{"status":"available","doknr":"OLD312008","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1996:1010.2O221.96.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"2 O 221/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wjrd verurteilt, an den\n\nKläger 24.468,90 DM (i.W.: vierundzwanzig-\n\ntausendvierhundertachtund-\n\nsechzig 90/100 Deutsche Mark)nebst 4 %\n\nZinsen aus 11.962,90 DM seit dem\n\n20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit dem\n\n10.05.1996 zu zahlen.\n\n \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung\n\nvon 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, Sicherheits-\n\nleistung auch durch eine selbstschuldneri-\n\nsche, unbedingte und unbefristete Bürg-\n\nschaft der E Bank AG oder der\n\nE2 Bank AG zu erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist seit dem 27.09.1995 Konkursverwalter\n\n 3\n\nüber das Vermögen des Gemeinschuldners L in I. \n\n 4\n\nDas Konkursverfahren ist am\n\n 5\n\n29.09.1995 eröffnet worden. Die öffentliche Bekanntma-\n\n 6\n\nchung erfolgte am 07.10.1995, kurz zuvor auch in den\n\n 7\n\nfür J zuständigen Tageszeitungen. Die Beklagte,\n\n 8\n\ndie neben der Hauptverwaltung in L2 eine Verwaltungs-\n\n 9\n\ndirektion in E3 unterhält, ist Abonnentin des\n\n 10\n\nBundesanzeigers.\n\n 11\n\nDer Gemeinschuldner hatte bei der Beklagten für sich\n\n 12\n\nund auch für seinen Sohn L3 als Versicherten\n\n 13\n\nje eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr abge-\n\n 14\n\nschlossen. Am 11.09.1995 und am 28.11.1995 beantragte\n\n 15\n\nder Gemeinschuldner - ohne Kenntnis des Klägers- bei der\n\n 16\n\nBeklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden\n\n 17\n\nVersicherungen. Hinsichtlich der eigenen Unfallversi-\n\n 18\n\ncherung des Gemeinschuldners bestätigte die Beklagte\n\n 19\n\nmit Schreiben vom 06.12.1995 die Vertragsaufhebung zum\n\n 20\n\n01.04.1996 und kündigte die Überweisung des Rückkaufs-\n\n 21\n\nwertes in Höhe von 12.290,20 DM abzüglich Diskontzinsen\n\n 22\n\nauf das Konto des Gemeinschuldners an. Wegen der Ein-\n\n 23\n\nzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens,\n\n 24\n\nBl. 8 d.A., Bezug genommen. Am 26.10.1995 erfolgte die\n\n 25\n\nAuszahlung von 12.486,00 DM auf das Konto des L3\n\n 26\n\nund am 07.12.1995 die Auszahlung von\n\n 27\n\n11.982,90 DM auf das Konto des Gemeinschuldners. Die\n\n 28\n\nBeitragsrückgewähr in Höhe von 12.290,20 DM war seitens\n\n 29\n\nder Beklagten wegen vorzeitiger Auszahlung in Höhe von\n\n 30\n\n7,5 % Diskontzinsen auf 11.982,90 DM gekürzt worden.\n\n 31\n\nMit Schreiben vom 09.01.1996 und 09.05.1996 forderte\n\n 32\n\nder Kläger die Beklagte zur Zahlung der Rückkaufswerte\n\n 33\n\nbeider Versicherungen auf.\n\n 34\n\nDer Kläger behauptet, der Gemeinschuldner habe in meh-\n\n 35\n\nreren Faxschreiben an die Beklagte noch vor dem\n\n 36\n\n18.12.1995 auf das laufende Konkursverfahren hingewie-\n\n 37\n\nsen. Der Kläger meint, die Beklagte sei wegen bestehen-\n\n 38\n\nder positiver Kenntnis nicht gem. § 8 Abs. 3 KO von der\n\n 39\n\nLeistung befreit, da es nicht nur auf die Kenntnis ein-\n\n 40\n\nzelner Sachbearbeiter der Beklagten ankomme. Der Kläger\n\n 41\n\nbehauptet schließlich, er hätte keine verfrühte Auszah-\n\n 42\n\nlung des Rückkaufswertes beantragt, so daß hinsichtlich\n\n 43\n\nder Versicherung des Gemeinschuldners der volle Betrag\n\n 44\n\n(ohne Abzug von Diskontzinsen) auszuzahlen sei.\n\n 45\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 46\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n 47\n\n24.776,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.290,20 DM\n\n 48\n\nseit dem 20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit\n\n 49\n\ndem 10.05.1996 zu zahlen.\n\n 50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 51\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 52\n\nSie behauptet, ihr sei zur Zeit der Leistung die Eröff-\n\n 53\n\nnung des Konkursverfahrens gegen den Geimeinschuldner\n\n 54\n\nnicht bekannt gewesen, das heißt, die maßgeblichen\n\n 55\n\nSachbearbeiter in den Unfallversicherungsabteilungen\n\n 56\n\nhätten keine positive Kenntnis hiervon gehabt. Dabei\n\n 57\n\nist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verwal-\n\n 58\n\ntungsdirektion der Beklagten in E3 die Prüfung\n\n 59\n\nvornimmt, ob die Auszahlungsvoraussetzungen bestehen;\n\n 60\n\ndie Hauptverwaltung in L2 -Abteilung Unfall-Betrieb-\n\n 61\n\nzahlt sodann die Beträge aus. Die Beklagte behauptet\n\n 62\n\nweiter, positive Kenntnis von der Eröffnung des Kon-\n\n 63\n\nkursverfahrens habe sie erstmals am 18.12.1995 erhal-\n\n 64\n\nten. Der von ihr abonnierte Bundesanzeiger habe einen\n\n 65\n\nVerteiler nur innerhalb der Hauptverwaltung in L2 und\n\n 66\n\ndort auch nur innerhalb der Abteilungen Finanzen,\n\n 67\n\nKraftfahrzeugbetrieb und Transport. Die Beklagte hat\n\n 68\n\nhilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzan-\n\n 69\n\nspruch gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Pflich-\n\n 70\n\nten als Konkursverwalter erklärt, da er es versäumt ha-\n\n 71\n\nbe, für eine lückenlose Post- und Kontensperre beim Ge-\n\n 72\n\nmeinschuldner zu sorgen. Die Beklagte behauptet hierzu,\n\n 73\n\ndaß bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichten ihr\n\n 74\n\nSchreiben vom 06.12.1995 nicht zum Gemeinschuldner,\n\n 75\n\nsondern zum Kläger gelangt wäre.\n\n 76\n\nWegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den\n\n 77\n\nvorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze\n\n 78\n\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 79\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 80\n\nDie Klage ist ganz überwiegend begründet.\n\n 81\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf\n\n 82\n\nZahlung der Rückkaufswerte in Höhe von 24.468,90 DM für\n\n 83\n\ndie bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen\n\n 84\n\ndes Gemeinschuldners.\n\n 85\n\nDer Gemeinschuldner L ist unstreitig Versiche-\n\n 86\n\nrungsnehmer hinsichtlich beider streitgegenständlichen\n\n 87\n\nVersicherungsverträge. Diese sind auch unstreitig von\n\n 88\n\ndem Gemeinschuldner gekündigt bzw. ist die Auszahlung\n\n 89\n\nder Beitragsrückgewähr verlangt worden.\n\n 90\n\nDie Auszahlungen der Rückerstattungsbeträge erfolgten\n\n 91\n\nauch unstreitig nach der öffentlichen Bekanntmachung\n\n 92\n\nder Eröffnung des Konkursverfahrens, so daß die Beklag-\n\n 93\n\nte gem. § 8 Abs. 1 KO nicht von der Leistung frei ist.\n\n 94\n\nDenn die Leistungen sind unstreitig an den Gemein-\n\n 95\n\nschuldner selbst bzw. dessen Sohn L3 erfolgt\n\n 96\n\nund damit das Geleistete nicht zur Konkursmasse ge-\n\n 97\n\nlangt . \n\n 98\n\nDie Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß ihr zur Zeit\n\n 99\n\nder Leistung die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht\n\n 100\n\nbekannt gewesen sei, § 8 Abs. 3 KO. Die Norm des § 8\n\n 101\n\nAbs. 3 KO soll es dem Leistenden grundsätzlich ermögli-\n\n 102\n\nchen, den Beweis für seine Unkenntnis der Konkurseröff-\n\n 103\n\nnung nach der öffentlichen Bekanntmachung zu erbringen.\n\n 104\n\nDabei ist aber zu berücksichtigen, daß es sich bei § 8\n\n 105\n\nAbs. 3 KO nur um eine Ausnahmeregelung handelt, um den\n\n 106\n\nguten Glauben eines Drittschuldners im Falle nachgewie-\n\n 107\n\nsener Unkenntnis von der Konkurseröffnung zu schützen.\n\n 108\n\nVon dem Zeitpunkt an, von dem an die öffentliche Be-\n\n 109\n\nkanntmachung der Eröffnung des Verfahrens gem. § 76 KO\n\n 110\n\nals bewirkt gilt, besteht die grundsätzliche gesetzli-\n\n 111\n\nche Vermutung, daß die Eröffnung des Konkurses zur\n\n 112\n\nKenntnis eines jeden Beteiligten gelangt ist oder bei\n\n 113\n\nschuldiger Aufmerksamkeit hätte gelangen müssen (vgl.\n\n 114\n\nLandessozialgericht. NRW in ZIP 1992, Seite 1159, 1161) .\n\n 115\n\nIm Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind an den Beweis\n\n 116\n\nder Unkenntnis strenge Anforderungen zu stellen. Allein\n\n 117\n\ndie Darlegung der Beklagten, die beiden zuständigen\n\n 118\n\nSachbearbeiter in der Verwaltungsdirektion E3 und\n\n 119\n\nder Hauptverwaltung L2 hätten keine positive Kenntnis\n\n 120\n\nvon der Eröffnung des Konkursverfahrens gehabt, genügt\n\n 121\n\nhierfür nicht. Denn es kann nicht die Möglichkeit aus-\n\n 122\n\ngeschlossen werden, daß zum Beispiel der zuständige\n\n 123\n\nVorgesetzte der benannten Sachbearbeiter, die Mitarbei-\n\n 124\n\nter der Beklagten in den Abteilungen Finanzen, \n\n 125\n\nKfz.-Betrieb und Transport bzw. auch der Vorstand der\n\n 126\n\nBeklagten tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des\n\n 127\n\nKonkursverfahrens bereits vor Erbringung der Leistung\n\n 128\n\ngehabt hat. Insofern ist es der Beklagten praktisch\n\n 129\n\nkaum möglich, den Beweis ihrer Unkenntnis zu führen.\n\n 130\n\nDer Gesetzgeber hat aber in Kauf genommen, daß dieser\n\n 131\n\nBeweis nur in seltenen Ausnahmefällen erbracht werden\n\n 132\n\nkann, da ansonsten die Zustellungsfiktion der öffentli-\n\n 133\n\nchen Bekanntmachung bedeutungslos wäre. Aus dem Um-\n\n 134\n\nstand, daß die Beklagte sowohl eine Verwaltungsdirekti-\n\n 135\n\non in E3 als auch eine Hauptverwaltung in L2\n\n 136\n\nmit jeweils einer Vielzahl von Mitarbeitern betreibt,\n\n 137\n\nfolgt keine Ausnahmesituation. Die insoweit von der Be-\n\n 138\n\nklagten vertretene Auffassung, maßgeblich sei allein\n\n 139\n\ndie eventuelle Kenntnis der beiden Sachbearbeiterinnen\n\n 140\n\nzum Zeitpunkt der Rückzahlung, würde dazu führen, daß\n\n 141\n\ndie Beweislastregelung in § 6 Abs. 3 KO praktisch außer\n\n 142\n\nKraft gesetzt würde.\n\n 143\n\nDie Höhe der Beitragsrückgewähr ist zwischen den Par-\n\n 144\n\nteien unstreitig. Der Kläger hat jedoch nur einen An-\n\n 145\n\nspruch auf Auszahlung des um die Diskontzinsen gekürz-\n\n 146\n\nten Rückerstattungsbetrages, da er tatsächlich eine\n\n 147\n\nverfrühte Auszahlung verlangt hat. Denn der Kläger hat\n\n 148\n\nin seinem Schreiben vom 09.01.1996 der Beklagten eine\n\n 149\n\nZahlungsfrist bis zum 19.01.1996 gesetzt, obwohl die\n\n 150\n\nVersicherung erst mit Ablauf des 30.03.1996 gekündigt\n\n 151\n\nwar.\n\n 152\n\nDie seitens der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrech-\n\n 153\n\nnung mit einem Schadensersatzanspruch greift vorliegend\n\n 154\n\nnicht. Der insoweit behauptete Schadensersatzanspruch\n\n 155\n\nist bereits dem Grunde und der Höhe nach nicht schlüs-\n\n 156\n\nsig dargelegt. Weder hat die Beklagte die persönlichen\n\n 157\n\nVerhältnisse des Gemeinschuldners in Bezug auf Wohnan-\n\n 158\n\nschrift/Geschäftsanschrift bzw. Privatkon-\n\n 159\n\nto/Geschäftskonto dargelegt, noch ist erkennbar, welche\n\n 160\n\nkonkret erforderlichen Maßnahmen der Kläger schuldhaft\n\n 161\n\nunterlassen haben soll. Insoweit gelangen auch die\n\n 162\n\nZweifel der Beklagten an der Redlichkeit des klägeri-\n\n 163\n\nschen Verhaltens nicht über das Stadium der Vermutung\n\n 164\n\nhinaus.\n\n 165\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch resultiert aus dem Ge-\n\n 166\n\nsichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286\n\n 167\n\nAbs. 1, 284 Abs. 1 BGB.\n\n 168\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den\n\n 169\n\n§§ 92 Abs. 2, 108, 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1996-10-10/2-o-221-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1996-10-10/2-o-221-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312008","retrieved":"2026-07-09 03:42:48.917067+00:00"}}