{"status":"available","doknr":"OLD310504","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1997:1105.10O51.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"10 O 51/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß der Gesellschafterversammlung der\n\nBeklagten vom 13.1.1997 Ober die Abberufung des\n\nKlägers als Geschäftsführer wird für nichtig\n\nerklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n3.800,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTat b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger und der Architekt V sind mit\n\n 3\n\neiner Stammeinlage in Höhe von je 25.000,00 DM alleinige\n\n 4\n\nGesellschafter der Beklagten. Beide wurden nach Errichtung\n\n 5\n\nder Gesellschaft im Jahre 1988 auch zu alleinvertretungsberechtigten\n\n 6\n\nGeschäftsführern bestellt.\n\n 7\n\nSeit etwa Mitte 1996 verschlechterte sich, das Verhältnis\n\n 8\n\nder beiden Gesellschafter kontinuierlich. Nach zwei\n\n 9\n\naußerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September\n\n 10\n\n1996 wurde daraufhin der Architekt V als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Er erhob gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage - 10 0 192/96 Landgericht Dortmund-. \n\n 11\n\nDie Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die\n\n 12\n\nUnwirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse festgestellt.\n\n 13\n\nUnter dem 30. Dezember 1996 berief der Architekt V eine\n\n 14\n\naußerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten\n\n 15\n\nfür den 13. Januar 1997 ein. Einziger Tagesordnungspunkt\n\n 16\n\nsollte auf Antrag des Gesellschafters V die Abberufung\n\n 17\n\ndes Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem\n\n 18\n\nGrunde sein. Der Architekt V lud den Kläger per\n\n 19\n\nEinschreibebrief vom 30. Dezember 1996 unter Beifügung\n\n 20\n\nder Tagesordnung und des - näher begründeten - Abberufungsantrages.\n\n 21\n\nDie an die Privatanschrift gerichtete Postsendung erreichte den Kläger jedoch nicht. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 31. Dezember 1996 bis 05. Januar 1997 mit seiner Familie in einem Kurzurlaub,\n\n 22\n\nso daß der Postbedienstete niemanden antraf und die\n\n 23\n\nSendung deshalb auf dem Postamt niederlegte. Von dort\n\n 24\n\naus wurde sie nach Ablauf der Lagerfrist - nach dem\n\n 25\n\n13. Januar 1997 - an den Absender zurückgeschickt.\n\n 26\n\nDie Gesellschafterversammlung fand am 13. Januar 1997\n\n 27\n\nin Abwesenheit des Klägers statt. Der allein anwesende\n\n 28\n\nMitgesellschafter V beschloß - seinem Antrag entsprechend - die \n\n 29\n\nAbberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund.\n\n 30\n\nDer Kläger erfuhr - frühestens - aufgrund eines Schreibens\n\n 31\n\ndes jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\n 32\n\nvom 18. Februar 1997 von seiner Abberufung als Geschäftsführer\n\n 33\n\nder Beklagten. Nachdem der Geschäftsführer\n\n 34\n\nV der Beklagten Ende Februar 1997 schriftlich\n\n 35\n\nverschiedene Gesellschaftsgläubiger über die Abberufung\n\n 36\n\ndes Klägers als Geschäftsführer unterrichtet hatte, erhob\n\n 37\n\ndieser im März 1997 - Eingang bei Gericht: 07. März 1997 – \n\n 38\n\nAnfechtungsklage.\n\n 39\n\nEr ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluß sei weder\n\n 40\n\nformal ordnungsgemäß noch sachlich gerechtfertigt. Er Verweist\n\n 41\n\ndarauf, daß - wie unstreitig ist - er keine Ladung\n\n 42\n\nzu der Gesellschafterversammlung erhalten habe. Er\n\n 43\n\nsei auch nicht, wie er behauptet, über die Niederlegung\n\n 44\n\nder Einschreibesendung unterrichtet worden. Bei seinen\n\n 45\n\nPostsendungen, die eine Nachbarin während seiner Urlaubsabwesenheit\n\n 46\n\nentgegengenommen habe, habe sich kein\n\n 47\n\nBenachrichtigungsschein der Post AG über die vorgenommene\n\n 48\n\nNiederlegung der Sendung befunden. Der Gesellschafterbeschluß\n\n 49\n\nsei ihm, wie er weiter geltend macht, auch\n\n 50\n\nnicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Er habe von\n\n 51\n\nseiner angeblichen Abberufung nur mittelbar erfahren;\n\n 52\n\ndas Protokoll der Gesellschafterversammlung habe er\n\n 53\n\n- was insoweit unstreitig ist - vorprozeßual nicht erhalten.\n\n 54\n\nEs bestehe im übrigen auch, wie der Kläger weiter\n\n 55\n\ngeltend macht, kein Abberufungsgrund.\n\n 56\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 57\n\nden Beschluß der Gesellschafterversammlung\n\n 58\n\nvom 13. Januar 1997 über seine Abberufung für nichtig zu erklären,\n\n 59\n\nhilfsweise\n\n 60\n\nfestzustellen, daß er nicht aufgrund der Gesellschafterversammlung\n\n 61\n\nvom 13. Januar 1997 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden\n\n 62\n\nist.\n\n 63\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 64\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 65\n\nSie ist der Ansicht, die Gesellschafterversammlung sei ordnungsgemäß einberufen worden. Für die Wirksamkeit\n\n 66\n\nder Einberufung komme es allein auf die Absendung der\n\n 67\n\nEinschreibesendung an, nicht aber auf deren Zugang. Der\n\n 68\n\nKläger sei auch ordnungsgemäß durch Schreiben vom\n\n 69\n\n18. Februar 1997 über seine Abberufung unterrichtet\n\n 70\n\nworden; das Schreiben sei ihm mit Vollmacht des Mitgesellschafters\n\n 71\n\nV, der die Gesellschafterversammlung\n\n 72\n\nvom 13. Januar 1997 repräsentiere, übermittelt worden.\n\n 73\n\nDer Abberufungsbeschluß sei auch materiell nicht zu beanstanden.\n\n 74\n\nEs bestehe Anlaß zu der Annahme, daß der\n\n 75\n\nKläger die Interessen der A GmbH, deren\n\n 76\n\nalleiniger geschäftsführender Gesellschafter er sei,\n\n 77\n\nüber ihre bzw. über die Interessen der B GmbH & Co. KG – \n\n 78\n\ndie Beklagte ist Komplementärin\n\n 79\n\ndieser KG - gestellt habe. Die Beklagte bezieht sich\n\n 80\n\ninsoweit auf den Rechtsstreit 10 0 35/97 LG Dortmund \n\n 81\n\n(B GmbH & Co. KG gegen A GmbH und \n\n 82\n\nC junior) . Außerdem habe der Kläger\n\n 83\n\nin offenkundig rechtswidriger Weise im September\n\n 84\n\n1996 die Abberufung ihres Geschäftsführers V initiiert\n\n 85\n\nund die Einziehung des Geschäftsanteils beschlossen.\n\n 86\n\nDie Beklagte verweist insoweit auf den Rechtsstreit\n\n 87\n\n10 0 192/96 Landgericht Dortmund (V gegen\n\n 88\n\nD GmbH). Ferner habe er sich\n\n 89\n\ngeweigert, den Mitgeschäftsführer V Einsicht in sämtliche\n\n 90\n\nGeschäftsunterlagen zu gewähren, so daß auch aus\n\n 91\n\ndiesem Grunde ein Klageverfahren erforderlich gewesen\n\n 92\n\nsei (10 0 34/97 - V gegen C junior) .\n\n 93\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n 94\n\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\n\n 95\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 96\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 97\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 98\n\nDer beanstandete Beschluß der Gesellschafterversammlung\n\n 99\n\nder Beklagten vom 13. Januar 1997 ist in entsprechender\n\n 100\n\nAnwendung der §§ 241 ff. AktG für nichtig zu erklären.\n\n 101\n\nI.\n\n 102\n\nEs ist bereits zweifelhaft ob der Gesellschafterbe-\n\n 103\n\nschluß dem Kläger ordnungsgemäß kundgegeben worden\n\n 104\n\nist. War der Geschäftsführer - wie hier der Kläger\n\n 105\n\n- bei der Beschlußfassung über die Abberufung nicht\n\n 106\n\nanwesend, so muß ihm das Beschlußergebnis mitgeteilt\n\n 107\n\nwerden. Die Erklärung obliegt dabei der Gesellschafterversammlung\n\n 108\n\nals dem für die Abberufung zuständigen Organ (Baumbach - Hueck, Rdn. 19 zu\n\n 109\n\n§ 38 GmbH-Gesetz; Scholz, Rdn. 29 f. zu § 38 GmbH Gesetz).\n\n 110\n\nDie Gesellschafterversammlung hat hier unstreitig\n\n 111\n\nden Kläger nicht über die ergangene Beschlußentscheidung\n\n 112\n\nunterrichtet. Das Schreiben des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom\n\n 113\n\n18. Februar 1997 ist seinem Inhalt nach nicht auf\n\n 114\n\ndie Mitteilung oder Verkündung einer Beschlußentscheidung\n\n 115\n\ngerichtet, sondern erwähnt diese eher\n\n 116\n\nbeiläufig. Abgesehen davon sind Empfänger dieses\n\n 117\n\nSchreibens die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des\n\n 118\n\nKlägers. Es ist nicht ersichtlich, dass \n\n 119\n\ninsoweit eine Empfangsvollmacht bestanden hat. Darüber\n\n 120\n\nhinaus ist auch nicht hinreichend dargetan,\n\n 121\n\ndaß die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\n 122\n\nwirksam von der Gesellschafterversammlung ermächtigt\n\n 123\n\nwaren, dem Kläger das Beschlußergebnis\n\n 124\n\nmitzuteilen. Die Gesellschafterversammlung kann\n\n 125\n\nzwar auch Dritte, wie z. B. den Anwalt der Gesellschaft,\n\n 126\n\nbevollmächtigen. Hierzu bedarf es aber eines\n\n 127\n\nBeschlusses der Gesellschafterversammlung. Das\n\n 128\n\nProtokoll der Gesellschafterversammlung vom\n\n 129\n\n13. Januar 1997 enthält keine Ermächtigung. Es ist\n\n 130\n\nauch nicht ersichtlich, daß eine spätere Gesellschafterversammlung\n\n 131\n\neine entsprechende Vollmacht erteilt hat. \n\n 132\n\nDie Vollmacht des Gesellschafters V,\n\n 133\n\ndas Schreiben vom 18. Februar 1997 zu übermitteln, reicht nicht.\n\n 134\n\nDurch die spätere - nur zufällige - Kenntnisnahme\n\n 135\n\ndes Klägers von dritter Seite über den in der Gesellschafterversammlung\n\n 136\n\ngefaßten Beschluß ist die Abberufung nicht wirksam geworden.\n\n 137\n\nII. \n\n 138\n\nDer Gesellschafterbeschluß ist hier auch deshalb\n\n 139\n\nanfechtbar, weil er unter Verstoß gegen das\n\n 140\n\nRecht des Klägers auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung\n\n 141\n\nergangen ist.\n\n 142\n\nDer Kläger hat unstreitig die Ladung zu der Gesellschafterversammlung\n\n 143\n\nam 13. Januar 1997 nicht erhalten.\n\n 144\n\nDies führt allerdings nicht zu einem Ladungsmangel,\n\n 145\n\nder die Nichtigkeit des Beschlusses bewirkt\n\n 146\n\n(Rowedder, Rdn. 81 zu § 47 GmbH-Gesetz). Für das\n\n 147\n\nBewirken der Ladung im Sinne des § 51 Abs. 1 GmbH Gesetz\n\n 148\n\nkommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang\n\n 149\n\nan. Geht die Ladung - wie hier - nach Ablauf der\n\n 150\n\nAufbewahrungsfrist von der Post an den Absender zurück,\n\n 151\n\nso ist sie gleichwohl \"bewirkt\" im Sinne des\n\n 152\n\nGesetzes (OLG München GmbHR 1994, 406; OLG Düsseldorf \n\n 153\n\nGmbHR 1990, 265). Dies schließt allerdings\n\n 154\n\nnicht aus, daß gleichwohl das Teilnahmerecht des\n\n 155\n\nGesellschafters beeinträchtigt und der Beschluß der\n\n 156\n\nGesellschafterversammlung aus diesem Grunde gesetzeswidrig ist. \n\n 157\n\nDas Teilnahmerecht der Gesellschafter in einer personalistischen Gesellschaft \n\n 158\n\nund insbesondere in einer - wie auch hier – Zweipersonengesellschaft\n\n 159\n\nvon überragender Bedeutung. Es obliegt allen Gesellschaftern sicher zu stellen, \n\n 160\n\ndass das Teilnahmerecht wahrgenommen und sachgerecht\n\n 161\n\nausgeübt werden kann. Ist der Gesellschafter wegen seiner\n\n 162\n\nUrlaubsabwesenheit oder aus sonstigen persönlichen\n\n 163\n\nGründen nicht erreichbar, so daß Ladungen der Gesellschaft\n\n 164\n\nihm nicht zugehen, so wird hierdurch\n\n 165\n\nsein Teilnahmerecht beeinträchtigt. Eine beachtliche Verletzung \n\n 166\n\ndieses Rechtes, das sich auf die in\n\n 167\n\nder Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse\n\n 168\n\nauswirkt, kann aber nur dann anerkannt werden, wenn\n\n 169\n\ner seine Unerreichbarkeit selbst zu vertreten hat . Es ist\n\n 170\n\nSache des Gesellschafters, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. \n\n 171\n\nSo ist etwa anerkannt, daß derjenige, der mit Zustellungen zu rechnen hat, für\n\n 172\n\nden Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Vorsorge\n\n 173\n\nzu treffen hat, daß ihn solche auch tatsächlich erreichen (OLG München, a. a. 0.). Hier kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden. Er hat während\n\n 174\n\nseiner nur wenigen Tage dauernden urlaubsbedingten\n\n 175\n\nAbwesenheit seine Nachbarin und Person seines\n\n 176\n\nVertrauens, die Zeugin Y , damit betraut, seine Post entgegen zu nehmen. Wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, hat er sich sogar\n\n 177\n\nabends telefonisch bei der Zeugin gemeldet und\n\n 178\n\nnachgefragt von welchen Absendern Post bei ihm ein-\n\n 179\n\ngegangen ist. Mehr war ihm nach Lage der Dinge\n\n 180\n\nnicht zuzumuten. Die Kammer hat auch keine greifbaren\n\n 181\n\nHinweise dafür, daß der Kläger den Benachrichtigungsschein\n\n 182\n\nder Post erhalten und die Postsendung\n\n 183\n\nbewußt - sei es in Erwartung der Ladung, sei es aus\n\n 184\n\nsonstigen Gründen - nicht vom Postamt abgeholt hat. \n\n 185\n\nNach den Bekundungen\n\n 186\n\nder Zeugin befand sich unter der Post des Klägers\n\n 187\n\nund seiner Familie kein Benachrichtigungsschein der\n\n 188\n\nPost AG. Zumindest aber hat sie ein derartiges\n\n 189\n\nSchriftstück nicht an den Kläger ausgehändigt. Ob\n\n 190\n\ndie Zeugin die Post ggf. nicht sorgfältig durchgesehen\n\n 191\n\noder ob ihr der Benachrichtigungsschein abhanden gekommen ist, \n\n 192\n\nist unerheblich, da dem Kläger ein derartiges Verhalten nicht \n\n 193\n\nzugerechnet werden kann.\n\n 194\n\nDer unter Verstoß gegen das Teilnahmerecht des Klägers\n\n 195\n\nzustande gekommene Beschluß führt hier auch\n\n 196\n\nzur Anfechtung. Eine Anfechtungsmöglichkeit entfällt\n\n 197\n\nnur dann, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch bei\n\n 198\n\nordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung\n\n 199\n\nder Versammlung gleichfalls zustande gekommen\n\n 200\n\nwäre. Davon kann hier nicht von vorn herein ausgegangen\n\n 201\n\nwerden. Es ist hier nicht \n\n 202\n\nauszuschließen, daß bei einer Teilnahme des Klägers\n\n 203\n\nan der Versammlung - wie auch bei anderen Gelegenheiten – \n\n 204\n\ndie zwischen den Gesellschaftern bestehenden Differenzen erörtert\n\n 205\n\nwerden würden und die Gesellschafter eine Lösung angestrebt\n\n 206\n\nhätten, die eine Beschlußfassung über den Antrag\n\n 207\n\ndes Mitgesellschafters V sogar überflüssig gemacht\n\n 208\n\nhätte.\n\n 209\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\n\n 210\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-11-05/10-o-51-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-11-05/10-o-51-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310504","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.278445+00:00"}}