{"status":"available","doknr":"OLD312685","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1996:0208.15O71.95.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1996-02-08","aktenzeichen":"15 O 71/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamt-\n\nschuldner an die Klägerin 6.390,39 DM (i. W.\n\nsechstausenddreihundertneunzig\n\n39/100 Deutsche Mark) nebst 11,75 % Zinsen\n\nseit dem 26.01.1995 abzüglich am 31.05.1995\n\ngezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klä-\n\ngerin zu 70 % und den Beklagten zu 30 % auf-\n\nerlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für\n\ndie Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitslei-\n\nstung in Höhe von 6.100,00 DM.\n\nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangs-\n\nvollstreckung der Beklagten gegen Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe von 1.950,00 DM abzu-\n\nwenden, wenn nicht die Beklagten vor der\n\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\n\nleisten. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Ver-\n\n 3\n\nkehrsunfall vom 01.11.1994, der unstreitig vom Beklag-\n\n 4\n\nten zu 2) schuldhaft verursacht worden ist. Die Partei-\n\n 5\n\nen streiten lediglich über die Schadensabwicklung. Bei\n\n 6\n\ndem Unfall wurde ein Werkstattwagen der Klägerin, ein\n\n 7\n\nFord Transit mit Anhänger beschädigt.\n\n 8\n\nNachdem die Beklagten zunächst vorgerichtlich auf den\n\n 9\n\nvon der Klägerin geltend gemachten Schaden 22.197,00 DM\n\n 10\n\ngezahlt hatten verlangte die Klägerin mit der Klage \n\n 11\n\nnoch Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von\n\n 12\n\n20.835,04 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreites nahm sie\n\n 13\n\njedoch die Klage in Höhe von 2.400,00 DM zurück.\n\n 14\n\nWeiter zahlten die Beklagten nach Zustellung der Klage\n\n 15\n\nam 31.05.1995 weitere 1.838,34 DM.\n\n 16\n\nDamit sind nunmehr zwischen den Parteien lediglich noch\n\n 17\n\ndie von der Klägerin geltend gemachten Lohnkosten\n\n 18\n\nstreitig.\n\n 19\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n 20\n\nZur Unfallzeit hätten sich ihre Mitarbeiter mit einem\n\n 21\n\nWerkstattwagen auf einer Anfahrt zu einer Baustelle be-\n\n 22\n\nfunden. Für den durch den Unfall beschädigten Werk-\n\n 23\n\nstattwagen -Ford Transit- habe sie auf dem Leihwagen-\n\n 24\n\nmarkt kein Ersatzfahrzeug auftreiben können. Aus diesem\n\n 25\n\nGrunde sei von ihrer Hauptniederlassung in T\n\n 26\n\nein dort eigentlich für andere Zwecke im Einsatz\n\n 27\n\nbefindliches vergleichbares Fahrzeug für ihre Nieder-\n\n 28\n\nlassung in D zur Verfügung gestellt und dort als\n\n 29\n\nWerkstattwagen umgerüstet worden. Für die Aufräum- und\n\n 30\n\nUmrüstarbeiten einschließlich des Transportes des Er-\n\n 31\n\nsatzfahrzeuges nach D verlangt die Klägerin Be-\n\n 32\n\nzahlung der ihr dadurch entstandenen Lohnkosten. In\n\n 33\n\ndiesem Zusammenhang habe sie einen Leihwagen in An-\n\n 34\n\nspruch genommen, mit dem das Personal von der Unfall-\n\n 35\n\nstelle nach D transportiert worden sei und an-\n\n 36\n\nschließend das Ersatzfahrzeug von T nach\n\n 37\n\nD abgeholt worden sei.\n\n 38\n\nWeiter seien bei dem Unfall zwei Mitarbeiter, die ln-\n\n 39\n\nsassen des Unfallfahrzeuges gewesen seien, verletzt \n\n 40\n\nworden, so daß sie für diese Personen Ersatz der \n\n 41\n\ngeleisteten Lohnfortzahlung geltend macht.\n\n 42\n\nIm einzelnen verlangt die Klägerin zur Abholung des re-\n\n 43\n\nparierten Hängers in M fünf Stunden Lohnkosten zu\n\n 44\n\nje 76,25 DM (Monteurlohn), das sind 383,75 DM.\n\n 45\n\nWeiter verlangt die Klägerin insgesamt 140 Stunden\n\n 46\n\nLohnausfallkosten, die dadurch entstanden sind, daß ih-\n\n 47\n\nre Mitarbeiter Aufräum- und Umrüstarbeiten sowie den\n\n 48\n\nTransport des Ersatzfahrzeugs nach D vorgenommen\n\n 49\n\nhaben. Für diese 140 Stunden verlangt sie ebenfalls ei-\n\n 50\n\nnen Monteurstundenlohn in Höhe von 76,75 DM, so daß\n\n 51\n\nsich insoweit ein Anspruch in Höhe von 10.745,00 DM er-\n\n 52\n\nrechnet .\n\n 53\n\nWeiter verlangt die Klägerin für die verletzten Mitar-\n\n 54\n\nbeiter T2 und P Lohnfortzahlungskosten sowie\n\n 55\n\n63,73 % Lohnzusatzkosten auf diesen Betrag, insgesamt\n\n 56\n\nzunächst 5.466,95 DM. Später hat die Klägerin diesen\n\n 57\n\nBetrag auf 5.370,62 DM ermäßigt und im Hinblick auf ei-\n\n 58\n\nne erfolgte Erstattung durch die Innungskrankenkasse\n\n 59\n\nI in Höhe von 2.624,15 DM lediglich noch\n\n 60\n\nZahlung von 2.746,47 DM verlangt. Wegen des darüber\n\n 61\n\nhinausgehenden Betrages von 2.720,48 DM hat sie weiter\n\n 62\n\ndie Klage zurückgenommen.\n\n 63\n\nWegen der Lohnbescheinigungen hinsichtlich ihrer ver-\n\n 64\n\nletzten Mitarbeiter sowie der Stundenzettel wird auf\n\n 65\n\ndie Anlagen der Klageschrift und des Schriftsatzes vom\n\n 66\n\n08.09.1995 verwiesen.\n\n 67\n\nDamit ergibt sich folgende restliche Schadensaufstel-\n\n 68\n\nlung:\n\n 69\n\n1. Abholkosten 383,75 DM\n\n 70\n\n2. Lohnkosten10. 10.745,00 DM\n\n 71\n\n3. Lohnfortzahlung 2.746,47 DM\n\n 72\n\n13.875,22 DM\n\n 73\n\nZahlung nach Zustellung 1.838,34 DM\n\n 74\n\nInsgesamt 15.713,56 DM\n\n 75\n\nKlagerücknahme 2.400,00 DM\n\n 76\n\nKlagerücknahme 2.720,00 DM\n\n 77\n\nInsgesamt 20.834,04 DM\n\n 78\n\nUrsprünglich hatte die Klägerin Klage erhoben mit dem\n\n 79\n\nAntrag, die Beklagten zur Zahlung von 20.835,04 DM zu\n\n 80\n\nverurteilen.\n\n 81\n\nMit Schreiben vom 11.01.1995 hat die Klägerin die Be-\n\n 82\n\nklagte zu 3) zur Zahlung der geltend gemachten Lohnko-\n\n 83\n\nsten und weiterer noch offenstehender Schadenspositio-\n\n 84\n\nnen aufgefordert. Wegen des Inhalts dieses Schreibens\n\n 85\n\nwird auf die Fotokopie Bl. 10 f. d. A. verwiesen.\n\n 86\n\nDie Klägerin behauptet, Bankkredit in Höhe der Klage-\n\n 87\n\nforderung zu den geltend gemachten Zinsen in Anspruch\n\n 88\n\nzu nehmen. Wegen der Bankbescheinigung der Stadtspar-\n\n 89\n\nkasse I vom 07.04.1995 wird auf die Fotoko-\n\n 90\n\npie Bl. 17 d. A. verwiesen.\n\n 91\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 92\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-\n\n 93\n\nteilen, an sie 15.713,56 DM nebst 11,75 %\n\n 94\n\nZinsen seit dem 26.01.1995 abzüglich am\n\n 95\n\n31.05.1995 gezahlter 1.838,34 DM zu zahlen.\n\n 96\n\nDie Beklagten schließen sich hinsichtlich der Zahlung\n\n 97\n\nvon 1.838,34 DM der Erledigung an und beantragen im üb-\n\n 98\n\nrigen,\n\n 99\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 100\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Lohnkosten ist die\n\n 101\n\nBeklagte der Ansicht, daß die Klägerin insoweit nur den\n\n 102\n\nkonkret entgangenen Gewinn verlangen könne. Im übrigen\n\n 103\n\nbestreitet sie den von der Klägerin insoweit geltend\n\n 104\n\ngemachten Monteurlohn in Höhe von 76,25 DM. Weiter be-\n\n 105\n\nstreitet die Beklagte mit Nichtwissen, daß tatsächlich\n\n 106\n\ndurch eigene Mitarbeiter der Klägerin eine Abholung des\n\n 107\n\nHängers erfolgt sei und daß insoweit tatsächlich eine\n\n 108\n\neigene, speziell zur Überführung des Hängers durchge-\n\n 109\n\nführte Fahrt durchgeführt worden sei. Auch die hin-\n\n 110\n\nsichtlich der Aufräum- und Umrüstarbeiten geltend ge-\n\n 111\n\nmachten Lohnkosten bestreitet die Beklagte mit Nicht-\n\n 112\n\nwissen. Sie meint, auch insoweit könne die Klägerin le-\n\n 113\n\ndiglich Zahlung entgangenen Gewinns geltend machen und\n\n 114\n\nim übrigen seien die insoweit vorgelegten Stundenzettel\n\n 115\n\nnicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu be-\n\n 116\n\ngründen. Schließlich meint sie, daß durch die Bezahlung\n\n 117\n\nder Rechnung der Firma N und der Schreine-\n\n 118\n\nrei B bereits Umbauarbeiten bezahlt seien, so daß\n\n 119\n\ninsoweit weitere Einbaukosten durch Mitarbeiter nicht\n\n 120\n\nangefallen sein könnten. Hinsichtlich der geltend ge-\n\n 121\n\nmachten Lohnfortzahlungskosten bestreiten die Beklagten\n\n 122\n\nmit Nichtwissen, daß die Mitarbeiter T2 und P\n\n 123\n\nunfallbedingt arbeitsunfähig gewesen seien. Weiter\n\n 124\n\nbestreiten sie insoweit die Aktivlegitimation der Klä-\n\n 125\n\ngerin und die geltend gemachten Lohnzusatzkosten.\n\n 126\n\nSchließlich bestreiten die Beklagten den geltend ge-\n\n 127\n\nmachten Zinsschaden.\n\n 128\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf\n\n 129\n\ndie wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwie-\n\n 130\n\nsen.\n\n 131\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 132\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet.\n\n 133\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG\n\n 134\n\ni. V. m. §3 PflVersG über die bereits geleisteten Zah-\n\n 135\n\nlungen hinaus Zahlung weiterer 4.552,05 DM verlangen.\n\n 136\n\nDieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:\n\n 137\n\nSoweit die Klägerin für die Abholung des reparierten\n\n 138\n\nHängers, die Abholung des Ersatzfahrzeuges und die Aus-\n\n 139\n\nrüstung des Ersatzfahrzeuges Ersatz von Lohnkosten ver-\n\n 140\n\nlangt, steht ihr insoweit ein Anspruch aus eigenem\n\n 141\n\nRecht zu. Zwar kann der Geschädigte für seine Mühewal-\n\n 142\n\ntung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens-\n\n 143\n\nfalles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger ver-\n\n 144\n\nlangen, weil diese Tätigkeit zu seinem, eigenen Pflich-\n\n 145\n\ntenkreis gehört. Dies gilt nicht nur für den Privatmann\n\n 146\n\noder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erle-\n\n 147\n\ndigt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behör-\n\n 148\n\nden, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie kön-\n\n 149\n\nnen daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei\n\n 150\n\nder Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig\n\n 151\n\ngewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf ent-\n\n 152\n\nfallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher\n\n 153\n\nAnspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als\n\n 154\n\ndie Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwal-\n\n 155\n\ntungstätigkeit überschritten hat. Das ist anzunehmen,\n\n 156\n\nwenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens\n\n 157\n\nnotwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen\n\n 158\n\ngewichtigen Zeitraum von den üblichen Tätigkeiten frei-\n\n 159\n\nzustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während\n\n 160\n\nihrer ganzen Dauer durchgeführt werden können (vgl.\n\n 161\n\nhierzu BGH NJW 1977, S. 35).\n\n 162\n\nDie Klägerin hat schließlich dargelegt, daß sie im Rah-\n\n 163\n\nmen der Schadensabwicklung notwendige Tätigkeiten durch\n\n 164\n\nihre Mitarbeiter hat ausführen lassen. Die im einzelnen\n\n 165\n\ngeschilderten Arbeiten waren im Rahmen der Schadensab-\n\n 166\n\nwicklung erforderlich und hätten, soweit sie nicht\n\n 167\n\ndurch Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt worden wären,\n\n 168\n\nvon Dritten durchgeführt werden müssen. Da die Arbeiten\n\n 169\n\nauch den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit über-\n\n 170\n\nschritten haben, kann die Klägerin grundsätzlich für\n\n 171\n\ndiese Arbeiten Ersatz verlangen.\n\n 172\n\nHinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin in Ansatz\n\n 173\n\ngebrachten Arbeitsstunden waren jedoch Abstriche zu ma-\n\n 174\n\nchen. Insoweit kann die Klägerin lediglich Ersatz der\n\n 175\n\nerforderlichen und zur Schadensabwicklung notwendigen\n\n 176\n\nKosten verlangen. Zwar hat sie die von ihr geltend ge-\n\n 177\n\nmachten Stunden durch Stundenzettel der betroffenen\n\n 178\n\nMitarbeiter belegt. Eine Durchsicht der Zettel hat je-\n\n 179\n\ndoch ergeben, daß teilweise mehrere Mitarbeiter tätig\n\n 180\n\nwaren, ohne daß von der Klägerin insoweit schlüssig\n\n 181\n\ndargelegt worden ist, daß insoweit die Mitarbeit aller\n\n 182\n\nMitarbeiter nötig war.\n\n 183\n\nIm einzelnen ist die Kammer von folgenden Arbeitsstun-\n\n 184\n\nden ausgegangen:\n\n 185\n\nHinsichtlich der Abholung des reparierten Hängers hat\n\n 186\n\ndie Klägerin fünf Stunden eines Mitarbeiters in Ansatz\n\n 187\n\ngebracht. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\n 188\n\nIm Zusammenhang mit den Arbeiten am Unfallfahrzeug und\n\n 189\n\ndem Ersatzfahrzeug verlangt die Klägerin zunächst für\n\n 190\n\nden Unfalltag, den 01.11.1994 für drei Mitarbeiter Er-\n\n 191\n\nsatz für je 13 Stunden. Die im einzelnen insoweit auf-\n\n 192\n\ngeführten Arbeiten sind jedoch nicht sämtlich als not-\n\n 193\n\nwendige Arbeiten zur Abwicklung des Schadens anzusehen.\n\n 194\n\nInsoweit sind als erforderliche Arbeiten lediglich an-\n\n 195\n\nzusehen das Abholen eines Mietwagens, das Abschleppen\n\n 196\n\ndes Unfallfahrzeuges sowie die teilweise Sicherstellung\n\n 197\n\nvon Werkzeug aus dem Unfallfahrzeug und die Rückfahrt\n\n 198\n\nnach D. Dazu hätte die Mitarbeit von zwei Arbei-\n\n 199\n\ntern ausgereicht. Die Kammer schätzt die insoweit er-\n\n 200\n\nforderliche Arbeitszeit auf jeweils 10 Stunden. Dies\n\n 201\n\nergibt 20 Stunden für den 01.11.1994. Soweit die übrige Zeit \n\n 202\n\nunfallbedingt nutzlos von den Mitarbeitern der Klägerin \n\n 203\n\nvertan wurde, könnte die Klägerin dies allenfalls im Wege eines\n\n 204\n\nGewinnausfalls geltend machen. \n\n 205\n\nVergleichbares gilt für die für den 02.11.1994 geltend\n\n 206\n\ngemachten Stunden. Soweit ein Ersatzfahrzeug, ein Er- \n\n 207\n\nsatzhänger und Ersatzwerkzeug aus T zu ho-\n\n 208\n\nlen waren, hätte auch insoweit der Einsatz von zwei\n\n 209\n\nMitarbeitern genügt. Die Kammer hat daher insoweit zwei\n\n 210\n\nArbeiter zu je 13 Stunden, dies ergibt 26 Stunden, zu-\n\n 211\n\ngrundegelegt .\n\n 212\n\nGleiches gilt für den 03.11.1994. Auch insoweit hätte\n\n 213\n\nnach Ansicht der Kammer die Arbeit von zwei Mitarbei-\n\n 214\n\ntern erledigt werden können. Auch insoweit sind ledig-\n\n 215\n\nlich zweimal 10 Stunden, das sind 20 Stunden zugrunde-\n\n 216\n\nzulegen.\n\n 217\n\nBei den Arbeiten vom 04.11.1994 schätzt die Kammer den\n\n 218\n\nArbeitsanfall ebenfalls auf zwei Mitarbeiter zu je\n\n 219\n\n5 Stunden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß sich\n\n 220\n\naus den Rechnungen der Firma N und der\n\n 221\n\nSchreinerei B ergibt, daß Fremdfirmen bereits Re-\n\n 222\n\ngale und eine Telefonanlage in das Ersatzfahrzeug ein-\n\n 223\n\ngebaut hatten.\n\n 224\n\nInsgesamt kann die Klägerin daher Ersatz für 81 Stunden\n\n 225\n\nverlangen.\n\n 226\n\nSoweit die Beklagten die Durchführung dieser Arbeiten\n\n 227\n\nmit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten\n\n 228\n\nunerheblich. Da unstreitig ein Werkstattwagen der Klä-\n\n 229\n\ngerin unfallbedingt beschädigt wurde und damit zum Ein-\n\n 230\n\nsatz als Werkstattwagen ausfiel, ist es nachvollzieh-\n\n 231\n\nbar, daß die Klägerin zur Vermeidung eines größeren\n\n 232\n\nSchadens einen Ersatzwagen ausgerüstet hat. Wie die\n\n 233\n\nvorgelegten Stundenzettel belegen, sind auch tatsäch-\n\n 234\n\nlich Mitarbeiter der Klägerin in diesem Zusammenhang\n\n 235\n\ntätig gewesen. Aus den oben genannten Gründen kann die\n\n 236\n\nKlägerin daher Ersatz für diese angefallenen Stunden\n\n 237\n\nverlangen.\n\n 238\n\nDie Klägerin kann aber nicht pro Stunde den Ersatz von\n\n 239\n\nMonteurkosten in Höhe von 76,75 DM verlangen. Denn der\n\n 240\n\nSchaden der Klägerin besteht lediglich in den anteili-\n\n 241\n\ngen (Brutto-) Personalkosten der betreffenden Mitarbei-\n\n 242\n\nter (vgl. X, Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft\n\n 243\n\nim Schadensersatzrecht NJW 1989, S. 3249 unter Hinweis\n\n 244\n\nauf die Rechtsprechung des BGH). Die Bruttopersonalko-\n\n 245\n\nsten sind aber nicht mit dem von der Klägerin geltend\n\n 246\n\ngemachten Monteurlohn identisch. Ausgehend von den von\n\n 247\n\nder Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigungen der Mitar-\n\n 248\n\nbeiter T2 und P schätzt die Kammer die Brut-\n\n 249\n\ntopersonalkosten auf 40,00 DM.\n\n 250\n\nInsoweit kann die Klägerin daher Zahlung von 81 Stunden\n\n 251\n\nzu je 40,00 DM, das sind 3.240,00 DM verlangen.\n\n 252\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Lohnausfallkosten\n\n 253\n\nfür die verletzten Mitarbeiter T2 und P kann\n\n 254\n\ndie Klägerin grundsätzlich aus übergegangenem Recht\n\n 255\n\naufgrund der von ihr geleisteten Zahlung Ersatz verlan-\n\n 256\n\ngen. Denn insoweit ist der an sich den Verletzten zuste-\n\n 257\n\nhende Anspruch auf Verdienstausfall übergegangen. Wie\n\n 258\n\nden von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zu\n\n 259\n\nentnehmen ist, waren die Mitarbeiter T2 und P\n\n 260\n\narbeitsunfähig erkrankt. Die Kammer geht davon aus,\n\n 261\n\ndaß diese Erkrankung mit dem Unfall in Zusammenhang\n\n 262\n\nsteht. Wie von der Klägerin belegt, hat sie an diese\n\n 263\n\nMitarbeiter Lohnfortzahlung in Höhe von insgesamt\n\n 264\n\n3.280,17 DM geleistet. Unter Berücksichtigung der er-\n\n 265\n\nfolgten Erstattung durch die Innungskrankenkasse I\n\n 266\n\nin Höhe von 2.624,15 DM verbleibt insoweit\n\n 267\n\nein noch offener Betrag in Höhe von 656,02 DM. Diesen\n\n 268\n\nkann die Klägerin ersetzt verlangen. Soweit die Kläge-\n\n 269\n\nrin darüber hinaus Zahlung von 63,73 % Lohnzusatzkosten\n\n 270\n\nverlangt, ist dieser Anspruch nicht im vollem Umfang schlüssig \n\n 271\n\ndargetan. Zwar ist der Kammer bekannt, daß auf die an die Arbeit-\n\n 272\n\nnehmer zu zahlenden Löhne für den Arbeitgeber Lohnzu-\n\n 273\n\nSatzkosten anfallen. Die Klägerin Kann jedoch aus übergegangenem\n\n 274\n\nRecht lediglich Ersatz der anteiligen Arbeitgeberanteile hinsichtlich der Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung verlangen.\n\n 275\n\nWie den vorgelegten Lohnbescheinigungen zu entnehmen ist, machen dies Kosten etwa 20% des Bruttolohnes aus. Diese kann die Klägerin zusätzlich verlangen, so dass sich ein weiterer Betrag von 656,03 Dm ergibt.\n\n \n 276\n\nDie Klägerin kann daher insgesamt noch Zahlung von\n\n 277\n\n4.552,05 DM verlangen.\n\n 278\n\nDie Zinsforderung folgt aus §§ 284, 286 BGB\n\n 279\n\nDie weitergehende Klage war abzuweisen.\n\n 280\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11\n\n 281\n\n709. 711 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1996-02-08/15-o-71-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1996-02-08/15-o-71-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312685","retrieved":"2026-07-09 03:43:44.219856+00:00"}}