{"status":"available","doknr":"OLD312141","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1996:0903.21S110.96.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"21 S 110/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels im übrigen - das am 6. Februar 1996\n\nverkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teil-\n\nweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-\n\nschuldner an den Kläger\n\n1.241,-- DM (Eintausendzweihunderteinundvierzig\n\n========== Deutsche Mark)\n\nzuzüglich 11 % Zinsen seit dem 11.6.1995 zu zahlen.\n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen\n\nder Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger\n\nzu 87 % und die Beklagten zu 13 %.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n 3\n\nDie Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.\n\n 4\n\nIn der Berufungsinstanz sind zwischen den Parteien nur\n\n 5\n\nnoch die Kosten für die Neuverlegung des Teppichbodens\n\n 6\n\nstreitig. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche hat der\n\n 7\n\nKläger das klageabweisende Urteil nicht angegriffen\n\n 8\n\n(§ 519 ZPO).\n\n 9\n\nHinsichtlich der Kosten für das Neuverlegen des Tep-\n\n 10\n\npichbodens hat das Amtsgericht den geltend gemachten\n\n 11\n\nAnspruch des Klägers zu Unrecht verneint. Offen bleiben\n\n 12\n\nkann, ob die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Frage\n\n 13\n\nzutreffend sind, ob die Erneuerung von Teppichboden als\n\n 14\n\nSchönheitsreparaturen durch Formularmietvertrag auf den\n\n 15\n\nMieter abgewälzt werden dürfen. Es geht in dem hier zu\n\n 16\n\nentscheidenden Rechtsstreit nämlich nicht um\n\n 17\n\n\"Schönheitsreparaturen\". Vielmehr hat der Kläger be-\n\n 18\n\nreits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, daß\n\n 19\n\nder Teppichboden im Wohnzimmer, in der Diele und im\n\n 20\n\nSchlafzimmer durch Rotweinflecken, Flecken von Hunde-\n\n 21\n\nurin sowie durch Brandflecken beschädigt ist. Nach dem\n\n 22\n\nunmißverständlichen Sachvortrag des Klägers geht es al-\n\n 23\n\nso nicht um übliche Abnutzungserscheinungen eines Tep-\n\n 24\n\npichbodens, sondern um Beschädigungen durch vertrags-\n\n 25\n\nwidrigen Gebrauch. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger\n\n 26\n\nSchäden ergibt sich nicht aus der Klausel des Mietver-\n\n 27\n\ntrages über Schönheitsreparaturen, sondern aus dem Ge-\n\n 28\n\nsichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. aus\n\n 29\n\n§ 823 Abs. l BGB (vgl. Palandt, § 548 Rdnr. 8). Entge-\n\n 30\n\ngen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert ein der-\n\n 31\n\nartiger Anspruch auch nicht von vornherein daran, daß\n\n 32\n\neine Schadensverursachung durch Dritte, etwa Handwer-\n\n 33\n\nker, in Betracht zu ziehen ist. Die von den Beklagten\n\n 34\n\neingewendeten Schäden an dem Teppichboden durch Hand-\n\n 35\n\nwerkerarbeiten beziehen sich auf einen eng begrenzten\n\n 36\n\nBereich des Teppichbodens. Zu einer Schadensverur-\n\n 37\n\nsachung durch andere Dritte haben die Beklagten nichts\n\n 38\n\nvorgetragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts\n\n 39\n\nhat der Kläger auch ausreichend zu den Schäden an dem\n\n 40\n\nTeppichboden vorgetragen. Sein Sachvortrag beschränkt\n\n 41\n\nsich nicht auf lediglich einen Brandfleck, sondern, wie\n\n 42\n\nbereits erwähnt, auf Rotweinflecken, Flecken von Hunde-\n\n 43\n\nurin und mehrere Brandflecken. Nach dem Ergebnis der\n\n 44\n\ndurchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\n\n 45\n\nGerichts fest, daß die von dem Kläger behaupteten Schä-\n\n 46\n\nden tatsächlich in einem Umfang vorgelegen haben, daß\n\n 47\n\nes erforderlich war, den Teppichboden auszuwechseln.\n\n 48\n\nDies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen\n\n 49\n\nX, der als Sachverständiger im Auftrag der hinter\n\n 50\n\nden Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung den\n\n 51\n\nTeppichboden nach deren Auszug aus der Wohnung begut-\n\n 52\n\nachtete. Der Zeuge konnte anhand seines mitgebrachten\n\n 53\n\nGutachtens im einzelnen detailliert darlegen, daß der\n\n 54\n\nTeppichboden aufgrund zahlreicher Verunreinigungen weit\n\n 55\n\nüber das für die Nutzungsdauer übliche Maß hinaus abge-\n\n 56\n\nnutzt war und deswegen ausgewechselt werden mußte. Die\n\n 57\n\nAussagen der von den Beklagten benannten Zeugen stehen\n\n 58\n\ndem nicht entgegen. Die Zeugen S und K konn-\n\n 59\n\nten mangels eigener detaillierter Wahrnehmungen zum\n\n 60\n\nZeitpunkt des Auszuges der Beklagten hierzu keine ge-\n\n 61\n\nnauen Angaben machen. Lediglich die Zeugen M und\n\n 62\n\nU bekundeten, daß der Teppichboden beim Auszug\n\n 63\n\nder Beklagten in einem ordentlichen Zustand gewesen\n\n 64\n\nsei. Allerdings wurde anläßlich der Vernehmung deut-\n\n 65\n\nlich, daß diese Einschätzung auch von den subjektiven\n\n 66\n\nVorstellungen der Zeugen geprägt war; daher hält das\n\n 67\n\nGericht die Einschätzung des Zeugen X für über-\n\n 68\n\nzeugender. Im übrigen räumten auch die Zeugen M\n\n 69\n\nund U von sich aus verschiedene Beschädigungen\n\n 70\n\ndes Teppichbodens ein. Aufgrund dieses Ergebnisses der\n\n 71\n\nBeweisaufnahme ist das Gericht in Verbindung mit der\n\n 72\n\nvorprozessual von den Beklagten mehrfach abgegebenen\n\n 73\n\nErklärung, den Teppichboden auszuwechseln, überzeugt\n\n 74\n\ndavon, daß der Teppichboden tatsächlich ausgewechselt\n\n 75\n\nwerden mußte.\n\n 76\n\nErhebliche Abzüge sind allerdings hinsichtlich der von\n\n 77\n\ndem Kläger vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung\n\n 78\n\nE vom 19.05.1995 vorzunehmen. Die dort\n\n 79\n\nangegebenen insgesamt 70 Arbeiterstunden zuzüglich 11\n\n 80\n\nStunden Fahr- und Wegegeld sind für das Entfernen und\n\n 81\n\nNeuverlegen von knapp 75 m²Teppichboden - wobei noch\n\n 82\n\nder Verschnitt in Abzug zu bringen ist- ohne nähere\n\n 83\n\nDarlegung nicht mehr nachvollziehbar. Gemäß § 287 ZPO\n\n 84\n\nhat das Gericht daher den Schaden entsprechend der auf-\n\n 85\n\ngestellten Rechnung geschätzt. Dabei ist das Gericht\n\n 86\n\nbei den Positionen Ziff. 1-3 von jeweils fünf erforder-\n\n 87\n\nlichen Stunden ausgegangen. Dies ergibt für Bauvorar-\n\n 88\n\nbeiter einen Gesamtbetrag von 360,00 DM, für Baufachar-\n\n 89\n\nbeiter einen Gesamtbetrag von 349,00 DM und für den\n\n 90\n\nBauhelfer einen Betrag von 175,00 DM. Dabei weist das\n\n 91\n\nGericht darauf hin, daß die in der Rechnung ausgewiese-\n\n 92\n\nnen \"70,00 DM\" für den Bauhelfer auf einem Schreibfeh-\n\n 93\n\nler beruhen; aus der Gesamtsumme ergibt sich, daß die-\n\n 94\n\nser Betrag entsprechend der Stundenanzahl und dem Stun-\n\n 95\n\ndensatz \"700,00 DM\" lauten muß. Weiterhin hält das Ge-\n\n 96\n\nricht gem. § 287 ZPO Fahr- und Wegegeld in Höhe von\n\n 97\n\nvier Stunden für angemessen. Die übrigen in der Rech-\n\n 98\n\nnung angegebenen Beträge sind angemessen. Soweit die\n\n 99\n\nBeklagten einwenden, daß die Quadratmeterzahl des ver-\n\n 100\n\nlegten Teppichbodens nicht richtig sein könne, haben\n\n 101\n\nsie auf den Hinweis des Klägers, daß insoweit auch ver-\n\n 102\n\nschnittener Teppichboden berechnet wird, nicht mehr er-\n\n 103\n\nwidert und insbesondere nicht vorgetragen, in welchem\n\n 104\n\nUmfang tatsächlich Teppichboden verlegt werden mußte.\n\n 105\n\nUnter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich\n\n 106\n\ndamit zu berücksichtigende Kosten für die Neuverlegung\n\n 107\n\ndes Teppichbodens in Höhe von 4.512,58 DM.\n\n 108\n\nHiervon ist ein Abzug \"neu für alt\" vorzunehmen. Entge-\n\n 109\n\ngen der Auffassung des Zeugen X, der die Lebens-\n\n 110\n\ndauer dieses Teppichbodens aufgrund der hohen Qualität\n\n 111\n\nmit rund 15 Jahren angab, hält das Gericht eine Nut-\n\n 112\n\nzungsdauer von allenfalls zehn Jahren für vertretbar.\n\n 113\n\nEine längere Nutzungsdauer dürfte in einer vermieteten\n\n 114\n\nWohnung insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn\n\n 115\n\n-wie hier- Hundehaltung erlaubt ist. Da der Teppichbo-\n\n 116\n\nden zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten rund zwei\n\n 117\n\nJahre alt war, ist ein Abschlag von 20 %, also rund\n\n 118\n\n902,00 DM, vorzunehmen. Es verbleibt mithin dem Grunde\n\n 119\n\nnach ein von den Beklagten zu erstattender Betrag in\n\n 120\n\nHöhe von 3.609,00 DM. Allerdings sind von diesem Betrag\n\n 121\n\ndie bereits von der Haftpflichtversicherung der Beklag-\n\n 122\n\nten geleisteten Beträge in Höhe von 388,00 und\n\n 123\n\n1.980,00 DM in Abzug zu bringen, so daß ein noch offe-\n\n 124\n\nner Restbetrag von 1.241,00 DM verbleibt.\n\n 125\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die\n\n 126\n\nunterschiedlichen Quoten für die Kostenentscheidung er-\n\n 127\n\nster und zweiter Instanz beruhen darauf, daß sich der\n\n 128\n\nStreitwert in der zweiten Instanz reduziert hatte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1996-09-03/21-s-110-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1996-09-03/21-s-110-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312141","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.554209+00:00"}}