ergebe\n\n 260\n\nsich, dass die Klägerin das Verfahren und eine Einigung\n\n 261\n\nmutwillig verzögert habe.\n\n 262\n\nIm übrigen habe auch nur eine Verpflichtung der Be-\n\n 263\n\nklagten, wenn überhaupt, Zug um Zug gegen Zahlung einer\n\n 264\n\nNotwegrente bestanden. Hierzu sei die Klägerin nicht\n\n 265\n\nbereit gewesen, weshalb ein Schadensersatzanspruch aus-\n\n 266\n\nscheide.\n\n 267\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen\n\n 268\n\nden Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu\n\n 269\n\nden Akten gereichten Urkunden und die zu Informations-\n\n 270\n\nzwecken beigezogenen Akten 6 0 460/97 LG Dortmund und\n\n 271\n\n3 bC 27/93 AG Unna Bezug genommen.\n\n 272\n\nEntscheidungsgründe\n\n 273\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 274\n\nDie Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die\n\n 275\n\nBeklagten, weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig\n\n 276\n\ndargetan.\n\n 277\n\n1.\n\n 278\n\nEin Anspruch auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen hätte\n\n 279\n\nder Klägerin aus § 286 BQB gegen die Beklagten zustehen\n\n 280\n\nkönnen. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Beklagten\n\n 281\n\nmit der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem ver-\n\n 282\n\ntraglichen oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis\n\n 283\n\nder Klägerin gegenüber in Schuldnerverzug waren.\n\n 284\n\nVoraussetzung wäre also gewesen, dass die Beklagten der\n\n 285\n\nKlägerin die Gewährung einer Zuwegung und einer neuen\n\n 286\n\nWasserleitung für ihr Hinterliegergrundstück geschuldet\n\n 287\n\nhätten.\n\n 288\n\nAus dem notariellen Kaufvertrag ergab sich der Klägerin\n\n 289\n\ngegenüber keine Verpflichtung, die Zuwegung zu dulden\n\n 290\n\nund ihr zu gestatten, eine neue Frischwasser- und Ab-\n\n 291\n\nWasserleitung unterhalb dieser Zuwegung zu verlegen.\n\n 292\n\nIm notariellen Kaufvertrag sind unter Belastungen die\n\n 293\n\nim Grundbuch unter Abteilung II und Abteilung III ein-\n\n 294\n\ngetragenen Belastungen sowie die im Baulastverzeichnis\n\n 295\n\neingetragene Verpflichtung gegenüber den jeweiligen\n\n 296\n\nEigentümern und Nutznießern der Grundstücke der\n\n 297\n\nKlägerin bestehende Verpflichtung erwähnt, eine näher\n\n 298\n\ngekennzeichnete Grundstücksfläche von jeglicher Be-\n\n 299\n\nbauung freizuhalten und als Zuwegung und zur Verlegung\n\n 300\n\nund Unterhaltung der Abwasserleitung und der erforder-\n\n 301\n\nlichen Kontrollschächte zur Verfügung zu stellen. Auf-\n\n 302\n\ngrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages ge-\n\n 303\n\ntroffenen Regelung, wonach die aus dem Baulastver-\n\n 304\n\nzeichnis hervorgehende Belastung zur Duldung von den\n\n 305\n\nKäufern Übernommen werde, ergab sich keine privat-\n\n 306\n\nrechtliche Verpflichtung der Beklagten der Klägerin\n\n 307\n\ngegenüber.\n\n 308\n\nEine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Ver-\n\n 309\n\npflichtung des Baulastverpflichteten, die von der Bau-\n\n 310\n\naufsichtsbehörde mit hoheitlichen Mitteln durchgesetzt\n\n 311\n\nwerden kann. Aufgrund der Baulast und der Übernahme der\n\n 312\n\nBaulast durch die Beklagten entstand für die Beklagten\n\n 313\n\nkeine Pflicht zur Duldung der baulastkonformen Nutzung\n\n 314\n\n(BGHZ 88, 97; 94, 160). Zwar hätte es der ausdrück-\n\n 315\n\nlichen Übernahme der Baulast durch die Beklagten nicht\n\n 316\n\nbedurft und diese Belastung auch bestanden, wenn sie\n\n 317\n\ndiese nicht gekannt hätten; aus der in § 3 Abs. 2\n\n 318\n\nSatz 2 erklärten Übernahme ergibt sich jedoch nicht,\n\n 319\n\ndass die Beklagten mehr übernehmen wollten als sie\n\n 320\n\nöffentlich-rechtlich mussten; insbesondere nicht, dass\n\n 321\n\nsie darüber hinaus der Klägerin gegenüber eine zivil-\n\n 322\n\nrechtliche Verpflichtung übernehmen wollten. Da der\n\n 323\n\nVertrag vom Notar beurkundet wurde, ist davon auszu-\n\n 324\n\ngehen, dass dieser bei Übernahme einer auch privat-\n\n 325\n\nrechtlichen Nutzungsverpflichtung eine Absicherung\n\n 326\n\ndurch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit vorge-\n\n 327\n\nnommen hätte. Aus der weiteren Regelung in § 3 Abs. 3\n\n 328\n\ndes Kaufvertrages, wonach andere als die erwähnten, im\n\n 329\n\nGrundbuch und im Baulastverzeichnis eingetragenen Be-\n\n 330\n\nlastungen nicht übernommen werden, ergibt sich, dass\n\n 331\n\neine zivilrechtliche Absicherung der übernommenen Bau-\n\n 332\n\nlast von den Parteien nicht gewollt war.\n\n 333\n\nGleichwohl ergab sich eine Verpflichtung der Beklagten,\n\n 334\n\nder Klägerin einen Notweg sowie ein Leitungsrecht zu\n\n 335\n\ngewähren, aus §§ 918 Abs. 2, 917 BGB. § 918 Abs. 2 BGB\n\n 336\n\nbegründet eine Pflicht zur Einräumung eines Notwegs und\n\n 337\n\nNotleitungsrechts, wenn Grundstücke ursprünglich im\n\n 338\n\nselben Eigentum standen, wie dies hier der Fall war.\n\n 339\n\nDass sich die Beklagten als Schuldner mit der Erfüllung\n\n 340\n\nihrer Verpflichtung zur Gewährung des Notwegs und der\n\n 341\n\nNotleitung in Verzug befanden, hat die Klägerin nicht\n\n 342\n\nin ausreichendem Maße substantiiert dargetan. Eine Ver-\n\n 343\n\nletzung ihrer Pflichten hätte es dargestellt, wenn die\n\n 344\n\nBeklagten die Wasserleitung gesperrt hätten; ob dies\n\n 345\n\nder Fall war, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Denn\n\n 346\n\neine Aufforderung der Klägerin an die Beklagten, die\n\n 347\n\nWasserzufuhr wiederherzustellen, ist nicht vorgetragen.\n\n 348\n\nInsbesondere das Schreiben der Bevollmächtigten der\n\n 349\n\nKlägerin vom 21.04.1994 enthält nicht einmal eine Auf-\n\n 350\n\nforderung zur Öffnung der angeblich abgesperrten\n\n 351\n\nWasserleitung, so dass insoweit ein Verzug der Be-\n\n 352\n\nklagten nicht ersichtlich ist. Was die Zuwegung be-\n\n 353\n\ntrifft, kann das Schreiben der Bevollmächtigten der\n\n 354\n\nKlägerin vom 11.04.1994 mit der Aufforderung, das Tor\n\n 355\n\nunverzüglich zu öffnen, als Gewährung der Zuwegung an-\n\n 356\n\ngesehen werden. Eine Verweigerung der Erfüllung ihrer\n\n 357\n\nVerpflichtungen insoweit liegt nicht vor. Der Vortrag\n\n 358\n\nder Klägerin hierzu ist weitgehend unsubstantiiert.\n\n 359\n\nWie sich aus dem von den. Beklagten vorgelegten un-\n\n 360\n\nstreitigen Schriftverkehr der Parteien ergibt, haben\n\n 361\n\ndie Beklagten bereits im Jahre 1993 den Abschluss eines\n\n 362\n\nschuldrechtlichen Vertrages zur gewünschten Nutzung an-\n\n 363\n\ngeboten, allerdings gegen die Zahlung eines Entgeltes,\n\n 364\n\nwelches ihnen gemäß § 917 Abs. 2 BGB für das Notweg-\n\n 365\n\nund Notleitungsrecht zustand. Dies zeigen die Schreiben\n\n 366\n\nder Beklagten vom 06.01.1993, wonach sie eine schuld-\n\n 367\n\nrechtliche Vereinbarung zur gewünschten Nutzungsein-\n\n 368\n\nräumung gegen Kostenbeteiligung vorschlugen. Hieraus\n\n 369\n\nergibt sich, dass die Beklagten bereits damals ein Zu-\n\n 370\n\nrückbehaltungsrecht, welches ihnen aufgrund ihres An-\n\n 371\n\nspruchs auf Zahlung einer Notwegerente zustand, geltend\n\n 372\n\nmachten, wenn dies auch nicht ausdrücklich erklärt\n\n 373\n\nwurde. Dass die Beklagten insoweit ein Zurückbe-\n\n 374\n\nhaltungsrecht geltend machten, ergibt sich auch aus\n\n 375\n\nihrem Schreiben vom 12.08.1993 an die Bevollmächtigten\n\n 376\n\nder Klägerin. Wenn die Beklagten hierin ausführen, dass\n\n 377\n\ndie Klägerin nicht einseitig Ansprüche geltend machen\n\n 378\n\nkönne, andererseits bestehende Verpflichtungen nicht\n\n 379\n\nerfülle, so zeigt dies, dass sie das ihnen zustehende\n\n 380\n\nZurückbehaltungsrecht bereits damals geltend machten.\n\n 381\n\nGleiches ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 11.10.1993\n\n 382\n\nan die Klägerin. Ihre Ausführungen, keine Geschenke an\n\n 383\n\ndie Klägerin zu machen, und verschiedene andere Fragen,\n\n 384\n\ndie im Zuge der Baumaßnahmen entstanden waren, zu\n\n 385\n\nklären, und dann eine Vereinbarung in einer gemeinsamen\n\n 386\n\nBesprechung zu treffen, zeigt, dass sie die ihnen zu-\n\n 387\n\nstehenden Gegenrechte geltend machten. Eine Auf-\n\n 388\n\nforderung der Klägerin gegenüber den Beklagten nach\n\n 389\n\ndiesem Schreiben und ein tatsächliches Angebot ihrer-\n\n 390\n\nseits, die geforderte Notwegrente zu zahlen und die\n\n 391\n\ndurch die Baufahrzeuge entstandenen Beschädigungen zu\n\n 392\n\nbeseitigen, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Auf\n\n 393\n\ndie von der Klägerin im Schreiben vom 25.03.1994 er-\n\n 394\n\nbetene Besprechung wegen des Durchfahrtsrechtes haben\n\n 395\n\nsich die Beklagten eingelassen. Nach der Besprechung\n\n 396\n\nvom 14.04.1994 haben die Beklagten ihre Vorstellungen\n\n 397\n\nim Schreiben vom 29.04.1994 bekannt gegeben und\n\n 398\n\nwiederum die Zahlung für die Benutzung gefordert. Ob-\n\n 399\n\nwohl die Klägerin diese Verpflichtung eingehen wollte,\n\n 400\n\nwie ihr Schreiben vom 21.04.1994 zeigt, hat sie den Be-\n\n 401\n\nklagten zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung tatsächlich\n\n 402\n\nangeboten oder gar geleistet, so dass das Zurückbe-\n\n 403\n\nhaltungsrecht der Beklagten nicht in Wegfall kam. Auf\n\n 404\n\ndas Angebot der Beklagten vom 29.04.1994 ging die\n\n 405\n\nKlägerin, wie der Schriftverkehr zeigt, in der Folge-\n\n 406\n\nzeit nicht ein, sondern ließ sich auf Verhandlungen mit\n\n 407\n\nden Beklagten über den Rückkauf ein, die nicht zum Er-\n\n 408\n\ngebnis führten. Auf die vielfachen Erinnerungsschreiben\n\n 409\n\nder Beklagten im Jahre 1994 reagierte die Klägerin\n\n 410\n\nebenfalls nicht. Da den Beklagten ein Zurückbe-\n\n 411\n\nhaltungsrecht zustand, welches sie bereits frühzeitig\n\n 412\n\ngeltend gemacht hatten, befanden sie sich der Klägerin\n\n 413\n\ngegenüber in dem Zeitraum, für welchen diese Schadens-\n\n 414\n\nersatz begehrt, nämlich vom 01.04.1994 bis 30.04.1998,\n\n 415\n\nzu keiner Zeit in Schuldnerverzug. Der Schuldner, der\n\n 416\n\nein Zurückbehaltungsrecht hat und geltend macht, gerät\n\n 417\n\nnicht in Verzug bzw. ein etwaiger Schuldnerverzug, der\n\n 418\n\nschon bestanden hat, entfällt im Zeitpunkt, in welchem\n\n 419\n\ndas Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Da die\n\n 420\n\nBeklagten von Anfang an auf Erfüllung ihrer Ansprüche\n\n 421\n\nbestanden, waren, sie zu keiner Zeit in Schuldnerverzug.\n\n 422\n\n2.\n\n 423\n\nAnderweitige Ansprüche der Klägerin sind nicht ersicht-\n\n 424\n\nlich. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertrags-\n\n 425\n\nverletzung sind gegenüber Ansprüchen aus Verzug\n\n 426\n\nsubsidiär, so dass diese nicht in Frage kommen. An-\n\n 427\n\nsprüche aus unerlaubter Handlung sind nicht ersicht-\n\n 428\n\nlich.\n\n 429\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91\n\n 430\n\nAbs. l, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-09-15/6-o-219-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 918","ref_norm":"918","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-09-15/6-o-219-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114487","retrieved":"2026-07-09 00:06:21.866420+00:00"}}