{"status":"available","doknr":"OLD312778","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1995:1220.21S171.95.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1995-12-20","aktenzeichen":"21 S 171/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am\n\n21. Dezember 1994 verkündete Urteil des\n\nAmtsgerichts Dortmund wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\nEntscheidunqsqründe\n\n 2\n\n(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)\n\n 3\n\nDie rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat\n\n 4\n\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n 5\n\nDie Kammer folgt im Ergebnis der Auffassung des Amts-\n\n 6\n\ngerichts, wonach der Beklagte jedenfalls gemäß § 1615\n\n 7\n\nAbs. 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Kosten der Be-\n\n 8\n\nerdigung seiner verstorbenen Mutter zu tragen. Im\n\n 9\n\nGegensatz zu dem Amtsgericht sieht die Kammer aller-\n\n 10\n\ndings in der Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB eine\n\n 11\n\nselbständige Anspruchsgrundlage, so daß es der An-\n\n 12\n\nwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-\n\n 13\n\nreicherung nicht bedarf.\n\n 14\n\nDie Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB setzt freilich\n\n 15\n\nvoraus, daß die Bezahlung der Beerdigungskosten nicht\n\n 16\n\nvon dem Erben zu erlangen ist. Die Kammer ist nach\n\n 17\n\nÜberprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraus-\n\n 18\n\nsetzung nach Lage des Falles als gegeben anzusehen ist.\n\n 19\n\nGeht man mit dem Beklagten davon aus, daß er für sich\n\n 20\n\nund seine Kinder die Erbschaft wirksam ausgeschlagen\n\n 21\n\nhat, so wäre - da sonstige Erbberechtigte ersichtlich\n\n 22\n\nnicht vorhanden sind - gemäß § 1936 BGB der Fiskus ge-\n\n 23\n\nsetzlicher Erbe geworden. Dieser hätte zwar die Erb-\n\n 24\n\nschaft nicht ausschlagen können, hätte jedoch im\n\n 25\n\npraktischen Ergebnis auf jeden Fall nur mit dem Nachlaß\n\n 26\n\ngehaftet, zumal ihm die Geltendmachung der Haftungs-\n\n 27\n\nbeschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen\n\n 28\n\nwesentlich erleichtert wird (§§ 211 BGB, 882 a ZPO\n\n 29\n\nsowie Palandt § 2011 Rn. 1). Angesichts dieser recht-\n\n 30\n\nlichen Situation und des Umstandes, daß unstreitig kein\n\n 31\n\nNachlaßvermögen vorhanden ist, wäre es völlig un-\n\n 32\n\nrealistisch, davon auszugeben, daß der Fiskus von der\n\n 33\n\nMöglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch\n\n 34\n\nmachen werde. Es bleibt letztlich also dabei, daß die\n\n 35\n\nKlägerin die von ihr verauslagten Beerdigungskosten von\n\n 36\n\ndem gesetzlichen Erben nicht wird erlangen können.\n\n 37\n\nDer hiernach eintretenden Haftung des Beklagten steht\n\n 38\n\nauch nicht die Vorschrift des § 1611 BGB entgegen. Sein\n\n 39\n\nSachvortrag reicht nicht aus, um die Feststellung zu\n\n 40\n\nrechtfertigen, daß seine verstorbene Mutter ihre eigene\n\n 41\n\nUnterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich ver-\n\n 42\n\nnachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Ver-\n\n 43\n\nfehlung gegen ihn schuldig gemacht hat. Angesichts\n\n 44\n\ndessen, daß sich die Eltern des Beklagten zu einer Zeit\n\n 45\n\nhaben scheiden lassen, als er noch sehr jung war, läßt\n\n 46\n\nallein der Umstand, daß der Kontakt zwischen ihm und\n\n 47\n\nseiner Mutter schon sehr früh abgerissen ist, noch\n\n 48\n\nnicht notwendig auf eine schwere Verfehlung der Mutter\n\n 49\n\nschließen. Die hierfür erforderliche Beurteilung ihrer\n\n 50\n\nLebensführung setzt tiefere Kenntnisse über ihre\n\n 51\n\nLebensumstände voraus, über die ersichtlich auch der\n\n 52\n\nBeklagte selbst nicht verfügt. Insgesamt sieht sich die\n\n 53\n\nKammer aufgrund des hierzu nur knapp gehaltenen Sach-\n\n 54\n\nvortrags des Beklagten nicht in der Lage, die Fest-\n\n 55\n\nstellung zu treffen, daß seine Inanspruchnahme grob un-\n\n 56\n\nbillig wäre ( § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\n 57\n\nDie Berufung des Beklagten war nach alledem mit der\n\n 58\n\nKostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-12-20/21-s-171-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1936","ref_norm":"1936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-12-20/21-s-171-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312778","retrieved":"2026-07-09 03:43:52.183230+00:00"}}