{"status":"available","doknr":"OLD311581","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1997:0212.17O93.95.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"17 O 93/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein\n\nSchmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM - i. W.:\n\ndreitausend Deutsche Mark - nebst 4 % Zinsen\n\nseit dem 24. Januar 1996 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin\n\nzu 92,5 % und der Beklagte zu 7,5 %.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 4.000,00 DM und für den\n\nBeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 4.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie am 24.12.1948 geborene Klägerin nimmt den Beklagten\n\n 3\n\nwegen eines von ihr behaupteten Behandlungsfehlers im\n\n 4\n\nHinblick auf die Behandlung einer Epicondylitis humeri\n\n 5\n\nulnaris (Tennisarm) in Anspruch.\n\n 6\n\nWegen dieser Beschwerden befand sich die Klägerin ursprünglich\n\n 7\n\nbei ihrer Hausärztin Dr. L in Behandlung.\n\n 8\n\nDiese überwies die Klägerin an den Orthopäden Dr.\n\n 9\n\nS, der seine Praxis im selben Haus wie der Beklagte\n\n 10\n\nbetrieb. Inwieweit Dr. S eine konservative\n\n 11\n\nBehandlung des Krankheitsbildes der Klägerin\n\n 12\n\ndurchgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am\n\n 13\n\n18.11.1993 nahm der Beklagte einen operativen Eingriff\n\n 14\n\nzur Behebung der Beschwerden der Klägerin vor. Auf der\n\n 15\n\nchirurgischen Karteikarte des Beklagten ist unter diesem\n\n 16\n\nDatum vermerkt: \"Plexus; Kochsalzinfusion (35 min);\n\n 17\n\nEpi OP re med; Denervation; Drainage; VB; Schiene an;\n\n 18\n\nIbu 600 mit.\" Bereits in der frühen nachoperativen Phase, als\n\n 19\n\nder Arm mittels einer Gipsschiene ruhiggestellt war,\n\n 20\n\ngab die Klägerin Schmerzen an, und zwar im Bereich des\n\n 21\n\nEllenbogens und des Unterarms. Der Beklagte nahm dar-\n\n 22\n\naufhin eine konservative Behandlung vor. Im Januar 1994 veranlaßte\n\n 23\n\ner eine neurologische\n\n 24\n\nUntersuchung einschließlich eines EMG. Der beauftragte\n\n 25\n\nNeurologe Dr. C stellte bei seiner Untersuchung\n\n 26\n\nfest, daß die Innenseite des rechten Ellenbogens\n\n 27\n\netwas geschwollen sei, Paresen sonst fehlten,\n\n 28\n\nebenfalls systematisierte Sensibilitätsstörungen. Der\n\n 29\n\nBefund an den Gefäßen und Nerven sei unauffällig. Es\n\n 30\n\nlägen keine Reflexauffälligkeiten vor. Unter Berücksichtigung\n\n 31\n\ndes EMG gab er folgende Beurteilung ab:\n\n 32\n\n\"Eine auffällig peripher-nervöse Läsion im Bereich des\n\n 33\n\nP. Brachialis re. war nicht nachzuweisen, keine entzündlichen\n\n 34\n\nVeränderungen, kein Engpaßsyndrom, kein Carpaltunnelsyndrom,\n\n 35\n\nnur geringe Hinweise auf eine cervikaIes\n\n 36\n\nReizsyndrom.\" Die Behandlung durch den Beklagten\n\n 37\n\ndauerte noch bis Ende Februar 1994. Anfang März 1994\n\n 38\n\nstellte sich die Klägerin in der chirurgischen Ambulanz\n\n 39\n\ndes Knappschaftskrankenhauses in E vor. Dort\n\n 40\n\nwurde ihr als Diagnose eine persistierende Schmerzsymptomatik\n\n 41\n\nam rechten Ellenbogen und im rechten Arm bei\n\n 42\n\nZustand nach operativer Therapie einer Epicondylitis\n\n 43\n\nhumeri ulnaris rechts gestellt. Als Therapieempfehlung\n\n 44\n\nwurde gegeben: Intensive Krankengymnastische Übungsbehandlung,\n\n 45\n\nLymphdrainage für den rechten Arm, Rezeptierung\n\n 46\n\neiner Ellenborgenkompressionsmanschette. Schließlich\n\n 47\n\nwurde die Klägerin vom 18.04. bis zum 23.04.1994\n\n 48\n\nin der chirurgischen Klinik des Knappschaftskrankenhauses\n\n 49\n\nin E stationär behandelt. Laut OP-Bericht\n\n 50\n\nvom 19.04.1994 wurde erneut eine \"Denervierung des Epiconylus\n\n 51\n\nulnaris rechts\" durchgeführt. Wegen des näheren\n\n 52\n\nInhaltes der Berichte des Knappschaftskrankenhauses vom\n\n 53\n\n10.03., 09. und 10.05.1994 wird auf Blatt 16 - 20 d.\n\n 54\n\nA. Bezug genommen. Auch nach dieser Operation klagte\n\n 55\n\ndie Klägerin weiterhin gegenüber ihrer Hausärztin über\n\n 56\n\nBeschwerden am rechten Ellenbogen.\n\n 57\n\nDie Klägerin behauptet, die vom Beklagten durchgeführte\n\n 58\n\nOperation sei nicht indiziert gewesen. Er habe sich\n\n 59\n\nvielmehr darüber ein Bild verschaffen müssen, ob eine\n\n 60\n\numfangreiche konservative Vorbehandlung ergebnislos\n\n 61\n\nstattgefunden habe. Unter anderem wäre auch an eine\n\n 62\n\nSchwingungstherapie mit dem Gerät Mora IV zu denken gewesen.\n\n 63\n\nDer Beklagte habe darüber hinaus nicht abge-\n\n 64\n\nklärt, welche Ursache das Leiden der Klägerin habe. Da\n\n 65\n\nder Beklagte, so ihre Ansicht, die Operation nicht ausreichend\n\n 66\n\ndokumentiert habe, trage er die Beweislast für\n\n 67\n\neine ordentlich ausgeführte Operation. Schließlich sei\n\n 68\n\nsie auch zu keiner Zeit über die Chancen der Operation\n\n 69\n\naufgeklärt worden. Nach den Feststellungen der Gutachterkommission\n\n 70\n\nhabe die vom Beklagten durchgeführte Operation\n\n 71\n\nlediglich eine Erfolgsquote von 80 %. Wenn sie\n\n 72\n\ngewußt hätte, daß ein Versagerrisiko in Höhe von 20 %\n\n 73\n\nbestehe, hätte sie sich nicht ambulant, sondern in einer\n\n 74\n\nchirurgischen Klinik operieren lassen. Auch hätte\n\n 75\n\nsie sich zuvor bei ihrer Hausärztin nach alternativen\n\n 76\n\nBehandlungsmethoden erkundigt.\n\n 77\n\nSie habe seit den Operationen durchgehend krank und\n\n 78\n\nvon der Krankenkasse ausgesteuert und jetzt arbeitslos.\n\n 79\n\nIhr derzeitiges Arbeitslosengeld betrage monatlich \n\n 80\n\n560,00 DM. Zuvor sei sie als Halbtagskraft bei der Firma\n\n 81\n\nU als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit\n\n 82\n\nhabe sie nicht mehr ausüben können, da diese\n\n 83\n\nmit dem Heben schwerer Lasten verbunden gewesen sei.\n\n 84\n\nDer medizinische Dienst sei zu dem Ergebnis gekommen,\n\n 85\n\ndaß sie nunmehr berufsunfähig sei. Ihr Hausarzt habe\n\n 86\n\ndaher die Berufungsunfähigkeitsrente befürwortet. Ein\n\n 87\n\nentsprechender Antrag sei gestellt.\n\n 88\n\nDarüber hinaus habe sie ständig Schmerzen. Sie sei therapieresistent\n\n 89\n\ngeworden. Sämtliche Anwendungen, die\n\n 90\n\ndurchgeführt worden seien, hätten nicht gefruchtet. Sie\n\n 91\n\nhabe insbesondere starke Schmerzen beim Heben und beim \n\n 92\n\nLiegen auf der Seite. Morgens wenn sie aufstehe verspüre sie oft Kribbeln \n\n 93\n\nin den Fingern. Sie könne die Finger\n\n 94\n\nvor Schmerzen dann nicht bewegen. Es dauere eine\n\n 95\n\nganze Zeit, bis sich dies eingespielt habe. Der Bewe-\n\n 96\n\ngungsschmerz bleibe jedoch. Nach der Behandlung durch\n\n 97\n\nden Beklagten habe es sich um andere Schmerzen als vorher\n\n 98\n\ngehandelt. Diese seien auch stärker als vorher gewesen.\n\n 99\n\nAus diesem Grund halte sie ein Schmerzensgeld in\n\n 100\n\nHöhe von 40.000,00 DM für angemessen.\n\n 101\n\nSie beantragt,\n\n 102\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmer-\n\n 103\n\nzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen\n\n 104\n\nseit Zugang der Klage (24.01.1996) zu zahlen.\n\n 105\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 106\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 107\n\nEr behauptet, die Klägerin sei bereits bei ihren Hausärzten\n\n 108\n\nDr. L bzw. Dr. K intensiv konservativ\n\n 109\n\nbehandelt worden. Dr. S habe ebenfalls einen\n\n 110\n\nVersuch der konservativen Behandlung unternommen. Dr.\n\n 111\n\nS habe die Klägerin über die Notwendigkeit eines\n\n 112\n\noperativen Eingriffs aufgeklärt und empfohlen, den\n\n 113\n\nEingriff durch den Beklagten vornehmen zu lassen. Der\n\n 114\n\nBeklagte sei bei diesem Gespräch anwesend gewesen. Er\n\n 115\n\nhabe die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt kennengelernt\n\n 116\n\nund untersucht. Er habe an der Klägerin eine Operation\n\n 117\n\nnach Hohmann in typischer Weise vorgenommen, wobei\n\n 118\n\ner eine circuläre Denervation in einem Abstand von\n\n 119\n\neinem Zentimeter von der Epicondylenspitze durchgeführt\n\n 120\n\nhabe. Dieser Eingriff sei lege artis erfolgt. Die Kläge- \n\n 121\n\nrin sei darüber hinaus anläßlich des gemeinsamen Gespräches\n\n 122\n\nmit Dr. S und dem Beklagten eingehend\n\n 123\n\ndurch Dr. S aufgeklärt worden. Dieser habe der\n\n 124\n\nKlägerin erläutert, daß in ihrem Fall eine Operation\n\n 125\n\nangezeigt sei, daß diese aber nicht mit Gewißheit, wohl\n\n 126\n\naber am ehestens zum Erfolg führe. Die Klägerin sei\n\n 127\n\ndarüber hinaus auf die Risiken des Eingriffs, unter anderem\n\n 128\n\neinen Bewegungsverlust im Ellenbogengelenk - Versteifung\n\n 129\n\n- und Nervenschäden hingewiesen worden.\n\n 130\n\nGleichwohl habe sie sich ausdrücklich mit dem Eingriff\n\n 131\n\neinverstanden erklärt. Eine stationäre Operation wäre\n\n 132\n\nihr von der Krankenkasse nicht erstattet worden. Darüber\n\n 133\n\nhinaus bestreitet der Beklagte die geltend gemachten\n\n 134\n\nSchäden und eine entsprechende Verursachung durch\n\n 135\n\nseine Behandlung.\n\n 136\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines\n\n 137\n\nfachchirurgischen Gutachtens des Dr. med. L2,\n\n 138\n\nDirektor der Unfall- und chirurgischen Klinik i. R. in\n\n 139\n\nE. Auf das Gutachten vom 15.04.1996, BI. 85 ff.\n\n 140\n\nd. A., wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat\n\n 141\n\nsein Gutachten im Kammertermin vom 12.02.1997 ergänzt\n\n 142\n\nund erläutert. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll\n\n 143\n\nBl. 134 ff d.A. Bezug genommen.\n\n 144\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 145\n\nDie Klage hat nur zu einem geringen Umfang Erfolg. Die Klägerin\n\n 146\n\nhat lediglich in Höhe von 3.000,00 DM einen Anspruch\n\n 147\n\nauf Schmerzensgeld gegen den Beklagten aus § 847 BGB.\n\n 148\n\nDem Beklagten ist ein Behandlungsfehler unterlaufen.\n\n 149\n\nDie von ihm am 18.11.1993 durchgeführte Operation zur\n\n 150\n\nBehebung der Epicondylitis war zu diesem Zeitpunkt noch\n\n 151\n\nnicht indiziert. Die Klägerin war zwar schon seit mehreren\n\n 152\n\nJahren wegen einer degenerativen Veränderung im\n\n 153\n\nHWS-Bereich in Behandlung, unter anderem bei dem Beklagten\n\n 154\n\nund seinem damaligen Kollegen Dr. S, mit\n\n 155\n\ndem er eine Praxisgemeinschaft betrieb. Die von der\n\n 156\n\nKlägerin aber nunmehr neu beklagten akuten Beschwerden\n\n 157\n\nhätten einer längeren konservativen Vorbehandlung be-\n\n 158\n\ndurft, als es tatsächlich geschehen ist. Die Klägerin\n\n 159\n\nwar lediglich eine Woche lang bei ihrer Hausärztin in\n\n 160\n\nBehandlung. Hiernach wurde sie an Dr. S überwiesen.\n\n 161\n\nAus der orthopädischen Karteikarte von Dr. S\n\n 162\n\nläßt sich unter anderem entnehmen, daß die Klägerin\n\n 163\n\nseit dem 13.04.1992 in dessen Behandlung stand,\n\n 164\n\noffenbar wegen degenerativer Veränderungen im Bereich\n\n 165\n\nder Wirbelsäule. Am 13.10.1992 wurden Röntgenaufnahmen\n\n 166\n\nder Wirbelsäule angefertigt. Dieser Behandlungszyklus\n\n 167\n\nendete am 24.10.1992. Hinweise auf eine spezielle Behandlung\n\n 168\n\ndes Ellenbogengelenks liegen in dieser Behandlungszeit\n\n 169\n\nnicht vor. Aus der Verordnung von Diclophenac\n\n 170\n\nist zu entnehmen, daß eine antirheumatische medikamentöse\n\n 171\n\nBehandlung vorgenommen wurde. Am 12. November 1993\n\n 172\n\nwurde ein Injektion mit einem kortisonhaltigen Medikament\n\n 173\n\nam rechten medialen Epicondylus gesetzt. Am\n\n 174\n\n13.11.1993 wurde ein Befund über den medialen Epiconcylus\n\n 175\n\neingetragen und danach vermerkt, daß dieser eventuell\n\n 176\n\nzu operieren sei. Am 15.11.1993 wurde ein Arbeitsunfähigkeit\n\n 177\n\nbis zum 18.11.1993 bestätigt und die\n\n 178\n\nDiagnose einer Epicondylitis medialis rechts eingetragen\n\n 179\n\nund eine Oberarmgipsschiene angelegt. Diese konservativen\n\n 180\n\nMaßnahmen sind für eine Indikationsstellung einer\n\n 181\n\noperativen Behandlung der Epicondylitis bei der\n\n 182\n\nKlägerin nicht ausreichend gewesen. Dies hat der Sachverständige\n\n 183\n\nDr. L sowohl in seinem schriftlichen\n\n 184\n\nGutachten als auch nach der Prüfung der Behandlungsun-\n\n 185\n\nterlagen der Hausärztin in seiner mündlichen Anhörung\n\n 186\n\nvor der Kammer am 15.02. 1997 überzeugend und nachvollziehbar\n\n 187\n\ndargelegt.\n\n 188\n\nEbenso glaubhaft hat der Sachverständige dargelegt, daß\n\n 189\n\neine Kausalität zwischen der Operation und den heute noch\n\n 190\n\nbeklagten Schmerzen nicht festzustellen sei. Die Schmerzen,\n\n 191\n\nunter denen die Klägerin noch heute leidet, sind vielmehr\n\n 192\n\nauf deren Grunderkrankung im Halswirbelsäulenbereich\n\n 193\n\nzurückzuführen. Dies kann, so hat der Sachverständige\n\n 194\n\nim Termin vor der Kammer ausgeführt, insbesondere\n\n 195\n\ndeshalb festgestellt werden, weil trotz der umfangreichen\n\n 196\n\nNachoperation im Knappschaftskrankenhaus in\n\n 197\n\nE das Beschwerdebild bei der Klägerin nahezu unverändert\n\n 198\n\ngeblieben ist.\n\n 199\n\nDa lediglich der operative Eingriff selbst überflüssig\n\n 200\n\nwar und keine weiteren negativen Folgen hierauf beruhen,\n\n 201\n\nkonnte nur dieser Eingriff selbst als Ansatzpunkt\n\n 202\n\nfür ein Schmerzensgeld herangezogen werden. Hierzu hat\n\n 203\n\nder Sachverständige ausgeführt, daß es sich um einen\n\n 204\n\nrelativ geringfügigen Eingriff von ca. 30 Minuten Dauer\n\n 205\n\ngehandelt hat, der intraoperativ mit einem gewissen Druck- \n\n 206\n\nschmerz verbunden ist und dessen Wundschmerz nach 1 - 2\n\n 207\n\nTagen abgeheilt ist.\n\n 208\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer\n\n 209\n\nein Schmerzensgeld für die überflüssig ausgeführte Operation\n\n 210\n\nin Höhe von 3.000,00 DM für angemessen. Dabei\n\n 211\n\nspielt es keine Rolle, ob es sich im Nachhinein möglicherweise\n\n 212\n\nherausgestellt hätte, daß eine konservative\n\n 213\n\nBehandlung ebenso erfolglos geblieben wäre und dann eine\n\n 214\n\nOperation indiziert gewesen wäre, da dies nicht den\n\n 215\n\nUmstand berührt, daß jedenfalls die Operation zum tat-\n\n 216\n\nsächlichen durchgeführten Zeitpunkt nicht hätte vorgenommen\n\n 217\n\nwerden dürfen.\n\n 218\n\nEin weitergehendes Schmerzensgeld kann die Klägerin \n\n 219\n\nnicht fordern. Insoweit kann bereits kein Behandlungsfehler\n\n 220\n\ndes Beklagten festgestellt werden. Der Sachverständige\n\n 221\n\nDr. L2 hat festgestellt, daß die Operation\n\n 222\n\nselbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt\n\n 223\n\nworden ist. Allein aus dem mangelnden Erfolg der \n\n 224\n\nOperation kann auf einen ärztlichen Kunstfehler nicht\n\n 225\n\ngeschlossen werden. Die Versagerquote bei einer entsprechenden\n\n 226\n\nOperation liegt immerhin bei 20 %. Soweit\n\n 227\n\ndie Klägerin nunmehr behauptet, daß es bei der Operation\n\n 228\n\ndurch den Beklagten zu einer Verletzung des Nervus\n\n 229\n\nulnaris gekommen ist, hat der Sachverständige in seiner\n\n 230\n\nmündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, daß dem Beklagten\n\n 231\n\neine solche Verletzung nicht unterlaufen sei.\n\n 232\n\nZum einen stimme das von der Klägerin dargestellte Beschwerdebild\n\n 233\n\nmit einer solchen Verletzung nicht überein.\n\n 234\n\nIm übrigen könne dieser Nerv ohne weiteres frei- \n\n 235\n\npräpariert werden und liege nicht unmittelbar im eigentlichen\n\n 236\n\nOperationsbereich. Dies hat der Sachverständig\n\n 237\n\nglaubhaft und anschaulich anhand eines entsprechenden\n\n 238\n\nmedizinischen Atlanten dargelegt.\n\n 239\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 und 291 BGB.\n\n 240\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-02-12/17-o-93-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1997-02-12/17-o-93-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311581","retrieved":"2026-07-09 03:42:11.080691+00:00"}}