{"status":"available","doknr":"OLD311117","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1997:0605.2O525.95.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1997-06-05","aktenzeichen":"2 O 525/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n15.488 DM (i.W. fünfzehntausendvierhunder-\n\ntachtundachtzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 11.08.1995 zuzahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt, die Kosten des Rechts-\n\nstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 23.000 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Datenträger-\n\n 3\n\nVersicherung auf Entschädigung in Anspruch.\n\n 4\n\nDie Klägerin kaufte im Januar 1993 das Computerprogramm\n\n 5\n\nB und im September 1993 das Programm I , die\n\n 6\n\nbeide im Rahmen des Lizenzvertrages jeweils mit einem\n\n 7\n\nKopierschutz in Form eines Dongle-Hardwarelocks von dem\n\n 8\n\nSoftware-Hersteller ausgeliefert wurden. Ein Dongle\n\n 9\n\nwird als Stecker auf eine der Schnittstellen des PC ge-\n\n 10\n\nsteckt; er enthält einen speziellen Code, wodurch das\n\n 11\n\njeweilige Programm nicht ohne ihn gestartet werden\n\n 12\n\nkann.\n\n 13\n\nIn der Installationsbeschreibung für den Hardwarelock\n\n 14\n\ndes B heißt es unter anderem: \"... daß pro\n\n 15\n\nB-Lizenz Anrecht auf einen Hardwarelock besteht.\n\n 16\n\nFalls der Hardwarelock verlorengehen oder gestohlen\n\n 17\n\nwerden sollte, muß zu dessen Ersatz ein neues B-\n\n 18\n\nPaket zum vollen Preis erworben werden. Wir empfehlen\n\n 19\n\nIhnen deshalb, den Hardwarelock wie die übrige\n\n 20\n\nComputerausrüstung zu versichern.\" (vgl. Bl. 60 d.A.).\n\n 21\n\nDie Klägerin unterhielt bei Ankauf der Programme\n\n 22\n\nbereits- bei der Beklagten unter anderem eine Daten-\n\n 23\n\nträger-Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen\n\n 24\n\nVersicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige\n\n 25\n\nelektrotechnische Anlagen (AVFE 70/1986), wonach unter\n\n 26\n\nanderem für den Fall des Einbruchsdiebstahls Ver-\n\n 27\n\nsicherungsschutz für die Gegenstände gemäß der der\n\n 28\n\nPolice beigefügten Aufstellung besteht.\n\n 29\n\nAm 27.05.1995 ereignete sich bei der Klägerin ein Ein-\n\n 30\n\nbruchdiebstahl, der von der Beklagten bis auf die Re-\n\n 31\n\ngulierung für die beiden Dongles abgewickelt wurde. Die\n\n 32\n\nParteien streiten über die Frage, ob diese mitver-\n\n 33\n\nsichert sind.\n\n 34\n\nDie Klägerin behauptet, die Dongles seien untrennbarer\n\n 35\n\nBestandteil der Software und damit Gegenstand des Ver-\n\n 36\n\nsicherungsvertrages; eine Nutzung der Programme ohne\n\n 37\n\ndie dem Computer aufgesteckten Dongles sei nicht\n\n 38\n\nmöglich. Eine Wiederbeschaffung sei entsprechend den\n\n 39\n\nBedingungen der Software-Lieferanten nur insgesamt zum\n\n 40\n\nvollen Preis möglich.\n\n 41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 42\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 15.560,00 DM\n\n 43\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1995 zu zahlen.\n\n 44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 46\n\nSie behauptet, daß es sich bei den Dongles um Hardware-\n\n 47\n\nTeile gehandelt habe, die von der Versicherung nicht\n\n 48\n\numfaßt seien, da sie in der Aufstellung nicht enthalten\n\n 49\n\nseien. Sollte es sich dennoch um Software-Bestandteile\n\n 50\n\nhandeln, habe die Klägerin falsche Angaben im Rahmen\n\n 51\n\ndes Antrages vom 05.01.1989 unter den Punkten 2, 6 und\n\n 52\n\n7 gemacht. Zudem stelle die Installation von Dongles\n\n 53\n\neine mitteilungspflichtige Gefahrerhöhung dar. Schließ-\n\n 54\n\nlich bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe: Sie be-\n\n 55\n\nhauptet, daß ein Dongle lediglich 100,00 DM koste, und\n\n 56\n\ndaß die Programmierung in wenigen Minuten durch den\n\n 57\n\nLizenzgeber möglich sei, der zudem zur Mitwirkung ver-\n\n 58\n\npflichtet sei.\n\n 59\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den\n\n 60\n\nInhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst\n\n 61\n\nAnlagen verwiesen.\n\n 62\n\nEs ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluß vom\n\n 63\n\n29.02.1996 (Bl. 49 bis 51 d. A.) durch Einholung eines\n\n 64\n\nschriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Er-\n\n 65\n\ngebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des\n\n 66\n\nDiplom-Ingenieurs E vom 19.03.1997 (Eingang Land-\n\n 67\n\ngericht Dortmund; Bl. 75 bis 81 d. A.) verwiesen.\n\n 68\n\nEntscheidungsgründe\n\n 69\n\nDie Klage ist im wesentlichen begründet.\n\n 70\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten Entschädigung für\n\n 71\n\ndie Entwendung der Dongles anläßlich des unstreitigen\n\n 72\n\nVersicherungsfalles vom 27.05.1995 in Höhe des Wieder-\n\n 73\n\nbeschaffungswertes verlangen, da die Kammer nach durch-\n\n 74\n\ngeführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, daß die\n\n 75\n\nDongles unter die mitversicherte Software fallen und\n\n 76\n\ndie Höhe der geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten\n\n 77\n\nnachgewiesen ist.\n\n 78\n\nGemäß Klausel 638 (87) Ziffer 2 b zu den §§ 1 bis 11\n\n 79\n\nAVFE 76 sind Daten versichert, die außerhalb des\n\n 80\n\nArbeitsspeichers der Zentraleinheit gespeichert sind,\n\n 81\n\nworunter die Dongles nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\n 82\n\nnahme fallen.\n\n 83\n\nDie Kammer sieht nämlich nach durchgeführter Beweisauf-\n\n 84\n\nnahme die Behauptung der Klägerin als bewiesen an,\n\n 85\n\nwonach die entwendeten Dongles nicht der Hardware\n\n 86\n\nsondern der Software zuzurechnen sind, so daß die Be-\n\n 87\n\nklagte die Wiederbeschaffungskosten zu erstatten hatte.\n\n 88\n\nDer Sachverständige E hat eingehend und zur Über-\n\n 89\n\nzeugung der Kammer ausgeführt, daß ausschlaggebend für\n\n 90\n\ndie Funktion eines Dongles die im Mikroprogramm\n\n 91\n\ncodierte Information und nicht der Baustein als\n\n 92\n\nphysikalischer Gegenstand sei, der als solcher ein\n\n 93\n\nelektronisches Bauteil sei. Auch nach den Unter-\n\n 94\n\nscheidungskriterien zwischen Soft- und Hardware ist ein\n\n 95\n\nDongle der Software zuzuordnen, da das Dongle nicht der\n\n 96\n\nFunktion des Computers dient, sondern über ein be-\n\n 97\n\nstimmtes Software-Programm den Zugang zu einem weiter-\n\n 98\n\ngehenden Software-Programm sichert. Auch das OLG\n\n 99\n\nKarlsruhe hat in dem vom Sachverständigen zitierten\n\n 100\n\nUrteil entschieden, daß in der Entfernung einer Dongle-\n\n 101\n\nAbfrage die Umgestaltung des PC-Programms zu sehen ist,\n\n 102\n\nwas sich wiederum ausschließlich auf die Software be-\n\n 103\n\nzieht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 96, 2583).\n\n 104\n\nDie Beklagte ist nicht wegen vorsätzlich falscher An-\n\n 105\n\ngaben der Klägerin im Rahmen des Antrages gemäß § 6 VVG\n\n 106\n\nvon der Eintrittspflicht frei, da die Klägerin die\n\n 107\n\nDongles erstmals im Jahre 1993 erwarb und die Antrags-\n\n 108\n\nfragen bereits im Januar 1989 ausgefüllt wurden.\n\n 109\n\nDie Beklagte ist auch nicht wegen nachträglicher Ge-\n\n 110\n\nfahrerhöhung und deren Nichtanzeige gemäß den §§23 ff.\n\n 111\n\nVVG von der Leistungspflicht frei geworden.\n\n 112\n\nEs kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin\n\n 113\n\nverpflichtet gewesen wäre, der Beklagten die An-\n\n 114\n\nschaffung der Dongles im Hinblick auf die Höhe der\n\n 115\n\nWiederbeschaffungskosten anzuzeigen. Jedenfalls liegen\n\n 116\n\ndie weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit\n\n 117\n\nder Beklagten nicht vor, da diese den Vertrag weder\n\n 118\n\ninnerhalb Monatsfrist ab Kenntniserlangung von der Ge-\n\n 119\n\nfahrerhöhung gekündigt hat (§ 24 VVG) noch die An-\n\n 120\n\nbringung der Dongles Einfluß auf den Eintritt des Ver-\n\n 121\n\nsicherungsfalls im Sinne des § .25 III VVG hatte.\n\n 122\n\nDie Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme\n\n 123\n\nauch davon überzeugt, daß der Klägerin der mit der\n\n 124\n\nKlage geltend gemachte Schaden durch das Ereignis vom\n\n 125\n\n27.05.1995 entstanden ist, wobei der 5 %ige Selbst-\n\n 126\n\nbehalt gemäß § 6 Abs. 5 der Klausel 638 (87) abzuziehen\n\n 127\n\nwar.\n\n 128\n\nNach den vorliegenden AGB des B -Programmes ist\n\n 129\n\nder Käufer im Falle des Verlustes sowie der Entwendung\n\n 130\n\nverpflichtet, ein neues B-Paket zu erwerben, das\n\n 131\n\nheißt jeweils einen neuen Dongle mit installiertem\n\n 132\n\nSicherungs-Programm.\n\n 133\n\nEin Verstoß gegen das AGB-Gesetz durch die Neuan-\n\n 134\n\nschaffungspflicht ist nicht ersichtlich, da der Käufer\n\n 135\n\nbei jedem in Verlust geratenen Gegenstand denselben er-\n\n 136\n\nsetzen müßte und gerade dieses Risiko durch die abge-\n\n 137\n\nschlossene Versicherung abgedeckt wird. Es ist nicht\n\n 138\n\nersichtlich, aus welchen Gründen im Falle des Verlustes\n\n 139\n\neines Dongles andere Grundsätze gelten sollten.\n\n 140\n\nDie Wiederbeschaffungskosten entsprechen auf der Grund-\n\n 141\n\nlage der vorliegenden Verträge denen des Erstvertrages,\n\n 142\n\nso daß der Schaden anhand der vorliegenden Unterlagen\n\n 143\n\nnachgewiesen ist.\n\n 144\n\nDie Klägerin muß sich jedoch gemäß Ziffer 6 Klausel 638\n\n 145\n\nzu den §§ 1 bis 11 AVFE 76 einen Selbstbehalt in Höhe\n\n 146\n\nvon 5 % anrechnen lassen, was unter Berücksichtigung\n\n 147\n\nder bereits erbrachten Leistung in Höhe von 5.880,00 DM\n\n 148\n\nzuzüglich der Klageforderung in Höhe von 15.560,00 DM\n\n 149\n\ndem Abzug eines Betrages in Höhe von 1.072,00 DM ent-\n\n 150\n\nspricht. Da die Beklagte im Rahmen der Regulierung und.\n\n 151\n\nZahlung bereits den Selbstbehalt in Höhe von pauschal\n\n 152\n\n1.000,00 DM abgezogen hat, war noch ein Betrag von\n\n 153\n\n72,00 DM als restlicher Selbstbehalt abzuziehen.\n\n 154\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709\n\n 155\n\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-06-05/2-o-525-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-06-05/2-o-525-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311117","retrieved":"2026-07-09 03:41:31.247954+00:00"}}