{"status":"available","doknr":"OLD308884","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1998:1013.6O130.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1998-10-13","aktenzeichen":"6 O 130/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen\n\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank seit\n\ndem 28. April 1996 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin\n\nund zu 37 % dem Beklagten auferlegt.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden\n\nzu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-\n\nsten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin\n\nauferlegt.\n\nDie übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die\n\nParteien selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die\n\nKlägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung\n\noder Hinterlegung von 10.700,00 DM.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten\n\ngegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von\n\n500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor\n\nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit\n\nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem\n\n 3\n\nRecht der S Bank GmbH (Zedentin) Zahlung von\n\n 4\n\n10.750,17 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz\n\n 5\n\nseit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,00 DM.\n\n 6\n\nDie Beklagten schlossen am 29.04.1991 mit der Zedentin\n\n 7\n\neinen Darlehnsvertrag zu folgenden Bedingungen:\n\n 8\n\nNettodarlehen 27.393,74 DM\n\n 9\n\nDarlehensgebühren 0,47% monatlich 7.727,41 DM\n\n 10\n\nBearbeitungsgebühr 321,85 DM\n\n 11\n\nDer Gesamtkredit von 35.943,00 DM sollte in 60 monatlichen\n\n 12\n\nRaten von 599,05 DM, beginnend mit dem\n\n 13\n\n5.6.1991, zahlbar jeweilig am 5. jedes Monats zurückgezahlt\n\n 14\n\nwerden.\n\n 15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag\n\n 16\n\nund die Darlehensbedingungen der Zedentin verwiesen\n\n 17\n\n(Blatt 11, 12). Nachdem bis August 1994 Raten gezahlt\n\n 18\n\nworden waren, kam es zu Zahlungsrückständen.\n\n 19\n\nAm 5.9.1994 stellte der Beklagten die Zahlungen\n\n 20\n\nzunächst ein. Lastschriften wurden der Klägern kostenpflichtig\n\n 21\n\nrückbelastet. Der Klägerin entstanden von\n\n 22\n\nda an für Zahlungserinnerungen und Rücklastschriftgebühren\n\n 23\n\ninsgesamt 46 DM.\n\n 24\n\nAufgrund Zahlungsverzugs der Beklagten kündigte die Zedentin\n\n 25\n\nden Darlehensvertrag mit Schreiben vom\n\n 26\n\n23.03.1995. Sie schrieb den Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen\n\n 27\n\nZinsen und laufzeitabhängigen Kosten\n\n 28\n\nebenso gut wie den von ihr mit 2.450,00 DM angegebenen\n\n 29\n\nErlös aus der Verwertung des mit dem Darlehen finanzierten\n\n 30\n\nFahrzeuges.\n\n 31\n\nUnstreitig bewertete der Sachverständige E\n\n 32\n\nvom RWTÜV das Fahrzeug. In seinem Gutachten gab\n\n 33\n\ner den Händlereinkaufswert am 19.12.1994 mit 10.500,00\n\n 34\n\nDM mcl. MWSt an. Unter dem 23.02.1995 schloß die Zedentin\n\n 35\n\nmit der N über den Wagen einen Kaufvertrag.\n\n 36\n\nDer Kaufpreis wurde mit netto 2.130,43 DM angegeben.\n\n 37\n\nAus den \"Bemerkungen\" in dem Vertrag geht\n\n 38\n\nhervor, daß von dem Händlereinkaufswert gemäß TÜV-Wertgutachten\n\n 39\n\nin Höhe von 9.130,43 DM ohne MWST eine\n\n 40\n\n\"anteilige Reparaturrechnung\" vom 25.01.1995 mit netto\n\n 41\n\n7.000,00 DM in Abzug gebracht worden sind.\n\n 42\n\nAuf die Kontenaufstellung der Zedentin vom 23.03.1995\n\n 43\n\nwird Bezug genommen (Blatt 13-15). Am 13.04.1995 beauftragte\n\n 44\n\ndie Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der\n\n 45\n\nDarlehensforderung. Nachdem vorprozessuale Inkassomaßnahmen\n\n 46\n\nnicht zur Begleichung der Forderung führten,\n\n 47\n\ntrat die Zedentin, wie unstreitig geworden ist, diese\n\n 48\n\nam 22.04.1996 an die Klägerin ab. Auf die Abtretungsbestätigung\n\n 49\n\nder Zedentin vom 16.07.1997 wird verwiesen\n\n 50\n\n(Blatt 54). Vor Anhängigkeit der Klage zahlte der Beklagte\n\n 51\n\nzu 1 DM 700,00, die auf die Inkassokosten, die\n\n 52\n\ndie Klägerin mit 843,00 DM angibt, verrechnet wurden.\n\n 53\n\nDie Klägerin rechnet den Kredit zum 23.3.1995 ab wie\n\n 54\n\nfolgt:\n\n 55\n\n21 Raten ab 5.9.194 12.580,05 DM\n\n 56\n\nFehlbetrag Vorkredit 638,80 DM\n\n 57\n\nRücklastschriftgebühren, Mahnkosten 46,00 DM\n\n 58\n\nVorfälligkeitsentschädigung -384,25 DM\n\n 59\n\nErlös für das finanzierte Fahrzeug\n\n 60\n\nabzüglich Mwst. -2.130,43 DM\n\n 61\n\n10.750,17 DM\n\n 62\n\nDie Klägerin behauptet :\n\n 63\n\nDie Zedentin habe den Beklagten zu 1 mit Schreiben vom\n\n 64\n\n06.03.1995 darüber informiert, daß sie – die Zedentin-\n\n 65\n\nsich aufgrund der Rückstände darauf verständigt habe,\n\n 66\n\ndas finanzierte Fahrzeug für den Beklagten zu 1 zu veräußern\n\n 67\n\nund den Verwertungserlös dem Darlehnskonto gutzuschreiben.\n\n 68\n\nIn dem Schreiben, auf das wegen des genauen\n\n 69\n\nWortlauts verwiesen wird (Blatt 39), ist der Erlös\n\n 70\n\nmit 2.130,43 DM angegeben.\n\n 71\n\nSie habe die Beklagten mehrfach vergeblich unter Drohung\n\n 72\n\nmit Abgabe an Inkassobüro gemahnt.\n\n 73\n\nDie Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage gegen die\n\n 74\n\nBeklagte zu 2 zurückgenommen hat,\n\n 75\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 10.750,17 DM zuzüglich \n\n 76\n\n5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz\n\n 77\n\nseit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in \n\n 78\n\nHöhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von\n\n 79\n\n143,00 DM zu zahlen.\n\n 80\n\nDer Beklagte zu 1 beantragt,\n\n 81\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 82\n\nEr behauptet:\n\n 83\n\nSeine Ehefrau, die Beklagte zu 2, sei seit Anfang Juli\n\n 84\n\n1994 geschäftsunfähig. Dieses sei ihm im Zeitpunkt der\n\n 85\n\nÜbergabe des Kaftwagens zum Lackieren nicht bekannt\n\n 86\n\ngewesen.\n\n 87\n\nEr bestreitet, ein Schreiben der Zedentin vom\n\n 88\n\n06.03.1995 erhalten zu haben, und meint, die Kündigung\n\n 89\n\ndes Darlehens sei unwirksam. Ferner ist er der Ansicht,\n\n 90\n\ndie Klägerin könne nicht die in der Kontoaufstellung\n\n 91\n\ngenannten Retouren beanspruchen. Insbesondere wendet\n\n 92\n\nsich der Beklagte dagegen, daß die Zedentin den Erlös\n\n 93\n\naus der Verwertung des Fahrzeugs lediglich mit 2.130,43\n\n 94\n\nDM angegeben hat. Er behauptet, das Fahrzeug habe zum\n\n 95\n\nZeitpunkt des Verkaufs einen Mindestwert in Höhe der\n\n 96\n\nKlageforderung aufgewiesen (Beweis: Sachverständigengutachten)\n\n 97\n\nDer Beklagte bestreitet, vor der Verwertung des Fahrzeugs\n\n 98\n\nvon dieser unterrichtet worden zu sein. Weder er\n\n 99\n\nnoch die Beklagte zu 2 hätten der Verwertung zugestimmt.\n\n 100\n\nEr meint, zu Unrecht seien von dem Fahrzeugwert\n\n 101\n\nangebliche Reparaturkosten in Abzug gebracht worden.\n\n 102\n\nZwar sei der PKW - unstreitig - von seiner Ehefrau, der\n\n 103\n\nBeklagten zu 2, zur N gebracht worden.\n\n 104\n\nDer von seiner Ehefrau unstreitig erteilte Auftrag zum\n\n 105\n\nUmspritzen des Wagens sei aber, so meint der Beklagte,\n\n 106\n\nnichtig. Dazu behauptet er, seine Ehefrau sei bei der\n\n 107\n\nAuftragserteilung geschäftsunfähig gewesen. Insoweit\n\n 108\n\nbezieht sich der Beklagte u.a. auf den Beschluß des\n\n 109\n\nAmtsgerichts Dortmund vom 05.01.1995, mit dem seiner\n\n 110\n\nEhefrau ein Betreuer bestellt worden ist (zudem Zeugnis\n\n 111\n\nX und Einholung eines Sachverständigengutachtens).\n\n 112\n\nAuf die Kopie des Beschlusses (Blatt 71) wird\n\n 113\n\nverwiesen. Ferner wendet sich der Beklagte gegen die\n\n 114\n\nHöhe der angeblichen Reparaturkosten. Dazu trägt er\n\n 115\n\nvor, seiner Ehefrau sei eine Rechnung über ca. 5.000,00\n\n 116\n\nDM ausgestellt worden. Der Betrag sei nicht gezahlt\n\n 117\n\nworden, weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden\n\n 118\n\nseien. Das Fahrzeug habe Reifen und Felgen gehabt, die\n\n 119\n\nim Eigentum der Firma M gestanden hätten und für\n\n 120\n\ndie noch 1.500,00 DM zu zahlen gewesen wären. Die N habe \n\n 121\n\nden Rechnungsbetrag der Firma M\n\n 122\n\n\"übernommen' und die Herausgabe des Wagens von der\n\n 123\n\nZahlung von 6.500,00 DM abhängig gemacht. Ferner habe\n\n 124\n\nsie von ihm, dem Beklagten, verlangt, das Fahrzeug auszuräumen,\n\n 125\n\nwas auch geschehen sei.\n\n 126\n\nFerner bestreitet der Beklagte die Höhe der von der\n\n 127\n\nKlägerin geltend gemachten Zinsen.\n\n 128\n\nDer Beklagte meint, das Landgericht habe, wenn es von\n\n 129\n\neinem Unternehmer-pfandrecht und einem Zurückbehaltungsrecht\n\n 130\n\nder N ausgehe, einen wirksamen\n\n 131\n\nWerkvertrag unterstellt. Daran fehle es jedoch aufgrund\n\n 132\n\nder behaupteten Geschäftsunfähigkeit seiner Ehefrau.\n\n 133\n\nVorsorglich weist der Beklagte darauf hin, daß\n\n 134\n\ndie Zedentin bei der Verwertung die §§ 1257, 1234 BGB\n\n 135\n\nnicht beachtet habe, da weder ihm noch seiner Ehefrau\n\n 136\n\neine Verkaufsandrohung übersandt worden sei. Zu Unrecht\n\n 137\n\nseien in der Rechnung der N für die Reifenerneuerung\n\n 138\n\n2.500,00 DM in Ansatz gebracht worden;\n\n 139\n\ndenn insoweit sei der GmbH ein Auftrag nicht erteilt\n\n 140\n\nworden. Unzutreffend sei in der Rechnung ferner angegeben\n\n 141\n\nworden, daß eine zweischichtige Metallic-Lackierung\n\n 142\n\nin Rot aufgebracht worden sei. Tatsächlich sei in einem\n\n 143\n\nsehr dunklen Rot eine einfache Nicht-MetallicLackierung\n\n 144\n\nder Farbe Elnadin vorgenommen worden, die dementsprechend\n\n 145\n\npreiswerter gewesen sei als die in der Rechnung\n\n 146\n\nausgewiesene.\n\n 147\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n 148\n\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der in diesem Verfahren\n\n 149\n\ngewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll\n\n 150\n\ngenommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und,\n\n 151\n\nsoweit entscheidungserheblich, auf die nachfolgenden\n\n 152\n\nEntscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n 153\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 154\n\nDie zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.\n\n 155\n\nDie Klägerin kann Rückzahlung des Darlehns aus abgetretenem\n\n 156\n\nRecht und Ersatz ihres Verzugsschadens im\n\n 157\n\nzuerkannten Umfang fordern (§§ 398, 607, 286 § BGB) .\n\n 158\n\nDer Zedent in stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf\n\n 159\n\nRückzahlung des restlichen Darlehns in Höhe\n\n 160\n\nvon 12.580 DM und Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 46\n\n 161\n\nDM aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrages\n\n 162\n\nvom 29.04.1991 gemäß § 607 BGB zu.\n\n 163\n\nDer Anspruch ist auch fällig geworden. Dabei kann dahinstehen,\n\n 164\n\nob die Kündigung der Zedentin vom 23.03.1995\n\n 165\n\nwirksam ist oder nicht. Sollte die Kündigung wirksam\n\n 166\n\nsein, ist die Darlehnsforderung fällig. Die Zedentin\n\n 167\n\nhat dem Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen Zinsen\n\n 168\n\nund laufzeitabhängigen Kosten gutgeschrieben. Sollte\n\n 169\n\ndie Kündigung unwirksam sein, weil die Voraussetzungen\n\n 170\n\ndes auf den Vertrag anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 2\n\n 171\n\nVerbrKrG nicht eingehalten worden sind, sind mittlerweile\n\n 172\n\nsämtliche Darlehnsraten fällig; denn der Vertrag\n\n 173\n\nsollte in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Dieser\n\n 174\n\nZeitraum ist verstrichen. Bei einer Rückzahlung der\n\n 175\n\nvollen Monatsraten ist der von der Zedentin verlangte\n\n 176\n\nDarlehnsbetrag mindestens erreicht. Die Verwertung des\n\n 177\n\nFahrzeugs steht dem nicht entgegen; denn die Rücknahme\n\n 178\n\ndes Fahrzeugs gilt hier nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts\n\n 179\n\n(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG) . Nach Nr. 11 der\n\n 180\n\nwirksam in den Darlehnsvertrag einbezogenen Darlehnsbedingungen,\n\n 181\n\nhaben sich die Kreditgeberin und der Beklagte\n\n 182\n\nnämlich darauf geeinigt, daß dem Beklagten der\n\n 183\n\ngewöhnliche Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der\n\n 184\n\nWegnahme zu vergüten ist.\n\n 185\n\nDie Darlehnssumme ermäßigte sich aufgrund der Anrechnung\n\n 186\n\nder aus der Verwertung des zur Sicherung übereigneten\n\n 187\n\nKraftwagens um 3.630,43 DM, um die Vorfällig-\n\n 188\n\nkeitsentschädigung von 384, 25 DM und die Zahlung von\n\n 189\n\n700 DM.\n\n 190\n\nDer gewöhnliche Netto-Verkaufswert des verwerteten\n\n 191\n\nFahrzeugs ist mit 10.630,43 DM und nicht nur mit\n\n 192\n\n9.130,43 DM anzusetzen. Der im TÜV-Wertgutachten ange-\n\n 193\n\ngebene Wert ist der Händlereinkaufswert. Dieser liegt\n\n 194\n\nerfahrungsgemäß gut 15 % unter dem Verkaufswert. Die\n\n 195\n\nKammer schätzt, daß der Netto-Verkaufswert hier um\n\n 196\n\n1.500,00 DM über dem Netto-Einkaufswert gelegen hat. \n\n 197\n\nDer Beklagte hat zwar behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert\n\n 198\n\ndes Fahrzeugs entspreche der Höhe der Klageforderung.\n\n 199\n\nFür diese Behauptung hat der Beklagte auch\n\n 200\n\nBeweis angetreten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\n 201\n\nangeboten. Dem Beweisantritt ist jedoch\n\n 202\n\nnicht nachzugehen, weil der Beklagte nicht dargelegt\n\n 203\n\nhat, warum das von einem Dritten erstellte Gutachten\n\n 204\n\noffenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1 BGB) . Allein die\n\n 205\n\nAngabe, ein anderer als der festgestellte Wert sei zutreffend,\n\n 206\n\nreicht nicht aus. Das Gutachten liegt vor.\n\n 207\n\nInsoweit muß von einer Partei, die sich auf die offensichtliche\n\n 208\n\nUnbilligkeit der Leistungsbestimmung beruft,\n\n 209\n\nverlangt werden, daß konkret vorgetragen wird, aus welchen\n\n 210\n\nGründen die vorn Sachverständigen getroffenen Feststellungen\n\n 211\n\noffenbar unbillig sind.\n\n 212\n\nDer anzurechnende Nettoverkaufswert ermäßigte sich allerdings\n\n 213\n\ndurch die Reparaturkosten im Höhe von 7.000 DM. \n\n 214\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beträge,\n\n 215\n\ndie die Zedentin an die N entrichtet hat, \n\n 216\n\num das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug\n\n 217\n\nzu erlangen und zu verwerten, nicht anspruchsmindernd\n\n 218\n\nzu berücksichtigen.\n\n 219\n\nAllerdings bestimmt Nr. 11 der Darlehnsbedingungen, daß\n\n 220\n\nder gewöhnliche Netto-Verkaufswert zu vergüten ist. Die\n\n 221\n\nRegelung ist unmißverständlich formuliert und läßt\n\n 222\n\nkeine Auslegung dahin zu, daß von dem Netto-Verkaufswert\n\n 223\n\ndie Kosten in Abzug zu bringen sind, die der Kreditgeberin\n\n 224\n\nentstehen, um das ihr zur Sicherheit übertragene\n\n 225\n\nFahrzeug in Besitz zu nehmen, um es anschließend\n\n 226\n\nzu verwerten.\n\n 227\n\nDie Parteien haben Nr. 11 der Darlehnsbedingungen auch\n\n 228\n\nnicht abbedungen. Eine der Klausel vorgehende Individualabrede\n\n 229\n\nist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.\n\n 230\n\nDas Schreiben der Zedentin vom 06.03.1995, das dem Beklagten\n\n 231\n\nnach dessen Vortrag nicht zugegangen ist, kann\n\n 232\n\nauch nach der Behauptung der Klägerin nur als einseitige\n\n 233\n\nErklärung der Zedentin verstanden werden. Das damit\n\n 234\n\neine vertragliche Abrede getroffen ist, ist nicht\n\n 235\n\nersichtlich, zumal das Schweigen auf dieses Schreiben\n\n 236\n\nnicht als Zustimmung gewertet werden könnte.\n\n 237\n\nDer Beklagte handelt - auch nach seinem Vortrag - jedoch\n\n 238\n\ntreuwidrig, wenn er sich einerseits nicht gegen\n\n 239\n\ndie geschehene Verwertung des Fahrzeugs ausspricht, andererseits\n\n 240\n\naber verlangt, daß ihm der gewöhnliche\n\n 241\n\nNetto-Verkaufserlös gutgebracht wird.\n\n 242\n\nEine unzulässige Rechtsausübung liegt dann vor, wenn\n\n 243\n\nder Darlehnsnehmer unter Berufung auf Nr. 11 der Darlehnsbedingungen\n\n 244\n\ndie Gutschrift des ungeschmälerten Netto-Verkaufs-wertes begehrt und der Kreditgeber als Dritter für den Darlehnsnehmer eine Leistung gemäß \n\n 245\n\n§ 267 BGB erbracht hat, indem er das ihm zur Sicherheit\n\n 246\n\nübereignete Fahrzeug bei einem Unternehmer, der Reparaturen\n\n 247\n\nvorgenommen hat, auslöst und damit Werklohnansprüche\n\n 248\n\ndes Unternehmers gegen den Kreditnehmer befriedigt.\n\n 249\n\nDann stünde dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer\n\n 250\n\naufgrund des Sicherungsvertrages, aus Auftrag\n\n 251\n\noder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein\n\n 252\n\nRückgriffsanspruch zu. In einem solchen Fall ist der\n\n 253\n\nKreditgeber berechtigt, die aufgewandten Kosten mit dem\n\n 254\n\nBetrag des gewöhnlichen Netto-Verkaufswertes zu verrechnen.\n\n 255\n\nAndernfalls liefe das Recht, aus der zur Sicherheit\n\n 256\n\nübereigneten Kaufsache Befriedigung zu suchen, leer.\n\n 257\n\nAllerdings liegt ein solcher Fall nach dem Vortrag des\n\n 258\n\nBeklagten nicht vor. Nach der Behauptung des Beklagten\n\n 259\n\nhat seine Ehefrau, als diese geschäftsunfähig war, das\n\n 260\n\nFahrzeug zur N gegeben. Die von ihr geschlossenen\n\n 261\n\nWerkverträge sind aufgrund der behaupteten\n\n 262\n\nGeschäftsunfähigkeit nichtig. Werklohnansprüche und\n\n 263\n\nein Unternehmerpfandrecht stehen dem Werkunternehmer\n\n 264\n\nnicht zu.\n\n 265\n\nGleichwohl hat sich der Beklagte treuwidrig verhalten\n\n 266\n\nund Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag\n\n 267\n\nverletzt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den\n\n 268\n\nim Eigentum der Zedentin stehenden Wagen seiner nach\n\n 269\n\nseiner Behauptung geschäftsunfähigen Ehefrau überlassen\n\n 270\n\ndurfte. Jedenfalls hätte er, als er erfuhr, daß seine\n\n 271\n\nEhefrau das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hatte,\n\n 272\n\nsogleich an den Werkunternehmer herantreten und den Wa-\n\n 273\n\ngen herausverlangen müssen, um ihn für die Zedentin zu\n\n 274\n\nbesitzen. Zumindest hätte er die Zedentin davon unterrichten\n\n 275\n\nmüssen, daß sich das Fahrzeug aufgrund eines\n\n 276\n\nnichtigen Vertrages in der Werkstatt befand. Diese Verpflichtung\n\n 277\n\nbestand insbesondere im Hinblick darauf, daß\n\n 278\n\nder Darlehnsvertrag von ihm nicht mehr ordnungsgemäß\n\n 279\n\nbedient wurde und es damit nahelag, daß die Zedentin\n\n 280\n\nihr Sicherungsgut verwerten wollte. Bei einer entsprechenden\n\n 281\n\nUnterrichtung hätte die Zedentin den Beklagten\n\n 282\n\naller Voraussicht nach in Verzug gesetzt. Wäre der Beklagte\n\n 283\n\nseiner Herausgabepflicht dann nicht nachgekommen,\n\n 284\n\nhätte die Zedentin den Wagen - wie geschehen vom\n\n 285\n\nWerkunternehmer herausverlangt und gegen Zahlung\n\n 286\n\nder vom Werkunternehmer verlangten Vergütung auch erhalten.\n\n 287\n\nDiese Kosten hätte die Zedentin aus dem Gesichtspunkt\n\n 288\n\ndes Verzuges vom Beklagten ersetzt verlangen\n\n 289\n\nkönnen. Sie mußten aufgewendet werden, damit das\n\n 290\n\nFahrzeug verwertet werden konnte. Die Zedentin wäre etwa\n\n 291\n\nunter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht\n\n 292\n\n- nicht verpflichtet gewesen, erst einen\n\n 293\n\nRechtsstreit mit dem Werkunternehmer über die Berechtigung\n\n 294\n\nder Werklohnforderung zu führen. Unerheblich ist\n\n 295\n\nin diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau des Beklagten\n\n 296\n\ngeschäftsunfähig war oder der Beklagte hiervon wußte.\n\n 297\n\nIm Übrigen ist diese Behauptung aufgrund des vom Beklagten\n\n 298\n\nSelbst in Bezug genommenen, im Verfahren 8 C 441/95 AG Lünen \n\n 299\n\nerstatteten Gutachtens des Sachverständigen\n\n 300\n\nU vom 27.10.1994 (Blatt 27ff. der BA)\n\n 301\n\nwiderlegt. Danach war die Beklagte zu 1 mit ihrem Ehemann\n\n 302\n\nam 28.9.1994 zur stationären Aufnahme erschienen.\n\n 303\n\nGegenüber den Sachverständigen hatte der Beklagte zu 2\n\n 304\n\nim Zuge der Sozialanamnese erklärt, seine Frau habe in\n\n 305\n\nden letzten 3 Monaten ca. 125.000 DM Schulden gemacht,\n\n 306\n\nes müsse dringend etwas geschehen (Blatt 32 der BA) .\n\n 307\n\nDer Beklagte rechnete bei dieser Sachlage spätestens im\n\n 308\n\nOktober 1994 damit, daß seine Frau geschäftsunfähig\n\n 309\n\nwar. Der Beklagte, der seine Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verletzt hat, kann aufgrund\n\n 310\n\nder Vertragsverletzung nicht besser stehen, als er bei\n\n 311\n\nvertragsgemäßem Verhalten stünde.\n\n 312\n\nVon der Forderung der Klägerin sind ferner 638,80 DM\n\n 313\n\nabzusetzen, die Klägerin als Fehlbetrag aus Altkredit\n\n 314\n\nbezeichnet. Inwiefern der Beklagte einen Fehlbetrag\n\n 315\n\naus Altkredit zu zahlen hat, hat die Klägerin nicht\n\n 316\n\ndargelegt.\n\n 317\n\nAltzinsen und Inkassokosten in Höhe von 979,67 DM stehen\n\n 318\n\nder Klägerin als Verzugsschaden nicht zu. Daß der\n\n 319\n\nBeklagte sich mit der Rückzahlung des Restbetrages\n\n 320\n\nseit dem 3.4.1995 im Verzug befand, ist nicht\n\n 321\n\nfestzustellen. Den vom Beklagten bestrittenen Zugang\n\n 322\n\nder Kündigung des Vertrages vom 23.3.1994 hat die\n\n 323\n\nKlägerin nicht bewiesen. Ebensowenig war für die Fälligkeit\n\n 324\n\nder Restschuld in den Vereinbarungen der\n\n 325\n\nParteien eine Zeit ausschließlich nach dem Kalender\n\n 326\n\nbestimmt. Was die Inkassokosten betrifft, war der Beklagte\n\n 327\n\nausweislich der zahlreichen vergeblichen Mahnungen\n\n 328\n\nauch offensichtlich zahlungsunfähig oder -willig.\n\n 329\n\nInsoweit hat die Klägerin durch Einschaltung eines\n\n 330\n\nInkassobüros anstelle eines Anwalts auch gegen ihre\n\n 331\n\nSchadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen.\n\n 332\n\nDie Zubilligung von Zinsen beruht auf § 11 Abs.1 VerbrKrG.\n\n 333\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO, die\n\n 334\n\nEntscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und die\n\n 335\n\nBefugnis zur Abwendung der Vollstreckung auf den §§\n\n 336\n\n708 Ziffer 11, 709 ZPo.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-10-13/6-o-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1234","ref_norm":"1234","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1257","ref_norm":"1257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-10-13/6-o-130-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308884","retrieved":"2026-07-09 03:38:12.065364+00:00"}}