{"status":"available","doknr":"OLD309909","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1998:0311.21S330.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"21 S 330/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -\n\ndas am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise\n\nabgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in in sämtliche über ihre Person geführten Pflegeunterlagen im Original zu geben, und zwar für angemessene Zeit.\n\nIm Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n 2\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO abgesehen.)\n\n 3\n\nDie Verurteilung der Beklagten erfolgte aufgrund des Anerkenntnisses\n\n 4\n\ndes Beklagten im Anschluß an den in der mündlichen Verhandlung vom\n\n 5\n\n11.03.1998 erstmals gestellten Hilfsantrag der Klägerin.\n\n 6\n\nDie weitergehende Klage ist unbegründet.\n\n 7\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pflegeunterlagen besteht\n\n 8\n\nebenso wenig wie ein Anspruch auf die Übersendung vollständiger\n\n 9\n\nAblichtungen Zug um Zug gegen Zahlung der hierdurch entstehenden Kos-\n\n 10\n\nten .\n\n 11\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf\n\n 12\n\nHerausgabe der Krankenunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme\n\n 13\n\ngemäß den §§ 242, 611, 810 BGB, Artikeln 1 und 2 GG, wenn und soweit\n\n 14\n\nder Patient daran ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte\n\n 15\n\nGründe für die Verweigerung nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1983, 328 ff.).\n\n 16\n\nEin solcher Anspruch auf Einsichtnahme durch den Patienten darf dabei\n\n 17\n\nnicht mißbräuchlich und insbesondere nicht zur Unzeit ausgeübt werden,\n\n 18\n\nwas beinhaltet, daß die Einsichtnahme in den Räumen des behandelnden\n\n 19\n\n(Arztes bzw. Krankenhauses zu Erfolgen hat (vgl. BGH aaO, 329).\n\n 20\n\nInsbesondere aber ist der Anspruch der Klägerin auf eidesstattliche\n\n 21\n\nVersicherung der Vollständigkeit der herauszugebenden Unterlagen\n\n 22\n\nunbegründet, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die vollständigen\n\n 23\n\nUnterlagen zur Einsichtnahme frei zu geben. Das Recht auf Einsicht\n\n 24\n\nbesteht nämlich nur in dem Umfange, als sich die Aufzeichnungen auf\n\n 25\n\nnaturwissenschaftlich objektivierbare Befunde oder Behandlungsfakten\n\n 26\n\nbeziehen, die die Person des Patienten betreffen (vgl. BGH aaO).\n\n 27\n\nDie Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.\n\n 28\n\nSoweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies schon aus\n\n 29\n\naus § 97 l ZPO.\n\n 30\n\nSoweit der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1998\n\n 31\n\nerstmals gestellten Hilfsantrag anerkannt hat, beruht die Kostenent-\n\n 32\n\nscheidung auf § 93 ZPO. Der Beklagte hat im Vorfeld des Prozesses\n\n 33\n\nbereits die Einsichtnahme in seinen Räumen angeboten, so daß er\n\n 34\n\ndurch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage im Rahmen des nunmehr anerkannten Hilfsantrages gegeben hat. Dieser stellte auch\n\n 35\n\nkein Minus dar gegenüber den übrigen Ansprüchen, wobei Insoweit.\n\n 36\n\nauf die obigen Ausführungen verwiesen wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-03-11/21-s-330-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1998-03-11/21-s-330-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309909","retrieved":"2026-07-09 03:39:43.529458+00:00"}}