{"status":"available","doknr":"OLD311173","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1997:0522.8O308.96.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1997-05-22","aktenzeichen":"8 O 308/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits\n\nje zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch\n\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung von\n\n450, 00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land\n\nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDer klagende Ehemann ist Angestellter der Firma C.\n\n 3\n\nEr ist zudem Inhaber der Firma C2.\n\n 4\n\nDie Buchhaltung beider Betriebe\n\n 5\n\nwird durch den Steuerberater L erledigt. Dieser führt\n\n 6\n\nsämtliche Korrespondenz mit der Finanzverwaltung. Die kla-\n\n 7\n\ngende Ehefrau ist Hausfrau; sie geht im übrigen einer Teil-\n\n 8\n\nzeitbeschäftigung nach, die nichts mit steuerlicher Tätig-\n\n 9\n\nkeit zu tun hat. Die Kläger wurden durch einen Bescheid des\n\n 10\n\nFinanzamtes Dortmund-Ost vom 16.01.1996 zur Einkommens- und\n\n 11\n\nKirchensteuer 1994 gemeinsam veranlagt. Aufgrund eines\n\n 12\n\nmechanischen Eingabeversehens übernahm der Veranlagungs-\n\n 13\n\nbescheid die von dem klagenden Ehemann auf dem Formular\n\n 14\n\nGSE erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 78.615,00 DM\n\n 15\n\ndoppelt; einmal als Einkünfte eines Einzelunternehmers mit\n\n 16\n\n78.615,00 DM und ein weiteres mal aus Beteiligungen mit wiederum\n\n 17\n\n78.615,00 DM. Der Steuerberater L erhob gegen diesen Ein-\n\n 18\n\nkommenssteuerbescheid Einspruch. Zugleich beantragte er die\n\n 19\n\nAussetzung der Vollziehung wegen der übererhobenen Summe.\n\n 20\n\nMit der Veranlagung 1994 erhielten die Kläger Vorauszahlungs-\n\n 21\n\nbescheide für 1995 und für 1996. Auch gegen diese Voraus-\n\n 22\n\nzahlungsbescheide, die auf dem Einkommenssteuerbescheid 1994\n\n 23\n\nberuhten, erhob der Steuerberater L jeweils Einspruch.\n\n 24\n\nDen drei Einsprüchen gab die Finanzverwaltung antragsgemäß\n\n 25\n\nstatt.\n\n 26\n\nDie Kläger begehren mit der Klage den Ersatz der hierbei entstandenen Steuerberatergebühren.\n\n 27\n\nSie sind der Auffassung, daß die doppelte Veranlagung durch\n\n 28\n\nden Sachbearbeiter des Finanzamtes vermeidbar und damit\n\n 29\n\nschuldhaft gewesen sei. Deshalb stehe ihnen ein Anspruch gegen\n\n 30\n\ndas beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtver-\n\n 31\n\nletzung zu.\n\n 32\n\nDie Kläger haben ursprünglich angekündigt, zu beantragen,\n\n 33\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Ge-\n\n 34\n\nsamtgläubiger 2.163,15 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 11.03.1996\n\n 35\n\nzu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.1997\n\n 36\n\nhaben sie die Klage jedoch teilweise zurückgenommen und\n\n 37\n\nbeantragen nunmehr,\n\n 38\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als\n\n 39\n\nGesamtgläubiger 1.881,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem\n\n 40\n\n11.03.1996 zu zahlen.\n\n 41\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n 42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 44\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 45\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch\n\n 46\n\naus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz\n\n 47\n\ngegen das beklagte Land. Es kann dabei dahinstehen, ob\n\n 48\n\ndie Amtshaftungsansprüche grundsätzlich für den Ersatz von\n\n 49\n\nSteuerberaterkosten neben den Vorschriften der Abgabenordnung\n\n 50\n\nanwendbar sind oder nicht. Denn selbst wenn man vorliegend\n\n 51\n\neine Amtspflichtverletzung durch den Sachbearbeiter des\n\n 52\n\nFinanzamtes bejaht, so steht den Klägern gleichwohl der\n\n 53\n\ngeltend gemachte Anspruch nicht zu. Ersetzt werden nämlich\n\n 54\n\nim Rahmen von § 249 BGB nicht alle Aufwendungen für Be-\n\n 55\n\nvollmächtigte, sondern nur die erforderlichen (vgl.\n\n 56\n\nPalandt/Heinrichs, § 249 Rn. 21). Vorliegend war die Ein-\n\n 57\n\nschaltung eines Steuerberaters jedoch nicht erforderlich,\n\n 58\n\ndenn es wäre zumindest für den geschäftlich erfahrenen klagen-\n\n 59\n\nden Ehemann ohne weiteres erkennbar gewesen, daß Einkünfte\n\n 60\n\nin Höhe von 78.615,00 DM doppelt berücksichtigt worden sind\n\n 61\n\nund daß dies auf einem Versehen des Sachbearbeiters beim\n\n 62\n\nFinanzamt beruhte. Die Kläger hätten sich dann mit dem Sach-\n\n 63\n\nbearbeiter in Verbindung setzen und auf den Fehler aufmerk-\n\n 64\n\nsam machen müssen. Wie die umgehende positive Bescheidung\n\n 65\n\nder von dem Steuerberater eingelegten Einsprüche zeigt,\n\n 66\n\nwar das Finanzamt auch zur sofortigen Fehlerberichtigung\n\n 67\n\nbereit.\n\n 68\n\nDasselbe ergibt sich ferner aus dem Gesichtspunkt des Mit-\n\n 69\n\nverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Zwar führt\n\n 70\n\ngrundsätzlich ein Mitverschulden nur zur Anspruchsminderung.\n\n 71\n\nEs kann im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB aber auch zu einem\n\n 72\n\ngänzlichen Wegfall der Ersatzpflicht des Schädigers führen.\n\n 73\n\n(vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 52). Aufgrund der Offen-\n\n 74\n\nsichtlichkeit des Versehens des Sachbearbeiters war hiervon\n\n 75\n\nim vorliegenden Fall auszugehen. Es spielt auch keine Rolle,\n\n 76\n\ndaß der Steuerberater ohnehin die gesamte Buchführung erle-\n\n 77\n\ndigte und die Kläger ständig betreute. Denn die Pflicht zur\n\n 78\n\nSchadensminderung trifft grundsätzlich die Kläger selbst.\n\n 79\n\nWenn sie sich statt dessen bei der Erfüllung dieser Pflichten\n\n 80\n\neines Dritten bedienen, so können sie mithin die dafür an-\n\n 81\n\nfallenden Kosten nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen.\n\n 82\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 in\n\n 83\n\nVerbindung mit 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-05-22/8-o-308-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-05-22/8-o-308-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311173","retrieved":"2026-07-09 03:41:36.589967+00:00"}}