{"status":"available","doknr":"OLD308663","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1998:1117.12O337.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1998-11-17","aktenzeichen":"12 O 337/98","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nÜber die Kosten wird im Endurteil entschieden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Stadt T und die Klägerin schrieben im April\n\n 3\n\n1997 Mischwasserkanalarbeiten nebst Versorgungsleitun-\n\n 4\n\ngen (Gas, Wasser, Strom, Leitungen für Stadtwerke) in\n\n 5\n\nForm von Anzeigen in den regionalen Tageszeitungen aus\n\n 6\n\nmit der Aufforderung, die Ausschreibungsunterlagen bei\n\n 7\n\nder Stadt T -Tiefbauamt- anzufordern. Wegen des\n\n 8\n\nWortlauts der Anzeige wird auf Bl. 52 d. A. verwiesen.\n\n 9\n\nAuf Grund dieser Anzeige meldete sich u. a. die Be-\n\n 10\n\nklagte und erhielt die Ausschreibungsunterlagen vom\n\n 11\n\nTiefbauamt der Stadt T übersandt. An dieses\n\n 12\n\nschickte sie die Angebotsunterlagen auch wieder zurück.\n\n 13\n\nDas Deckblatt enthielt als Auftraggeber die Stadt\n\n 14\n\nT. Insoweit wird auf Bl. 35 d. A. Bezug genommen.\n\n 15\n\nDie Angebote hinsichtlich der Verlegung der\n\n 16\n\nVersorgungsleitungen trugen die Überschrift \"Stadtwerke\n\n 17\n\nT GmbH\" und lauteten im einzelnen wie Bl. 9-20 d. A..\n\n 18\n\nEs ist streitig zwischen den Parteien, ob die Aus-\n\n 19\n\nschreibung für den Mischwasserkanal und die Versor-\n\n 20\n\ngungsleitungen als Gesamtangebot oder als getrennte\n\n 21\n\nAusschreibungen verstanden werden konnten.\n\n 22\n\nDer Beklagte erteilte unter dem 15.04.1997 ein Angebot\n\n 23\n\nüber insgesamt 550.509,01 DM, und zwar hinsichtlich des\n\n 24\n\nMischwasserkanals in Höhe von 469.572,00 DM und in Höhe\n\n 25\n\nvon 80.937,01 DM (Bl. 35 d. A.).\n\n 26\n\nDas Tiefbauamt der Stadt T legte in einer Verdin-\n\n 27\n\ngungsverhandlung die Zeit für die Erteilung des Zu-\n\n 28\n\nschlags bis zum.l6.04.1997um 11.00 Uhr fest. An diesem\n\n 29\n\nTag kam es dann zur Vergabeverhandlung. Es ist nicht\n\n 30\n\nbekannt, wer den Zuschlag erhielt. Wegen der darüber\n\n 31\n\ngefertigten Niederschrift wird. auf Bl. 5-8 d.\" A. Bezug\n\n 32\n\ngenommen.\n\n 33\n\nEine Nachricht über die Zuschlagserteilung wurde an die\n\n 34\n\nnicht anwesenden Bewerber nicht erteilt.\n\n 35\n\nDie Klägerin stellte fest, dass die Beklagte das\n\n 36\n\ngünstigste Angebot im Hinblick auf die Versorgungslei-\n\n 37\n\ntungen abgegeben hatte und teilte ihm dieses mit. Der\n\n 38\n\nBeklagte lehnte mit Schreiben vom 07.05.1997 (Bl. 21\n\n 39\n\nd. A.) die Durchführung der Arbeiten \"Verlegen von Ver-\n\n 40\n\nsorgungsleitungen\" ab, da das Angebot im Zusammenhang\n\n 41\n\nmit dem Angebot für die Stadt T gerechnet worden\n\n 42\n\nsei.\n\n 43\n\nMit Schreiben vom 13.05.1997 bezog sich die Klägerin\n\n 44\n\nsodann schriftlich gegenüber dem Beklagten auf dessen\n\n 45\n\nAngebot vom 15.04.1997 unter der Überschrift\n\n 46\n\n\"Bestellung\" und nannte als Liefertermin die\n\n 47\n\n22. Kalenderwoche 1997. Insoweit wird auf Bl. 22 d. A.\n\n 48\n\nBezug genommen.\n\n 49\n\nDie Beklagte wies mit Schreiben vom 16.05.1997 (Bl. 23\n\n 50\n\nd. A.) darauf hin, dass sie erst ab September die Ar-\n\n 51\n\nbeiten ausführen könne und Mehrkosten geltend machen\n\n 52\n\nmüsse wegen der Aufteilung des Auftrags. Für die Ober-\n\n 53\n\nflächen könnte sie keine Gewährleistung übernehmen.\n\n 54\n\nAm 22.05.1997 wies die Klägerin den Beklagten auf seine\n\n 55\n\nVerpflichtung zur Leistungserbringung hin. Auch dies\n\n 56\n\nlehnte die Beklagte ab.\n\n 57\n\nSodann teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben\n\n 58\n\nvom 02.06.1997 (Bl. 24 d. A.) mit, dass sie nunmehr den\n\n 59\n\nAuftrag mit einer Angebotssumme von 88.046,48 DM an\n\n 60\n\neine andere Firma vergeben habe und behielt sich vor,\n\n 61\n\nder Beklagten bei der Abrechnung der Maßnahme die\n\n 62\n\nPreisdifferenz anzulasten (Bl. 24 d. A.). Die Klägerin\n\n 63\n\nhat zunächst eine Preisdifferenz von netto 15.822,23 DM\n\n 64\n\nerrechnet und diesen Betrag nebst Mehrwertsteuer mit\n\n 65\n\nKlageschrift vom 03.07.1998 gegen die Beklagte geltend\n\n 66\n\ngemacht.\n\n 67\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein An-\n\n 68\n\nspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.\n\n 69\n\nDurch die Zuschlagerteilung gegenüber der Beklagten sei\n\n 70\n\nein Werkvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe\n\n 71\n\ndie Durchführung der Arbeiten zu Unrecht abgelehnt.\n\n 72\n\nNach nunmehr erteilter Abrechnung der Firma K,\n\n 73\n\ndie den Auftrag letzten Endes durchgeführt habe, ergebe\n\n 74\n\nsich nunmehr eine Preisdifferenz in Höhe von\n\n 75\n\n12.060,84 DM (Bl. 51 d. A,). Diesen Betrag verlange sie\n\n 76\n\nnunmehr als Schadensersatz von der Beklagten.\n\n 77\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 78\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n 79\n\n12.060,84 DM nebst 5 % Zinsen seit dem\n\n 80\n\n01.02.1998 an die Klägerin zu zahlen und nahm\n\n 81\n\ndie Klage im übrigen zurück.\n\n 82\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 83\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 84\n\nSie meint, eine Schadensersatzverpflichtung bestehe\n\n 85\n\ndeswegen nicht, weil es zu einem Vertrag zwischen ihr\n\n 86\n\nund der Klägerin nicht gekommen sei. Ihr Angebot habe\n\n 87\n\nsich an die Stadt T gerichtet. Nach den übersandten\n\n 88\n\nUnterlagen habe es sich um ein Gesamtangebot gehandelt.\n\n 89\n\nSo sei es von ihm gemeint und auch abgegeben worden. Es\n\n 90\n\nsei ferner Tatsache, dass derartige Arbeiten im Bereich\n\n 91\n\nder Stadt T seit mehr als 25 Jahren stets zusammen\n\n 92\n\nvergeben worden seien, nachdem, die Verlegung von Ver-\n\n 93\n\nsorgungsleitungen rechtlich verselbständigt und auf die\n\n 94\n\nKlägerin übertragen worden sei. Eine getrennte Vergabe\n\n 95\n\nder Straßen- und Kanalbauarbeiten habe es noch nie ge-\n\n 96\n\ngeben. Eine derartige Trennung der Arbeiten sei aber\n\n 97\n\ntatsächlich unmöglich, zumindest aber mit unüberwindba-\n\n 98\n\nren Schwierigkeiten verbunden. Die Arbeiten und insbe-\n\n 99\n\nsondere die Arbeitsabläufe griffen derart ineinander,\n\n 100\n\ndass sie hinsichtlich des Umfangs wie auch hinsichtlich\n\n 101\n\nder Gewährleistung kaum abzugrenzen seien. Die von der\n\n 102\n\nStadt T übersandten Formulare enthielten auch mehr-\n\n 103\n\nfach Hinweise, die den Bewerber auf eine gemeinsame\n\n 104\n\nAusschreibung schließen lassen müssten. So heißt es\n\n 105\n\nbeispielsweise in der Anlage unter dem Stichwort\n\n 106\n\n\"Angebotsabgabe\": Siehe Angebot Stadt T. Das Ge-\n\n 107\n\nsamtangebot sei auch von der Stadt T eröffnet und\n\n 108\n\nverhandelt worden. Eine getrennte Vergabeverhandlung\n\n 109\n\nhabe es nicht gegeben. In dem Angebot der Stadt T\n\n 110\n\nsei unter Ziff. 5.2 ausdrücklich vorgesehen, dass eine\n\n 111\n\nUnterteilung der Arbeiten in Lose nicht erfolge. Die\n\n 112\n\nAusschreibungsbedingungen der Stadt T sollten auch\n\n 113\n\nfür die Angebotsabgabe hinsichtlich der Versorgungslei-\n\n 114\n\ntungen gelten. Aus diesem Grunde sei eine Trennung\n\n 115\n\nnicht zulässig. Mit der Erteilung des Zuschlags seitens\n\n 116\n\nder Stadt T an ein anderes Unternehmen sei das\n\n 117\n\nAngebot der Beklagten erloschen. Ein wirksames Angebot,\n\n 118\n\nwelches die Stadt T hätte annehmen können, habe\n\n 119\n\ndaher nicht vorgelegen. Schließlich bestreite sie den\n\n 120\n\ngeltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe. Die\n\n 121\n\nKlägerin habe weder das Angebot der Firma K noch\n\n 122\n\nderen Rechnung nebst Aufmaß und Leistungsnachweis vor-\n\n 123\n\ngelegt. Der diesbezügliche Sachvortrag sei daher unsub-\n\n 124\n\nstantiiert und unschlüssig.\n\n 125\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n 126\n\nwird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.\n\n 127\n\nEntscheidungsgründe\n\n 128\n\nDer Klageanspruch war dem Grunde nach zuzusprechen. Ge-\n\n 129\n\nmäß § 304 ZPO hat die Kammer über den Grund vorab ent-\n\n 130\n\nschieden, weil dieser im Gegensatz zu der Höhe der For-\n\n 131\n\nderung entscheidungsreif war.\n\n 132\n\nZwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Werk-\n\n 133\n\nvertrag über die Verlegung von Versorgungsleitungen zum\n\n 134\n\nPreise von netto 70.380,01 DM wirksam zustande gekom-\n\n 135\n\nmen .\n\n 136\n\nDie Klägerin hat das Angebot der Beklagten vom\n\n 137\n\n15.04.1997, das diese, gerichtet an die Stadt T,\n\n 138\n\nabgegeben hat, angenommen.\n\n 139\n\nDie Klägerin war erkennbar Auftraggeberin. Das ist zwar\n\n 140\n\nnoch nicht eindeutig erkennbar aus dem Text der Zei-\n\n 141\n\ntungsanzeige (Bl. 52 d. A.) jedoch aus den übersandten\n\n 142\n\nFormularen war für den erfahrenen Mitbieter, wie es die\n\n 143\n\nBeklagte war, eindeutig ersichtlich, dass die \n\n 144\n\nStadtwerke T die Versorgungsleitungen und die Stadt\n\n 145\n\nT die Arbeiten hinsichtlich des Mischwasserkanals\n\n 146\n\nvergeben wollten. Das ist zum einen deutlich aus dem\n\n 147\n\nFormular mit der Überschrift \"Stadtwerke T GmbH\",\n\n 148\n\nAnlage zum Angebot über Ausführung von Tiefbauarbeiten\n\n 149\n\nfür die Stadtwerke T GmbH (Bl. 9 d. A.) zu erken-\n\n 150\n\nnen, aber auch aus dem Deckblatt des Angebots, welches\n\n 151\n\ndie Beklagte überreicht hat. Hiernach ist zwar als Auf-\n\n 152\n\ntraggeber die Stadt T benannt. Unter dem Mittelteil\n\n 153\n\nheißt es jedoch \"Stadt Z, sodann folgt die Höhe\n\n 154\n\ndes jeweiligen Angebots insoweit und darunter\n\n 155\n\n\"Stadtwerke T GmbH\" mit der entsprechenden Ange-\n\n 156\n\nbotssumme, die der Beklagte mit 80.937,01 DM hier für\n\n 157\n\ndie Versorgungsleitungen eingesetzt hat und einer Ge-\n\n 158\n\nsamtangebotssumme von 550.509,01 DM (Bl. 35 d. A.).\n\n 159\n\nZwar kann dieses Deckblatt wegen der Formulierung Ge-\n\n 160\n\nsamtangebot und des oben genannten Auftraggebers \"Stadt\n\n 161\n\nZ, kurzfristig irreführen, bei genauer Durchsicht\n\n 162\n\nder gesamten Formulare und auch aus dem Umstand, dass\n\n 163\n\ndie Ausschreibung unter unterschiedlichen Nummern ge-\n\n 164\n\nführt wurde -hier Nr. 0041/97-, war dem Bewerber ohne\n\n 165\n\nweiteres erkennbar, dass das Gewerk Verlegung von Ver-\n\n 166\n\nsorgungsleitungen ausschließlich von der Stadtwerke .\n\n 167\n\nT GmbH als Auftraggeberin ausgeschrieben und be-\n\n 168\n\nzahlt werden sollte. Die Beklagte hat im Termin zur\n\n 169\n\nmündlichen Verhandlung vom 17.11.1998 durch ihren Ge-\n\n 170\n\nschäftsführer eingeräumt, dass dies nicht die erste\n\n 171\n\nAusschreibung der Stadt T ist, an der sie teilge-\n\n 172\n\nnommen hat. Demnach kann keine Unerfahrenheit bei ihr\n\n 173\n\nvorausgesetzt werden. \n\n 174\n\n.\n\n 175\n\nDemgegenüber fällt auch nicht ins Gewicht, dass die Be-\n\n 176\n\nklagte (unter Beweisantritt) behauptet hat, dass die\n\n 177\n\nVergabe derartiger Bauvorhaben stets einheitlich er-\n\n 178\n\nfolgt sei. Die Klägerin ist eine selbständige Rechts-\n\n 179\n\npersönlichkeit und hat als solche das Recht und die\n\n 180\n\nMöglichkeit, Aufträge selbständig zu vergeben. Dies hat\n\n 181\n\nsie hier auch, erkennbar für den Normalbieter, hier getan.\n\n 182\n\nDer Beklagte kann sich weiterhin auch nicht darauf be-\n\n 183\n\nrufen, dass der Zuschlag in der Vergabeverhandlung der\n\n 184\n\nStadt T betreffend den Mischwasserkanal bereits an-\n\n 185\n\nderweitig erteilt worden sei und damit auch sein Ange-\n\n 186\n\nbot, das als Gesamtangebot gemeint gewesen sei, hinfäl-\n\n 187\n\nlig wäre. Das Angebot des Beklagten war aus Sicht der\n\n 188\n\nKlägerin eben nicht erkennbar ein Gesamtangebot, son-\n\n 189\n\ndern ein Spezialangebot, betreffend die Verlegung von\n\n 190\n\nVersorgungsleitungen zum .Preise von insgesamt netto\n\n 191\n\n70.380,01 DM, wie sich aus der Zusammenstellung, die\n\n 192\n\nauch insoweit isoliert von der Beklagten unterschrieben\n\n 193\n\nworden ist, deutlich ergibt. Wenn der Beklagte nur ein\n\n 194\n\ngemeinsames Angebot hätte abgeben wollen, wäre ein ent-\n\n 195\n\nsprechender Zusatz (z. B. nur im Zusammenhang mit dem\n\n 196\n\nAngebot für Mischwasserleitung) erforderlich gewesen.\n\n 197\n\nSchließlich spricht auch nicht gegen eine getrennte \n\n 198\n\nAuftragserteilung, dass die Klägerin in ihren Formula-\n\n 199\n\nren Bezug nimmt auf das Angebot der Stadt T bei-\n\n 200\n\nspielsweise in der Rubrik: \"Angebotsabgabe\" und\n\n 201\n\n\"Arbeitsbeginn\". Diese Bezugnahme wäre gerade überflüs-\n\n 202\n\nsig, wenn die Auftragsvergabe nur einheitlich gemeint\n\n 203\n\ngewesen wäre und erfolgen sollte.\n\n 204\n\nDie Klägerin hat das isolierte Angebot der Beklagten\n\n 205\n\nüber die Verlegung von Versorgungsleitungen zum Preise\n\n 206\n\nvon 70.380,01 DM netto wirksam mündlich und schriftlich\n\n 207\n\nangenommen mit Telefongespräch vom 07.05.1997 und der\n\n 208\n\n\"Bestellung vom 13.05.1997\".\n\n 209\n\nDie mündliche und schriftliche Ablehnungserklärung der\n\n 210\n\nBeklagten vom 07.05.1997 steht dem nicht entgegen. Die\n\n 211\n\nBeklagte ist gemäß § 145 BGB an ihr Angebot gebunden,\n\n 212\n\nes sei denn, die Annahme wäre nicht rechtzeitig er-\n\n 213\n\nfolgt. Davon kann jedoch angesichts des Ablaufs von\n\n 214\n\nnoch nicht einmal einen Monat nicht gesprochen werden.\n\n 215\n\nEine Frist war mit dem Angebot ausdrücklich nicht ver-\n\n 216\n\nbunden.\n\n 217\n\nDas Angebot ist auch nicht etwa erloschen durch die Er-\n\n 218\n\nteilung des Zuschlags an einen anderen Bewerberhin-.\n\n 219\n\nsichtlich des Mischwasserkanals, da eine Abhängigkeit\n\n 220\n\nzu diesem Angebot nicht bestanden hat, wie bereits oben\n\n 221\n\nausgeführt wurde.\n\n 222\n\nDas einmal erklärte Angebot wird angenommen durch ein-\n\n 223\n\nfache Erklärung desjenigen, dem gegenüber das Angebot\n\n 224\n\nabgegeben worden ist, demnach durch die Klägerin.\n\n 225\n\nAus der Vorbemerkung der Vertragsbestimmung, wonach die\n\n 226\n\nAusschreibung in Anlehnung an die VOB/A-SKR erfolgen\n\n 227\n\nsolle und die Klägerin sich die Vergabe des Auftrags im\n\n 228\n\nVerhandlungsverfahren vorbehalten hat, kann die Be-\n\n 229\n\nklagte nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Ge-\n\n 230\n\nsamtvergabe bzw. Auftragserteilung unwirksam sei. Die\n\n 231\n\nFormulierung \"vorbehalten\" besagt lediglich, dass eine\n\n 232\n\nMöglichkeit der Stadtwerke besteht, auf diesem Wege den\n\n 233\n\nAuftrag zu vergeben. Eine Verpflichtung kann hieraus\n\n 234\n\nnicht hergeleitet werden.\n\n 235\n\nIm Ergebnis ist somit der Vertrag wirksam geworden und\n\n 236\n\ndie Klägerin kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung\n\n 237\n\ngemäß § 326 BGB von der Beklagten verlangen. Die Be-\n\n 238\n\nklagte hat deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt\n\n 239\n\nist, den Vertrag zu den angebotenen Bedingungen einzu-\n\n 240\n\nhalten.\n\n 241\n\nÜber den Anspruchsgrund war vorab zu entscheiden, weil\n\n 242\n\ndie Schadenshöhe noch streitig ist. Auch der letzte\n\n 243\n\nSchriftsatz der Klägerin vom 23.09.1998 enthält keine\n\n 244\n\nAnlagen über die tatsächliche Höhe der Abrechnung der\n\n 245\n\nFirma K. lm Termin wurde lediglich ein Preisspiegel \n\n 246\n\nüberreicht, aus dem sich nichts ergibt für die tatsächliche\n\n 247\n\nHöhe der Abrechnung der Firma K. Insoweit wäre \n\n 248\n\neine weitere Beweisaufnahme erforderlich.\n\n 249\n\nÜber den Grund des Anspruchs konnte jedoch vorab ent-\n\n 250\n\nschieden werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-11-17/12-o-337-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-11-17/12-o-337-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308663","retrieved":"2026-07-09 03:37:53.394608+00:00"}}