{"status":"available","doknr":"OLD307478","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1999:0520.11S33.99.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"11 S 33/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.1999\n\nverkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n 3\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet.\n\n 4\n\nDie erhobene Feststellungsklage ist zwar gemäß § 256 ZPO zu-\n\n 5\n\nlässig, aber unbegründet.\n\n 6\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig, denn auch wenn ein Teil\n\n 7\n\ndes Schadens der Klägerin schon beziffert werden kann, fehlt\n\n 8\n\nes insoweit insgesamt nicht am Feststellungsinteresse. Es kann nämlich \n\n 9\n\ninsgesamt auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden,\n\n 10\n\n(vgl. BGH VersR 1991, 788; OLG Köln VersR 1992, 764). Hier\n\n 11\n\nist es schon aufgrund der erlittenen Verletzungen einer\n\n 12\n\nOberschenkelhalsfraktur grundsätzlich möglich, das Spätfol-\n\n 13\n\ngen eintreten. Schon dies rechtfertigt damit das Feststel-\n\n 14\n\nlungsinteresse für die gesamte Klage.\n\n 15\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung\n\n 16\n\nder Ersatzpflicht der Beklagten kann nicht getroffen werden.\n\n 17\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Klägerin kommen hier wegen\n\n 18\n\ndes materiellen Schadens c.i.c. und §§ 823 Abs. 1, 31 BGB,\n\n 19\n\nwegen des immateriellen Schadens § 847 BGB in Betracht.\n\n 20\n\nDie Klägerin hat sich im Geschäftslokal der Beklagten einen\n\n 21\n\nOberschenkelhalsbruch zugezogen, nachdem sie auf einer Jo-\n\n 22\n\nghurtlache ausgerutscht ist. Dies steht aufgrund der durch-\n\n 23\n\ngeführten Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht fest. Alle Zeu-\n\n 24\n\ngen haben dies bestätigt. Weitere Voraussetzung einer Haf-\n\n 25\n\ntung der Beklagten ist aber, dass der Sturz der Klägerin\n\n 26\n\nkausal durch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtver-\n\n 27\n\nletzung der Beklagten eingetreten ist. Grundsätzlich ist der\n\n 28\n\nBetreiber eines Lebensmittelgeschäftes verpflichtet, im Rah-\n\n 29\n\nmen des Zumutbaren alles zu tun, um die Sicherheit des Ver-\n\n 30\n\nkehrs in den Geschäftsräumen zu gewährleisten. Diese Pflicht\n\n 31\n\nerstreckt sich auch darauf, dass die Fußböden der dem Publi-\n\n 32\n\nkumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten\n\n 33\n\nfrei von Gefahren zu halten sind (vgl. OLG Köln, VersR 1997,\n\n 34\n\n1113 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein völli-\n\n 35\n\nger Ausschluss von Gefahren durch Verschmutzung des Bodens,\n\n 36\n\ndie insbesondere von den Kunden verursacht werden, nicht\n\n 37\n\nmöglich ist. Deshalb genügt der Betreiber eines Ladens seiner\n\n 38\n\nVerkehrssicherungspflicht, wenn er den Boden auf Verun-\n\n 39\n\nreinigungen regelmäßig untersucht und aufgefundene Verunrei-\n\n 40\n\nnigungen sofort beseitigt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Organisa-\n\n 41\n\ntorisch ist deshalb sicherzustellen, dass eine bestimmte\n\n 42\n\nPerson in regelmäßigen Abständen den Boden reinigt und daß\n\n 43\n\ndies durch die Laden- oder Abteilungsaufsicht kontrolliert\n\n 44\n\nwird (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158). Für die sehr ver-\n\n 45\n\nschmutzungsgefährdeten Bereiche der Obst- und Gemüseabteilung\n\n 46\n\nhat die Rechtsprechung festgestellt, dass eine Reinigung\n\n 47\n\nbzw. Kontrolle alle 15 - 20 Minuten ausreicht, soweit nicht\n\n 48\n\nzuvor konkreter Anlass zu Reinigungsmaßnahmen bestehen (vgl.\n\n 49\n\nOLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441: 20 Mi-\n\n 50\n\nnuten, OLG Köln VersR 1997, 1113: 10 - 15 Minuten). Im vor-\n\n 51\n\nliegenden Fall hat sich der Unfall in der Abteilung für Mol-\n\n 52\n\nkereiprodukte zugetragen. Diese Abteilung ist weit weniger\n\n 53\n\nbeeinträchtigt durch Verschmutzung durch die Kunden. Grund-\n\n 54\n\nsätzlich ist hier ein nicht so strenger Maßstab anzulegen\n\n 55\n\nwie bei der Obst- und Gemüseabteilung. Denn bei Letzterer\n\n 56\n\nwerden durch die Kunden häufig Obst- und Grünteile auf den\n\n 57\n\nBoden fallengelassen. Bei der Molkereiprodukte-Abteilung\n\n 58\n\nwerden üblicherweise nur komplette Packungen aus den Regalen\n\n 59\n\nentnommen. Es besteht aber natürlich die Gefahr, dass aus\n\n 60\n\nherabgefallen Verpackungen Flüssigkeiten auslaufen und eine\n\n 61\n\nGefahrenquelle bilden. Dennoch ist diese Gefahr geringer\n\n 62\n\neinzustufen und damit auch die Anforderungen an die Ver-\n\n 63\n\nkehrssicherungspflicht.\n\n 64\n\nOb hier die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht organi-\n\n 65\n\nsatorisch genügt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls\n\n 66\n\nist hier eine evtl. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht\n\n 67\n\nnicht kausal für den hier fraglichen Unfall geworden. Denn\n\n 68\n\nder Zeuge K hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass\n\n 69\n\ner zum Unfallzeitpunkt mit der Nassreinigungsmaschine seine\n\n 70\n\nArbeit begonnen und noch nicht beendet hatte. Zwischen dem\n\n 71\n\nBeginn der Reinigung mit der Nassreinigungsmaschine in der\n\n 72\n\nMolkereiabteilung und dem Unfall habe ca. eine 1/4 Stunde ge-\n\n 73\n\nlegen. Die Aussage des Zeugen wird auch bestätigt durch die\n\n 74\n\ndes Zeugen M. Die Aussagen sind auch glaubhaft.\n\n 75\n\nSie sind offensichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage be-\n\n 76\n\nmüht und haben insofern ihren Arbeitgeber, die Beklagte, be-\n\n 77\n\nlastet, als sie die Joghurtlache als Unfallursache bestätigt\n\n 78\n\nhaben und auch offensichtlich bei der Frage der generellen\n\n 79\n\nReinigungsmaßnahmen sich an die tatsächlichen Begebenheiten\n\n 80\n\ngehalten haben. Andere Anhaltspunkte, die gegen die Glaub-\n\n 81\n\nhaftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen könnten, liegen\n\n 82\n\nnicht vor. Allein aus der Tatsache, dass die Zeugen bei der\n\n 83\n\nBeklagten beschäftigt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass\n\n 84\n\nsie unglaubwürdig sind. Wenn der Zeuge K aber ca. 15\n\n 85\n\nbis 20 Minuten vor dem Unfall noch den hier fraglichen Be-\n\n 86\n\nreich gereinigt hat, so liegt kein für den Unfall kausaler\n\n 87\n\nVerstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Denn auch\n\n 88\n\nbei sonst größerer Beachtung der Reinigungspflicht kann von\n\n 89\n\nder Beklagten nicht verlangt werden, dass der Boden in kür-\n\n 90\n\nzeren Abständen als 15 - 20 Minuten gereinigt wird. Dies\n\n 91\n\ngilt insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass\n\n 92\n\nhier nur die Molkereiabteilung und nicht die Obst- und Gemü-\n\n 93\n\nseabteilung betroffen war. Da hier im konkreten Fall die von\n\n 94\n\nder Verkehrssicherungspflicht geforderten Reinigungs- bzw.\n\n 95\n\nÜberwachungspflicht eingehalten wurde, ist für den kausal\n\n 96\n\nnicht ursächlich geworden, wenn sie zuvor nicht hinreichend\n\n 97\n\nbeachtet worden ist. Die Beklagte hat damit die tatsächliche\n\n 98\n\nVermutung für die Kausalität einer evtl. bestehenden Verkehrs-\n\n 99\n\nsicherungspflicht widerlegt.\n\n 100\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. l ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-05-20/11-s-33-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1999-05-20/11-s-33-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307478","retrieved":"2026-07-09 03:36:07.325759+00:00"}}