{"status":"available","doknr":"OLD307194","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:0630.21O82.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"21 O 82/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.617,00 DM\n\n(i. B. einhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebzehn Deutsche\n\nMark) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1998 abzüglich am\n\n24. September 1998 gezahlter 50.000,00 DM zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsun-\n\n 3\n\nfall, der sich am 19.. Juli 1994 gegen 23..30 Uhr in\n\n 4\n\nE auf der Autobahn A 45 in Fahrtrichtung Frank-\n\n 5\n\nfurt zugetragen hat. An diesem Unfall war der Kläger\n\n 6\n\nals Fahrer des PKW VW-Golf mit dem Kennzeichen ## -## ###\n\n 7\n\nbeteiligt. Bei dem anderen Unfallbeteiligten handelt es\n\n 8\n\nsich um einen R, dessen Fahrzeug bei der Beklagten \n\n 9\n\nhaftpflichtversichert war.\n\n 10\n\nR hatte ebenfalls die BAB A 45 in Fahrtrichtung\n\n 11\n\nFrankfurt befahren. Nach dem Überholen anderer Fahrzeu-\n\n 12\n\nge hatte er auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn\n\n 13\n\nübergewechselt und war mit hoher Geschwindigkeit auf\n\n 14\n\ndas Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Die beiden Fahr-\n\n 15\n\nzeuge verkeilten sich ineinander, gerieten nach links\n\n 16\n\nin die Mittelschutzplanken und blieben nach ca. 140 m\n\n 17\n\nauf dem Überholstreifen liegen. Die Beklagte erkennt\n\n 18\n\ndie Haftung aus diesem Unfallereignis dem Grunde nach\n\n 19\n\nzu 100 % an. Das Verschulden des im Übrigen zur Unfall-\n\n 20\n\nzeit alkoholisierten Versicherungsnehmers der Beklagten\n\n 21\n\nist außer Streit.\n\n 22\n\nDer Kläger erlitt bei dem Unfall schwerwiegende Verlet-\n\n 23\n\nzungen. Er war ohne Bewusstsein und wurde zunächst vom\n\n 24\n\nNotarzt intubiert und beatmet. Sodann erfolgte seine \n\n 25\n\nEinlieferung in die U- Kliniken in E,\n\n 26\n\nwo eine ausgedehnte intracranielle Blutung mit deutli-\n\n 27\n\ncher Kompression des Gehirns festgestellt wurde. Es er-\n\n 28\n\n.folgte eine sofortige Operation, um das Gehirn von dem\n\n 29\n\nDruck des Hämatoms zu entlasten. Nach der Operation\n\n 30\n\nwurde der Kläger auf der Intensivstation nachbeatmet\n\n 31\n\nund weiter intensiv-medizinisch betreut. Er lag zu-\n\n 32\n\nnächst zwei Wochen im Koma, anschließend längere Zeit\n\n 33\n\nim Wachkoma. Am 01.08.1994 wurde er sodann auf eine pe-\n\n 34\n\nriphere neurochirurgische Station verlegt, wo mit sei-\n\n 35\n\nner Mobilisation begonnen wurde. Die Behandlung in den\n\n 36\n\nU - Kliniken E endete am 18.08.1994. An-\n\n 37\n\nschließend unterzog er sich in der Zeit bis zum\n\n 38\n\n23.11.1994 einer Rehabilitationsbehandlung in der Kli-\n\n 39\n\nnik I in O. Im Anschluss daran wurde \n\n 40\n\ner zur weiterführenden Reha-Behandlung in die Klinik\n\n 41\n\nP verlegt, wo er bis zum 21.12.1994 aufhäl-\n\n 42\n\ntig war. Auch in den folgenden Jahren unterzog er sich\n\n 43\n\nnoch weiteren Behandlungen und sonstigen Therapiemaß-\n\n 44\n\nnahmen.\n\n 45\n\nDie Beklagte hat auf den Schmerzensgeldanspruch des\n\n 46\n\nKlägers vor Rechtshängigkeit den Betrag von\n\n 47\n\n60.000,00 DM gezahlt. Eine weitere Schmerzensgeldzah-\n\n 48\n\nlung in Höhe von 50.000,00 DM hat sie sodann nach\n\n 49\n\nRechtshängigkeit - am 24.09.1998 - geleistet.\n\n 50\n\nMit der Klage macht der Kläger in erster Linie einen\n\n 51\n\nAnspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes geltend.\n\n 52\n\nEr hat in der Klageschrift dargelegt, dass er ein\n\n 53\n\nSchmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM sowie dar-\n\n 54\n\nüber hinaus eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monat-\n\n 55\n\nlich 350,00 DM für angemessen halte. Im weiteren Ver-\n\n 56\n\nlauf des Prozesses hat er allerdings, seinen auf Zahlung\n\n 57\n\nder Rente gerichteten Klageantrag zurückgenommen mit\n\n 58\n\ndem Ziel, dass seine Schmerzensgeldansprüche insgesamt\n\n 59\n\ndurch eine Kapitalabfindung abgegolten werden. Die Be-\n\n 60\n\nklagte hat dieser Umstellung der ursprünglichen Klage\n\n 61\n\nzugestimmt. \n\n 62\n\nDer Kläger trägt vor: \n\n \n 63\n\nDer Unfall habe zu sehr einschneidenden und dauernden\n\n 64\n\ngesundheitlichen Folgen geführt. Es sei eine Hirn-\n\n 65\n\nleistungsschwäche eingetreten, so dass er nur noch ein-\n\n 66\n\nfache Gedankenabläufe verstanden habe. Das Subtrahieren\n\n 67\n\nhabe er wieder neu erlernen müssen. Spielfilmen im\n\n 68\n\nFernsehen habe er kaum folgen können. Für Literatur ha-\n\n 69\n\nbe er kein Interesse mehr, da er die Bücher nicht ver-\n\n 70\n\nstanden habe. Es seien nur oberflächliche Gespräche mit\n\n 71\n\nihm möglich gewesen. Er habe sich nur eingeschränkt um\n\n 72\n\nseine eigenen Angelegenheiten kümmern können. Den Nach-\n\n 73\n\nrichten im Fernsehen könne er nicht folgen. Insgesamt\n\n 74\n\nsei eine Wesensänderung eingetreten. Er sei unordent-\n\n 75\n\nlich, antriebsarm, unkonzentriert und nicht belastbar\n\n 76\n\ngeworden. Es seien bei ihm Sehstörungen aufgetreten., so\n\n 77\n\nhabe er unter Doppelbildern im linken Auge gelitten.\n\n 78\n\nAuch sei es zu motorischen Störungen gekommen. Seine\n\n 79\n\nAussprache sei unfallbedingt gestört, so dass er wie\n\n 80\n\nein Betrunkener gewirkt habe. Anfangs habe er unter\n\n 81\n\nsehr starken Kopfschmerzen gelitten. Kopfschmerzen wür-\n\n 82\n\nden auch gegenwärtig, wenn auch in reduzierter Form,\n\n 83\n\nnoch immer wieder auftreten. Darüber hinaus leide er\n\n 84\n\nunfallbedingt unter häufig eintretenden Angstzuständen.\n\n 85\n\nIn jüngerer Zeit habe es sich gezeigt, dass es bei ihm\n\n 86\n\nzu einem extrem verstärkten Schwitzen an verschiedenen\n\n 87\n\nKörperstellen komme. Auch diese Erscheinung beruhe auf\n\n 88\n\nder durch den Unfall verursachten Hirnschädigung.\n\n 89\n\nÜber das verlangte Schmerzensgeld hinaus nimmt der Klä-\n\n 90\n\nger die Beklagte auch auf die Erstattung einer Reihe\n\n 91\n\nmaterieller Schadenspositionen in Anspruch. Er macht\n\n 92\n\ngeltend:\n\n 93\n\nIhm seien unfallbedingt Aufwendungen für Arzneimittel\n\n 94\n\nin Höhe von insgesamt 248,30 DM entstanden. Hierbei ha-\n\n 95\n\nbe es sich um Medikamente wie Aspirin, Dextro-Energeen,\n\n 96\n\nEunova forte und dergleichen gehandelt. Diese Medika-\n\n 97\n\nmente seien für ihn medizinisch notwendig gewesen, da\n\n 98\n\ner ständig unter Kopfschmerzen gelitten habe und sein\n\n 99\n\nImmunsystem noch nicht wieder vollständig hergestellt\n\n 100\n\ngewesen sei.\n\n 101\n\nIn den Jahren 1995-1997 habe er jeweils 80,00 DM für\n\n 102\n\nseine Mitgliedschaft im Verein \"Schädel-Hirn-Patienten\n\n 103\n\nin Not\" aufgewendet, insgesamt also den Betrag von\n\n 104\n\n240,00 DM. Diesem Verein habe er sich angeschlossen, um\n\n 105\n\nin ständigem Erfahrungsaustausch mit anderen Schädel-\n\n 106\n\nHirn-Patienten zu stehen.\n\n 107\n\nDie Beklagte sei weiter verpflichtet, dem Kläger den\n\n 108\n\nBetrag von 250,00 DM zu erstatten, den er im Laufe des\n\n 109\n\nJahres 1997 für Eintrittskarten für das Freizeitbad V\n\n 110\n\naufgewandt habe. Er habe das Freizeitbad aufgesucht,\n\n 111\n\num selbständig krankengymnastische und balneologische\n\n 112\n\nÜbungen durchzuführen, wie sie ihm von seinem Arzt an-\n\n 113\n\ngeraten worden seien.\n\n 114\n\nDa die Beklagte die bisherigen Auslagen des Klägers nur\n\n 115\n\nunpünktlich und schleppend erstattet habe, habe er sein\n\n 116\n\nKonto bei der Sparkasse V überziehen müssen. Hier-\n\n 117\n\ndurch seien ihm Überziehungskosten in Höhe von\n\n 118\n\n1.290,26 DM entstanden. .\n\n 119\n\nIn der Zeit von März 1997 bis einschließlich Dezember\n\n 120\n\n1997 habe er unfallbedingt Autofahrten, durchführen müs-\n\n 121\n\nsen, wobei -zusammengerechnet - 8.064 km zurückgelegt\n\n 122\n\nworden seien. Für jeden km sein ein Aufwand von 0,52 DM\n\n 123\n\nanzusetzen. Es ergebe sich hiernach für Autofahrten der\n\n 124\n\nGesamtbetrag von 4.193,28 DM. Nach Abzug des Betrages\n\n 125\n\nvon 1.856,90 DM, den die Beklagte auf die Fahrtkosten\n\n 126\n\ngeleistet habe, verbleibe ein Differenzbetrag von \n\n 127\n\n2.336,38 DM, den sie noch zu erstatten verpflichtet sei. \n\n 128\n\n. .\n\n 129\n\nSoweit der Kläger bei Klageerhebung hierüber hinausge-\n\n 130\n\nhend noch weitere materielle Schadenspositionen geltend\n\n 131\n\ngemacht hat, ist teilweise Klagerücknahme erfolgt und\n\n 132\n\nim Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt worden.\n\n 133\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 134\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über\n\n 135\n\nbereits gezahlte 60.000,00 DM hinaus gehendes\n\n 136\n\nweiteres in das Ermessen des Gerichtes ge-\n\n 137\n\nstelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit\n\n 138\n\nRechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am\n\n 139\n\n24.09.1998 gezahlter 50.000,00 DM,\n\n 140\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger\n\n 141\n\n4.907,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshän-\n\n 142\n\ngigkeit zu zahlen.\n\n 143\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n \n 144\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 145\n\nSie hält das von dem Kläger verlangte Schmerzensgeld\n\n 146\n\nfür überhöht und bestreitet eine Reihe der von dem Klä-\n\n 147\n\nger behaupteten unfallbedingten Dauerschäden mit Nicht-\n\n 148\n\nwissen, so, dass er regelmäßig unter Kopfschmerzen lei-\n\n 149\n\nde, noch Gedächtnisprobleme habe, ein belastungsabhän-\n\n 150\n\ngiger leichter Tremor vorhanden sei sowie eine Fehl-\n\n 151\n\nstellung der Augen, ferner dass mit Verschlechterungen\n\n 152\n\nzu rechnen sei. Sie verweist darauf, dass der Kläger\n\n 153\n\nbeispielsweise in der Lage sei, wieder ein Kraftfahr-\n\n 154\n\nzeug zu führen.\n\n 155\n\nDie von dem Kläger geltend gemachten Arzneimittelkosten\n\n 156\n\nhält sie nicht für erstattungsfähig, da der Kläger frei\n\n 157\n\nverkäufliche Medikamente erworben habe, deren Anwendung\n\n 158\n\nnicht medizinisch notwendig gewesen sei. Auch die Auf-\n\n 159\n\nwendungen, die der Kläger für seine Mitgliedschaft in\n\n 160\n\ndem Verein \"Schädel-Hirn-Patienten in Not\" getätigt\n\n 161\n\nhat, sind nach Auffassung der Beklagten nicht erstat-\n\n 162\n\ntungsfähig, da nicht ersichtlich sei, welcher Nachteil\n\n 163\n\ndurch die Mitgliedschaft bei einem solchen Verein beho-\n\n 164\n\nben worden sei. Gleichermaßen sieht die Beklagte die\n\n 165\n\nvon dem Kläger aufgewandten Schwimmbadkosten nicht für\n\n 166\n\nerstattungsfähig an. Soweit der Kläger die ihm von der\n\n 167\n\nSparkasse V in Rechnung gestellten Sollzinsen gel-\n\n 168\n\ntend macht, sieht die Beklagte keinen Zusammenhang mit\n\n 169\n\ndem Unfallereignis. Sie verweist darauf, dass er einen\n\n 170\n\nmonatlichen Verdienstausfall in Höhe von 843,04 DM er-\n\n 171\n\nstattet erhält und daneben eine Erwerbsunfähigkeitsren-\n\n 172\n\nte in Höhe von 1.408,01 DM und meint, dass er ange-\n\n 173\n\nsichts dessen in der Lage gewesen sei, die notwendigen\n\n 174\n\nKosten aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Die von dem\n\n 175\n\nKläger für unfallbedingte Fahrten in Rechnung gestellte\n\n 176\n\nkm-Zahl wird von der Beklagten nicht bestritten .Sie\n\n 177\n\nhält jedoch den Satz von 0,52 DM pro km für überhöht.\n\n 178\n\nNach ihrer Auffassung .ist nur ein km-Satz von 0,30 DM\n\n 179\n\nzugrunde zu legen.\n\n 180\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf .\n\n 181\n\nden vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anla-\n\n 182\n\ngen verwiesen. \n\n 183\n\nDas Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen\n\n 184\n\nneurologischen Gutachtens und durch Anhörung des Sach-\n\n 185\n\nverständigen im Termin vom 30.06.1999 Beweis erhoben.\n\n 186\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\n\n 187\n\nGutachten des Sachverständigen Dr. U vom\n\n 188\n\n09.12.1998 nebst den diesem Gutachten beigefügten Zu- \n\n 189\n\nsatzgutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom\n\n 190\n\n30.06.1999 Bezuggenommen.\n\n 191\n\nEntscheidungsgründe\n\n 192\n\nDie Klage ist im Wesentlichen begründet.\n\n 193\n\nDem Kläger steht - dies ist dem Grunde nach unstreitig\n\n 194\n\n- wegen seiner Verletzungen, die er bei dem Unfall am\n\n 195\n\n19.07.1994 erlitten hat, gegen die Beklagte ein Schmer-\n\n 196\n\nzensgeldanspruch zu (§ 847 BGB). Bestimmende Gesichts-\n\n 197\n\npunkte für die Bemessung dieses Anspruchs sind die \n\n 198\n\nSchwere der psychischen und physischen Störungen, das\n\n 199\n\nAlter und die persönlichen Verhältnisse des Verletzten,\n\n 200\n\ndas Maß seiner Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit der\n\n 201\n\nSchmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der statio-\n\n 202\n\nnären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Bewertet\n\n 203\n\nman den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzu-\n\n 204\n\nstellenden Sachverhalt anhand dieser Kriterien, so muss\n\n 205\n\ndas zu der Zuerkennung einer erheblichen - im oberen\n\n 206\n\nBereich liegenden - Schmerzensgeldsumme führen.\n\n 207\n\nUnstreitig hat der Kläger bei dem Unfall schwerwiegende\n\n 208\n\nVerletzungen erlitten, die operativ behandelt werden\n\n 209\n\nmussten und länger dauernde stationäre Krankenbehand-\n\n 210\n\nlungen erforderlich gemacht haben. Er hat sich Rehabi-\n\n 211\n\nlitationsmaßnahmen von langer Dauer unterziehen müssen.\n\n 212\n\nSein beruflicher Werdegang ist durch den Unfall abge-\n\n 213\n\nbrochen worden.\n\n 214\n\nMehr als diese vorstehenden, für sich schon ein erheb-\n\n 215\n\nliches Schmerzensgeld rechtfertigenden Gegebenheiten\n\n 216\n\nfällt ins Gewicht, dass der von dem Versicherungsnehmer\n\n 217\n\nder Beklagten verschuldete Unfall für den Kläger zu ir-\n\n 218\n\nreparablen Dauerfolgen geführt hat, die seine Zu-\n\n 219\n\nkunftschancen entscheidend verschlechtern und ihn in\n\n 220\n\nseinem weiteren Leben schwer belasten werden. Aufgrund\n\n 221\n\ndes Gutachtens des Sachverständigen Dr. U\n\n 222\n\nsteht fest, dass er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma\n\n 223\n\nmit Hirnstammcontusion erlitten hat, das zu einer orga-\n\n 224\n\nnischen Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl\n\n 225\n\nvon Ausfallserscheinungen physischer und psychischer\n\n 226\n\nArt zur Folge hat. Der Sachverständige hat festge-\n\n 227\n\nstellt, dass der Kläger unter Störungen der konzentra-\n\n 228\n\ntiv-mnestischen Funktionen, einer Verlangsamung des\n\n 229\n\npsychomotorischen Tempos und einer Beeinträchtigung hö-\n\n 230\n\nherer kognitiver Funktionen leidet. Dies beeinträchtigt\n\n 231\n\nihn wesentlich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit\n\n 232\n\nbzw. seiner Fähigkeit zur beruflichen Reintegration.\n\n 233\n\nWie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der\n\n 234\n\nKammer ausgeführt hat, hat der Kläger in der heutigen\n\n 235\n\nSituation auf dem Arbeitsmarkt wohl äußerst schlechte\n\n 236\n\nChancen. Berufliche Tätigkeiten, denen er gewachsen wä-\n\n 237\n\nre, wie Pförtner oder Kauenwärter., gibt es praktisch\n\n 238\n\nkaum noch. Zusätzlich ist bei dem Kläger eine atypische\n\n 239\n\nposttraumatische Wesensveränderung mit Affektstörungen,\n\n 240\n\nDistanz- und Kritikminderung sowie einer geminderten\n\n 241\n\nSteuerungsfähigkeit eingetreten. Die Kammer hat im Üb-\n\n 242\n\nrigen keine Bedenken, dem Sachverständigen auch dahin\n\n 243\n\nzu folgen, dass der Kläger an einer durch den Unfall\n\n 244\n\nverursachten organisch bedingten Angsterkrankung lei-\n\n 245\n\ndet. Ebenfalls hält es die Kammer für hinreichend nach-\n\n 246\n\ngewiesen, dass bei dem Kläger auch gegenwärtig noch im-\n\n 247\n\nmer wieder Kopfschmerzen auftreten, die ihre Ursache in\n\n 248\n\nder Unfallverletzung haben. Diese Schmerzen haben sich\n\n 249\n\nzwar im Laufe der letzten Jahre verringert, sind jedoch\n\n 250\n\nnicht völlig abgeklungen. Darüber hinaus hat der Sach-\n\n 251\n\nverständige leichtgradige koordinativ-motorische Stö-\n\n 252\n\nrungen im Bereich der rechten oberen Extremität mit ei-\n\n 253\n\nner armbetonten Steigerung der Muskeleigenreflexe \n\n 254\n\nrechts gegenüber links, eine mäßig ausgeprägte\n\n 255\n\ndysarthrische Sprechstörung, eine residuale Oculomoto-\n\n 256\n\nriusparese links mit Auftreten von Doppelbildern beim\n\n 257\n\nBlick nach links außen sowie eine generalisierte Hyper-\n\n 258\n\nhidrosis festgestellt. Das letztgenannte Leiden besteht\n\n 259\n\nin einer Neigung zu übermäßiger und nicht situationsbe-\n\n 260\n\ndingter Schweißabsonderung, die ebenfalls Folge der Ge-\n\n 261\n\nhirnverletzung ist. Diese Schweißabsonderung kann auch\n\n 262\n\nzu gesundheitlichen Gefahren führen, weil sie u.U. in.\n\n 263\n\nVöllig unpassenden Situationen auftreten kann, so dass\n\n 264\n\nes z.B. zu Erkältungen und Lungenentzündungen kommen\n\n 265\n\nkann. :\n\n 266\n\nWie der Sachverständige ausgeführt hat, ist nach wis- .\n\n 267\n\nsenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig davon auszuge-\n\n 268\n\nhen, dass bei Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten\n\n 269\n\nhat, nach 5 Jahren im Großen und Ganzen ein Endzustand\n\n 270\n\neingetreten ist. Dies musste auch Grundlage für die Be-\n\n 271\n\nmessung des Schmerzensgeldanspruches sein.\n\n 272\n\nBei alledem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass\n\n 273\n\ndie bei dem Kläger festzustellenden Krankheitssymptome\n\n 274\n\nzu einem erheblichen Teil auch nach außen in Erschei-\n\n 275\n\nnung treten und ihn bei seinem Umgang mit seinen Mit-\n\n 276\n\nmenschen belasten. Dies gilt insbesondere für die bei\n\n 277\n\nihm vorhandenen Sprechstörungen und die Hyperhidrosis.\n\n 278\n\nAngesichts der erörterten Unfallfolgen und unter Be-\n\n 279\n\nrücksichtigung dessen, dass dem zur Unfallzeit alkoho-\n\n 280\n\nlisierten Versicherungsnehmer der Beklagten ein erheb-\n\n 281\n\nliches Verschulden zur Last fällt, hat die Kammer ein\n\n 282\n\nSchmerzensgeld von insgesamt 225.000,00 DM für angemes-\n\n 283\n\nsen erachtet. Diese Schmerzensgeldsumme liegt nach Auf-\n\n 284\n\nfassung der Kammer auch in einem angemessenen Verhält-\n\n 285\n\nnis zu den Schmerzensgeldbeträgen, die die Rechtspre-\n\n 286\n\nchung in Fällen noch schwerer wiegender Verletzungen.\n\n 287\n\nzugesprochen hat.\n\n 288\n\nUnter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten\n\n 289\n\nSchmerzensgeldzahlung von 60.000,00 DM hat dem Kläger\n\n 290\n\nbei Rechtshängigkeit also noch ein Schmerzensgeldan-\n\n 291\n\nspruch in Höhe von 165.000,00 DM zugestanden. Auf die-\n\n 292\n\nsen war die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung\n\n 293\n\nvon 50.000,00 DM anzurechnen.\n\n 294\n\nNeben dem Schmerzensgeld kann der Kläger Erstattung des\n\n 295\n\nvon ihm geltend gemachten materiellen Schadens aller-\n\n 296\n\ndings nur in Höhe von insgesamt 1.617,00 DM verlangen.\n\n 297\n\nDie Kammer hält die von ihm geltend gemachten Apothe-\n\n 298\n\nkenkosten von 248,30 DM für eine zu ersetzende Scha-\n\n 299\n\ndensposition. Wenn dem Kläger die Medikamente auch\n\n 300\n\nnicht ärztlich verschrieben worden sind, so beruhte ihr\n\n 301\n\nErwerb nach Überzeugung der Kammer doch auf dem Bestre-\n\n 302\n\nben des Klägers, die unfallbedingten körperlichen Nach-\n\n 303\n\nteile und Missempfindungen auszugleichen. Die Kammer\n\n 304\n\nmeint daher, dass die Aufwendungen für die Medikamente\n\n 305\n\nunter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse noch un-\n\n 306\n\nter den Schadensbegriff fallen.\n\n 307\n\nSoweit der Kläger Erstattung seiner Fahrtkosten be-\n\n 308\n\ngehrt, hält die Kammer den von der Beklagten in Ansatz\n\n 309\n\ngebrachten km-Betrag von 0,30 DM für zu niedrig. Dies\n\n 310\n\nauch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bemes-\n\n 311\n\nsung des km-Satzes die festen Kfz-Kosten außer Acht zu\n\n 312\n\nlassen waren. Die Kammer schätzt den nach den Umständen\n\n 313\n\ndes vorliegenden Falles angemessenen km-Satz auf\n\n 314\n\n0,40 DM. Hieraus folgt, dass bei einer Gesamtfahr-\n\n 315\n\nstrecke von 8.064 km Fahrtkosten in Höhe von\n\n 316\n\n3.225,60 DM entstanden sind. Nach Abzug des von der Be-\n\n 317\n\nklagten gezahlten Betrages von 1.856,90 DM verbleibt\n\n 318\n\ndem Kläger mithin noch ein Restanspruch in Höhe von\n\n 319\n\n1.368,70 DM.\n\n 320\n\nÜber die beiden vorstehend erörterten materiellen Scha-\n\n 321\n\ndenspositionen - insgesamt also 1.617,00 DM - hinaus\n\n 322\n\nist das Begehren des Klägers auf Erstattung materiellen\n\n 323\n\nSchadens nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen\n\n 324\n\nwar, dass nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser\n\n 325\n\nErledigungserklärung nur noch ein Teil dieser Positio-\n\n 326\n\nnen im Streit ist. \n\n 327\n\nDer Kläger kann die von ihm für den Verein \"Schädel-\n\n 328\n\nHirn-Patienten\" aufgewandten Jahresbeiträge nicht er-\n\n 329\n\nstattet verlangen, weil seine Mitgliedschaft in diesem\n\n 330\n\nVerein nicht erforderlich war, um unfallbedingte Nach-\n\n 331\n\nteile auszugleichen. Insbesondere kann nicht angenommen\n\n 332\n\nwerden, dass insoweit eine Schadensersatzpflicht unter\n\n 333\n\ndem Gesichtspunkt des Ausgleichs für vermehrte Bedürf-\n\n 334\n\nnisse besteht. Die Vereinsmitgliedschaft mag für den\n\n 335\n\nKläger zwar zweckmäßig gewesen sein, ein Bedürfnis\n\n 336\n\nhierfür ist aber nicht anzuerkennen.\n\n 337\n\nGleichermaßen hält die Kammer auch einen Anspruch auf\n\n 338\n\nErstattung der dem Kläger entstandenen Schwimmbadkosten\n\n 339\n\nnicht für gegeben. Die Kammer vermag nicht die Fest-\n\n 340\n\nstellung zu treffen, dass der Besuch des öffentlichen\n\n 341\n\nSchwimmbades noch eine notwendige Therapiemaßnahme war.\n\n 342\n\nDie körperliche Betätigung in Schwimmbädern gehört zur\n\n 343\n\nallgemeinen Lebensführung, so dass sich zuverlässige\n\n 344\n\nFeststellungen zur Frage der Unfallbezogenheit nicht\n\n 345\n\ntreffen lassen.\n\n 346\n\nSchließlich konnten dem Kläger auch die von ihm geltend\n\n 347\n\ngemachten Überziehungszinsen nicht zugesprochen werden.\n\n 348\n\nSeine Darlegungen reichen nicht aus, um zu belegen,\n\n 349\n\ndass die Entstehung dieser Zinsen unfallbedingt notwen-\n\n 350\n\ndig war. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, mit\n\n 351\n\nwelchen Zahlungen die Beklagte jeweils in Verzug gera-\n\n 352\n\nten sein soll und wegen welcher Aufwendungen er deswe-\n\n 353\n\ngen Kredit hat aufnehmen müssen. Ein entsprechender\n\n 354\n\nSachvortrag wäre um so mehr erforderlich gewesen, als \n\n 355\n\ndie Beklagte sich darauf berufen hat, dass ihm genügend\n\n 356\n\nMittel zur Bestreitung seiner Aufwendungen zur Verfü-\n\n 357\n\ngung gestanden haben.\n\n 358\n\nDie Klage war daher, soweit die verlangten Fahrtkosten\n\n 359\n\nden zugesprochenen Betrag überschreiten, sowie hin-\n\n 360\n\nsichtlich der zuletzt erörterten drei Positionen abzu-\n\n 361\n\nweisen. \n\n \n 362\n\nDer dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich\n\n 363\n\naus § 291 ZPO. \n\n \n 364\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 92 Abs. 2 ZPO.\n\n 365\n\nIm Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer, den Um-\n\n 366\n\nstand, dass der Kläger \"Rücknahme\" der Klage hinsicht-\n\n 367\n\nlich des anfänglichen Antrages auf Schmerzensgeldrente\n\n 368\n\nerklärt hat, bewusst nicht zu seinem Nachteil gewertet.\n\n 369\n\nBei verständiger Auslegung der Prozesserklärungen des\n\n 370\n\nKlägers liegt nämlich eine echte Klagerücknahme nicht\n\n 371\n\nvor, sondern lediglich eine Klageänderung, der die Ge-\n\n 372\n\ngenseite im Übrigen zugestimmt hat. Der Kläger hat sein\n\n 373\n\nSchmerzensgeldbegehren nicht reduzieren wollen, sondern\n\n 374\n\nnur dahin geändert, dass er an Stelle der ursprünglich\n\n 375\n\nverlangten Rente die Leistung eines einmaligen Kapital-\n\n 376\n\nbetrages verlangt.\n\n 377\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 378\n\nberuht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-06-30/21-o-82-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-06-30/21-o-82-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307194","retrieved":"2026-07-09 03:35:40.324181+00:00"}}