{"status":"available","doknr":"OLD310974","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1997:0703.17S76.97.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1997-07-03","aktenzeichen":"17 S 76/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts Dortmund vom 25.02.1997 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(ohne Tatbestand gemäß § 543 l ZPO)\n\n 3\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n 4\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch, so wie er mit dem\n\n 5\n\nKlageantrag geltend gemacht wird, nicht zu. Die Kammer schließt sich im\n\n 6\n\nwesentlichen der ausführlichen und zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung an.\n\n 7\n\nEs ist entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (zuerst wohl BGHZ 85,\n\n 8\n\n327 ff), daß der Patient grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die\n\n 9\n\nOriginal-Behandlungsunterlagen hat. Die Einschränkungen, die insoweit bestehen,\n\n 10\n\nbedürfen hier keiner Erörterung. Aus dieser vertraglich begründeten Nebenpflicht\n\n 11\n\nkann der Kläger hier jedoch nichts für sich herleiten. Das Einsichtsrecht als solches\n\n 12\n\nist durch Herausgabe einer vollständigen Kopie der Karteikarte erfüllt (zur\n\n 13\n\ngrundsätzlichen Tauglichkeit von Kopien vgl BGH aaO S.338f).\n\n 14\n\nEin weitergehender Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen Abschrift\n\n 15\n\nunter Aufschlüsselung der Kürzel für Fachausdrücke läßt sich nach Auffassung der\n\n 16\n\nKammer aus den vertraglichen Nebenpflichten des Arztes hier nicht herleiten.\n\n 17\n\nWährend das Einsichtsrecht des Patienten im Hinblick auf die Betroffenheit des\n\n 18\n\nPersönlichkeitsrechts nach wohl überwiegender Auffassung nicht von der\n\n 19\n\nDarlegung eines besonders schutzwürdigen Interesses abhängig sein soll (vgl. etwa\n\n 20\n\nBGH NJW 1984 S.2627), kann eine ergänzende Auskunftspflicht des Arztes als\n\n 21\n\nvertragliche Nebenpflichten im Rahmen des § 242 BGB nur bestehen, wenn der\n\n 22\n\nPatient auf die entsprechende Informationserlangung angewiesen ist und die\n\n 23\n\nInformationserteilung dem Arzt unschwer möglich ist (vgl OLG Düsseldorf NJW\n\n 24\n\n84, 670). Nur soweit ein solches Informationsbedürfnis auf der einen Seite besteht,\n\n 25\n\nist es gerechtfertigt, aus Billigkeitserwägungen und der allgemeinen vertraglichen\n\n 26\n\nPflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Verpflichtung der anderen\n\n 27\n\nVertragspartei zur Auskunft herzuleiten. Hier fehlt es bereits an der hinreichenden\n\n 28\n\nDarlegung eines schutzwürdigen Informationsbedürfnisses für die mit dem\n\n 29\n\nKlageantrag verlangte Erläuterung der Karteikarte. Die Präge, ob ein Anspruch\n\n 30\n\naufeine maschinenschriftliche Abschrift besteht, wenn die Originalunterlagen als\n\n 31\n\nunlesbar gelten müssen, stellt sich hier nicht, da die Karteikarte der Beklagte\n\n 32\n\ntatsächlich lesbar ist. Ein Informationsbedürfnis besteht also nur insoweit, als der\n\n 33\n\nKläger nicht in der Lage ist, die Kürzel für Fachausdrücke zu verstehen.\n\n 34\n\nDieses Informationsdefizit würde jedoch auch dann bestehen, wenn anstelle der\n\n 35\n\nKürzel die jeweiligen Fachausdrücke stehen würden. Nahezu jeder Patient ist für\n\n 36\n\neine sinnvolle Auswertung der Karteikarte nämlich auf fachlichen Rat angewiesen.\n\n 37\n\nSich diesen zu beschaffen, ist Sache des Patienten (BGHZ 85 S.332). Wie die\n\n 38\n\nErfahrung der Kammer zeigt, sind Kürzel in Behandlungsunterlagen für andere\n\n 39\n\nMediziner in aller Regel aber verständlich, weil sie entweder allgemein\n\n 40\n\ngebräuchlich sind, oder sich ihr Sinn aus dem Zusammenhang erschließt. Im\n\n 41\n\nRegelfall kann daher davon ausgegangen werden, daß die Verwendung von\n\n 42\n\nKürzeln in einer Behandlungsdokumentation eine sinnvolle Information des\n\n 43\n\nPatienten nicht behindert, weil er ohnehin fachlichen Rat benötigt und es für einen\n\n 44\n\nFachmann keinen unterschied macht, ob die Fachausdrücke abgekürzt oder\n\n 45\n\nausgeschrieben sind. Erst wenn sich bei Einholung fachlicher Beratung\n\n 46\n\nherausstellen sollte, daß der behandelnde Arzt individuelle Kürzel verwandt hat,\n\n 47\n\nderen Sinn sich auch für einen Fachmann nicht aus dem Zusammenhang erschließt,\n\n 48\n\nbesteht ein Informationsbedürfnis, das nur der Behandler befriedigen kann. Erst\n\n 49\n\ndann ist der Patient aufeine zusätzliche Auskunft des Arztes angewiesen.\n\n 50\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan, da die Klägerseite bislang eine\n\n 51\n\nfachliche Auswertung der Karteikarte der Beklagten offenbar noch gar nicht\n\n 52\n\nveranlaßt hat.\n\n 53\n\nAuf die vom Amtsgericht und der Berufung angestellten Überlegungen dazu, in\n\n 54\n\nwelchem Umfang eine solche Auskunftserteilung den Arzt belasten würde, kommt\n\n 55\n\nes nicht an. Bei der Annahme einer aus § 242 BGB herzuleitenden\n\n 56\n\nAuskunftspflicht ist zwar regelmäßig auch eine Interessenabwägung vorzunehmen,\n\n 57\n\nGrundvoraussetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch, daß der Patient\n\n 58\n\nüberhaupt ein berechtigtes Informationsbedürfnis hat. Dies ist nicht der Fall, wenn\n\n 59\n\ner ihm obliegende und zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung\n\n 60\n\nunterläßt. Eine solche Maßnahme stellt die Einholung fachlichen Rates dar, da sie\n\n 61\n\ndem Patienten obliegt (BGH aaO) und für eine sinnvolle Bewertung des Inhalts\n\n 62\n\nder Dokumentation ohnehin in aller Regel unerläßlich ist.\n\n 63\n\nZur Klarstellung sei bemerkt, daß ein das Einsichtsrecht ergänzendes\n\n 64\n\nAuskunftsrecht, soweit es denn im Einzelfall besteht, auch unter dem\n\n 65\n\nGesichtspunkt der Interessenabwägung nicht gleichbedeutend sein kann mit dem\n\n 66\n\nVerlangen nach einer maschinenschriftlichen Abschrift. Da es bei generell lesbaren\n\n 67\n\nDokumentationen, wie ausgeführt, Sache des Patienten ist, die Notwendigkeit\n\n 68\n\neiner ergänzenden Auskunft darzutun, geht der Anspruch grundsätzlich auch nur\n\n 69\n\nauf Erteilung dieser konkreten Auskunft.\n\n 70\n\nDer Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen\n\n 71\n\nAuskunftsanspruchs des Patienten. Dieser geht, soweit der Patient diese\n\n 72\n\nInformationen noch nicht hat, auf Mitteilung der Diagnose, der wesentlichen\n\n 73\n\nBehandlungsschritte sowie etwaiger Komplikationen. Daß der Kläger bzw. seine\n\n 74\n\ngesetzlichen Vertreter insoweit irgendwelche Informationslücken haben, ist nicht\n\n 75\n\nvorgetragen. Davon abgesehen steht die Art und Weise der Auskunftserteilung\n\n 76\n\ngrundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes. Soweit dies nach Lage des\n\n 77\n\nArzt-Patienten-Verhältnisses noch möglich und zumutbar ist, kann eine\n\n 78\n\ngesprächsweise Erläuterung nicht nur ausreichend und sinnvoll (vgl. BGH aaO\n\n 79\n\nS. 334), sondern im Einzelfall sogar medizinisch geboten sein. Keinesfalls läßt sich\n\n 80\n\naus dem allgemeinen Auskunftsanspruch ein Recht auf Vorlage einer\n\n 81\n\nkommentierten, maschinenschriftlichen Abschrift der Behandlungsdokumentation\n\n 82\n\nherleiten.\n\n 83\n\nSoweit mit der Berufung auf die Übung der erkennenden Kammer hingewiesen\n\n 84\n\nwird, beklagten Ärzten im Rahmen von Arzthaftungsverfahren aufzugeben,\n\n 85\n\nLeseabschriften ihrer Unterlagen vorzulegen, verkennt sie, daß dies einen anderen\n\n 86\n\ntatsächlichen und rechtlichen Hintergrund hat. Tatsächlich handelt es sich hierbei\n\n 87\n\num wenige Einzelfälle unlesbarer Dokumentationen. Davon unabhängig kann das\n\n 88\n\nzur amtswegigen Aufklärung verpflichtete Gericht im Rahmen der §§142, 138,\n\n 89\n\n273 ZPO Auflagen machen, mit denen kein subjektiver Anspruch der anderen\n\n 90\n\nPartei korrespondieren muß (vgl. insoweit Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des \n\n 91\n\nArztrechts, § 60 Rdn.8 f). Weiche prozessualen Konsequenzen sich an die \n\n 92\n\nNichterfüllung solcher Auflagen knüpfen, ist eine andere Frage und von der im\n\n 93\n\nEinzelfall geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abhängig.\n\n 94\n\nKeinesfalls hat die Kammer in der Vergangenheit die (vorsorgliche) Erläuterung\n\n 95\n\nvon Abkürzungen verlangt, wenn nicht aufgrund einer sachverständigen Beratung\n\n 96\n\nfestgestanden hätte, daß die Abkürzung unklar und für die Entscheidung\n\n 97\n\nwesentlich war\n\n 98\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 97 l ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-07-03/17-s-76-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-07-03/17-s-76-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310974","retrieved":"2026-07-09 03:41:17.863295+00:00"}}