{"status":"available","doknr":"OLD310588","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1997:1020.14XI.QS71.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1997-10-20","aktenzeichen":"14 (XI) Qs 71/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die Entscheidung des Vorsit-\n\nzenden des erweiterten Schöffengerichts vom 7.10.1997,\n\nden Hauptverhandlungstermin nicht zu verlegen, rechts-\n\nwidrig ist.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-\n\nklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Landeskasse.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDas Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Ablehnung des\n\n 3\n\nVertagungsantrags zu werten; diese Beschwerde gegen die Ab-\n\n 4\n\nlehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist in dem hier\n\n 5\n\nzu entscheidenden Fall ausnahmsweise zulässig.\n\n 6\n\nGrundsätzlich sind Rechtsmittel gegen die Terminsbestimmung\n\n 7\n\nunzulässig. § 305 StPO schränkt die Beschwerde gegen die\n\n 8\n\ndem Urteil vorausgehenden Entscheidungen aber dann nicht\n\n 9\n\nein, wenn .die angefochtene Entscheidung nur oder auch pro-\n\n 10\n\nzessuale Bedeutung in anderer Richtung hat und deshalb von\n\n 11\n\nselbständiger Bedeutung ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rn 5\n\n 12\n\nzu § 305 StPO). Selbständige Bedeutung kann dabei die Frage\n\n 13\n\nerlangen, ob ein Angeklagter durch einen Verteidiger seiner\n\n 14\n\nWahl verteidigt wird. Diese Frage erlangt hier Gewicht mit\n\n 15\n\nder Folge, daß in diesem Umfang auch die mit der Terminbe-\n\n 16\n\nstimmung zusammenhängenden Entscheidungen mit der Beschwer-\n\n 17\n\nde angefochten werden können.\n\n 18\n\nBegründet ist eine derartige Beschwerde nach jetzt wohl\n\n 19\n\nh.M, (zu vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., Rn 8\n\n 20\n\nzu § 213 StPO m.w.N.) dann, wenn die angefochtene Entschei-\n\n 21\n\ndung infolge fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig\n\n 22\n\nist. Das ist hier der Fall:\n\n 23\n\nDer Angeklagte hatte um die Beiordnung von RA X mit\n\n 24\n\nder Begründung ersucht, er habe ihn in einem früheren Ver-\n\n 25\n\nfahren schon einmal verteidigt. Nur so kann seine Äußerung,\n\n 26\n\ner wolle seinen \"alten Pflichtverteidiger Herrn X\n\n 27\n\nhaben\" (Bl. 99 d.A,), verstanden werden. Das läßt auf ein\n\n 28\n\nbesonderes Vertrauensverhältnis schließen, was der Vorsit-\n\n 29\n\nzende des Schöffengericht selbst als gegeben unterstellt\n\n 30\n\nhaben dürfte, als er RA X in Abweichung von der Re-\n\n 31\n\ngel des §142 Abs. 1 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt\n\n 32\n\nhat. Die Ablehnung der Terminsverlegung hätte deshalb zur\n\n 33\n\nFolge, daß wegen der Verhinderung, von RA X an minde-\n\n 34\n\nstens zwei der vorgesehenen drei Verhandlungstage der Ange-\n\n 35\n\nklagte der Möglichkeit benommen wäre, sich eines Verteidi-\n\n 36\n\ngers seines Vertrauens zu bedienen. Dieses Recht eines An-\n\n 37\n\ngeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu be-\n\n 38\n\ndienen, ist bei Anfragen auf Terminsverlegungen im Rahmen \n\n 39\n\nder Ermessensausübung zu berücksichtigen (BHG StV 1989,\n\n 40\n\n89). Dieses Recht hat hier besondere Bedeutung, weil offen-\n\n 41\n\nbar ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Darüber-\n\n 42\n\nhinaus liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Ein be- \n\n 43\n\nsonderes Beschleunigungsbedürfnis ist indessen nicht zu er-\n\n 44\n\nkennen. Bei alledem relativiert sich dieses, wenn der Ange-\n\n 45\n\nklagte selbst - über seinen Verteidiger - die Anberaumung\n\n 46\n\neines späteren Termins beantragt.\n\n 47\n\nDaß der Vorsitzende des Schöffengerichts - neben den vorge-\n\n 48\n\ntragenen und ebenfalls gewichtigen Gründen - dieses bei\n\n 49\n\nseiner Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, berück-\n\n 50\n\nsichtigt hätte, lassen, seine Antwort und auch die Nichtab-\n\n 51\n\nhilfeentscheidung aufgrund der Beschwerde nicht erkennen.\n\n 52\n\nDabei hätte allein die Tatsache, daß es sich um einen mit\n\n 53\n\ndem Verteidiger nicht abgestimmten Termin gehandelt hatte,\n\n 54\n\nAusführungen auch zur Frage der bei Fortbestand des Termins\n\n 55\n\nnicht möglichen Verteidigung durch einen Verteidiger des\n\n 56\n\nVertrauens erfordert. Der allgemeine Grundsatz wirksamer\n\n 57\n\nVerteidigung und die prozessuale Fürsorgepflicht gebieten\n\n 58\n\nes, sich bei Terminsschwierigkeiten ernsthaft um deren Lö-\n\n 59\n\nsung zu bemühen. Das gilt insbesondere in Sachen, die nicht\n\n 60\n\noffensichtlich einfach in tatsächlicher und rechtlicher\n\n 61\n\nHinsicht sind, bei denen vielmehr ein besonderes Bedürfnis\n\n 62\n\ndes Angeklagten erkennbar ist, sich eines Verteidigers sei-\n\n 63\n\nnes Vertrauens zu bedienen. Zwar hat der Verteidiger keinen\n\n 64\n\nAnspruch auf vorherige Terminsabsprache; allerdings läuft\n\n 65\n\nder verfügende Richter Gefahr, prozeßordnungswidrig zu han-\n\n 66\n\ndeln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines\n\n 67\n\nVerteidigers dadurch eingeschränkt wird, daß der Verteidi-\n\n 68\n\nger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahr-\n\n 69\n\nnehmen kann, ohne daß er Einfluß auf die Terminierung hätte\n\n 70\n\nnehmen können ( OLG Hamburg, StV 1995, 11). Daß Versuche,\n\n 71\n\nhier einen Termin abzustimmen, von vornherein wegen unko-\n\n 72\n\noperativen Verhaltens des Verteidigers aussichtslos gewesen\n\n 73\n\nwären, ist nicht erkennbar.\n\n 74\n\nNach alledem stellt sich die Maßnahme des Vorsitzenden, den\n\n 75\n\nTermin bestehen zulassen, als rechtswidrig dar. Der Kammer\n\n 76\n\nist nur die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit möglich;\n\n 77\n\nin die Befugnis des Vorsitzenden, die Termine zu bestimmen,\n\n 78\n\nkann sie nicht eingreifen (Kleinknecht/Meyer-Goßner/ Rn 8\n\n 79\n\na.E. zu § 213 StPO).\n\n 80\n\nDie Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs.1, 473 StPO analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-10-20/14-xi-qs-71-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-10-20/14-xi-qs-71-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310588","retrieved":"2026-07-09 03:40:45.347614+00:00"}}