{"status":"available","doknr":"OLD309440","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1998:0618.9T595.98.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1998-06-18","aktenzeichen":"9 T 595/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von\n\n9.000,00 DM zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nZugunsten der Beteiligten ist eine Auflassungsvormerkung im Grund-\n\n 3\n\nbuch eingetragen. Der Notar hat unter Vorlage einer Löschungsbe-\n\n 4\n\nwilligung die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt, Das\n\n 5\n\nAmtsgericht hält die Löschungsbewilligung vom 04.02.1998 nicht\n\n 6\n\nfür ausreichend, weil sie nicht von den Beteiligten abgegeben wor-\n\n 7\n\nden ist, sondern von der Notarangestellten N, in Voll-\n\n 8\n\nmacht für die Beteiligten. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung\n\n 9\n\nhat das Amtsgericht den Beteiligten die Vorlage einer Löschungs-\n\n 10\n\nbewilligung in der Form des § 29 GBO aufgegeben. Die gegen die\n\n 11\n\nZwischenverfügung eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe\n\n 12\n\nals Beschwerde. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n 13\n\nDie Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, wonach die\n\n 14\n\nvorgelegte Löschungsbewilligung nicht den grundbuchmäßigen Er-\n\n 15\n\nfordernissen entspricht. Die Notargehilfin N ist zwar\n\n 16\n\nim notariellen Vertrag vom 19.09.1997 bevollmächtigt worden.\n\n 17\n\nDiese Vollmacht gilt aber nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags\n\n 18\n\nhinsichtlich der Löschung der Auflassungsvormerkung nur für den Fall\n\n 19\n\nder Ausübung des Rücktritts durch den Verkäufer. Die Vollmacht ist\n\n 20\n\nalso bedingt durch die Ausübung des Rücktritts. Bei einer Vollmacht\n\n 21\n\nmit einer Bedingung muß der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt\n\n 22\n\nin der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dies ist mit dem vor-\n\n 23\n\ngelegten notariellen Vertrag vom 19.09.1997 nicht der Fall. Nach\n\n 24\n\ndiesem Vertrag hat die Notarangestellte N nicht unbedingte\n\n 25\n\nVollmacht, sondern nur Vollmacht für den Fall der Ausübung des Rück-\n\n 26\n\ntritts. Von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts der Be-\n\n 27\n\ndingung in der Form des § 29 GBO sind die Beteiligten auch nicht\n\n 28\n\ndurch den späteren Absatz in dem notariellen Vertrag befreit: wenn\n\n 29\n\nes dort beißt \"ein Nachweis dieser Auflagen ist dem Grundbuchamt\n\n 30\n\ngegenüber nicht zu erbringen\", bezieht sich dies zunächst nur auf\n\n 31\n\ndie im vorigen Absatz genannte Rücktrittserklärung des Verkäufers\n\n 32\n\nund die Bestätigung des Notars. Nur bei diesen beiden Punkten ist\n\n 33\n\neine Auflage anzunehmen. Der Eintritt der Bedindung des Rücktritts\n\n 34\n\nist nicht als Auflage im Sinne der Vertraglichen Formulierung an-\n\n 35\n\nzusehen. Falls eine weitergehende Befreiung von der Nachweispflicht\n\n 36\n\ngewollt wäre - und dies wirksam sein sollte -, hätte dies ausdrück-\n\n 37\n\nlich erklärt werden müssen. Dann wäre nämlich die Vollmachtertei-\n\n 38\n\nlung ohne Bedingung erfolgt. Eine solche weitgehende Vollmachter-\n\n 39\n\nteilung hätte einer klaren Regelung im Vertrag bedurft, weil sie\n\n 40\n\nweitgehende Rechte für die Bevollmächtigten begründet hätte. Eine\n\n 41\n\nsolche weitgehende Begründung von Rechten kann nicht durch die\n\n 42\n\nvon den Beteiligten vertretene Auslegung erfolgen, sondern bedarf\n\n 43\n\neiner klaren Regelung im Vertrag.\n\n 44\n\nDie vom Amtsgericht in der Zwischenverfügung vertretene Rechtsauf-\n\n 45\n\nfassung ist daher richtig, daß das Grundbuchamt den Umfang der\n\n 46\n\nVertretungsmacht zu prüfen hat und daß die Beteiligten den Eintritt\n\n 47\n\nder Bedingung dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 6BO\n\n 48\n\nnachzuweisen haben. Die Beschwerde war nach alledem mit der Wert-\n\n 49\n\nfestsetzung nach § 30 KostO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-06-18/9-t-595-98","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-06-18/9-t-595-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309440","retrieved":"2026-07-09 03:39:01.583527+00:00"}}