{"status":"available","doknr":"OLD312901","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1995:1019.7O295.95.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1995-10-19","aktenzeichen":"7 O 295/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n6.494,45 DM (i.W. sechstausendvierhundertvierundneunzig\n\n45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen\n\nseit dem 21.04.1995 zu zahlen.\n\n2 . Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet\n\nist, an die Beklagte für das Pachtjahr 1995 Grundsteuern\n\nin Höhe von 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten\n\nin Höhe von 5.717,02 DM zu zahlen.\n\n3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von\n\n8.200 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nZwischen den Parteien besteht seit dem 11. Februar 1987\n\n 3\n\nein Pachtvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4\n\n 4\n\nbis 7 der Akten verwiesen wird. In einem Nachtrag zu\n\n 5\n\ndiesem Pachtvertrag vereinbarten die Parteien am\n\n 6\n\n2 5 . November 1993, daß die Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren\n\n 7\n\nab dem 1. Januar 1994 nicht mehr unmittelbar\n\n 8\n\nden Vereinen vom Steueramt in Rechnung gestellt\n\n 9\n\nwerden sollten, sondern daß das Steueramt die Stadt\n\n 10\n\nO als Grundstückseigentümerin veranlagen sollte.\n\n 11\n\nDiese Nebenkosten sollte die Beklagte dann dem Kläger\n\n 12\n\nzusätzlich zum Pachtzins in Rechnung stellen.\n\n 13\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 1994 forderte die Beklagte\n\n 14\n\nden Kläger auf der Grundlage des Bundeskleingartenänderungsgesetzes\n\n 15\n\nvom 8. April 1994 auf, zu den bisher\n\n 16\n\nvon dem Kläger getragenen Betriebskosten zusätzlich\n\n 17\n\nGrundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zu zahlen.\n\n 18\n\nDer Kläger zahlte den geforderten Betrag in Höhe von\n\n 19\n\n6.494,45 DM. Diesen Betrag hatte die Stadt O im Jahr\n\n 20\n\n1994 gegen sich selbst als Grundstückseigentümerin\n\n 21\n\ndurch Bescheide, die jeweils mit einer ordnungsgemäßen\n\n 22\n\nRechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VWGO vorgesehen\n\n 23\n\nwaren, bezogen auf die einzelnen Kleingartenanlagen\n\n 24\n\nfestgesetzt. Gegen die Bescheide haben weder der\n\n 25\n\nKläger noch die Beklagte Rechtsbehelfe eingelegt. Dem\n\n 26\n\nKläger gingen die Bescheide am 1. Juni 1995 zu.\n\n 27\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 1995 forderte die Beklagte\n\n 28\n\nden Kläger unter Fristsetzung auf den 15. Juli 1995 zur Zahlung von \n\n 29\n\nGrundsteuer- und Straßenreinigungsbeiträgen\n\n 30\n\nin Höhe von 9.146,11 DM für das Pachtjahr 1995 auf.\n\n 31\n\nDer Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 22. März\n\n 32\n\n1995 eine Frist zur Rückzahlung der von ihr für das\n\n 33\n\nJahr 1994 gezahlten Beträge bis zum 20. April 1995 gesetzt.\n\n 34\n\nDer Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte als Eigentümerin\n\n 35\n\nd e r Pachtobjekte keine Gebührenbescheide gegen\n\n 36\n\nsich selbst erlassen könne und daher eine Umlage der\n\n 37\n\nBetriebskosten rechtlich unzulässig sei. Er habe daher\n\n 38\n\nrechtsgrundlos auf die Forderung der Beklagten geleistet.\n\n 39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 40\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.494,45 DM zuzüglich 4% Zinsen\n\n 41\n\nseit dem 21.04.1995 zu zahlen sowie\n\n 42\n\nfestzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Pachtjahr\n\n 43\n\n1995 Grundsteuern i.H.v. 3.429,09 DM und Straßenreinigungskosten i.H.v. 5.717,02 DM zu zahlen.\n\n 44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 46\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, daß der Kläger gegen die\n\n 47\n\nAbgabenbescheide Rechtsbehelfe hätte einlegen können.\n\n 48\n\nDa dies nicht geschehen sei, habe der Kläger nicht\n\n 49\n\nrechtsgrundlos an sie geleistet. Die im Nachtrag zum\n\n 50\n\nPachtvertrag vom 11. Februar 1987 getroffene Vereinbarung\n\n 51\n\nüber die Umwälzung von Nebenkosten sei nach der\n\n 52\n\nÄnderung des Bundeskleingartengesetzes so auszulegen,\n\n 53\n\ndaß sie eine Vereinbarung über die Grundsteuern und die\n\n 54\n\nStraßenreinigungsgebühren mitumfasse.\n\n 55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 56\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 57\n\n1 .\n\n 58\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus\n\n 59\n\npositiver Forderungsverletzung gerichtet auf Zahlung\n\n 60\n\nvon 6.494,45 DM zu. Die Beklagte hat dadurch, daß sie\n\n 61\n\nden Grundsteuer- und Straßenreinigungsgebührenbescheid\n\n 62\n\ngegen sich selbst erlassen hat bzw. unanfechtbar hat\n\n 63\n\nwerden lassen, gegen ihre vertraglichen Pflichten aus\n\n 64\n\ndem Kleingartenpachtverhältnis verstoßen. Bei der Abwicklung \n\n 65\n\neines Vertrags hat sich jedermann so zu verhalten,\n\n 66\n\ndaß Rechtsgüter seines Vertragspartners nicht\n\n 67\n\nverletzt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 276\n\n 68\n\nRz. 116). Diese Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt.\n\n 69\n\nDie Bescheide waren erkennbar rechtswidrig. In der\n\n 70\n\nRechtsprechung ist sowohl seitens des BGH (vgl. BGHZ\n\n 71\n\n48 , 2 1 4 [218]) als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts\n\n 72\n\n(DVBL 1984, 188 [190]; vgl. auch Otte, in\n\n 73\n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 Bundeskleingartengesetz\n\n 74\n\nRz. 6) der Grundsatz anerkannt, daß\n\n 75\n\nniemand sein eigener Schuldner sein kann. Eine solche\n\n 76\n\nFallkonstellation liegt hier vor. Die Beklagte ist zum\n\n 77\n\neinen zur Erhebung der Grundsteuer bzw. der Straßenreinigungsgebühren\n\n 78\n\nberechtigt und zum anderen als\n\n 79\n\nGrundstückseigentümerin zur Zahlung der Grundsteuer\n\n 80\n\nbzw. der Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Aus\n\n 81\n\ndiesem Grund konnte die Beklagte selbst weder grundsteuer-\n\n 82\n\nnoch abgabenpflichtig sein. Zwar sind der\n\n 83\n\nGrundsteuerbescheid und der Straßenreinigungsgebühren-\n\n 84\n\nbescheid bestandskräftig geworden. Auch stand mit Eintritt\n\n 85\n\nder Bestandskraft fest, daß sowohl Grundsteuer\n\n 86\n\nals auch Straßenreinigungsgebühren, mithin also\n\n 87\n\nLeistungsverpflichtungen aus dem öffentlichen Recht,\n\n 88\n\nauf dem Grundstück lasteten, so daß die Voraussetzungen\n\n 89\n\nfür eine Umlage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz \n\n 90\n\nvorlagen. Diese Umlagefähigkeit ist durch\n\n 91\n\ndie Beklagte jedoch rechtswidrig beigeführt worden.\n\n 92\n\nHätte sich die Beklagte rechtmäßig verhalten und die\n\n 93\n\nBescheide nicht erlassen bzw. gegen diese Bescheide\n\n 94\n\nRechtsbehelfe eingelegt, so hätte es keine öffentlichrechtliche\n\n 95\n\nLast gegeben, die auf den an den Kläger verpachteten\n\n 96\n\nKleingartengrundstücken ruhte und die auf den\n\n 97\n\nKläger hätten umgelegt werden können.\n\n 98\n\nDieses Verhalten der Beklagten war schuldhaft. Zum\n\n 99\n\neinen ist bei einer Behörde Rechtskenntnis ohnehin\n\n 100\n\nvorauszusetzen. Zum anderen findet hier § 282 BGB mit\n\n 101\n\nder Folge Anwendung, daß bei der hier gegebenen\n\n 102\n\nobjektiven Pflichtverletzung es Sache der Beklagten\n\n 103\n\ngewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, daß sie die\n\n 104\n\nPflichtverletzung nicht zu vertreten hat.\n\n 105\n\nDem Kläger ist durch das rechtswidrige Verhalten der\n\n 106\n\nBeklagten ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.\n\n 107\n\nOhne das rechtswidrige Verhalten der Beklagten\n\n 108\n\nhätte es keinen Rechtsgrund gegeben, aus dem die Beklagte\n\n 109\n\nZahlung der Grundsteuern bzw. der Straßenreinigungsgebühren\n\n 110\n\nhätte verlangen können.\n\n 111\n\nDer Kleingartenpachtvertrag vom 11. Februar 1987 in Verbindung\n\n 112\n\nmit dem Nachtrag vom 25.11.1993 scheidet als\n\n 113\n\nRechtsgrund insoweit aus. In diesem Vertrag ist nur die\n\n 114\n\nAbwälzung der Entwässerungs- und Müllabfuhrgebühren geregelt.\n\n 115\n\nDieser Vertrag wird durch die Novellierung des\n\n 116\n\nBundeskleingartengesetzes auch nicht berührt. § 5\n\n 117\n\nAbs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz enthält eine\n\n 118\n\nselbständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Wenn die\n\n 119\n\nTatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung im Einzelfall\n\n 120\n\nnicht vorliegen, kann der Nachtrag zum Pachtvertrag\n\n 121\n\nnicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in\n\n 122\n\ndem Sinne ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung\n\n 123\n\ndes Klägers enthält, die Straßenreinigungsgebühren und\n\n 124\n\ndie Grundsteuer zu zahlen. Der Nachtrag selbst enthält\n\n 125\n\neine solche Pflicht nicht, so daß es bereits an einer\n\n 126\n\nRegelungslücke fehlt. Eine ergänzende Vertragsauslegung\n\n 127\n\nkommt im übrigen ohnehin nicht in Betracht, wenn eine\n\n 128\n\nLücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen\n\n 129\n\nwerden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,\n\n 130\n\n§ 157 Rz. 4). Dies ist hier der Fall, da § 4 Bundeskleingartengesetz\n\n 131\n\ndie Vorschriften des BGB für anwendbar\n\n 132\n\nerklärt und § 581 in Verbindung mit § 546 BGB eine\n\n 133\n\nRegelung zu Lasten der Beklagten enthält.\n\n 134\n\nDie Beklagte konnte eine Vertragsanpassung auch nicht\n\n 135\n\nunter Berufung auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage\n\n 136\n\nerreichen. Zwar vermögen Rechtsänderungen\n\n 137\n\ngrundsätzlich eine Vertragsanpassung zu\n\n 138\n\nrechtfertigen. Vorliegend liegt jedoch ein Fall der\n\n 139\n\nÄquivalenzstörung bereits deshalb nicht vor, weil § 5\n\n 140\n\nAbs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz die Rechtsstellung\n\n 141\n\ndes Verpächters zum Nachteil des Pächters insofern\n\n 142\n\nverbessert, als der Verpächter nunmehr kraft\n\n 143\n\nGesetzes die auf dem Kleingartengrundstück ruhenden\n\n 144\n\nöffentlichen Lasten verlangen kann. Liegen diese gesetzlichen\n\n 145\n\nVoraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so\n\n 146\n\nginge es zu weit, sämtliche Kleingartenpachtverträge,\n\n 147\n\nbei denen § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz\n\n 148\n\nnicht zu einer Verbesserung der Rechtstellung des Verpächters\n\n 149\n\nführt, unter Berufung auf das Institut vom\n\n 150\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage so zu behandeln, als\n\n 151\n\nlägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5\n\n 152\n\nAbs . 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes vor. Eine\n\n 153\n\nsolche Vorgehensweise würde dazu führen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen\n\n 154\n\ndes § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes leerliefen.\n\n 155\n\nDer Kläger muß sich auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB\n\n 156\n\nein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere war\n\n 157\n\ner nicht gehalten, gegen die Bescheide Rechtsbehelfe\n\n 158\n\neinzulegen. Derartige Rechtsbehelfe - Einspruch bzw.\n\n 159\n\nWiderspruch - wären erfolglos geblieben. Der Kläger\n\n 160\n\nhätte in beiden Fällen nicht die Verletzung eines\n\n 161\n\nsubjektiven öffentlichen Rechts geltend machen können,\n\n 162\n\nso daß die Rechtsbehelfe unzulässig gewesen wären. Der\n\n 163\n\nKläger selbst war nicht Adressat der Bescheide; als\n\n 164\n\nmittelbar Betroffener stand ihm keine Rechtsposition\n\n 165\n\nzu , deren Verletzung er mit den angesprochenen Rechtsbehelfen\n\n 166\n\nhätte rügen können. Selbst wenn man allerdings\n\n 167\n\ndavon ausginge, daß der Kläger entsprechende Rechtsbehelfe\n\n 168\n\nmit Erfolg hätte einlegen können, so würde ein\n\n 169\n\nentsprechendes Verschulden des Klägers hinter das Ver- \n\n 170\n\nschulden der Beklagten mit der Folge einer vollständigen\n\n 171\n\nHaftung der Beklagten zurücktreten. Die Beklagte\n\n 172\n\nhat die Bescheide selber erlassen und selber\n\n 173\n\nauch nicht mit Rechtsbehelfen angefochten. Unter diesen\n\n 174\n\nUmständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg\n\n 175\n\ndarauf berufen, daß der Kläger als nur mittelbar von\n\n 176\n\nden Bescheiden Betroffener keine Rechtsbehelfe einge-\n\n 177\n\nlegt hat, obwohl die Beklagte selbst als Adressatin der\n\n 178\n\nBescheide ebenfalls untätig geblieben ist. Dies muß\n\n 179\n\nErst recht gelten, wenn man berücksichtigt, daß bei der\n\n 180\n\nBeklagten als juristischer Person des öffentlichen\n\n 181\n\nRechts Rechtskenntnisse zu unterstellen sind.\n\n 182\n\nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 Abs. 1\n\n 183\n\nSatz 1 BGB . Die Beklagte befindet sich aufgrund des\n\n 184\n\nSchreibens des Klägers vom 22. März 1995 seit dem\n\n 185\n\n21. April 1995 mit der Rückzahlung in Verzug.\n\n 186\n\n2.\n\n 187\n\nDer negative Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere\n\n 188\n\nist gemäß § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse\n\n 189\n\ngegeben. Unstreitig macht die Beklagte auch\n\n 190\n\nfür das Jahr 1995 gegen den Kläger einen Anspruch auf\n\n 191\n\nZahlung der Grundsteuer und der Straßenreinigungsgebühren\n\n 192\n\ngeltend.\n\n 193\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit\n\n 194\n\nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die\n\n 195\n\nBeklagte kann sich einen Anspruch gegen den Kläger auf\n\n 196\n\nder Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 Bundeskleingartengesetz\n\n 197\n\nnur dadurch verschaffen, daß sie sich dem Kläger\n\n 198\n\ngegenüber rechtswidrig verhält. Aus diesem Grund steht\n\n 199\n\neinem Anspruch der Beklagten der Einwand der unzulässigen\n\n 200\n\nRechtsausübung entgegen.\n\n 201\n\nDie Entscheidung über die Kosten findet ihre Rechtsgrundlage\n\n 202\n\nin § 91 ZPO.\n\n 203\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 204\n\nberuht auf § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-10-19/7-o-295-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1995-10-19/7-o-295-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312901","retrieved":"2026-07-09 03:44:02.696910+00:00"}}