{"status":"available","doknr":"OLD308837","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1998:1022.2O290.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1998-10-22","aktenzeichen":"2 O 290/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt nach\n\neinem Streitwert von 11.057,60 DM der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 1.800.—DM abwenden, wenn\n\n nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten und hat\n\n 3\n\nbei dieser eine Krankentagegeldversicherung unter Zu-\n\n 4\n\ngrundelegung der MBKT 78 sowie der Allgemeinen Versiche-\n\n 5\n\nrungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach\n\n 6\n\ndem Ärztetarif VA abgeschlossen, die ihm ab dem 4. Tag\n\n 7\n\neines Krankenhausaufenthaltes eine Versicherungsleistung\n\n 8\n\nin Höhe von 250,00 DM täglich gewährt.\n\n 9\n\nNach § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis mit\n\n 10\n\ndem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung\n\n 11\n\ndes 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem\n\n 12\n\nAltersgrenze erreicht wird. Der Kläger hat am 11.01.1998\n\n 13\n\ndas 65. Lebensjahr vollendet und bezieht ab 01.02.1998\n\n 14\n\nAltersruhegeld. Dementsprechend erbringt die Beklagte\n\n 15\n\nab Februar 1998 keine Leistungen aus der Krankentagegeld-\n\n 16\n\nversicherung mehr.\n\n 17\n\nDer Kläger ist der Auffassung, daß das Versicherungsver-\n\n 18\n\nhältnis bis zum Ende 1998 fortbesteht und bezieht sich\n\n 19\n\ndazu auf E Ziff. 2 d der Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\n 20\n\ngungen, die bestimmen:\n\n 21\n\nAbweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-\n\n 22\n\nhältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des\n\n 23\n\nlaufenden Kalenderjahres, sofern nicht eine Weiterver-\n\n 24\n\nsicherung vereinbart worden ist.\n\n 25\n\nAbweichend von § 15 c MBKT 78 endet das Versicherungsver-\n\n 26\n\nhältnis nicht mit dem Bezug von Altersrente, sofern eine\n\n 27\n\nWeiterversicherung zu besonderen Bedingungen vereinbart\n\n 28\n\nworden ist.\n\n 29\n\nAus dieser Bestimmung folgert der Kläger, daß weder die\n\n 30\n\nErreichung der Altersgrenze noch der Bezug von Alters-\n\n 31\n\nrenten das Versicherungsverhältnis beendet haben. Er\n\n 32\n\nmacht Leistungen in Höhe von 8.057,60 DM geltend und\n\n 33\n\nbegehrt Feststellung des fortbestehenden Versicherungs-\n\n 34\n\nschutzes.\n\n 35\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 36\n\n1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn\n\n 37\n\n8.057,60 DM nebst, 4 % Zinsen ab Klage-\n\n 38\n\nzustellung zu zahlen,\n\n 39\n\n2. es wird festgestellt, daß das Versicherungs-\n\n 40\n\nverhältnis des Klägers bei der Beklagten bzgl.\n\n 41\n\nder Krankengeldtagegeldversicherung mit der\n\n 42\n\nVersicherungs-Nr. ###### hinsichtlich\n\n 43\n\nder hier geltenden Versicherungsbedingungen,\n\n 44\n\nd.h. die Musterbedingungen 1978 des Verbandes\n\n 45\n\nder privaten Krankenversicherungen (MB/KT 78)\n\n 46\n\nnebst allgemeinen Versicherungsbedingungen für\n\n 47\n\nden Krankengeldtagegeldversicherung nach dem\n\n 48\n\nÄrztetarif VA erst zum 31.12.1998 endet.\n\n 49\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 50\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 51\n\nSie vertritt die Auffassung, daß E Ziff. 2 d der AVB\n\n 52\n\nüberhaupt nicht einschlägig sei, weil das Versicherungs-\n\n 53\n\nverhältnis wegen Bezugs von Altersrente und nicht wegen\n\n 54\n\nVollendung des 65. Lebensjahres geendet habe.\n\n 55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Par-\n\n 56\n\nteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen\n\n 57\n\nihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das\n\n 58\n\nSitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n 59\n\nEntscheidungsgründe\n\n 60\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 61\n\nDem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Leistungsan-\n\n 62\n\nsprüche für die Zeit nach dem 31.01.1998 zu, weil das Ver-\n\n 63\n\nsicherungsverhältnis zwischen den Parteien mit Erreichen\n\n 64\n\nder Altersgrenze zum Ende des Monats Januar 1998, in dem\n\n 65\n\nder Kläger 65. Jahre altgeworden ist, beendet worden\n\n 66\n\nist. Sie folgt eindeutig aus E Ziff. 2 d der Allgemeinen\n\n 67\n\nVersicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversiche-\n\n 68\n\nrung nach dem Ärztetarif VA. In dieser Vertragsbestimmung\n\n 69\n\nsind zwei Beendigungsgründe für das Versicherungsverhält-\n\n 70\n\nnis geregelt: Das Erreichen der Altersgrenze und der Be-\n\n 71\n\nzug von Altersrente. Nur bei Beendigung wegen Erreichens\n\n 72\n\nder Altersgrenze wird in Abweichung von § 15 c MB/KT 78\n\n 73\n\ndas Ende des Versicherungsverhältnisses auf das Ende des\n\n 74\n\nKalenderjahres verschoben. Da der Kläger aber unstreitig\n\n 75\n\nab 01.02.1998 auch Altersrente bezieht, greift der weitere\n\n 76\n\nBeendigungsgrund ein. Da eine Weiterversicherung nicht\n\n 77\n\nvereinbart worden ist, endet die zwischen den Parteien\n\n 78\n\nbestehende Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von\n\n 79\n\nAltersrente. Dies ergibt sich auch für jeden Versiche-\n\n 80\n\nrungsnehmer verständlich aus der angeführten Bestimmung\n\n 81\n\nder Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Kläger hat\n\n 82\n\nbei seiner Argumentation lediglich die erste Alternative\n\n 83\n\ndieser Bestimmung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung\n\n 84\n\ndes gesamten Wortlauts der genannten Bestimmung kann\n\n 85\n\nkein Zweifel bestehen, daß die Krankentagegeldversicherung\n\n 86\n\njedenfalls mit dem Bezug von Altersrente endet, zumal\n\n 87\n\nder Sinn einer Krankentagegeldversicherung im Lohnersatz\n\n 88\n\nliegt, der mit dem Bezug von Altersrente nicht mehr er-\n\n 89\n\nreicht werden kann.\n\n 90\n\nDie Klage mußte somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO\n\n 91\n\nabgewiesen werden.\n\n 92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-\n\n 93\n\nruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-10-22/2-o-290-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-10-22/2-o-290-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308837","retrieved":"2026-07-09 03:38:08.099831+00:00"}}